B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1494/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1), und deren Kind
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
Äthiopien (angeblich Eritrea),
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).
E-1494/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Juli
2010 auf unbekanntem Weg in die Schweiz und suchte tags darauf im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juli 2010 und der einge-
henden Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2010 brachte sie
im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eritreischer Eltern in Addis Abeba
geboren. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, so dass sich ihre
Grossmutter um sie gekümmert habe. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei,
habe ihr Vater sie verlassen. 1997 sei ihre Grossmutter gestorben. Da-
nach habe sie mit ihrem Cousin mütterlicherseits zusammengelebt, bis
dieser in die Provinz Wollo (Äthiopien) gezogen sei.
Am 19. Hamle (26. Juli) 1999 seien vier äthiopische Soldaten zu ihr ge-
kommen. Diese hätten zunächst die Wohnung durchsucht und einige Do-
kumente ihres Vaters an sich genommen. Dann hätten diese sie zum Bü-
ro der Kebele gebracht und gefragt, wo ihr Vater sei. Am nächsten Tag sei
sie gemeinsam mit etwa 50 weiteren Personen nach Eritrea deportiert
und von den dortigen Behörden nach C._______ gebracht worden. Dort
habe sie zunächst einen Monat in einem Hotel gewohnt, bevor sie zu ei-
ner Frau namens D._______ habe ziehen können, die ihr Arbeit in ihrem
Restaurant gegeben habe. In Eritrea habe sie von Verwandten bezie-
hungsweise von D._______ erfahren, dass ihr Vater (…) verstorben sei.
Da sie keine eritreischen Papiere habe erhältlich machen können, sei sie
am 30. Yakatit (9. März) beziehungsweise Magabit (8. April) 2000 aus
Eritrea ausgereist und über Djibouti nach Äthiopien zurückgekehrt. Fortan
habe sie ausserhalb von Addis Abeba gewohnt und als Verkäuferin, Wä-
scherin und Putzfrau gearbeitet. Am (…) 2004 sei sie vergewaltigt wor-
den. In der Folge habe sie ihren Sohn E._______ geboren. Eines Abends
sei sie auf dem Nachhauseweg von der Polizei angehalten und nach ih-
rem Ausweis gefragt worden. Da sie keinen gehabt habe, sei sie auf das
Polizeirevier gebracht worden, wo ihre Personalien aufgenommen wor-
den seien. Am nächsten Tag habe sie den Posten verlassen dürfen, weil
eine Frau, mit der sie zusammengearbeitet habe, für sie mit 300 Birr ge-
bürgt habe. Danach sei sie für den 19. Sene (26. Juni) 2005 von einem
Gericht vorgeladen worden, um zu erklären, warum sie keine Papiere ha-
be. Sie sei der Vorladung nicht nachgekommen, was keine Folgen gehabt
habe. Weil sie nach der Vergewaltigung jedoch nicht mehr in Äthiopien
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habe bleiben wollen beziehungsweise weil sie gewusst habe, dass das
Gericht sie für ihre Papierlosigkeit bestraft hätte, habe sie sich Ende 2005
alleine in den Sudan begeben. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Vermieterin
zurückgelassen. In den kommenden Jahren habe sie sich in einem Ort
namens F._______ beziehungsweise im Quartier F._______ in Khartum
bei einem Mann namens G._______ aufgehalten. 2010 sei sie auf dem
Luftweg von einem unbekannten Flughafen aus in ein unbekanntes Land
geflogen und mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist.
Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin 1 am 19. Juli
2011 eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte zu den Akten und
brachte vor, dabei handle es sich um jene ihres Vaters.
B.
Am (…) wurde die Beschwerdeführerin 2 geboren und in das Asylverfah-
ren ihrer Mutter einbezogen.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 – eröffnet am 19. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. März
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführerinnen als weitere Be-
weismittel eine Taufurkunde betreffend die Beschwerdeführerin 1 (samt
Briefumschlag), eine Kopie eines Reisepasses (bei dem es sich um jenen
des Bruders der Beschwerdeführerin 1 handle), die angeblichen Identi-
tätskarten des Bruders und des Vaters der Beschwerdeführerin 1 im Ori-
ginal (samt Briefumschlag) und ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1
vom 19. März 2013 zu den Akten.
