B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1494/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit aktuel-
lem Aufenthalt im Äthiopien, erteilte mit Vollmacht und Begleitschreiben
vom 5. Juni 2011 ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder
den Auftrag, für sie ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen und sie
vor den schweizerischen Behörden zu vertreten. Mit an das BFM adres-
sierter Eingabe vom 20. Oktober 2011 beantragte der Rechtsvertreter, sie
sei in sein Familienasyl aufzunehmen, ihr sei Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfah-
rens und Gewährung des Asyls zu bewilligen. Zudem seien die erforderli-
chen Reisepapiere auszustellen. Er legte die vorstehend erwähnten Doku-
mente seinem Gesuch bei.
Mit Schreiben vom 23. Juli und 2. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsver-
treter das BFM um prioritäre Behandlung des Gesuchs.
A.b Am 25. Oktober 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass
gemäss Mitteilung der zuständigen Schweizer Botschaft in Addis Abeba
(nachstehend Botschaft) vom 17. Mai 2010 das Arbeitsvolumen, nament-
lich die täglich neu eingereichten Asylgesuche der grossen eritreischen
und somalischen Diaspora, stark zugenommen hätten. Die Botschaft sei
aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in
der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM
seien die Argumente der Botschaft sachlich begründet, weshalb das Ver-
fahren schriftlich durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang ersuchte
das BFM den Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sei-
ner Nichte um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Beantwortung eines angefügten Fragenkatalogs.
A.c Mit Schreiben vom 20. November 2012 bezog der Rechtsvertreter zum
Fragenkatalog Stellung.
A.d Am 29. November 2013 forderte ihn das BFM auf, dem Amt die Kon-
taktdaten seiner Mandantin mitzuteilen.
A.e Am 10. Dezember 2013 und 3. März 2014 (Korrigenda) gingen dem
BFM deren Kontaktdaten zu.
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A.f Am 25. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zu
den Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, eine eritreische Staatsangehö-
rige zu sein. Am (…) 2010 habe sie als (…) nach Sawa einrücken müssen.
Im Militärlager sei das Leben sehr schwierig gewesen. Als sie ausserhalb
des Lagers Holz habe sammeln müssen, habe sie diese Gelegenheit zur
Flucht ergriffen. Nach einigen Tagen – am 16. März 2011 –, sei sie in den
Sudan gelangt. Nachdem sie die Grenze überschritten habe, sei sie von
Unbekannten entführt worden. In deren Haus sei sie bedroht und festge-
halten worden. Ihre Brüder hätten für ihre Freilassung 2000 US-Dollar be-
zahlt. Mit Hilfe eines Schmugglers sei sie anschliessend nach Äthiopien
gelangt, wo sie sich vom UNHCR habe registrieren lassen. Sie sei dem
Lager C._______ zugewiesen worden. Dort habe sie seit dem 6. April 2011
mit ihrer Schwester D._______ gelebt. Seit zirka Oktober 2011 halte sie
sich jedoch in F._______ bei ihrer Cousine E._______ auf. Im August 2013
sei sie sich für weitere sechs Monate im Lager gewesen, weil neue Aus-
weise, beispielsweise für den Lebensmittelbezug, ausgestellt worden
seien. Anschliessend sei sie nach F._______ zur Cousine zurückgekehrt.
Ihre Schwester D._______ sei mittlerweile in Schweden. Mit finanzieller
Unterstützung durch ihre (…) Brüder hielten sie und ihre Cousine sich in
F._______ über Wasser. Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei ihr nicht
zumutbar, weil sie arbeitslos sei und das Leben in Äthiopien schwierig sei.
Sie wolle zum Bruder in die Schweiz reisen, ihr Leben ändern und dort
bleiben.
A.g Am 28. Juli 2014 setzte das BFM den Rechtsvertreter über den Stand
des Verfahrens in Kenntnis.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – verwei-
gerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuch ab.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung vom 5. Februar 2015 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an
das SEM zur erneuten Beurteilung. In zweiter Linie wurde die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz, Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz, An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, und –
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subeventualiter – die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In prozessualer Hinsicht
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Kognition und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend am 21. Oktober 2011
(Eingang BFM) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
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3.3 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei dem SEM ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E.
3.3). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die individuelle Schutzbedürftigkeit, mithin die Prüfung der Frage, ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann.
Hält sich aber die asylsuchende Person bereits – wie vorliegend – in einem
Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betref-
fende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung ge-
funden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib in diesem
Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl
in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzu-
treffend erweisen.
3.5 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin wegen mangelnder Kapazi-
tät der Botschaft zum Asylgesuch zuerst schriftlich befragt (vgl. dazu BVGE
2007/30 E. 5.7). Nachdem sich die Situation auf der Botschaft verbessert
hatte, entschloss sich die Vorinstanz zur Durchführung einer Anhörung. Die
Angehörte erklärte gegenüber der Botschaft, ihrem Gesuch nichts mehr
beifügen zu können (SEM-Akten A17 S. 6). Entgegen der Auffassung des
Rechtsvertreters haben somit Beschwerdeführerin und Rechtsvertreter
insgesamt bis zum Entscheid genügend Gelegenheit gehabt, bei der Erhe-
bung und Ergänzung des Sachverhalts mitzuwirken. In diesem Kontext ist
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darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Protokoll nach Rück-
übersetzung in eine ihr geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet hat,
weshalb sie bei ihren Aussagen zu behaften ist und sich falsche oder un-
terlassene Protokollierungen selber anzurechnen hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und
Art. 8 Abs. 1 AsylG). Es verbleibt somit – nach den in E. 4.2.1 zu behan-
delnden formellen Rügen – in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM
ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne,
und schloss nicht aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt haben könnte, verneinte aber das Vorliegen einer Ge-
fährdungslage in Äthiopien. Ihr Wunsch nach der Änderung der schwieri-
gen Lebenssituation mit Arbeitslosigkeit und ihre geltend gemachten hu-
manitären Gründe stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die
Schweiz dar. Ebenso seien ihre Anknüpfungspunkte zur Schweiz nicht
ausschlaggebend. Der Antrag auf Gutheissung des Familiennachzugge-
suchs nach aArt. 51 Abs. 2 AsylG sei gemäss Urteil des BVGer D-
1590/2014 vom 8. Dezember 2014 per 1. Februar 2014 einer materiellen
Beurteilung nicht mehr zugänglich.
4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen:
4.2.1 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz vor, das Staatssekreta-
riat habe bis zum Entscheid (rund 2 ¾-Jahre) nicht nur gegen gesetzlich
festgelegte Behandlungsfristen verstossen (Beschwerde S. 7 f.), sondern
auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende, im
Zeitpunkt ihres Asylgesuchs minderjährige Frau handle, die zur Gruppe der
verletzlichen Personen zu zählen sei; sie hätte demnach – hätte das
Staatssekretariat den Fall rechtzeitig entschieden – als Minderjährige in die
Schweiz einreisen dürfen (Beschwerde S. 3 und 7 f.).
Da vorliegend die Behandlung eines Verfahrens wegen Rechtsverweige-
rung und -verzögerung nicht Gegenstand der Beurteilung ist, ist nicht wei-
ter auf diesen Aspekt einzugehen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass le-
diglich die Situation im Urteilszeitpunkt für den Verfahrensausgang ent-
scheidend ist, weshalb die Hinweise auf eine frühere Minderjährigkeit und
Bewilligungspraxis unbehelflich sind (vgl. Beschwerde S. 3).
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Weiter wird vom Rechtsvertreter eingewendet, das SEM habe versäumt
fachgerecht abzuklären, worin die persönlichen Übergriffe auf die psy-
chisch belastete Beschwerdeführerin im Rahmen der geltend gemachten
Entführung bestanden hätten. Es sei in diesem Zusammenhang vom
Schlimmsten auszugehen. Derartige Abklärungen könnten lediglich in ei-
ner frauenspezifischen Anhörung und in gesicherter Umgebung erfolgen,
gewiss nicht auf einer Botschaft (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
Diese Auffassung des Rechtsvertreters kann nicht geteilt werden: So hat
er in der Eingabe vom 20. Oktober 2011 keine körperlichen und/oder frau-
enspezifischen Übergriffe geltend gemacht, die seine Mandantin im Rah-
men der Entführung erlebt haben soll (s. dort S. 2). Zudem behauptet sie
in ihrer Anhörung, nicht zu wissen, weshalb sie entführt worden sei. Im wei-
teren Verlauf gab sie zwar an, im Haus der Entführer vor die Wahl gestellt
worden zu sein, entweder 2000 US-Dollar herbeizuschaffen oder dann an
Dritte verkauft zu werden. Sie erwähnte aber nie frauenspezifische Über-
griffe und erhob keine Einwände gegen den Befragungsverlauf, Befrager
und Dolmetscher. Zudem verstand sie ihre Aussagen als abschliessend
(vgl. SEM-Akten A17). Folglich besteht kein Anlass, sie deshalb neu befra-
gen zu lassen.
4.2.2 Weiter behauptet der Rechtsvertreter, die Vorinstanz blende in der
angefochtenen Verfügung die Existenzbedingungen von alleinstehenden
eritreischen Frauen in Äthiopien aus und verkenne die sozioökonomische
Situation, egal, ob sich nun die Frauen innerhalb oder ausserhalb ihrer
Flüchtlingslager aufhalten würden. Alleinstehende Frauen machten im La-
ger C._______ bloss einen Viertel aller Lagerinsassen aus, was nahe lege,
dass deren Situation sehr schwierig sei: es müsse von sexueller und phy-
sischer Gewalt, Diskriminierung und Stigmatisierung ausgegangen wer-
den. Zudem spreche die psychisch vorbelastete Beschwerdeführerin kein
Amharisch und halte sich in einem fremden Land auf, wo sie keine Chance
erhalte, zu arbeiten und sich zu integrieren. Sie könne sich dort nur kurz-
fristig mit finanzieller Unterstützung ihrer Angehörigen halten (Beschwerde
S. 4 f.).
Im Gegensatz zur Einschätzung des Rechtsvertreters ist die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung vertieft auf die Zumutbarkeit des weiteren
Aufenthalts seiner Mandantin in Äthiopien eingegangen. Die Beschwerde-
führerin setzt sich demgegenüber mit der vorinstanzlichen Argumentation
nicht substanziiert und konkret in Bezug auf ihre eigene Person auseinan-
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der. So wartet sie bloss mit vielen pauschalen Behauptungen zur allgemei-
nen Gewaltsituation im Flüchtlingslager C._______ und mit allgemeinen
Hinweisen zur desolaten Lage der Flüchtlinge in Äthiopien auf. Sie vermag
dabei nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt ha-
ben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sie bestreitet dabei nicht, beim
UNHCR in Äthiopien als eritreischer Flüchtling und im Flüchtlingslager
C._______ registriert zu sein. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt, dass
sie sich wieder beim UNHCR melden kann und dort den entsprechenden
Schutz erhalten wird. Folglich ist der Einwand des Rechtsvertreters nicht
stichhaltig, wonach die Cousine in F._______ ihr keinen effizienten Schutz
garantieren könne (Beschwerde S. 4). Es ist daher der Beschwerdeführerin
zuzumuten, ins zugewiesene Lager zurückzukehren, will sie ihren Status,
die nötige Versorgung und den garantierten Schutz nicht aufs Spiel setzen.
Sie hat mit ihrer Ausweiserneuerung im Flüchtlingslager auch einen ersten
Schritt zur Aufrechterhaltung ihres Schutzes getan. Die Vorinstanz kommt
folgerichtig zum Schluss, dass sie sich schon mehrere Jahre in Äthiopien
aufhält und ihre nächsten Verwandten – bis auf die angeblich nach Schwe-
den ausgereiste Schwester D._______ – eine längere Zeit nicht mehr ge-
sehen hat. In der Gesamtbetrachtung besteht deshalb zwar eine gewisse
Bindung zur Schweiz (vgl. dazu Beschwerde S. 4), diese überwiegt insge-
samt aber nicht. Sodann lebt sie als mündige Frau in Äthiopien nicht allein,
sondern zusammen mit der Cousine. Ausserdem konnte sie bisher durch
ihre Angehörigen im Ausland kontaktiert und unterstützt werden. Die auf
vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel (SEM-Akten A21: Be-
such von Deutschkursen in F._______, Flüchtlingsausweis, Lagerbestäti-
gung, Kontoverbindungen briefliche und telefonische Kontaktdaten etc.)
vermögen somit an der Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern.
Ganz im Gegenteil: Sie stützen sogar die Auffassung, dass eritreische
Flüchtlinge in Äthiopien auch ausserhalb der Flüchtlingslager noch eine
gewisse Bewegungsfreiheit geniessen, obschon sie bekanntermassen
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht in Äthiopien verfügen, sondern sich
im zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten haben. Eine generell
schwierige Lebenssituation, entsprechende humanitäre Überlegungen und
ein eigenmächtiges Handeln der Beschwerdeführerin im Drittstaat, das ih-
ren gesicherten Status und ihren weiteren Schutz in Zukunft in Frage stel-
len könnte, stellen praxisgemäss keinen erheblichen Grund für eine Bewil-
ligung der Einreise dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den, auch bezüglich der Beurteilung des Familiennachzuggesuchs.
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4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der weitere Verbleib der Be-
schwerdeführerin in Äthiopien zumutbar und zulässig ist, weshalb sie auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Ihr ist die Rückkehr ins Lager
C._______ zumutbar. Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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