B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1495/2012
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch (…), Bureau de Conseil pour les Africains
Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Kongo (Kinshasa) eige-
nen Angaben zufolge am (…) 2010 verliess und (…) in die Schweiz ein-
reiste, wo sie am (…) 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2010 und der
einlässlichen Anhörung vom 17. Mai 2011 zu ihren Asylgründen im We-
sentlichen ausführte, im Alter von acht Jahren ihre Eltern bei einem Unfall
verloren zu haben,
dass sie daraufhin zu einer Tante gezogen sei, dort schlecht behandelt
und geschlagen worden sei, das Haus schliesslich verlassen und fortan
auf dem Markt in Kinshasa als Strassenkind gelebt habe,
dass sie neben der Tante im Heimatland keine Verwandte mehr habe,
dass sie im (…) 2010 anlässlich eines Angriffs auf einen älteren Mann
von der Polizei gefasst und verhaftet worden sei, ihr mit Hilfe eines Poli-
zisten – für dessen Frau sie in Vergangenheit schon gearbeitet habe – die
Flucht gelungen sei,
dass ihr auf der Flucht ein fremder Mann begegnet sei, dieser ihr gehol-
fen und sie in einem Hotel untergebracht habe, er sich in sie verliebt und
sie gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen habe,
dass er ihr die Ausreise organisiert und bezahlt habe und mit ihr in die
Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens ihre Geburtsurkunde ("attestation de naissance") vom (…) 2010 so-
wie eine Kopie eines Suchbefehls ("avis de recherche") vom (…) 2010 zu
den Akten reichte,
dass Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa ergaben,
dass es sich bei "attestation de naissance" um ein echtes Dokument
handle, und dass an der darin erwähnten Adresse noch der Vater der Be-
schwerdeführerin sowie ihre Geschwister wohnhaft seien, die Mutter je-
doch verstorben sei,
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dass an derselben Adresse zudem eine Cousine angetroffen worden sei,
welche bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise
dort gelebt habe,
dass gemäss weiteren Abklärungen sich auf dem "Sous-Commissariat"
von Malonda niemand an das Dokument des "Avis de Recherche" erin-
nern könne, der Name des unterzeichnenden C._______ nicht bekannt,
seit 2010 eine andere Person Kommandant und seit 2010 kein "Avis de
Recherche" mehr ausgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführerin zu diesen Abklärungsergebnissen am
6. Januar 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie mit Stellung-
nahme vom 3. Februar 2012 festhielt, nie an dieser Adresse gewohnt zu
haben und diese lediglich für die Ausstellung einer Geburtsurkunde be-
nutzt zu haben,
dass die Polizei keine Aussagen zum Suchbefehl habe machen können,
weil sie dies bewusst nicht gewollt habe, da dies in Anbetracht des Falles
und der damaligen Umstände einer Selbstanzeige gleichgekommen wä-
re,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 17. Februar 2012 – eröffnet am 20. Februar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhalten,
dass die Erklärungsversuche, wonach die angegebene Adresse nicht die
eigene sei und es sich allenfalls um eine andere Person mit gleichem
Namen handeln könne, nicht zu überzeugen vermögen,
dass insbesondere der Bruder der Beschwerdeführerin die auskunftssu-
chende Person vor Ort bedroht und die Cousine von sich aus die Ausrei-
se in die Schweiz erwähnt und die eigene Telefonnummer angegeben
habe,
dass dies alles Indizien dafür seien, dass die Beschwerdeführerin den an
besagter Adresse angetroffenen Personen bekannt sei und sie vor ihrer
Ausreise selber dort gewohnt habe,
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dass somit ausgeschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin habe
bis zu ihrer Ausreise auf der Strasse gelebt, und deshalb auch die geltend
gemachte polizeiliche Verhaftung und Flucht nicht geglaubt werde,
dass die Beschwerdeführerin nicht überzeugend habe darlegen können,
wie sie an den "Avis de Recherche" – welchen sie erst anlässlich der An-
hörung abgegeben habe – gekommen sei respektive die Erklärungen,
wonach sie die Frau des Polizisten angerufen und dieser ihr hierauf eine
Kopie des Befehls geschickt habe, realitätsfremd sei,
dass gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung die Beschwerdefüh-
rerin entgegen ihren Ausführungen über ein grosses und tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2012 gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, ihrem Akten-
einsichtsgesuch sei bis zur Eingabe der Beschwerde nicht stattgegeben
worden, aufgrund eines Versehens seien ihr die Akten einer anderen Per-
son zugestellt worden, weshalb sie sich eine – gestützt auf die Akten –
ergänzte Eingabe vorbehalte,
dass sie erneut vorbrachte, nie an der Adresse gemäss Geburtsschein
gewohnt zu haben und dass die Polizei keine verlässlichen Informationen
an fremdländische Behörden geben würde,
dass das BFM die eigenen Abklärungen stärker gewichtet habe als ihre
Aussagen und ihr dadurch nicht ausreichend die Möglichkeit gewährt
worden sei, das Verfahren zu beeinflussen,
dass der Wegweisungsvollzug aufgrund ihrer zunehmend grösser wer-
denden psychischen Probleme und des gänzlich fehlenden familiären
Beziehungsnetzes in Kongo (Kinshasa) unzumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
30. März 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses setzte, der am 11. April 2012 fristgerecht
geleistet wurde, und die Vorinstanz anwies, der Beschwerdeführerin Ak-
teneinsicht zu gewähren,
dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im
Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:),
dass eine summarische Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzli-
chen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf einer richtigen
und vollständigen Sachverhaltsfeststellung zu basieren und rechtskon-
form zu sein scheinen,
dass die Begründung der Vorinstanz, die realitätsfremden Aussagen der
Beschwerdeführerin führten zum Schluss, dass sie sich auf eine kon-
struierte Asylbegründung abstütze und ihre Vorbringen unglaubhaft seien
– insbesondere in Anbetracht der folgenden Erwägungen – überzeugend
erscheint,
dass nämlich die Abklärungen des BFM ergeben haben, dass die Be-
schwerdeführerin entgegen ihren Aussagen in Kinshasa über eine Adres-
se und ein familiäres Beziehungsnetzt verfügt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des von ihr einge-
reichten Geburtsscheines und ihre Zweifel an dessen Echtheit nicht ge-
hört werden können, zumal es sich bei diesem Dokument gemäss
Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa vom (…) um ei-
nen echten Geburtsschein handelt,
dass auch die Feststellung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Ak-
ten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer
konkreten Gefährdung führen könnte, da es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin um eine gesunde, junge Frau handle, die aus Kinshasa stamme, wo
sie seit ihrer Geburt gelebt habe und wo sie über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfüge, korrekt zu sein scheint,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Proble-
me der Beschwerdeführerin, welche weder hinreichend substanziiert
noch belegt sind, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, SR 142.31 i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flücht-
linge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art.
7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung,
die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie auf die Erwä-
gungen in der zitierten Zwischenverfügung vom 30. März 2012 verwiesen
werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen, welche sich in blossen Behauptungen
erschöpfen, an der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Aussagen nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM am 4. April 2012 dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen
und der Beschwerdeführerin ihre Akten zugestellt hat, diese jedoch bis zu
vorliegendem Urteil keine (allfällig in Aussicht gestellte) Beschwerdeer-
gänzung eingereicht hat,
dass die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe die eigenen Ab-
klärungen stärker gewichtet als ihre Aussagen und ihr dadurch nicht aus-
reichend die Möglichkeit gewährt worden sei, das Verfahren zu beeinflus-
sen nicht gehört werden kann, zumal sie den überzeugenden Abklä-
rungsergebnissen der Schweizer Vertretung weder im Rahmen des recht-
lichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Substanziiertes zu ent-
gegnen vermochte,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihr in Kongo (Kinshasa) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in
ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes
und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder Situati-
on allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5905/2007 vom 23. Januar 2012 E. 9.4.1-9.4.3 und
D-3773/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 6.3.1-6.3.2),
dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann
als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betrof-
fenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über ei-
nen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt,
dass gestützt auf die Abklärung der Schweizer Vertretung in Kinshasa
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa geboren
wurde und stets dort gelebt hat, wo auch ihre nächsten Familienangehö-
rigen wohnhaft sind (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 1f., A15),
dass damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kin-
shasa auf ein soziales, familiäres Netz zurückgreifen und sich dort eine
Existenzgrundlage aufbauen kann,
dass die erstmals auf Rechtsmittelebene vorgebrachten, weder substan-
ziierten noch belegten psychischen Probleme – wie bereits mit Zwischen-
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verfügung vom 30. März 2012 erkannt – der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nicht entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift näher einzugehen, da diese für den Verfahrensausgang irrelevant
sind,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 11. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: