B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1492/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
20. Januar 2013, reiste am 30. Januar 2013 in die Schweiz ein und such-
te gleichentags um Asyl nach. Am 7. Februar 2013 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Das BFM
hörte ihn am 19. Februar 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte er geltend, er stamme aus B._______ (Provinz Adiyaman) und
sei türkischer Ethnie. Nach dem Abschluss der Sekundarschule habe er
ein C._______ geführt und sei Ende November 2011 Konkurs gegangen.
Im Sommer 2012 habe er sich 30 Schafe und 50 Ziegen gekauft. Er habe
die Tiere in den Bergen zusammen mit anderen Hirten gehütet und nach-
einander einzelne Tiere wieder verkauft. Sein Freund, ein Ladenbesitzer
aus der Stadt, habe ihn zwei Mal wöchentlich mit Nahrungsmitteln ver-
sorgt. Eines Tages sei er von sieben Unbekannten angesprochen worden,
welche sich als Angehörige der PKK vorgestellt und von ihm das Besor-
gen von Lebensmitteln gegen Entgelt verlangt hätten. In der Folge habe
sein Freund auch Nahrungsmittel für die PKK mitgebracht. Am
27. Dezember 2012 sei er daheim von der Gendarmerie gesucht worden,
nachdem ein Mitglied der PKK verhaftet worden sei und vermutlich sei-
nen Namen verraten habe. Er sei von einem Cousin telefonisch über die
Suche nach ihm orientiert worden, wobei dieser die Gründe für das Vor-
sprechen der Gendarmerie nicht genannt habe. Umgehend habe er die
ihm verbliebenen 15 Tiere zu einem befreundeten Hirten gebracht und
sich anschliessend nach D._______ begeben. Noch am gleichen Abend
sei sein Freund, welcher ebenfalls von den Gendarmen gesucht worden
sei, zu ihm gestossen. Gemeinsam seien sie nach Istanbul und von dort
in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – eröffnet gleichentags – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
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Wegweisung undurchführbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April
2013 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
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3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen seien
durchwegs unsubstantiiert, vage und realitätsfremd. Insbesondere habe
sich der Beschwerdeführer unvereinbar bezüglich der Aufenthalte im Win-
ter in den Bergen und des Bringens der Lebensmittel durch seinen
Freund geäussert. Realitätsfremd sei die Beschreibung des Treffens mit
den Leuten der PKK, namentlich, dass sich die Soldaten bereits beim ers-
ten Treffen mit dem der Ethnie der Türken angehörenden Beschwerde-
führer als Mitglieder der PKK zu erkennen gegeben hätten. Ebenfalls rea-
litätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Freund,
welchen er zwei Mal wöchentlich getroffen hat, sondern von Dritten von
dessen Scheidung erfahren haben will. Desgleichen gelte auch bezüglich
der Aussage, nach dem Weggang aus dem Dorf habe er nur noch übers
Festnetz mit der Familie telefoniert, weil die Telefone abgehört würden.
Weiter sei unverständlich, wie der Beschwerdeführer aus Weizen habe
Heu gewinnen wollen, handle es sich dabei doch um Stroh, welches als
Tierfutter nicht geeignet sei. Schliesslich seien die ausführlichen Erklä-
rungen zur Überwinterung der Tiere nicht vereinbar mit dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Tiere erst Mitte 2012 gekauft, das Dorf
aber bereits am 27. Dezember 2012 verlassen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen fest und macht damit sinngemäss geltend, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet.
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4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vor-
bringen im Einzelnen unsubstantiiert, realitätsfremd und unverständlich
sind oder der allgemeinen Logik beziehungsweise Erfahrung widerspre-
chen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht
geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Be-
fragungen unvereinbar über seinen Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Er-
halts des Anrufes seines Cousins geäussert (vgl. Akten BFM A4/10 S. 6,
A7/22 S. 9 ff.). In Anbetracht dessen, dass dieser Anruf für den Be-
schwerdeführer den unmittelbaren Anlass zum Verlassen des Heimatlan-
des bildete, dürfen von ihm diesbezüglich übereinstimmende Aussagen
erwartet werden. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers ist es sodann als absolut realitätsfremd zu bewerten,
dass sich die Mitglieder der PKK anlässlich des ersten Zusammentreffens
mit dem Beschwerdeführer als solche zu erkennen gegeben haben. Mit
dem blossen Hinweis darauf, innerhalb der PKK gebe es verschiedene
ethnische Türken, vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich jedenfalls
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter vermag er auch mit dem
Wiederholen der aktenkundigen Aussagen und dem Festhalten an der
Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht dazutun, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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Seite 6
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es kann daher vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte (Nü-
fus), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
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Seite 7
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird der Antrag auf
Beizug des Dossiers des Freundes des Beschwerdeführers gegenstands-
los.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegens-
tandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: