B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1492/2017
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren (Kind)
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren nach Italien); Verfügung des SEM
vom 23. Februar 2017 / N (…).
E-1492/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin A._______ zu-
sammen mit ihrem [Kind] B._______ im Januar 2016 ihren Heimatstaat.
Über den Sudan seien sie nach Libyen gelangt, wo sie mehrmals verge-
waltigt worden sei. Im (…) Monat schwanger sei sie im Juni 2016 mit ihrem
[Kind] nach Italien gelangt, wo ihre Fingerabdrücke daktyloskopiert worden
seien und sie ein Asylgesuch eingereicht habe (A6; A8 S. 7). Am 17. Sep-
tember 2016 sind die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Anlässlich der Befragung vom 21. September 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu
wollen, da dort keine Hilfe zu erwarten sei (A8 S. 8 f.).
Hinsichtlich ihrer persönlichen Situation informierte sie das SEM, dass sie
seit dem Jahr 2013 nach Brauch verheiratet sei. Ihr Ehemann D._______
sei in Eritrea an einem ihr unbekannten Ort im Gefängnis (A8 S. 3). Der
Vater ihres [Kind] B._______ – E._______ – sei ebenfalls in Eritrea, doch
habe sie zu diesem, seit (…) gemeinsame [Kind] sechs Monate alt gewe-
sen sei, keinen Kontakt mehr (A8 S. 4).
C.
Am (…) 2016 brachte die Beschwerdeführerin [ein weiteres Kind] auf die
Welt, (…) sie zur Adoption freigab. Nach dem Spitalaustritt vom (…) 2016
wurde [dieses Kind] bei einer Übergangspflegefamilie platziert (A29; Bei-
lage: Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom (…)
2016).
E-1492/2017
Seite 3
D.
Am 11. November 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 24. November 2016 (A23; bzw.
am 10. Februar 2017, A32) entsprochen.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (A28) wurde der Beschwerdeführerin
nochmals das rechtliche Gehör betreffend eines Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) und des Adoptions-
verfahrens für [ihr neugeborenes Kind] gewährt.
F.
In der Stellungnahme vom 26. Januar 2017 (A29) wurde durch ihre neu
mandatierte Rechtsvertretung darauf aufmerksam gemacht, dass die Be-
schwerdeführenden in Italien keine medizinische und psychologische Hilfe
erhalten und mehrere Tage auf der Strasse verbracht hätten. Aufgrund ih-
rer Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung habe die Beschwerdefüh-
rerin unglaublich viel Leid erfahren. Derzeit erhalte sie die dringend benö-
tigte psychiatrische Unterstützung durch das Ambulatorium der (...) Psychi-
atrie. Die Situation habe auch einen grossen Einfluss auf das Kindeswohl
ihres [Kind] B._______. Dem beigelegten Entscheid der Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde (KESB) F._______ vom (…) 2016 betreffend
Beistandschaft für das neugeborene Kind ist des Weiteren zu entnehmen,
dass gemäss Bericht einer andern Stelle die Beschwerdeführerin in eine
schwierige Lage gebracht würde, würde ihr Ehemann von der unge-
wünschten Schwangerschaft erfahren. Ausserdem wolle sie das Kind zur
Adoption freigeben, weil es aus einer Vergewaltigung entstanden sei und
sie das Kind nicht ohne Vater aufziehen wolle.
G.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 (A33) reichte die Rechtsvertretung
einen ärztlichen Bericht der Ambulanten Dienste der (...) Psychiatrie vom
10. Februar 2017 ein. Darin wurde festgehalten, dass die mehrfach trau-
matisierte Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Inhaftierung in Eritrea, ihrer
Flucht mit ihrem [Kind], den Vergewaltigungen in Libyen sowie der Schwan-
gerschaft und der Adoption des zweiten [Kind] schwer belastet sei und an
Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Sie
sei als instabil einzuordnen und benötige kontinuierliche psychiatrische Un-
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Seite 4
terstützung. Bei einer Wegweisung sei von einer deutlichen Verschlechte-
rung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, was wiederum
negative Auswirkungen auf die Entwicklung von B._______ haben könnte.
H.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (eröffnet am 3. März 2017) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach
Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche
zuständig sei. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen dahingehend,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens von
den italienischen Behörden eindeutig als Familienmitglieder identifiziert
worden seien. Nach Ankunft in Italien – die Überstellung solle nach Mailand
Malpensa erfolgen – würden die Beschwerdeführenden gemeinsam in ei-
nem vor Ort zur Verfügung stehenden Projekt von SPRAR (Sistema di Pro-
tezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) untergebracht. Dadurch entstehe
keine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101), weshalb die Überstellung nach Italien zulässig sei. Des
Weiteren seien keine Gründe ersichtlich, welche die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
anzeigen würden. Dublin-Rückkehrende und vulnerable Personen würden
von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden.
I.
Mit Beschwerde vom 9. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, der Nichteintretensentscheid sei
aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beilage fan-
den sich der bereits zuvor eingereichte ärztliche Bericht vom 10. Februar
2017, ein Entscheid der KESB vom (…) 2017, dass der Beschwerdeführe-
rin die elterliche Sorge über [ihr zweites Kind] entzogen und dieser unter
Vormundschaft gestellt wurde, und eine Fürsorgebestätigung vom 7. März
2017.
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Seite 5
J.
Am 10. März 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die einstweilige
Aussetzung des Vollzugs der Überstellung.
K.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdefüh-
renden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Fer-
ner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt, das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Vorinstanz
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
L.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 hielt das Staatssekretariat an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Es äusserte sich dabei detailliert zur Aktualität der italienischen
Zusicherung und zu seiner Ermessensausübung nach Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
M.
Am 13. April 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik ein und hielt
fest, dass auch nach Durchsicht der Vernehmlassung an den in der Be-
schwerdeschrift gestellten Anträgen und deren Begründung festgehalten
werde.
N.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wurden die Beschwerdeführenden von
der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, einen aktuellen und aus-
führlichen Arztbericht einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 wurde je ein Bericht der Ambulanten
Dienste der (...) Psychiatrie vom 26. Juli 2017 und von Dr. med. G._______
(Allgemeinmedizin FMH) vom 4. August 2017 zu den Akten gereicht. Dabei
wurde darauf hingewiesen, dass die fragile Gesundheit der Beschwerde-
führerin die Gefahr berge, dass das schwere Ausmass des Leidens und die
schwere Erkrankung verkannt werden könnten. Es gelte zu informieren,
dass weitere traumatische Erlebnisse – u.a. der Verlust von weiteren Kin-
dern – ans Licht gekommen seien. Ausserdem sei auch ihr [Kind]
B._______ durch die Fluchterlebnisse (erschossene Menschen sowie Ge-
schosse, welche beide nur knapp verfehlt hätten) traumatisiert.
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Seite 6
P.
Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. September 2017
im Wesentlichen fest, dass sich keine Gründe ergeben würden, welche die
Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
anzeigen würden.
Q.
In ihrer Duplik vom 12. Oktober 2017 wies die Rechtsvertretung auf die
dringende kontinuierliche psychiatrische Betreuung hin, welche in Italien
kaum zu erwarten seien. Ausserdem seien vorliegend keine aktuellen Zu-
sicherungen seitens des Ziellandes vorhanden.
R.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 wurde seitens der Rechtsvertretung
eine E-Mail der Ambulanten Dienste der (...) Psychiatrie mit Datum vom
18. Oktober 2017 zu den Akten gereicht. Ausserdem wurde festgehalten,
dass die Rechtsvertretung bis dato 14 Stunden für den vorliegenden Fall
aufgewendet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-1492/2017
Seite 7
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wurde zunächst moniert, die Vorinstanz habe
den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, da
sich das SEM auf mehrere Kreis- und Rundschreiben des italienischen
Staates beruft habe, welche allesamt nicht in den Akten seien. Die vor-
instanzlichen Angaben seien daher nicht überprüfbar, weshalb die Pflicht
zur Akteneinsicht verletzt sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln,
weil sie geeignet sein kann, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken.
3.2 Im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht haben die Behörden gestützt
auf Art. 26 ff. VwVG die Pflicht, den Parteien nach Ergehen eines Entschei-
des alle Akten offenzulegen, es sei denn wesentliche öffentliche oder pri-
vate Interessen würden eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG).
3.3 In der Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde festgehalten, dass mit
einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 Italien zugesichert habe, dass
jede nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbrin-
gungsstruktur unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In
einem Schreiben vom 15. April 2015 sei der Europäischen Kommission
eine Liste mit Aufnahmemöglichkeiten des Sistema di Protezione per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt worden. Mittels Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den EU-Mitgliedstaaten zu-
gänglich gemacht worden. Diese Liste sei am 15. Februar sowie am
12. Oktober 2016 aktualisiert und erneut den EU-Mitgliedstaaten zugestellt
worden. Die derzeit aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte
seien auf der Internetseite einzusehen.
E-1492/2017
Seite 8
3.4 In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2017 hielt die Vorinstanz zudem
fest, dass vorliegend die Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens ge-
währt worden sei. Im Weiteren entspreche es gängiger und durch die
Rechtsprechung bestätigter Praxis, dass in einem Dublin-Verfahren die Ak-
teneinsicht zusammen mit dem Nichteintretensentscheid gewährt werde
und die erwähnten, im Internet öffentlich zugänglichen Kreis- und Rund-
schreiben den Akten bei der Akteneinsicht nicht beigelegt würden.
3.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seitens des SEM
erwähnten einschlägigen beziehungsweise aktuellsten Rundschreiben öf-
fentlich auch auf der Homepage von „European Database of Asylum Law
(EDAL)“ beziehungsweise von „Asylum Information Database (AIDA)“ ab-
rufbar sind (vgl. bzw. www.asylumineu-
). Von daher gesehen handelt es sich bei diesen Unterlagen nicht
um Verfahrensakten, sondern um öffentlich zugängliche Dokumente, wes-
halb keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die
in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien, Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu
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Seite 9
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie
vorliegend – findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zustän-
digkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.6 Schliesslich kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1
Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prü-
fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass diese am 20. Juli 2016 in Italien ein Asylge-
such eingereicht hatten (A6). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen
Behörden am 11. November 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerde-
führenden (A19 f.). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 24. November 2016 zu (A23). Am 10. Februar 2017 präzi-
sierten die italienischen Behörden, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um eine Familie („nucleo familiare“) handle und sie entsprechend
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht würden (A32). Die
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grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von den
Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine sys-
temischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige
Lage sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Bel-
gien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarkhel vs. Schweiz [Grosse Kam-
mer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und 120).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Eine Pflicht, das Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) aus-
zuüben, kann sich aus dem Völkerrecht ergeben. Im Landesrecht wird die-
ses Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Diese Kann-Bestim-
mung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten
Rechts hinaus einen Ermessensspielraum.
7.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ih-
res Kindes gilt es mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in einem ersten
Schritt abzuklären, ob bei einer Überstellung nach Italien die Familienein-
heit zwischen Mutter und [Kind] gewahrt würde und eine kindsgerechte Un-
terbringung vorhanden wäre (Art. 3 EMRK).
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Seite 11
7.2.1 Im Urteil BVGE 2015/4 hat sich das Bundesverwaltungsgericht im
Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien
im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausführlich mit dem Tarakhel-Entscheid
des EGMR auseinandergesetzt. Es hielt fest, asylsuchende Personen
seien besonders benachteiligt und verletzlich und bedürften eines speziel-
len Schutzes, der umso wichtiger werde, wenn Kinder betroffen seien, an-
gesichts deren speziellen Bedürfnisse und ihrer besonderen Verletzlich-
keit. Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der ita-
lienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden.
Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, wenn die
Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit
Hinweisen auf das Urteil Tarakhel des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindergerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellten, sondern Voraussetzung für die völkerrechtlichen Zulässigkeit
der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt
der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung
– insbesondere unter Namens- und Altersangaben – vorliegen, mit welcher
namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entspre-
chende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd.
E. 4.3).
7.2.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem als Referenz-
urteil publizierten Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 in Wei-
terführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben
Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmit-
glieder und der Angabe der Familiengemeinschaft („nucleo familiare“) als
weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen
an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter
stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Entscheid fest, dass
sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern
lediglich anführen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem
solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Fa-
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Seite 12
milie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte indi-
viduelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italie-
nischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So
halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fami-
lienmitglieder, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Ita-
lien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer fami-
liengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten
übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde
deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden
in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die
individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Über-
einstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht
werde. Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige in-
dividuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutli-
chung darstelle. Überdies erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass die
wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unter-
bringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden
hätten denn auch am 15. Februar 2016 in einem neuen Rundbrief erlassen,
welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus
ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschafte-
tes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürf-
nisse auszurichte versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine An-
zeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Fami-
lien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu be-
denken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unter-
bringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat
handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu
stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau be-
nannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
7.2.3 Vorliegend haben die italienischen Behörden die Beschwerdeführen-
den mit Schreiben vom 10. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familien-
gerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aus-
drücklich garantiert (A32). Dementsprechend ist mit Hinweis auf die er-
wähnte Rechtsprechung von einer hinreichenden Zusicherung seitens der
italienischen Behörden für die kindgerechte Unterbringung unter Wahrung
der Familieneinheit auszugehen.
E-1492/2017
Seite 13
7.3 In einem weiteren Schritt gilt es unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK
abzuklären, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer
Überstellung entgegensteht.
