B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1494/2014
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Albanien am
29. Juni 2012 zusammen mit seinem Cousin B._______ (N […],
E-1500/2014). Am 3. Juli 2012 reiste er in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 19. Juli 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Dabei machte
er geltend, er sei (…) Jahre alt und habe das Heimatland wegen einer dro-
henden Blutrache verlassen. Einmal habe er einen anonymen Brief erhal-
ten, in welchem ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Passiert sei indes
nichts. Dennoch habe sein Vater die Polizei informiert. Da sie ihre Feinde
nicht kennen würden, könne die Angelegenheit nicht mit einer Versöhnung
geregelt werden.
A.b Am 15. August 2012 wurde beim Beschwerdeführer im Auftrag der
Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse durchgeführt. Die Untersuchung
ergab ein Alter von 18 Jahren.
A.c Am 21. August 2012 meldete die Vorinstanz dem kantonalen Migrati-
onsamt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Min-
derjährigen handle. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ver-
trauensperson beigeordnet.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die auf Aktenstück
A17/1 aufgeführten Beweismittel 1 bis 12 zu den Akten.
B.
Am 8. November 2012 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Bei-
sein der Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte er geltend, er stehe mit der Familie C._______ in einer Blutrache,
welche auf Landstreitigkeiten zurückgehe. 1997 habe sein Cousin
D._______ Menschen getötet. Diese Tat habe jedoch keinen Bezug zur
Blutrache. Hingegen könnte die Ermordung seines Cousins E._______ im
Jahre 2006 im Zusammenhang mit den Landstreitigkeiten stehen. Er selbst
sei zweimal auf der Strasse, vermutungsweise von Angehörigen der Fami-
lie C._______, geschlagen worden. Einmal sei die Polizei dazugekommen,
indes hätten die Schläger fliehen können. Die Polizei habe ihm angeboten,
erste Hilfe zu leisten oder ihn nach Hause zu fahren. Neben den Drohbrie-
fen, welche er zerrissen habe, habe er auch anonyme SMS erhalten.
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C.
Am 29. Mai 2013 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in
Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 6. November
2013 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Botschafts-
anfrage sowie -antwort vom 3. August 2013, unter Abdeckung der geheim
zu haltenden Passagen, zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer ant-
wortete mit Schreiben vom 21. November 2013.
D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung
sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei er als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei ein Wegwei-
sungshindernis festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, sein Ver-
fahren sei mit demjenigen seines Cousins B._______ zu koordinieren. So-
dann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss sei zu verzichten
und die Unterzeichnete sei ihm als unentgeltliche Rechtsanwältin beizu-
ordnen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie un-
entgeltlichen Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Susanne Gne-
kow als amtliche Beiständin ein. Sodann verzichtete die Instruktionsrichte-
rin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, das Verfah-
ren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seines Cousins koordi-
niert.
G.
Am 1. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen zu
den Akten.
E-1494/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne
von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG standhielten. Es sei davon auszugehen, dass ein gewisser Konflikt
zwischen den Familien F._______ und C._______ bestehe. Indes sei es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine weitergehende und darüber
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hinaus reichende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Es würden
konkrete Hinweise fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Ver-
folgung als nachvollziehbar erscheinen liessen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Abklärungen der Schweize-
rischen Botschaft hätten ergeben, dass zwischen den Familien F._______
und C._______ möglicherweise ein Eigentumskonflikt bestehe, welcher in-
des nicht als Blutrache bezeichnet werden könne. Die scheinbar stattge-
fundenen Versöhnungsversuche seien unklar und die angeführten Drohun-
gen zu vage, als dass sie der Realität entsprechen würden. Insbesondere
sei niemand in der Lage gewesen, einen einzigen Namen der Familie an-
zugeben, von der Gefahr ausgehe. Ferner würden weitere männliche Fa-
milienmitglieder in G._______ leben. Bei der Bestätigung von Gjin Marku
vom 19. Juli 2012, der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 und der Be-
stätigung der Gemeinde H._______ vom 18. Juli 2012 handle es sich um
Gefälligkeitsschreiben.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer zu seiner Gefährdungssituation wi-
dersprüchlich und vage geäussert. Anlässlich der BzP habe er im Gegen-
satz zur Anhörung einzig einen Drohbrief und weder die beiden Schläge-
reien noch anonyme SMS angeführt. Ebenfalls unvereinbar habe er sich
darüber geäussert, ob es während der langjährigen Streitigkeiten bereits
Versöhnungsversuche gegeben habe. Zudem habe er die Existenz des Ko-
mitees erst erwähnt, als er auf das entsprechende Dokument angespro-
chen worden sei. Bezeichnenderweise hätten denn die Familienangehöri-
gen gegenüber der Schweizer Botschaft auch ausgesagt, es handle sich
bloss um eine Vermutung, dass die Familie C._______ hinter den Drohun-
gen und der Ermordung von E._______ stehe. Aus der Botschaftsabklä-
rung gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen
in einem Quartier, in dem Angehörige der Familie C._______ wohnen wür-
den, Fussball gespielt habe. Auch würden mehrere männliche Familienan-
gehörige des Beschwerdeführers, namentlich sein Vater und einer seiner
Brüder, in G._______ leben. Vor diesem Hintergrund sei der Bestätigung
der Gemeinde H._______ vom 18. Juli 2012 jegliche Beweiskraft abzu-
sprechen, dies umso mehr, als solche Dokumente in Albanien leicht käuf-
lich erworben werden könnten. Es habe somit keine Veranlassung bestan-
den, die Bestätigung offiziell überprüfen zu lassen.
Daran vermöge auch die Bestätigung von Gjin Marku, Präsident des Nati-
onalen Versöhnungskomitee Albaniens (CNR), nichts zu ändern. Es sei of-
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fiziell bekannt, dass Gjin Marku in Missachtung seiner Funktion gegen Ent-
gelt gefälschte Bestätigungen ausgestellt habe. Auch wenn nicht alle vom
Versöhnungskomitee ausgestellten Bestätigungen gefälscht seien, müsse
beim vorliegenden Dokument von einer Fälschung respektive einem Ge-
fälligkeitsschreiben ausgegangen werden. Folglich könne der Beschwer-
deführer auch aus dem E-Mail von Gjin Marku nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Im Übrigen arbeite das Versöhnungskomitee nicht mit dem alba-
nischen Staat zusammen, wie dies im Empfehlungsschreiben des Ministe-
riums für Arbeit, Soziales und Gleichstellung vom 29. September 2009
festgehalten werde, weshalb auch diesem Dokument kein Beweiswert zu-
komme. Sodann sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer
aus dem Schicksal von D._______ eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dungssituation ableiten wolle, zumal er ausgesagte habe, die Tat von
D._______ stehe nicht in Verbindung mit der Blutrache wegen der Land-
streitigkeiten.
Bei dieser Sachlage könne die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der
albanischen Behörden offen bleiben. Einzig sei festzuhalten, dass der Bun-
desrat Albanien als verfolgungssicheren Staat anerkannt habe. Schliess-
lich seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die (be-
fürchteten) Vergeltungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Gründe erfolge, mithin seien die Befürchtungen des Beschwer-
deführers objektiv nicht begründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren, die Sache sei zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Un-
tersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043). Ob die eingereichten Dokumente im Rahmen einer offizi-
ellen Abklärung hätten überprüft werden müssen, stellt nicht eine Frage
der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung dar, sondern eine solche der
Beweiswürdigung (dazu nachstehend). Sodann hat die Vorinstanz, entge-
gen der in der Eingabe vertretenen Ansicht, keine grundsätzliche Pflicht,
eingereichte Beweismittel offiziell überprüfen zu lassen. Im Rahmen der
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antizipierten Beweiswürdigung kann sie darauf verzichten, wenn eine sol-
che aufgrund klarer Unstimmigkeiten in den Aussagen offensichtlich nicht
geeignet ist, zu einem anderen Entscheid zu führen. Weitergehend macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern der Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der An-
trag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen
Sachverhalts ist daher abzuweisen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Un-
recht geschlossen, es würden konkrete Indizien fehlen, welche die Furcht
vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen.
5.2.2 Zunächst wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Botschafts-
abklärung bleibe den Nachweis schuldig, dass die Befragten umfänglich
über den Zweck der Befragung und den Hintergrund der Befrager informiert
worden seien. Ebenfalls bleibe sie den Nachweis schuldig, dass die Be-
fragten ihre Antworten verstanden hätten und letztere auch tatsächlich ih-
ren Äusserungen entsprechen würden. Es gehe daher nicht an, diese Aus-
sagen denjenigen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und daraus
auf Unglaubhaftigkeitselemente zu schliessen. Aufgrund der Akten ist nicht
ersichtlich, was die Befrager konkret kommunizierten, wird doch bei sol-
chen Abklärungen regelmässig kein Protokoll erstellt. Solches ist auch ge-
setzlich nicht vorgesehen. Insoweit kann im Vorgehen der schweizerischen
Botschaft keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden. Weiter be-
steht für das Gericht keine Veranlassung, die Vorgehensweise der Bot-
schaft und die Korrektheit ihrer Abklärungen in Frage zu ziehen. Allein aus
dem Umstand, dass die Befragten nach der Befragung beunruhigt waren,
vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten.
5.2.3 Zur Klärung seiner widersprüchlichen und vagen Aussagen verweist
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst auf seine Min-
derjährigkeit. Indes darf auch von einem Minderjährigen erwartet werden,
dass er die Gründe, weshalb er sein Heimatland verlassen hat, in sich stim-
mig und substantiiert darzutun vermag, hat er dabei doch im Wesentlichen
über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann ist vorliegend festzustellen, dass
die Vertrauensperson anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers an-
wesend war und weder einen Einwand erhoben hat noch eine Bemerkung
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anbringen liess. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus der Minder-
jährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wäre der Beschwerdefüh-
rer sodann anlässlich der Erstbefragung tatsächlich verwirrt und völlig ver-
ängstigt gewesen, wäre dies vom Befrager entsprechend vermerkt worden.
Solches ist dem Protokoll indes nicht zu entnehmen. Auch lassen sich dem
Dialog zwischen dem Befrager und dem Beschwerdeführer keine Hinweise
dafür entnehmen, dass Letzterer in irgendeiner Weise durcheinander oder
verängstigt gewesen wäre. Dass er von seiner Familie sodann nie richtig
über die Fehde informiert worden sei, ist dem Beschwerdeführer selbst an-
zulasten. Von einem Asylsuchenden, der wegen einer derart schwerwie-
genden Streitigkeit seine Familie und die Heimat verlässt, darf ohne Wei-
teres erwartet werden, dass er gewisse Kenntnisse über die Hintergründe
des angeführten Konfliktes und der sich für ihn daraus ergebenden Gefähr-
dungslage hat. Inwiefern dies vor dem länderspezifischen Hintergrund
nicht realitätsfremd sein soll, ist seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar
und wird in der Eingabe auch nicht näher ausgeführt. Gleiches gilt hinsicht-
lich des Einwandes, die verwirrenden Aussagen des Beschwerdeführers
seien Hinweis auf eine typisch länderspezifische Verfolgung und kein Indiz
gegen die Glaubhaftigkeit. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräu-
men.
5.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die ein-
gereichten Beweismittel zu Unrecht in antizipierter Würdigung als irrelevant
bewertet. Im Rahmen einer offiziellen Abklärung hätte festgestellt werden
müssen, ob die eingereichten Dokumente die asylrelevante Gefährdung
belegen oder Gefälligkeitsschreiben seien. Es trifft nicht zu, dass die Vor-
instanz die Beweismittel antizipiert (vorweggenommen) gewürdigt hat.
Vielmehr hat sie sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Be-
weiswürdigung zu den einzelnen Dokumenten hinreichend geäussert. Na-
mentlich hat sie festgehalten, aufgrund der unstimmigen Aussagen sei der
Bestätigung der Gemeinde H._______ vom 18. Juli 2012 jegliche Beweis-
kraft abzusprechen. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente in Alba-
nien leicht käuflich erworben werden könnten. Betreffend die Bestätigung
von Gjin Marku vom 19. Juli 2012 hat die Vorinstanz festgestellt, dass ge-
gen diesen ein Prozess eingeleitet worden sei, da er in Missachtung seiner
Funktion als Präsident des Nationalen Versöhnungskomitees und gegen
Entgelt gefälschte Bestätigungen ausgestellt habe. Weiter führte sie aus,
auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle Bestätigun-
gen des Nationalen Versöhnungskomitees gefälscht seien, sei vorliegend
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von einer Fälschung beziehungsweise einem Gefälligkeitsschreiben aus-
zugehen. Dieser vorinstanzliche Schluss ist in Würdigung der unglaubhaf-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der nicht authentischen Be-
stätigung ohne Weiteres zulässig, zumal der Beschwerdeführer mit der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vorbringt, was diesen in Frage
ziehen könnte. Was das als weiteren Beleg dienende, von Gjin Marku an
die Rechtsvertreterin gesendete E-Mail vom 22. November 2013 betrifft, so
ist allgemein bekannt, dass ein E-Mail beim Beantworten und Weiterleiten
jedes Mal beliebig veränderbar ist. Insoweit ist der Beweiswert eines E-
Mails als gering einzustufen. Vorliegend hat denn auch der Beschwerde-
führer nur das Antwortmail von Gjin Marku an seine Rechtsanwältin und
nicht auch die Anfrage derselben als Beweismittel eingereicht. Darüber hin-
aus ist das Antwortmail sehr allgemein formuliert. Insgesamt bestand bei
dieser Sachlage keine Veranlassung zur weiteren Überprüfung der vorge-
nannten Beweismittel.
5.2.5 Weitergehend nimmt der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung, wiederholt
den aktenkundigen Sachverhalt und hält an dessen Richtigkeit fest. Damit
legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben
soll. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
An diesem Schluss vermögen auch die beiden auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Bestätigungen nichts zu ändern. Zudem besteht bei dieser
Sachlage keine Veranlassung, I._______ als Auskunftsperson zu befra-
gen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat dem-
nach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anord-
nung der Wegweisung zu Recht verfügt.
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Seite 10
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Krieg noch von allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet. Sodann handelt es sich bei Albanien um ein so-
genanntes "Safe Country", mithin gilt eine Rückführung als generell zumut-
bar. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person
des Beschwerdeführers liegende, Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer ist jung (zwischenzeitlich volljährig) und gesund. Seine
Eltern, zwei Brüder, der Grossvater sowie Tanten, Onkels und Cousins le-
ben nach wie vor in Albanien, mithin verfügt er bei einer Rückkehr über ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz. Sodann hat er neun Jahre die
Schule besucht. Auch wenn die Arbeitsmarktsituation in Albanien nicht ein-
fach ist, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach einer Rück-
kehr weiter auszubilden beziehungsweise eine eigene Existenz aufzu-
bauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine exis-
tenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
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Seite 11
spricht (BVGE 2014/26 E.7.6 mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
7.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs.
2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2014 hat die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.2 Mit gleicher Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin
Susanne Gnekow als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Rechtsmitteleingabe eine provi-
sorische Kostennote (20. März 2014) in der Höhe von Fr. 1'310.– einge-
reicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von sieben Stunden sowie
Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 50.– aus. Für die Eingabe vom 1. Juli
2014 kann eine weitere Stunde veranschlagt werden. Total ergibt sich da-
mit ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden. Indes ist die vorliegende Be-
schwerdeschrift über weite Teile hinweg identisch mit der Rechtsmittelein-
gabe betreffend den Cousin B._______. Ebenso ist das Schreiben vom
1. Juli 2014 gleichlautend. Es rechtfertigt sich daher, den gesamten zeitli-
chen Aufwand von acht Stunden um zweieinhalb auf fünfeinhalb Stunden
zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.– und der
Ausgabenpauschale von Fr. 50.– ergibt dies ein amtliches Honorar von to-
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tal Fr. 1'040.–. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeistän-
din, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, vom Bundesverwaltungsgericht
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'040.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Barbara Balmelli