B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1492/2015
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
E-1492/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Der Azor), verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge illegal zu Fuss am 22. März 2012 und gelangte in der Türkei ins
Flüchtlingslager C._______, wo er sich gemeldet habe. Nach mehr als zwei
Monaten sei er über Istanbul und Edirne mit einem Schlauchboot nach
Griechenland gelangt, wo ihn das Militär aufgegriffen, ihm Finderabdrücke
abgenommen und ihn anschliessend mit einem Bus nach Athen geschickt
habe. Dort habe er vom 23. Juni bis am 4. August 2012 bei einem Schlep-
per gelebt. Ab 4. August 2012 sei er mit einem Lkw durch ihm unbekannte
Länder unterwegs gewesen, bis er am 8. August 2012 in die Schweiz ge-
kommen sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2012 wurde er zur
Person befragt (BzP) und am 6. Januar 2014 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe vom Juni 2009 bis März 2011 den Militärdienst
absolviert und sei am 13. Februar 2011 (vgl. A5/9 Ziffer 7.03) beziehungs-
weise im Herbst 2011 (A11/13 F: 62 f.) zum Reservedienst einberufen wor-
den. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet. Im Sommer 2011
sei er der (…) Partei beigetreten und habe einige Male an Sitzungen teil-
genommen, dabei jedoch keine spezielle Funktion übernommen. Seine
Mitgliedschaft sei den syrischen Behörden nicht bekannt gewesen. Weiter
habe er in seiner Heimatstadt an verschiedenen Demonstrationen teilge-
nommen. Am 10. September 2011 seien er und sein ältester Bruder zu
Hause verhaftet und während sechzehn Tagen inhaftiert gewesen (vgl.
BzP-Protokoll A5/9 Ziffer 7.01) beziehungsweise er und sein Bruder seien
sieben Tage in Haft gewesen (vgl. Anhörung A11/13 Antwort 59) und dabei
geschlagen sowie beschimpft worden. Man habe sie nur unter der Bedin-
gung freigelassen, dass sie zukünftig Demonstranten und Angehörige des
E._______ ausspionieren würden. Sie hätten die Aufforderung akzeptiert
(a.a.O. Ziffer 7.01) beziehungsweise sein Bruder habe geantwortet, dass
er dies nicht machen werde (a.a.O. A: 56-57). Es seien an diesem Tag noch
andere Personen (ohne Auflagen) freigelassen worden. Etwa ein bis zwei
Monate später seien Angehörige des Militärsicherheitsdienstes in seiner
Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. In der
Folge habe er sich etwa vier Monate lang bei seiner Tante in F._______
versteckt, bis er ausgereist sei.
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B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015, welche dem Beschwerdeführer am
4. Februar 2015 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch un-
ter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf..
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid dahingehend,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Seine Aussa-
gen seien unsubstanziiert, teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich
ausgefallen. So würden die Umstände der angeblichen Einberufung in den
Reservedienst am 13. Februar 2011 grundsätzlich infrage gestellt, habe
der Arabische Frühling Syrien zu jenem Zeitpunkt doch noch gar nicht er-
fasst, geschweige denn ein Zusatzaufgebot der Militärstreitkräfte erfordert.
Die Vorbehalte gegenüber dem Reservistenaufgebot würden zusätzlich
durch die Aussagen bei der Anhörung bestärkt, wo der Beschwerdeführer
geltend gemacht habe, seine militärische Grundausbildung vom Juni 2009
bis März 2011 absolviert zu haben. Diese zeitliche Überschneidung sowie
die spätere Angabe, wonach er erst nach seiner mehrtägigen Haftstrafe im
August oder September 2011 aufgeboten worden sei, würden sein angeb-
liches Reservedienstaufgebot vollends unglaubhaft erscheinen lassen. An
dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Reservistenkarte
nichts zu ändern, da sie keinen Beweis für eine tatsächliche Einberufung
darstelle.
Ferner seien Zweifel an der angeblichen Inhaftierung anzubringen. Dies-
bezüglich habe der Beschwerdeführer bei der BzP geltend gemacht, sech-
zehn Tage inhaftiert gewesen zu sein, und danach aufgefordert worden zu
sein, Angehörige des E._______ auszuspionieren, wobei er diese Auflage
akzeptiert habe. Bei der Bundesanhörung habe er hingegen ausgesagt,
insgesamt sechs bis sieben Tage im Gefängnis gewesen zu sein, und dass
man ihm keine Details zum Spitzelauftrag gemacht habe. Weiter habe sein
Bruder die Ausführung des Auftrags abgelehnt. Er sei auf die krassen Wi-
dersprüche in seinen Aussagen mehrmals hingewiesen worden, habe je-
doch die Unstimmigkeiten nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären
können. Daher sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen, wo-
ran auch die eingereichten Fotos zu seiner Demonstrationstätigkeit nichts
zu ändern vermöchten.
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Die Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit würden weiter bestärkt
durch die Differenzen im weiteren Ablauf, wonach er in der BzP erklärt
habe, Vertreter der syrischen Behörden hätten nach ihm zu Hause gesucht
und er sei nicht vor Ort gewesen. Sein Vater habe ihn darüber unterrichtet
und zur Flucht zu seiner in F._______ wohnhaften Tante geraten. Als vier
Monate später seine Wohnregion unter Beschuss geraten sei, seien auch
andere Familienmitglieder nach F._______ gekommen. Es erstaune dann,
dass er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, im Herbst 2011 ge-
meinsam mit seiner Familie nach F._______ geflüchtet zu sein, da ihr Haus
bombardiert worden sei.
Daraus folge, dass die angeblichen Probleme mit den heimatlichen Behör-
den infolge gravierender Widersprüche insgesamt als unglaubhaft zu be-
finden seien, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige.
Sodann sei die Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der (…) Partei unbe-
gründet. Seinen Aussagen lasse sich entnehmen, dass er ein normales
Mitglied gewesen sei, nicht allzu oft an den Parteisitzungen teilgenommen
habe und ausser seiner Familie niemand von dieser Mitgliedschaft gewusst
habe, so auch die syrischen Behörden nicht.
Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, wonach er in
der Schweiz an Demonstrationen, und Parteisitzungen teilgenommen so-
wie seine Meinung im Facebook kundgetan habe, würden nicht ausrei-
chen, um die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu len-
ken.
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März
2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an-
fechten: Es sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht in die Akten des laufenden
Asylverfahrens, insbesondere in die Akte A7/2 und in den internen VA-An-
trag (Akte A17/1) zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör
zum internen VA-Antrag (Akte 17/1) zu gewähren beziehungsweise eine
schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2].
Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
[3]. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 sei aufzu-
heben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
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Seite 5
und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 27. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6].
Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 aufzuheben
und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen
[7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen [8]. Schliesslich liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten [9], er sei von der Bezahlung von Ver-
fahrenskosten zu befreien [10] und er stellte die Einreichung einer Sozial-
hilfebestätigung in Aussicht [11].
Zur Begründung wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im
Wesentlichen ein, dass das SEM es unterlassen habe, die Reservisten-
karte zu übersetzen oder ihm eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung
anzusetzen. Es stehe auf der Karte kein Datum, sondern nur die Aufforde-
rung zum sofortigen Einrücken. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich
Mühe mit Datumsangaben gehabt, weshalb die Vorinstanz hätte nachfra-
gen sollen, denn er habe natürlich das Reserveaufgebot nicht vor der Be-
endigung seines Militärdienstes erhalten. Somit habe es wegen der zeitli-
chen Diskrepanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
geschlossen. Durch seine Flucht ins Ausland gelte er als Dienstverweige-
rer. Strafen für Deserteure seien politisch begründet, folglich würden die
betroffenen Personen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Po-
litmalus) erfüllen.