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Seite 4
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
Am 29. April 2013 anerkannte H._______ (N […], anerkannter Flüchtling)
seine Vaterschaft betreffend die Beschwerdeführerin 2.
G.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 setzte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführerinnen Frist an zur Mitteilung, ob sie ein Gesuch um
Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Vaters gestellt hätten beziehungsweise beabsichtigen würden und wie der
Stand eines allfälligen Verfahrens sei. Im Unterlassungsfall werde davon
ausgegangen, die Beschwerdeführerinnen verzichteten auf die Geltend-
machung entsprechender Ansprüche.
H.
Die Beschwerdeführerinnen orientierten das Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 28. November 2013 über die gleichentags erfolgte
Einreichung eines Gesuchs um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juni 2014 lehnte das BFM das Ge-
such ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es bestehe keine
Familiengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem
Kindsvater und gegenwärtig könne nicht von einem gelebten oder intak-
ten Vater-Kind-Verhältnis ausgegangen werden. Zudem habe der Kinds-
vater kein Einverständnis für den Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in
seine Flüchtlingseigenschaft gegeben. Die Voraussetzungen gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) seien nicht gegeben.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Seite 6
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1.
Betreffend das eingereichte Beweismittel (Kopie einer eritreischen Identi-
tätskarte, die dem Vater der Beschwerdeführerin 1 gehört haben solle)
stellte die Vorinstanz fest, diesem komme keine Beweiskraft zu. Zum ei-
nen sei der Echtheitsgrad nicht überprüfbar, zum Anderen sei die Bezie-
hung zwischen dem Besitzer der Identitätskarte und der Beschwerdefüh-
rerin 1 nicht belegt. Sodann führte sie insbesondere aus, die Beschwer-
deführerin 1 habe widersprüchliche Angaben gemacht und ihre Vorbrin-
gen nicht hinreichend begründet. So habe sie betreffend ihre Herkunft an-
lässlich der Erstbefragung angegeben, in Äthiopien geboren und aufge-
wachsen zu sein, aber die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im
weiteren Verlauf der Befragung habe sie vorgebracht, sie habe die eritrei-
sche Staatsbürgerschaft nie erlangt, ihre Eltern seien jedoch eritreischer
Herkunft. Anlässlich der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen habe
sie geäussert, sie sei eritreische Staatsangehörige, habe in Eritrea jedoch
keine Identitätspapiere erhalten. Das Prozedere (der erfolglosen Papier-
beschaffung) habe sie hingegen kaum schildern können. Sie sei überdies
nicht imstande gewesen, substanziierte Aussagen zur Herkunft ihrer El-
tern zu machen. Sie kenne weder deren Herkunftsorte noch -regionen
und könne keine Angaben zu Verwandten machen, obgleich sie vorge-
bracht habe, dass ihre Grossmutter, mit der sie bis zu ihrem 12. Lebens-
jahr zusammengewohnt habe, ihr von der eritreischen Herkunft ihrer El-
tern erzählt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zur Herkunft
ihrer Eltern würden auch deswegen unglaubhaft erscheinen, weil sie an-
gegeben habe, dass ihr Vater äthiopischer Soldat gewesen sei. Zudem
mangle es ihren Vorbringen zufolge ihrer fehlenden Tigrinya-Kenntnisse
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an Glaubhaftigkeit. Es erscheine unrealistisch, dass sie von ihrer Gross-
mutter, die ebenfalls aus Eritrea stammen solle, kein Tigrinya gelernt ha-
be und sich während ihres halbjährigen Aufenthalts in C._______ aus-
schliesslich mit ihrer amharisch-sprechenden Vermieterin unterhalten ha-
be. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1 die Deportation nach
C._______ und ihren Aufenthalt in jener Stadt nicht glaubhaft schildern
können. Über wesentliche Ereignisse während der Deportation, wie den
Grenzübertritt, den Aufenthaltsort nach der Ankunft in C._______ und die
Registrierung durch die eritreische Behörde, habe sie fast nichts berich-
ten können. An die Stadt, in welcher sie während sechs Monaten gelebt
haben wolle, erinnere sie sich kaum. Ferner habe sie sich zu ihrer Ausrei-
se aus Eritrea widersprochen, indem sie bei der Befragung zur Person
angegeben habe, sie sei nach äthiopischem Kalender am 30. Yakatit (9.
März) 2000 nach Äthiopien zurückgereist, während sie bei der Anhörung
vorgebracht habe, Eritrea am 30. Magabit (8. April) 2000 verlassen zu
haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin 1 betreffend ihren Hinter-
grund, ihre Lebensumstände und ihre angebliche eritreische Herkunft und
Nationalität müssten mithin als unglaubhaft eingestuft werden.
Da sich die Beschwerdeführerin 1 bereits im Zusammenhang mit ihrer
Nationalität und Herkunft widerspreche, würden grundsätzliche Zweifel an
ihren Vorbringen aufkommen. Nachdem sie sich gemäss eigenen Anga-
ben von der Geburt bis Ende 2005 mit einem angeblichen Unterbruch von
sechs Monaten in Äthiopien aufgehalten habe, sei davon auszugehen,
dass sie zumindest über ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat, wenn nicht
sogar über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfüge. Im Übrigen habe
sie sich auch bezüglich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen
Verfolgung in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Zwischen der angebli-
chen Vergewaltigung und der Ausreise sei sodann kein direkter Kausal-
zusammenhang erkennbar. Da der Vorfall (…) Jahre zurückliege und
auch die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu den angeblichen Schwie-
rigkeiten mit den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer Herkunft als un-
glaubhaft einzustufen seien, könne davon ausgegangen werden, dass
sich die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich in Äthiopien in Sicherheit
wähnen könne.
Damit erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen
der Beschwerdeführerin 1 einzugehen. Deren Ausführungen hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Mithin würde die Be-
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schwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und das
Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hält den Erwägungen des BFM insbeson-
dere Folgendes entgegen:
Die Ausführungen des BFM zu den angeblich widersprüchlichen Angaben
zu ihrem (familiären herkunftsmässigen) Hintergrund seien äusserst spitz-
findig. Ein Widerspruch könne nicht ausgemacht werden. Fakt sei, dass
sie als Tochter eritreischer Eltern in Äthiopien geboren worden sei und
dort wegen der Herkunft ihrer Eltern als Eritreerin gelte. Wegen ihrer Ge-
burt in Äthiopien könne sie in Eritrea keine Dokumente erlangen. Hin-
sichtlich ihrer Kenntnisse betreffend ihre Eltern sei zu festzuhalten, dass
ihre Mutter bereits bei der Geburt gestorben sei und ihr Vater sie verlas-
sen habe, als sie (…) Jahre alt gewesen sei. Sie habe folglich zu ihrer
Mutter keine und zum Vater nur eine geringe Beziehung gehabt, wodurch
sich erklären lasse, dass sie über deren Herkunftsorte keine detaillierten
Angaben machen könne. Möglicherweise habe ihre Grossmutter ihr ge-
wisse Dinge über ihre Eltern erzählt, die sie aber wieder vergessen habe.
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ihre Grossmutter
verstorben sei, als sie 12 Jahre alt gewesen sei. Der Umstand, dass ihr
Vater Soldat der DERG (Militärjunta Äthiopiens von 1974 bis 1987) gewe-
sen sei, spreche nicht dagegen, dass er ursprünglich aus Eritrea stamme,
da sich Eritrea erst im Jahre 1993 als unabhängig erklärt habe. Kurz zu-
vor sei ihr Vater verschwunden. Zu ihren Sprachkenntnissen sei zu be-
merken, dass sie abgesehen von einem knappen Jahr ihre gesamte
Kindheit und Jugend in Äthiopien verbracht habe. Mit ihrer Grossmutter
habe sie Tigrinya gesprochen, weshalb sie die Sprache teilweise verste-
he. Da Tigrinya sprechende Kinder in Addis Abeba jedoch beschimpft
worden seien, habe sie sich geschämt und nur noch Amharisch gespro-
chen.
Zum Zeitpunkt ihrer Deportation nach Eritrea sei sie (…) Jahre alt gewe-
sen, und anlässlich der vorinstanzlichen Befragung habe dieses Ereignis
11 Jahre zurückgelegen. Insofern sei durchaus nachvollziehbar, dass sie
keine detaillierten Erinnerungen mehr daran habe. In C._______ habe sie
sodann lediglich ein knappes Jahr gelebt. Sie habe die Sprache nicht ge-
sprochen und sei deshalb nicht in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung
gekommen. Ihre einzige Bezugsperson sei ihre Chefin gewesen. Immer-
hin habe sie sich daran erinnern können, manchmal ans Meer gegangen
zu sein. Es könne nicht erwartet werden, dass sie detailliert über mehr als
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10 Jahre zurückliegende, im Kindesalter erlebte Geschehnisse berichten
könne. Hinsichtlich des Datums der Ausreise aus Eritrea habe sie bereits
bei der Anhörung angemerkt, dass sie bei der Erstbefragung keinen Mo-
nat genannt habe. Dass im Befragungsprotokoll dennoch festgehalten
worden sei, sie sei am 30. Yekatit ausgereist, sei auf ein Missverständnis
oder einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Jedenfalls habe sie Äthi-
opien am 30. Magabit verlassen.
Ferner beziehe sich das BFM auf zahlreiche Widersprüche in ihren Vor-
bringen betreffend die erlittene Vergewaltigung, nenne jedoch nur deren
zwei. Die durch die Vorinstanz geschilderten Ungereimtheiten würden je-
doch keine Abstützung in den Akten finden beziehungsweise seien er-
klärbar (vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 7). Schliesslich be-
haupte das BFM zu Unrecht, dass sie gestützt auf ihren langjährigen Auf-
enthalt in Äthiopien über ein Aufenthaltsrecht beziehungsweise die
Staatsangehörigkeit verfüge. Dem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 11. Mai 2009 (ALEXANDRA GEISER, Äthiopien: eritrei-
sche Herkunft) sei zu entnehmen, dass vor 2003 von Äthiopien nach Erit-
rea deportierte Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-
eritreischer Herkunft nach Auffassung der äthiopischen Behörden (mit
Durchführung der Überstellung nach Eritrea) keine äthiopische Staats-
bürgerschaft mehr gehabt hätten. Weder den Deportierten noch den
überwiegend illegal in Drittländer ausgereisten eritreisch-stämmigen Äthi-
opiern stehe die Möglichkeit offen, die äthiopische Staatsbürgerschaft
(wieder) zu beantragen. Nach dem Gesagten wäre ihr, selbst wenn sie
diese gehabt hätte, die äthiopische Staatsbürgerschaft nach der Deporta-
tion im Jahre 1999 entzogen worden. Nach ihrer Rückkehr nach Äthio-
pien habe sie sich illegal in Addis Abeba aufgehalten. Es könne somit
nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer erneuten Rück-
kehr nach Äthiopien legal dort aufhalten oder gar die Staatsbürgerschaft
beantragen könnte. Ihre eritreische Herkunft könne sie durch die nun-
mehr eingereichten neuen Beweismittel (Taufurkunde, Kopie des Reise-
passes ihres Bruders, Originale der Identitätskarten von Bruder und Va-
ter) untermauern. Ihr Bruder habe die Familie im Jahre 1991 gemeinsam
mit dem Vater verlassen. Kürzlich sei er aus Eritrea in den Sudan geflüch-
tet. Mit dem beigelegten Schreiben bestätige sie, dass I._______ ihr Bru-
der sei.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie wie ihre Eltern und
ihr Bruder aus Eritrea stamme. Eine Rückkehr dorthin komme nicht in
Frage, weil sie sich im wehrdienstpflichtigen Alter befinde und die Dienst-
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pflicht in Eritrea seit dem Grenzkrieg von 1998 zeitlich nicht befristet sei.
Es sei somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass sie bei einer allfälligen Wegweisung nach Eritrea für den
Militärdienst rekrutiert würde. Ausserdem habe sie aufgrund ihres langjäh-
rigen Auslandaufenthalts und der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea als regime-
kritisch eingestuft und bestraft zu werden. Nachdem sie ihre Flüchtlings-
eigenschaft zumindest glaubhaft gemacht habe, seien sie und ihre Toch-
ter als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerinnen bis heute keiner Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt waren und weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute kon-
kret befürchten mussten beziehungsweise müssen, einer solchen Gefahr
ausgesetzt zu sein.
6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sich Zeit ihres Lebens illegal in
Äthiopien aufgehalten zu haben, weil sie eritreischer Herkunft sei. Mit der
Vorinstanz ist indes festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Ausführun-
gen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind.
6.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis heute
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche ihre
angebliche eritreische Staatsangehörigkeit respektive ihre Identität bele-
gen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann von der ein-
gereichten eritreischen Identitätskarte, die ihrem Vater gehört haben soll,
kein Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt werden. Dasselbe gilt für
die nunmehr eingereichte eritreische Identitätskarte und die Kopie des
Reisepasses ihres Bruders. Selbst wenn diese Personen die eritreische
Staatsangehörigkeit besitzen respektive besassen, so lässt sich daraus
nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch die Beschwerdeführerin 1 selbst
Eritreerin ist. Betreffend die eingereichten Papiere ihres Bruders ist zu-
dem nicht nachvollziehbar, warum sie anlässlich der Befragung zur Per-
son angab, keine Geschwister zu haben (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4), und
erstmals auf Beschwerdeebene einen sieben Jahre älteren Bruder er-
wähnt, der sich aktuell im Sudan aufhalte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar
ist, dass sie anlässlich der Anhörung zunächst angab, nie Dokumente wie
eine Geburtsurkunde, ein Schulzeugnis oder ähnliches besessen zu ha-
ben (A21/22 F7 S. 2), auf die Frage, wo sich ihr Taufschein befinde, indes
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Seite 11
angab, sie habe diesen auf dem Weg in den Sudan verloren (vgl. A21/22
F109 S. 10). Wie sie nunmehr in der Lage gewesen sein soll, die Taufur-
kunde auf Beschwerdeebene dennoch einzureichen, führt sie nicht aus
(vgl. die Beschwerdeschrift S. 8). Mithin kann nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich um eine authentische Taufurkunde der Beschwerde-
führerin 1 handelt. Ohnehin vermöchte aber auch dieses Dokument ihre
Identität nicht zu belegen.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich hinsichtlich ihrer eritrei-
schen Herkunft sodann nur vage und oberflächlich. So gab sie an, bereits
ihre Grosseltern mütterlicher- wie väterlicherseits hätten in Äthiopien (be-
ziehungsweise im Gebiet des heutigen Äthiopiens) gelebt. Sie wisse je-
doch nicht, wann ihre Vorfahren nach Äthiopien gegangen seien. Sie ha-
be gehört, dass ihre Familie aus Eritrea stamme und ihre Grossmutter
habe ihr erzählt, dass ihre Eltern Tigrinya gesprochen hätten (vgl. A1/12
Ziff. 15 S. 6; A21/22 F22ff. S. 3 f.). Sie bringt ausserdem vor, auch ihre
Grossmutter habe mit ihr Tigrinya gesprochen, sie selbst verstehe Tigri-
nya aber nur "poco" (wenig) (gemäss der Dolmetscherin "molto poco",
vgl. A1/12 Ziff. 9 S. 3).
6.1.3 Sodann erweist sich die Deportation der Beschwerdeführerin 1 nach
Eritrea als unglaubhaft. Dabei kann weitgehend auf die vorinstanzliche
Erwägung I/1 S. 3 f. verwiesen werden, der auf Beschwerdeebene keine
substanziierten Einwände entgegenhalten werden. Auch unter Berück-
sichtigung ihres damalig jugendlichen Alters von (…) Jahren darf erwartet
werden, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest widerspruchsfrei über
ihren Aufenthalt in Eritrea berichten könnte. Hingegen schilderte sie an-
lässlich der beiden vorinstanzlichen Befragungen die Überstellung nach
Eritrea nur sehr knapp (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 und A21/22 F64–68 S. 6f.)
und äusserte sich über den weiteren Verbleib in C._______ widersprüch-
lich. Sie wusste nichts über die Stadt zu berichten und bezeichnete die
einzige Frau, mit der sie sich während ihres Aufenthalts in Eritrea unter-
halten habe, bei der Erstbefragung als Pächterin des Hotels (affituaria
dell'albergo, vgl. A1/12 Ziff. 3 S. 2) und bei der Anhörung als Besitzerin
eines Restaurants (vgl. A21/22 F75 S. 8). Ihre diesbezüglichen Erklä-
rungsversuche (vgl. A21/22 F198 S. 19) vermögen den Widerspruch nicht
aufzulösen. Betreffend die Aufenthaltsdauer machte die Beschwerdefüh-
rerin – auch auf Beschwerdeebene – ebenfalls widersprüchliche Angaben
(vgl. A1/12 Ziff. 3 S. 1; A21/22 F64 S. 6 f. und F77 S. 8 sowie F194 f. S.
19; Beschwerdeschrift S. 7). Schliesslich gab sie an, Eritrea nach einem
Aufenthalt von sechs bis neun Monaten wieder verlassen zu haben, weil
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Seite 12
die Regierung ihr keine Ausweisdokumente gegeben habe (vgl. A1/12
Ziff. 15 S. 6) und macht keine Schwierigkeiten bei der Ausreise geltend.
Dies erscheint mit der damals in Eritrea herrschenden Einschränkung der
Reisefreiheit nicht vereinbar.
6.1.4 Im Zusammenhang mit dem Nachweis ihrer Identität in Äthiopien
verstrickte sich die Beschwerdeführerin 1 sodann in Widersprüche. Auf
die Frage, wie sie sich in Addis Abeba ausgewiesen habe, antwortete sie
anlässlich der Anhörung zunächst, sie sei zu ihrer Identität nie befragt
worden und habe sich ausserhalb der Stadt versteckt (vgl. A21/22 F8 S.
2). Im weiteren Verlauf gab sie jedoch als Ausreisegrund aus Äthiopien
an, dass sie infolge der Anhaltung durch die Polizei zur Ausweiskontrolle
von einem Gericht vorgeladen worden sei und dort ihre Papierlosigkeit
hätte begründen müssen, was sie nicht habe tun wollen (vgl. A21/22
F146 S. 14). Zudem brachte sie vor, sie habe ihre Vermieterin im Jahr
2004 gebeten, für sie einen Ausweis zu organisieren. Diese habe ihr je-
doch nicht geholfen (vgl. A21/22 F9 S. 2). In den Folgefragen gab sie an,
ihre Vermieterin sei zum Verwaltungsort gegangen und habe versucht,
eine Identitätskarte zu besorgen, was nicht funktioniert habe (vgl. A21/22
F10 f. S. 2).
6.1.5 Die Identität und eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin 1 sind
durch die eingereichten Beweismittel und ihre Angaben nicht glaubhaft
gemacht. Vielmehr deuten ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien, ihre ru-
dimentären passiven Kenntnisse der Sprache Tigrinya, die nicht glaubhaf-
te Deportation nach Eritrea und die widersprüchlichen Angaben zum Vor-
handensein und zum Erhalt von äthiopischen Identitätsdokumenten auf
eine äthiopische Herkunft hin. Die Einwände der Beschwerdeführerin 1
betreffend die Schwierigkeiten von Eritreern beim Erhalt äthiopischer
Ausweispapiere (vgl. die Beschwerdeschrift S. 9 f.) erweisen sich damit
als unbehelflich.
6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 ihre Herkunft und die Deportation
nach Eritrea nicht glaubhaft machen konnte, können ihr auch ihre übrigen
Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Damit erübrigt es sich, auf ihre
weiteren Vorbringen detailliert einzugehen. Anzumerken ist jedoch, dass
sie sich auch hinsichtlich ihres Aufenthalts in Äthiopien ab dem Jahr 2000
und dem angeblich fünfjährigen Verbleib im Sudan widersprüchlich und
unsubstanziiert äusserte. Insbesondere widersprach sie sich mehrfach
betreffend den Täter der angeblichen Vergewaltigung in Äthiopien (vgl.
A1/12 Ziff. 11 S. 4 und Ziff. 15 S. 7f.; A21/22 F170 f. S. 16), den Umgang
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mit den Männern J._______ und K._______ (vgl. A21/22 F97ff. S. 9,
F107 f. S. 10 und F160–168 S. 15f.) sowie den Ausreisegrund aus Äthio-
pien (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 8; A21/22 F146 S. 14) und vermochte die Wi-
dersprüche auch auf Nachfrage hin nicht zu entkräften. Hinsichtlich ihres
Aufenthalts im Sudan – der aus dem Aufenthalt im Haus eines ihr bis da-
hin unbekannten Mannes bestanden habe, der sie zuweilen eingesperrt
habe, sie aber dennoch bis in die Schweiz begleitet und die gesamte Rei-
se finanziert habe – äusserte sie sich sodann oberflächlich und realitäts-
fremd (vgl. A1/12 Ziff. 16 S. 9).
6.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat
das BFM zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigen-
schaft verweigert.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene einzugehen. Für die nachfolgende Prüfung des Weg-
weisungsvollzugs ist von der äthiopischen Herkunft und Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters wurde durch das BFM mit Verfügung
vom 20. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Weitere Ansprüche auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich und werden
nicht geltend gemacht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich
vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch
das BFM in rechtsgenüglicher Weise erhoben und gewürdigt worden ist.
8.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
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Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver-
pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen.
Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
8.2 In Bezug auf Äthiopien ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzu-
halten: Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von ei-
ner grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 22). Die sozioökonomische Situation allein-
stehender Frauen in Äthiopien muss jedoch als überaus schlecht be-
zeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf
40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen,
dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nach-
gehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in
der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frau-
en oft nur berufliche Aktivitäten – wie namentlich Prostitution – die aus
ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar
wären (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen
alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach
Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete
und allein lebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen –
nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in
der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. m.w.H.).
8.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine alleinste-
hende Frau und ihr (…)jähriges Kind. Es erweist sich somit als von ent-
scheidwesentlicher Bedeutung, ob sie in Äthiopien über ein hinreichendes
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familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügen und der Vollzug der
Wegweisung mit dem Kindeswohl somit vereinbar ist.
8.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab diesbezüglich zu Protokoll, seit ihrer
Geburt und vor der Ausreise in den Sudan in Addis Abeba beziehungs-
weise in einem Vorort namens L._______ gelebt zu haben. Ihre Eltern
und ihre Grossmutter seien gestorben. Ihr (mittlerweile etwa […]jähriger)
Sohn lebe bei ihrer ehemaligen Vermieterin. Ansonsten verfüge sie über
keine Verwandten (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4). Anlässlich der Anhörung führ-
te sie aus, sie habe einen Cousin mütterlicherseits, der in der Provinz
Wollo lebe (vgl. A21/22 F55–61 S. 6). In der Beschwerdeschrift erwähnt
sie sodann erstmals einen Bruder, der sich im Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung im Sudan aufgehalten haben soll.