7.3.1 Vorauszuschicken ist, dass gemäss dem Urteil des BVGer
D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 (zur Publikation vorgesehen) eine
Einholung von individuellen Garantien auf die Fälle zu beschränken ist, in
denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt werden sollen. Eine zwingende Verpflichtung, die im Urteil Tarak-
hel des EGMR festgehaltenen Grundsätze auch auf andere Kategorien von
besonders verletzlichen (insbesondere schwerkranken) Asylsuchenden
auszudehnen, wurde abgelehnt.
7.3.2 Das Urteil C-578/16 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
16. Februar 2017 hielt fest, dass ein physisches oder psychisches Leiden
unter Art. 3 EMRK fallen kann, wenn es durch eine von den Behörden zu
verantwortende Behandlung – wie beispielsweise einer Ausweisung – ver-
schlimmert wird oder zu werden droht, sofern das Leiden das nach diesem
Artikel erforderliche Mindestmass der Schwere erreicht (vgl. ebenda § 68).
Dabei wird auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil Papos-
hvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, No. 41738/10,
§ 183 ff.) verwiesen, wonach eine Abschiebung nicht nur unzulässig ist,
wenn der Tod der von Abschiebung betroffenen ausländischen Personen
unmittelbar bevorsteht. Vielmehr gibt es auch besondere Ausnahmefälle
(„autres cas très exceptionnels“), die einer Abschiebung entgegen stehen
können, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass Betroffene mit
einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemesse-
ner Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs
zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu
intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
führen.
7.3.3 Bei der Beschwerdeführerin ist von einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung auszugehen, welche eine kontinuierliche Behandlung erfor-
dert. Ohne die tragischen Erlebnisse der Beschwerdeführenden zu verken-
nen, ergibt eine Durchsicht der eingereichten ärztlichen Zeugnisse nicht,
dass die diagnostizierten Leiden von einer Schwere sind, welche ein reales
Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Im Urteil des EuGH
C-578/16 (vgl. a.a.O., § 37) wird eine besondere schwere psychische Er-
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krankung – eine postpartale Depression mit wiederkehrenden Selbstmord-
tendenzen – erkannt, welche sich nicht mit vorliegendem Leiden verglei-
chen lässt (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7). Die Beschwerdeführenden
konnten zusammengefasst nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig
seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit im oben genannten Sinn
ernsthaft gefährden würde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne
dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
7.3.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
7.3.5 Ausserdem scheint in Italien der Zugang zu notfallmässigen Spital-
behandlungen grundsätzlich zu bestehen. Der Zugang zu einem Hausarzt
und weiteren medizinischen Leistungen hänge jedoch von einer Gesund-
heitskarte („tessera sanitaria“) ab, deren Erhalt mit Schwierigkeiten verbun-
den sei. Personen, deren Asylgesuch noch nicht formalisiert sei, seien von
der medizinischen Versorgung, die über die Grund- und Notfallversorgung
hinausgehe, ausgeschlossen. Dies gelte auch für Dublin-Rückkehrer bis
zum Zeitpunkt, bei dem das Verfahren wieder aufgenommen werde (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien,
Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbe-
sondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, N. 8.1). Insbeson-
dere sei die Versorgung von Personen mit psychischen Beeinträchtigun-
gen äusserst schwierig, da zahlreiche Unterkünfte keine psychologische
respektive psychiatrische Unterstützung anbieten würden. In manchen Fäl-
len bezahle jedoch SPRAR die psychologische Behandlung: Sowohl in
Rom wie auch in Mailand seien Projekte vorhanden, welche psychologi-
sche oder psychiatrische Behandlung anbieten (vgl. SFH, a.a.O., N. 8.2).
Allfällige Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung hat die Be-
schwerdeführerin bei den italienischen Behörden geltend zu machen.
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7.3.6 Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den
Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.4 Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK haben die Beschwerde-
führenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italieni-
schen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die
Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die
Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK füh-
ren könnten.
7.5 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für
die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
7.6 Die Beschwerdeführenden fordern des Weiteren die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.6.1 Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 24. Februar 2017 (vgl.
auch Vernehmlassung vom 11. September 2017) dahingehend geäussert,
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dass vulnerable Personen von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt würden, so dass keine Gründe ersichtlich seien, die die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
7.6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
7.6.3 Die angefochtene Verfügung (sowie die Vernehmlassungen vom
27. März und 11. September 2017) ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.8 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ita-
lien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, Art. 24, Art. 25 und
Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
8.
8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
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Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Auslän-
dergesetzes (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prü-
fen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Verfügung vom 16. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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