Auch bei den angeblich unglaubhaften Datumsangaben in Bezug auf die
Inhaftierung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner geringen Schulbildung offensichtlich Mühe gehabt habe, diesbezüg-
lich klare Angaben zu machen. Er habe auch nirgendwo erwähnt, dass er
die Spitzeltätigkeit abgelehnt habe. Dies habe sein Bruder gemacht, was
er auch gesagt habe. Daher sei der vom SEM behauptete Widerspruch als
konstruiert und somit willkürlich zu werten. Zudem habe die Anhörung ein-
einhalb Jahre nach der Befragung stattgefunden, weshalb es durchaus
möglich sei, dass er etwas vergessen habe. Das SEM habe es zudem un-
terlassen, das zerstörte Haus zu würdigen.
Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, sein politisches Engagement
für die (…) Partei zu würdigen. Entgegen der Behauptung in der Verfügung,
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Seite 6
sei er nicht bloss ein einfaches Mitglied gewesen, sondern habe aktiv an
der Organisation von Demonstrationen mitgeholfen.
Ferner wiege es schwer, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, in der
angefochtenen Verfügung zu erwähnen, dass sich der Bruder des Be-
schwerdeführers, G._______, ebenfalls in der Schweiz aufhalte und Asyl
erhalten habe. Da das Dossier des Bruders G._______ als Verweisdossier
gelte, hätte es das SEM für den Entscheid im vorliegenden Fall beiziehen
müssen.
Sodann sei die begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung
zu bejahen, wie dies das UNHCR in seinem Bericht vom 27. Oktober 2014
veröffentlicht habe (vgl. Ziffer 42).
Wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit und da er sich bereits lange im Aus-
land aufgehalten habe, habe er ebenfalls eine begründete Frucht vor Ver-
folgung.
Weiter müsse er befürchten, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen
Minderheit nicht nur von den syrischen Behörden, sondern auch gezielt
von den Leuten des Islamischen Staats (IS) verfolgt zu werden. Das SEM
habe dies gar nicht gewürdigt. Die Kurden würden vom IS kollektiv verfolgt.
So habe das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen D-7233/2013 und
D-7234/2013 die Beschwerde gutgeheissen und das SEM aufgefordert,
zwingend abzuklären, ob den Kurden in Syrien eine Kollektivverfolgung
drohe (vgl. Ziffer Art 63-71). Daher müsse die Verfügung zwingend aufge-
hoben und zwecks Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückge-
wiesen werden.
Als Beweismittel wurden verschiedene Beiträge aus dem Facebook des
Beschwerdeführers, die Aufenthaltsbewilligung B seines Bruders
G._______ in Kopie sowie Kopien von Fotos aus einer Veranstaltung der
kurdischen Partei in der Schweiz eingereicht. Weiter wurde auf verschie-
dene Artikel im Internet, auf das Update II des UNHCR-Berichts vom 22
Oktober 2013 sowie auf das aktuelle Update III vom 27. Oktober 2014 ver-
wiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 wies die Instruktionsrichterin
die Anträge betreffend Einsicht in die vorinstanzliche Akte A7/2 (Triageblatt
Dublin-Verfahren) und A17/1 (Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) ab.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Verände-
rung der finanziellen Lage gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 1. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung der Sozialhilfe H._______ vom 31. März 2015 ein.
F.
Am 8. April 2015 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In der Vernehmlassung vom 22. April 2015 hielt das SEM zur Reservisten-
karte fest, dass bereits in der Verfügung vom 27. Januar 2015 festgehalten
worden sei, sie wie auch die eingereichte Identitätskarte und das Dienst-
büchlein seien zur Belegung seines angeblichen Reservistenaufgebots
nicht geeignet, da solche Unterlagen auch Personen besitzen könnten, die
nicht zum Reservistendienst aufgeboten worden seien.
Zu den Fotos des zerstörten Hauses sei zu bemerken, dass im Rahmen
von im Bürgerkrieg erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellten, soweit sie nicht einen Menschen aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe treffen würden. Hinweise dafür gebe es im
vorliegenden Fall keine.
Zum Nichterwähnen des älteren Bruders des Beschwerdeführers
(G._______) sei festzuhalten, dass seine Gewährung von Asyl nicht geeig-
net sei, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu belegen, da sich die
Aussagen der Brüder in wesentlichen Punkten unterscheiden würden und
nicht davon auszugehen sei, sie seien gemeinsam inhaftiert worden. Der
Verweis auf die Asylgewährung dieses Bruders sei nicht geeignet, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machten.
Zur Verhaftung des ältesten Bruders I._______, dem es ebenfalls gelungen
sei, Syrien zu verlassen und der sich inzwischen in der Türkei aufhalte,
habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht und es lies-
sen sich auch keine Beweise für seine Aussagen finden. Dass der Be-
schwerdeführer I._______ nicht mehr erwähnt habe, deute darauf hin,
dass dessen Verbleib für das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wei-
ter relevant sei.
E-1492/2015
Seite 8
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 6. Mai 2015 an den ge-
stellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Be-
schwerde. Gleichzeitig beantragte er die Einsicht in die Akten der Brüder
des Beschwerdeführers, G._______ und I._______, und Ansetzung einer
Frist zur Stellungnahme. Weiter beantragte er mit Verweis auf die jüngste
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015
die Akten nochmals in Vernehmlassung zu schicken, da die Ausführungen
in den erwähnten Urteilen auf den Beschwerdeführer völlig zutreffen wür-
den.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 machte der Beschwerdeführer eine
Reflexverfolgung wegen seines Bruders G._______ geltend. Diesem
wurde mit Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2014 Asyl gewährt. Der
Unterzeichnende habe die Einsicht in die Akten von G._______ nur des-
wegen erhalten, weil er diesen Mandanten auch vertrete, das SEM habe
es nicht von sich aus gemacht, weshalb es das rechtliche Gehör auf
schwerwiegende Weise verletzt habe. Wie aus den Anhörungsprotokollen
hervorgehe, habe G._______ nie behauptet, zusammen mit dem Be-
schwerdeführer verhaftet worden zu sein. Er habe jeweils von einem jün-
geren Bruder gesprochen. Daher erweise sich der vom SEM angeführte
Widerspruch zur Inhaftierung des Beschwerdeführers als willkürlich und
unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1492/2015
Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und
die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutz-
würdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht ein-
zutreten.
3.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten.
Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme
für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die
aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur
zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft er-
wachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels ge-
setzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine
nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise
Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014
vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Der Be-
schwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbun-
dene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Auf-
nahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzli-
chen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
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Seite 10
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht mehrfach eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz die Begründungs-
pflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrund-
satzes unvollständig festgestellt sowie die Abklärungspflicht und das Ak-
teneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. Diese verfahrens-
rechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf recht-
liches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts
wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 25. März 2015 festgehalten,
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Seite 11
warum die Akte A7/2 und die Akte A17/1 nicht dem Akteneinsichtsrecht un-
terstehen, womit das rechtliche Gehör von der Vorinstanz nicht verletzt
wurde. Ebenfalls wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerde-
ergänzung abgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür of-
fensichtlich nicht gegeben sind (Art. 53 VwVG). Auf diese Ausführungen ist
zu verweisen.
4.4 Soweit die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusam-
menhang mit Einzelvorbringen erhoben werden (Beschwerde Ziff. 10 und
12 - 17), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörs-
verletzung bestehen soll, zumal sie weitgehend Vorbringen belegen sollen,
die vom SEM gar nicht bestritten werden. Vielmehr beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem zeigt die vorlie-
gende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. In
Bezug auf die Vorhalte in den Ziffern 13 und 14 der Beschwerde (Ausser-
achtlassung, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers von den syri-
schen Behörden zerstört und sein Bruder an seiner Stelle verhaftet worden
sei), ist im Übrigen festzustellen, dass die Vorinstanz sich in ihrer Vernehm-
lassung zu diesen Punkten noch nachträglich äusserte. Der Beschwerde-
führer konnte darauf replizieren.
