B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1494/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Saila Ruibal, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
E-1494/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2007 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 25. Mai
2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine am 25. Juni 2009 gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil (…) vom 20. Dezember 2011
abwies,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass er zur Begründung anführte, nach dem Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts sei seine Familie im Irak zweimal von der Polizei aufge-
sucht und gewarnt worden, der Beschwerdeführer solle besser nicht in
den Irak zurückkehren,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2012 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete sowie eine Gebühr von Fr. 600.– er-
hob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachten Vorfluchtgründe und die exilpolitische Tätigkeit, namentlich
die Teilnahme an der Demonstration vom (…) seien von den Asylbehör-
den bereits eingehend gewürdigt worden, die neuen Vorbringen seien
nicht nachvollziehbar und würden konstruiert anmuten,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 16. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, auf das Asylgesuch vom
21. Februar 2012 sei einzutreten und dem Beschwerdefürer sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundes-
amt zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates,
E-1494/2012
Seite 3
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Be-
rücksichtigung der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorin-
stanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen
Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwer-
deeinreichung auszugehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
E-1494/2012
Seite 4
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass folglich auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu ge-
währen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. November 2007 mit Verfü-
gung vom 25. Mai 2009 ablehnte und dieser Entscheid durch das rechts-
kräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 20. Dezember
E-1494/2012
Seite 5
2011 bestätigt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK
1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinwei-
sen),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner Teil-
nahme an einer Demonstration gegen die kurdische Regierung im Nord-
irak vom (…) mehrmals per SMS und Telefon bedroht worden, die Familie
sei nach seiner letzten Eingabe im ersten Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, datierend vom 28. Juni 2011, mehrmals von
der Polizei aufgesucht worden, und dies erneut nach dem Urteil vom
20. Dezember 2011,
dass er weiter vorbringt, er habe es zwar nicht als notwendig erachtet,
diese Vorsprachen der irakischen Polizei dem Bundesverwaltungsgericht
zur Kenntnis zu bringen, aber die Drohungen hätten nach dem Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichtes massiv zugenommen,
dass er sodann geltend macht, aufgrund dieser Geschehnisse habe sich
seine Angst derart gesteigert, dass er einer psychiatrischen Betreuung
bedürfe und sich nun in Behandlung befinde,
dass diese Ausführungen nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung als jener des BFM zu kommen, da die
exilpolitische Tätigkeit und insbesondere die möglichen Folgen der Teil-
nahme an der Demonstration vom (…) für den Beschwerdeführer bereits
im Rahmen des ersten Asylverfahrens auf Beschwerdeebene einlässlich
gewürdigt wurden und sich herausstellte, dass keine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung besteht,
dass auch die neu vorgebrachten Aktivitäten der Polizei bei seiner Familie
im Irak an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
E-1494/2012
Seite 6
dass zudem diese neuen Vorbringen nicht belegt sind, da die eingereich-
ten Beweismittel darauf nicht eingehen,
dass deshalb ohne weitere Erörterung auf die in jeder Hinsicht zutreffen-
den Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass die Vorinstanz demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-1494/2012
Seite 7
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Irak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 20. Dezember 2011 E. 9.4),
dass insbesondere die geltend gemachten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nichts zu ändern vermögen, zumal sie gemäss den eingereichten Be-
weismitteln nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuches ent-
standen und auch hierdurch bedingt sind, womit auf die diesbezüglichen
Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
E-1494/2012
Seite 8
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1494/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: