Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1495/2010
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden
eigenen Angaben zufolge am 19. April 2009 ihre Heimat verlassen haben
und nach Polen gelangt sind,
dass sie in Polen erkennungsdienstlich erfasst und einem Asylcamp
zugewiesen worden seien,
dass die Beschwerdeführenden sich dort nicht gemeldet hätten, sondern
über Österreich in die Schweiz gereist seien, wo sie am 25. April 2009 um
Asyl nachgesucht haben,
dass gleichentags beim BFM die Vollmacht der Rechtsvertretung einging
und dieselbe am 1. Juli 2009 und am 10. Juli 2009 zwei Arztberichte über
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, datierend vom 24. Juni
2009 und vom 28. April 2009 einreichte sowie am 28. August 2009
mitteilte, ein Bruder des verschollenen Ehemanns/Vaters sei am 17.
August 2009 in der Heimat ermordet und der Sohn eines anderen
Bruders misshandelt worden,
dass die Beschwerdeführenden bei der Kurzbefragung vom 29. April
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel geltend machten, im
Jahr 2003 sei es zwischen der Familie ihres Ehemanns/Vaters und einer
Familie E._______ zu einem Streit gekommen, wobei ein 19-jähriger
Angehöriger jener Familie umgekommen sei,
dass in der Folge ihr Ehemann/Vater von der verfeindeten Familie
mitgenommen worden und seit dem (…) verschwunden sei,
dass ausserdem ein Neffe der Familie des Ehemanns/Vaters getötet
worden sei, die Männer der Familie in der Folge fast ein Jahr nicht auf die
Strasse hätten gehen können und schliesslich trotz dieser
Vorsichtsmassnahmen vier Monate später ein Cousin des
Ehemanns/Vaters und am (…) dessen Bruder von Angehörigen der
verfeindeten Familie getötet worden seien,
dass die Beschwerdeführerin angab, auch die Kinder ihres Schwagers
und ihre eigenen Kinder seien von der verfeindeten Familie bedroht und
überfallen worden, beispielsweise habe ihr Sohn seiner Cousine einmal
bei einer Attacke beizustehen versucht und sei daraufhin selber spitalreif
geschlagen worden,
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dass zudem die Angehörigen ihres nach wie vor verschollenen
Ehemannes ihr die Kinder hätten wegnehmen wollen, da es in ihrer Kultur
üblich sei, dass die Kinder bei der Familie des Vaters aufwachsen
würden,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 gegen die Familie E._______
Anzeige erstattet habe, worauf ihr und ihren Kindern die Ermordung
angedroht worden sei,
dass sie mit dem Tod des Schwagers, Ende November 2008, ihre einzige
persönliche Stütze verloren habe und sich schliesslich zur Flucht aus der
Heimat entschieden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 – eröffnet am 5. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Polen für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin habe es am 10. September 2009 an Polen ein
Informationsbegehren bezüglich Reisepass, Einreise und Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Polen gestellt,
dass Polen im Antwortschreiben vom 15. September 2009 mitgeteilt
habe, die Beschwerdeführenden hätten am 19. April 2009 in Polen ein
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Asylgesuch gestellt, das Verfahren sei am 22. Juli 2009 eingestellt
worden,
dass Polen am 21. September 2009 einer Übernahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt habe, wobei eine Rückführung –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis
spätestens 21. März 2009 (recte: 2010) zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 29. April 2009 ausgeführt habe, ihr Leben sei in Polen
gefährdet, weil sie unterwegs zum zugewiesenen Asylcamp einen
Angehörigen der verfeindeten Familie E._______ gesehen hätten,
dass sie ausserdem befürchte, im Falle einer Abschiebung aus Polen
festgenommen und von den Kindern getrennt zu werden,
dass das BFM dazu festhielt, Polen sei ein Rechtsstaat und komme
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, ausserdem handle es sich
bei den geltend gemachten Problemen mit jenem Familienangehörigen,
den die Beschwerdeführenden in Polen gesehen hätten, um private
Probleme und sie könnten sich jederzeit an die polnischen Behörden
wenden,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin auch in Polen adäquat behandelt werden könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass weiter beantragt wurde, es sei im Sinn vorsorglicher Massnahmen
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde entschieden habe, den Beschwerdeführenden
sei weiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass die Beschwerdeführenden ihrer Beschwerde einen
Medikamentenplan vom 2. März 2010 mit Medikamentenliste, die von der
Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung, wonach die behandelnden
Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden würden und einen Bericht über
die Situation von Asylsuchenden in Polen beilegten,
dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 10. März
2010 die befristete fürsorgerische Freiheitsentziehung der
Beschwerdeführerin mit Einweisung in die Psychiatrische Klinik
F._______ verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2010 den Vollzug der in
der angefochtenen Verfügung verfügten Wegweisung mittels
vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden am 15. März 2010 zwei die
Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Berichte vom 11. und 12. März
2010 zu den Akten reichen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 23. März 2010 die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde herstellte, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abwies, für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt
verwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass der Instruktionsrichter mit gleicher Verfügung die Vorinstanz zum
Einreichen einer Vernehmlassung aufforderte,
dass das BFM in der Stellungnahme vom 7. April 2010 an seinen
Erwägungen vom 1. März 2010 festhielt und die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 21. April 2010 zur Kenntnis gebracht und ihnen
Frist zu allfälligen Gegenäusserungen angesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2010 fristgerecht ihre
Stellungnahme zu den Akten reichen liessen,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht
der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 6. Juli 2010 betreffend den
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Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie am 12. Juli 2010
einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juli
2010 betreffend die älteste Tochter einreichen liessen,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 21. April 2011 zum Einreichen aktueller
ärztlicher Berichte aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden – nach Erstreckung der Frist durch den
Instruktionsrichter – am 20. respektive 24. Mai 2011 (Original) einen
ausführlichen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste F._______,
datierend vom 16. Mai 2011, zu den Akten reichen liessen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Polen von den Beschwerdeführenden
nicht bestritten wird und nach den einschlägigen Bestimmung der Dublin-
II-VO damit in der Tat grundsätzlich Polen für die Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens zuständig wäre,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch
wenn er nach der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist,
dass die Dublin-II-VO keine inhaltlichen Vorgaben zur Handhabung des
Selbsteintrittsrechts der nicht zuständigen Mitgliedstaaten bietet (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3; vgl. hierzu und zum Folgenden auch das
Urteil E-5644/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August
2010, zur Publikation unter BVGE 2010/45 vorgesehen) und damit
diesbezüglich innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt,
dass die von den Beschwerdeführenden angerufene Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) den Schweizer Asylbehörden die
Möglichkeit gibt, bei solchen Konstellationen das Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" selber zu behandeln,
dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 explizit als
Kann- und Ermessensbestimmungen konzipiert sind (vgl. hierzu das
Grundsatzurteil E-5929/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Dezember 2010 E. 7, zur Publikation unter BVGE 2010/54
vorgesehen) und weder aus der Dublin-II-VO noch aus der
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schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien zur Ermessensausübung
eines Selbsteintritts hervorgehen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf die in der Lehre
vertretene Auffassung hinweist, die Anwendung der (auch
Souveränitätsklausel genannten) Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO müsse eine Ausnahme bleiben, weil sonst die Effektivität des
Dubliner-Vertragswerks in Frage gestellt würde,
dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "humanitären Gründe" gemäss
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn
auch restriktiver auszulegen ist als der Begriff der "konkreten
Gefährdung" in Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl.
hierzu das Urteil E-5644/2009 a.a.O. E. 8.2),
dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit drei
minderjährigen Kindern in die Schweiz gelangt ist und gemäss den
ausführlichen Berichten der behandelnden Ärzte unter erheblichen
gesundheitlichen Problemen leidet,
dass sie in physischer Hinsicht – nebst allgemein schlechten
Blutlaborwerten – insbesondere an einem schwer behandelbaren
Bluthochdruck leidet, der sich immer wieder zu so genannten
Blutdruckkrisen steigert, die mit schweren, migräneartigen
Kopfschmerzen und der vorübergehenden Lähmung einer Körperseite
verbunden sind,
dass auf einer eingereichten Liste der täglichen Medikamentation der
Beschwerdeführerin Mittel gegen Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-
Beschwerden, Schlafstörungen, Magen- und Verdauungsprobleme und
Schmerzen aufgeführt sind,
dass bei ihr unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit
mittelgradig depressiver Episode (Status nach schwerer depressiver
Episode mit psychotischen Symptomen) diagnostiziert worden ist,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2010
am 8. März 2010, eine Woche nach Erlass der angefochtenen Verfügung,
während einer schweren depressiven Episode in suizidaler Absicht eine
Tablettenintoxikation zugefügt habe, dies in der Hoffnung, nach ihrem
Tod könnten wenigstens ihre Kinder in der Schweiz bleiben,
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dass die Beschwerdeführerin in der Folge nach einem Aufenthalt in der
Intensivstation des G._______ in eine psychiatrische Klinik eingewiesen
und am 10. März 2010 ein befristeter fürsorgerischer Freiheitsentzug
angeordnet werden musste,
dass in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt wird, es hätten
mehrere Drittpersonen aus dem kantonalen respektive kommunalen
Betreuungsumfeld der Beschwerdeführenden Kontakt mit der
Beratungsstelle aufgenommen und diese eindringlich vor einem weiteren
Suizidversuch der Beschwerdeführerin gewarnt (vgl. Beschwerde S. 5),
dass im Bericht der Ärzte der psychiatrischen Dienste des Kantons
F._______ vom 6. Mai 2010 – an deren Fachkompetenz und Seriosität zu
zweifeln kein Anlass besteht – unmissverständlich festgehalten wird, im
Falle einer Ausweisung nach Polen sei "von der Umsetzung der
Suizidpläne in die Tat" auszugehen,
dass bereits in diesem ausführlichen Bericht festgehalten wird, die älteste
Tochter der Beschwerdeführerin reagiere mit "Rückzugstendenzen und
Imitation des Verhaltens" auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
ihrer Mutter sowie auf die dadurch verursachte familiäre Notsituation, und
in einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom
6. Juli 2010 bei der Tochter eine Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Reaktion diagnostiziert sowie der Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung geäussert wurde,
dass im aktualisierten Arztbericht der psychiatrischen Dienste des
Kantons F._______ vom 16. Mai 2011 ausgeführt wird, die Suizidalität sei
in den vergangenen Therapiesitzungen zwar in den Hintergrund gerückt
jedoch aktuell wieder konkret geworden und bei einer zwangsweisen
Überführung nach Polen, die einer Re-Traumatisierung entsprechen
würde, müsse mit einem erweiterten Suizid gerechnet werden,
dass gerade Stresssituationen, wie beispielsweise eine zwangsweise
Ausschaffung, bei der unter Bluthochdruck leidenden Beschwerdeführerin
zu Blutdruckkrisen mit starken Kopfschmerzen und einer
Halbseitenlähmung führen würden (und sie diesfalls im Übrigen auch
nicht mehr reisefähig wäre),
dass auch nicht auszuschliessen sei, dass eine zukünftige solche
Körperlähmung sich – anders als bisher – nicht mehr zurückbilde und
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eine dauerhafte körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin zur
Folge habe,
dass unabhängig von der Frage der Behandelbarkeit der
gesundheitlichen Beschwerden in Polen angesichts der aussagekräftigen
Arztberichte davon auszugehen ist, dass bereits die Vorbereitung des
Vollzugs der angefochtenen Wegweisungsverfügung und dessen
Durchführung zu einer massiven Verschlechterung des körperlich wie
psychisch labilen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen
würde (vgl. namentlich Arztbericht vom 16. Mai 2011 Ziffn. 5-7), dies
zweifellos mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der
Kinder, allenfalls auch auf deren Gesundheit, zumal bereits im Bericht
vom 6. Juli 2010 betreffend die älteste Tochter diesbezüglich klare
Schlussfolgerungen gezogen worden sind und im neuesten Arztbericht
dargelegt wird, neben der ältesten Tochter, die sich bereits in kinder- und
jugendpsychiatrischer Behandlung befinde, habe nun auch das jüngste
Kind wegen Verhaltensauffälligkeiten bei der Kinder- und
Jugendpsychiatrie angemeldet werden müssen,
dass die angefochtene Verfügung angesichts der vorliegenden
besonderen Umständen und nicht zuletzt auch angesichts der drei
minderjährigen Beschwerdeführenden nicht mehr als angemessen im
Sinn von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG bezeichnet werden kann (vgl. zur
Bedeutung des Kindeswohls in diesem Kontext auch die Bestimmung von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [SR 0.107]),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der vorliegenden
gesundheitlichen und familiären Umstände in pflichtgemässer Ausübung
seines Ermessensspielraums zum Schluss kommt, dass hier ein
Anwendungsbereich der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1
gegeben ist und humanitäre Überlegungen zum Selbsteintritt der Schweiz
führen müssen,
dass deshalb die Beschwerde vom 10. März 2010 insoweit gutzuheissen
und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Selbsteintritt der Schweiz zu
erklären und danach das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der
Schweiz durchzuführen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen
in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird,
dass das Gericht gestützt auf Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu prüfen hat, ob vorliegend eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist,
dass den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine volle Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE) und die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung demnach in Anwendung unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen
auf insgesamt Fr. 1 000.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das ordentliche
Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 1 000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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