4.5 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das BFM habe nicht ausreichend
begründet, weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Das BFM führte unter Bezugnahme auf die
gesetzliche Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), die Krieg,
Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefähr-
dung beim Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
erwähnt, aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien auf-
grund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist
unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Durch die
ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 83 Abs. 4 AuG wird klar, dass das BFM
den Beschwerdeführer aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Si-
cherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erachtet. Somit ist auch auf die Rüge, die
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Seite 12
Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet
und den Vollzug lediglich "aufgrund der dortigen Sicherheitslage“ begrün-
det habe, nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdeführer durch die zu seinen Gunsten verfügte vorläufige
Aufnahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollte.
4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte ver-
tiefte Abklärungen veranlassen müssen (vgl. Ziffer 19) und sich nicht ledig-
lich auf die Behauptung beschränken können, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant.
Daher habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und voll-
ständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person
befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt mit seinen
Asylgründen korrekt festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen An-
hörung ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz
nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehal-
ten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung der
Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu werten. Nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs be-
ziehungsweise der Abklärungspflicht ist zu werten, wenn sich das SEM in
seiner Verfügung zum positiven Entscheid des Bruders G._______ nicht
ausdrücklich äusserte und dessen Akten nicht für den vorliegenden Ent-
scheid beizog (Ziff. 11 und 20). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in
den Befragungen seinen Bruder G._______ im Zusammenhang mit seinen
Asylvorbringen nicht. Angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden
Pflicht, anzugeben, weshalb er um Asyl nachsucht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG) drängte sich für das SEM ein Aktenbeizug nicht auf, und es bestand
auch keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers zum Asylverfahren seines Bruders zu äussern o-
der diesbezüglich Abklärungen zu tätigen und von sich aus nach Anhalts-
punkten für das Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung zu suchen. Die
Gründe, warum sich die Asylgewährung vorliegend für das Belegen der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht eignen, wurde von der Vor-
instanz in der Folge in ihrer Vernehmlassung dargelegt. Dem Beschwerde-
führer wurde die Möglichkeit der replikweisen Stellungnahme gegeben. Am
13. Juni 2015 wurde dem Rechtsvertreter vom SEM Einsicht in die Akten
von G._______ gewährt, weshalb es sich erübrigt, auf den diesbezüglichen
Antrag vom 6. Mai 2015 nochmals einzugehen. Hinsichtlich des Antrags
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auf Einsicht in die Akten des Bruders I._______ vom 6. Mai 2015 ist fest-
zustellen, dass sich dieser zum Zeitpunkt des Antrags noch gar nicht in der
Schweiz befunden hat.
Ferner ist auch keine Verletzung der Abklärungspflicht darin zu sehen,
dass das SEM die Reservistenkarte nicht übersetzt hat (vgl. Beschwerde
Ziffer 32 f.). Bei der Reservistenkarte handelt es sich um ein vorgedrucktes,
vorliegend rosarotes Standardschreiben, auf welchem mit Handschrift der
Code, der Name, das Geburtsdatum, die Dienst- beziehungsweise Reser-
venummer und das Kreiskommando, in welchem eine Person registriert ist,
hinzugefügt werden. Da es sich hier um ein standardisiertes Formular han-
delt, das dem SEM in Übersetzung zur Verfügung steht, dessen Inhalt ihm
somit bekannt ist, erübrigte es sich, das Dokument übersetzen zu lassen
respektive dem Beschwerdeführer eine Frist zur Übersetzung anzusetzen.
4.7 Schliesslich hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil
das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition
überprüfen kann. Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und
richtig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt
von Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nach
dem Gesagten nicht vor. Es besteht somit keine Veranlassung zur Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
6.
6.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
6.2 In Bezug auf die geltend gemachte Mühe, sich Datumsangaben zu
merken, ist festzustellen, dass seine Aussagen in Bezug auf die Haftdauer
(16 respektive 6 bis 7 Tage), seine zentralen Asylvorbringen betreffen. Die-
ser Widerspruch kann weder mit einer tiefen Schulbildung (die im Übrigen
mit acht Schuljahren nicht sonderlich tief ist) noch mit dem Umstand, dass
die Anhörung eineinhalb Jahre nach der Erstbefragung stattgefunden hat,
aufgelöst werden. Vielmehr wird durch die diesbezüglich krass divergieren-
den Aussagen seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt und
lässt die geltend gemachte Inhaftierung als nicht glaubhaft erscheinen.
Dies umso mehr als er hierzu auch zeitlich unterschiedliche Aussagen
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machte. Während er in der Anhörung den August 2011 als Haftdatum
nannte, gab er in der BzP sehr konkret an, am 10. September 2011 inhaf-
tiert worden zu sein. Ferner werden die Vorhalte des SEM, dass die Zweifel
an der persönlichen Glaubwürdigkeit durch Differenzen im weiteren Ablauf
bestärkt würden (vgl. Bst. B, S. 4 oben), vom Gericht geteilt. Der Beschwer-
deführer wurde mit allen Widersprüchen bei der Anhörung konfrontiert und
es gelang ihm nicht, diese plausibel aufzulösen. Vor diesem Hintergrund
bleiben die Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen haben, unglaubhaft und
es ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist.
6.3 Sodann stellt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest,
dass die eingereichte Reservistenkarte, die der Beschwerdeführer am
13. Februar 2011 (vgl. A5/9 Ziffer 7.03) beziehungsweise erst nach seiner
Haft, also im August beziehungsweise September 2011, erhalten haben
soll (vgl. A11/13 Antwort 28 und 66), unbesehen der widersprüchlichen Da-
tums- und Haftangaben sowie der Authentizität des Dokuments, nicht ge-
eignet ist, seine Aufforderung zum Reservedienst zu belegen. So erhält je-
der Mann eine solche Reservistenkarte, nachdem er seinen regulären Mi-
litärdienst absolviert hat und diese bedeutet noch kein Aufgebot. Es ist zwar
richtig, dass auf der Karte kein Datum steht, aber entgegen der Behaup-
tung in der Beschwerde auch keine konkrete Einberufung in den Reserve-
dienst. Das Datum vom 13. Februar 2011 deutet eher darauf hin, dass der
Beschwerdeführer am Ende seiner Dienstzeit im März 2011 diese Reser-
vistenkarte erhalten hat, nachdem er im Hinblick auf das Ende des ordentli-
chen Militärdienstes einer Reserveeinheit zugeteilt worden war.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer dennoch befürchtet, als Reservist einbe-
rufen zu werden, ist in diesem Zusammenhang auf den Grundsatzent-
scheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung o-
der Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in die-
ser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
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stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im
vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Da
die geltend gemachte Inhaftierung unglaubhaft ist (vgl. die vorstehenden
Ausführungen), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Eine
Überprüfung der Akten ergibt zudem, dass der Beschwerdeführer nur ein
normales Mitglied der (…) Partei war und darin keine Funktion ausübte. Es
sagte selbst, dass an die Sitzungen jeweils sein Vater gegangen sei, da er
noch nicht so weit gewesen sei (vgl. A11/13 Antworten 47 und 50). Hin-
sichtlich der Demonstrationen gab er an, an solchen zwar teilgenommen,
aber dabei keine spezielle Funktion oder Aufgabe gehabt zu haben. Auch
hat er explizit die Frage verneint, ob die syrischen Behörden von seiner
Parteitätigkeit gewusst hätten. Daher ist zu schliessen, dass er nirgendwo
registriert war und den Behörden demnach nicht bekannt war.