8.3.2 Die Vorinstanz führte betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung insbesondere aus, die familiären, sozialen und allgemeinen
Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen seien zufolge der unglaub-
haften Darlegung nicht gesichert. Für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs spreche aufgrund der Aktenlage allerdings, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin 1 um eine junge und gesunde Frau handle,
die vor ihrer Ausreise in Äthiopien verschiedenen Tätigkeiten nachgegan-
gen und selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen imstande gewe-
sen sei. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien
auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihr Sohn sei dort
bei der ehemaligen Vermieterin wohnhaft, zu der sie ein offenbar vertrau-
tes Verhältnis gepflegt habe. Im vorliegenden Fall sei somit von begünsti-
genden, individuellen Faktoren auszugehen, die eine Reintegration mög-
lich machen würden und aufgrund welcher angenommen werden könne,
dass die Beschwerdeführerinnen durch den Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet würden. Aufgrund der
unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang
mit ihrer Herkunft und Identität sei zudem davon auszugehen, dass sie in
Äthiopien über weitere Verwandte verfüge.
8.3.3 Die Beschwerdeführerinnen sind besonders schutzbedürftig. Um
dem Untersuchungsgrundsatz Genüge zu tun, erscheint es – insbesonde-
re mit Blick auf das Kindeswohl – notwendig, vor der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen vorzunehmen.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 steht derzeit nicht fest,
dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ein soziales Bezie-
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hungsnetz zur Verfügung stünde, welches ihr und der kleinen Tochter die
erforderlichen Existenzbedingungen – wie Unterkunft und weitere Fakto-
ren einer gesicherten Existenz – notfalls bieten könnte. Das Vorhanden-
sein eines solchen Netzes ist indes zentral, damit die Beschwerdeführe-
rin 1 ihrem Kind ein zumutbares Leben ermöglichen kann. Alleine auf-
grund ihrer Sozialisierung in Addis Abeba kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sie bei einer Rückkehr die notwendige Unterstützung vor-
finden wird. Der Verweis des BFM auf ihren minderjährigen Sohn und die
ehemalige Vermieterin reicht ebenfalls nicht aus, um von einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz auszugehen. Angesichts der Altersangabe der Be-
schwerdeführerin 1 ist ihr Sohn noch nicht in der Lage, für sich selber zu
sorgen, womit er auch seiner Mutter und Schwester keine Unterstützung
bieten kann. Dass die ehemalige Vermieterin der Beschwerdeführerin 1
ihr die notwendige Unterstützung bieten könnte beziehungsweise würde,
erweist sich sodann als Spekulation.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den entscheidwesent-
lichen Sachverhalt betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Massachtung der behördlichen Untersuchungspflicht nicht vollständig
und rechtsgenüglich abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht
verletzt hat. Da eine Heilung dieser erheblichen Verfahrensmängel im
Beschwerdeverfahren nicht angebracht ist, ist der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Diese ist aufzufordern, in Bezug auf das Bestehen
eines familiären und sozialen Netzes der Beschwerdeführerinnen in Addis
Abeba Abklärungen vor Ort vorzunehmen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
vorinstanzliche Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuhe-
ben ist. Die Sache ist diesbezüglich zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Im Flüchtlings- und Asyl-
punkt sowie betreffend die Wegweisung als solche ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG).
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10.1 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem hälftigen
Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Demzufolge wären
ihnen die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
28. März 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den vertretenen Be-
schwerdeführerinnen sodann ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine häftige Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kos-
tennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und die
Wegweisung als solche abgewiesen.
2.
Betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges
wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Ver-
fügung des BFM werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der
Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt und Aus-
lagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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