6.5 Weiter sind den Akten auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise
dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in
der politischen Opposition engagiert hätte. Der Vater war zwar bereits seit
langem in der (…) Partei, ohne aber eine Funktion innegehabt zu haben
(vgl. a.a.O. A: 52).
6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
hat glaubhaft machen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien for-
mell und verbindlich in den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten
worden zu sein. Er konnte für den Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht
aufgrund anderer Sachumstände Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objekti-
ver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdeebne aus, ihm drohe we-
gen seines Bruders G._______, der zwischenzeitlich sein Heimatland
ebenfalls verlassen und in der Schweiz Asyl erhalten habe, Reflexverfol-
gung. Für diese Annahme bestehen in den Akten jedoch keine Anhalts-
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punkte (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, un-
ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK
1994 Nr. 17). Allein die Tatsache der Asylgewährung seines Bruders (we-
gen Teilnahme an Demonstrationen dreifacher kurzzeitiger Inhaftierung)
reichen jedenfalls nicht aus.
8.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von ob-
jektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeit-
punkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten.
Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszuge-
hen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur
Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2,
2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsange-
höriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitge-
hend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten
Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt
auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird,
dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhand-
lungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist
jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in be-
sonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden
Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektiv-
verfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allge-
mein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in
Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung
hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil E-5710/2014
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Ferner er-
scheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen
seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen
werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Aller-
dings geht der IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein be-
kannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnah-
men des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn ge-
richtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann
aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine
gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Ver-
folgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass
sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der
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allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen
Rechnung getragen wurde.
8.3 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerde-
führer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise
gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und
sich hier exilpolitisch betätige.
8.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.5). Begründeter
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage ste-
henden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44
E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-
3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [zur
Publikation im Internet vorgesehen] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
8.3.2 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
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10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.3.3 Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz erwiesenermas-
sen an zahlreichen Demonstrationen und Parteisitzungen teilgenommen.
Er verfüge über ein aktives politisches Facebook-Profil. Daraus gehe her-
vor, dass er das syrische Regime heftig kritisiert und „Gefällt mir“- Angaben
sowie Gruppenangaben veröffentlicht habe, die sich explizit gegen das sy-
rische Regime richten würden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen
reichte er einige Fotos aus den Demonstrationen und einer Sitzung ein.
8.3.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers un-
bestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tä-
tigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Daher kann ausgeschlossen werden,
dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als
regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer
hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die
Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime
engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb ei-
ner der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Vielmehr
nimmt er lediglich wie Tausende anderer Exil-Syrer als Mitläufer an De-
monstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich
fotografieren lässt. Er war den Akten zufolge aber weder an der Organisa-
tion dieser Anlässe beteiligt noch hat er sich dabei je als Redner hervorge-
tan. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist ferner
festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – darauf im
Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Hingegen finden sich in den Akten
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keinerlei Hinweise darauf, dass er selber regimekritische Texte oder Kari-
katuren verfasst und diese allenfalls veröffentlicht hätte. Die geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz
sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politi-
schen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos beziehungs-
weise auf Filmen der Demonstrationen erkennbar ist und sich auf seinem
Facebook-Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden, er-
scheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich
nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die
mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen
der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde übersteigt das exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massen-
typischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische
Staatsangehörige nicht.
8.3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland
zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesen-
heit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Be-
schwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und so-
mit, wie erwähnt, ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen
Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der
Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen zu befürchten.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten objektiven und subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten,
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vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlrei-
chen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Be-
schwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2015 infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend
E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen
Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegs-
situation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz
Rechnung getragen wurde.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
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13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).). Mit Zwischenverfügung vom
25. März 2015 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss
Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom
13. September 2017 arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 27. Juni 2016
zwar als Hilfsangestellter in einem Imbissladen. Aufgrund dessen ist aber
nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in Bezug auf seine pro-
zessuale Bedürftigkeit geändert hätte, weshalb die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege nach wie vor gegeben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eigetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: