B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1496/2015
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. November 2014 anlässlich seiner
ohne gültige Reisedokumente erfolgten Einreise von Österreich in die
Schweiz durch die zuständigen Grenzwachtbehörden kontrolliert. Dabei
äusserte er seine Absicht, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Gleichen-
tags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Per-
son (BzP) vom 4. Dezember 2014 sowie der Anhörung vom 27. Februar
2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend.
Er sei ledig, albanischer Ethnie und katholischen Glaubens, in B._______
bei seiner Familie wohnhaft gewesen und habe nach seinem Gymnasi-
umsabschluss und einer Informatikausbildung eine Informatikfirma in
C._______ betrieben. Seit 2010 habe er eine muslimische Freundin aus
einer strenggläubigen Familie und salafistisch geprägten Verwandtschaft
gehabt, welche in D._______ studiere. Wegen dieser Beziehung und sei-
nes katholischen Glaubens hätte er den Unmut dieser Familie und der
Verwandten auf sich gezogen. In den vergangenen Jahren sei es zu zahl-
reichen gegen ihn gerichteten Drohungen und Angriffen mit Körperverlet-
zungen gekommen, zuletzt im September 2014. Es habe Augenzeugen
und Interventionen der Polizei gegeben, aber die Täter seien stets ent-
kommen. Seine jeweiligen Anzeigen bei der Polizei seien nicht ernsthaft
weiterverfolgt worden und es sei nie zu Gerichtsverfahren gekommen.
Die Bedrohungslage habe ihn letztlich dazu bewogen, die Beziehung zu
seiner Freundin zu beenden. Dennoch trachte deren Familie weiterhin
nach seinem Leben, da sie sich in ihrer Ehre verletzt fühle. Die „Eulex“
habe er auf Anraten eines Priesters nicht eingeschaltet beziehungsweise
diese habe er kontaktiert, aber zur Antwort bekommen, nur für Fälle zu-
ständig zu sein, die von den Gerichten überwiesen würden. Angesichts
dieser Situation und des Umstandes, dass der Vater seiner Freundin gute
Beziehungen zur Polizei pflege, habe er den Ausreiseentschluss gefasst.
Am 23. November 2014 sei er legal nach Serbien gereist und via Ungarn
und Österreich in die Schweiz gelangt. Mit den heimatlichen Behörden
habe er nie Probleme gehabt. In der Schweiz lebten bereits (…) und wei-
tere Verwandte. Er leide an verschiedenen (…), nehme aber keine Medi-
kamente und es gehe ihm gut.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte, zwei
Arztzeugnisse aus dem Jahre 2012 (betr. […]), Fotos von ihm anlässlich
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einer (…) von 2012, ein Bestätigungsschreiben vom Jahre 2014 eines ka-
tholischen Priesters betreffend seine Verfolgungslage sowie eine (behaup-
tungsgemässe) Fall- beziehungsweise Protokollnummer der Polizei zu den
Akten. Sein Reisepass befinde sich zuhause. Er stellte weitere verfol-
gungsrelevante Beweismittel in Aussicht, ohne solche in der Folge aber
einzureichen.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt
er die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss den Verzicht auf die Weg-
weisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März
2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde zur Leistung eines
Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 2. April 2015 auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. März 2015 vollumfänglich geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. So habe er sich bei der Schilderung der auf ihn verübten Übergriffe
(Ort, Zeitpunkt und Ereignisablauf der Übergriffe, Anzahl Täter, verwendete
Waffen, erlittene Verletzungen) sowie betreffend seine (Nicht-)Kontakt-
nahme mit der Eulex in wesentlichen Punkten widersprochen. Auf die Un-
stimmigkeiten habe er auf Vorhalt hin nur mit Übersetzungsfehlern und Ver-
sionenbestreitungen zu reagieren vermocht. Weiter sei nicht nachvollzieh-
bar, dass die angeblich strenggläubige muslimische Familie seiner Freun-
din diese zum Studium in D._______ selbständig wohnen lasse. Sodann
sei die Behauptung, wonach die kosovarische Polizei nicht gegen Salafis-
ten vorgehe, angesichts der regelmässigen Razzien gegen islamistische
Kreise und der Anweisung an die Polizei zur besonderes sorgfältigen Prü-
fung von Anzeigen gegen Islamisten nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunter-
stellung der Vorbringen würde es sich dabei um flüchtlingsrechtlich nicht
relevante Übergriffe Dritter handeln. Der Staat und dessen Organe bezie-
hungsweise jene der internationalen Eulex-Mission (insb. Polizisten, Rich-
ter, Staatsanwälte, Strafvollzugsbeamte) und die Sicherheitskräfte seien
willens und fähig, bei Übergriffen zu intervenieren und Straftaten insbeson-
dere gegen Minderheiten zu verfolgen. Es bestehe durchaus die Möglich-
keit, sich im Bedarfsfall an die kosovarischen Behörden und speziell an die
Eulex – diese sei nicht nur für Gerichtsfälle zuständig – zu wenden, um
adäquaten Schutz zu erhalten. Die eingereichten Beweismittel änderten
daran nichts. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs. Der Vollzug der Wegweisung in den vom Bundesrat als verfol-
gungssicher (safe country) eingestuften Kosovo erweise sich schliesslich
insbesondere als völkerrechtlich zulässig sowie angesichts der allgemei-
nen Situation im Land und unter Berücksichtigung der beim Beschwerde-
führer vorliegenden individuellen Umstände (Ethnie, Gesundheitszustand,
soziales Netz, Bildungsstand und Berufserfahrungen) als zumutbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine vor-
gebrachte, religiös motivierte Verfolgungslage, welche insbesondere durch
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die Akten und ein Bestätigungsschreiben eines Pfarrers belegt sei, somit
durchaus glaubhaft erscheine und zudem relevant sei. Der in der kosova-
rischen Verfassung verankerte Minderheitenschutz gelte nicht gegenüber
der christlichen Minderheit. Die hauptsächlich muslimische Polizei untersu-
che die ihm widerfahrenen Vorfälle nicht und erstelle keine Verfahrensak-
ten. Dies stelle für ihn einen unzumutbaren psychischen Druck dar. Der
Kosovo berge momentan ein hohes Gefahrenpotenzial für Terrorismus und
Fundamentalismus. Er habe seine Vorbringen in den „Vernehmungen“ zu
seinen Asylgründen ehrlich und aufrichtig ausgeführt. Unstimmigkeiten
seien auf die jeweils mehrstündige Vernehmungsdauer, die Beantwortung
der unzulässigerweise immer wieder gleichen Fragen sowie auf den Um-
stand zurückzuführen, dass er die Übersetzungen nicht durch eine ihm ver-
traute Person habe kontrollieren lassen können. Hier in der Schweiz ver-
füge er über (…), wogegen eine Abschiebung in den Kosovo für ihn ein
Gang ins Ungewisse sei und er weitere Verfolgungsmassnahmen der er-
lebten Art befürchte, denen gegenüber die Polizei ihm weder Schutz noch
Sicherheit zu bieten fähig sei. Er möchte deshalb in der Schweiz Asyl er-
halten.
5.3 Zur summarischen Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
erwog die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 18. März
2015 (Zitat:),
„dass das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender
und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden we-
der den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG genügen, weshalb er keinen An-
spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung
des Asyls habe,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein erheb-
liches Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde keine andere Betrachtungsweise auf-
drängt und insbesondere weder die erkannten Widersprüche und Unge-
reimtheiten stichhaltig zu entkräften noch die festgestellte Asylirrelevanz
der Vorbringen (insb. Möglichkeit der wirksamen Schutzsuche bei den hei-
matstaatlichen Behörden) in ein anderes Licht zu stellen vermag,
dass insbesondere die Behauptung, Christen würden im Kosovo als Min-
derheit nicht beachtet und könnten polizeilichen oder anderweitigen staat-
lichen Schutz gegen Übergriffe krimineller Dritter deshalb nicht wirksam
beanspruchen, in dieser pauschal gehalten Form nicht gestützt werden
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kann,
dass sich der Beschwerdeführer zudem insofern in einer privilegierten
Lage befindet, als ein (…) Rechtsanwalt ist und dieser ihm daher im Be-
darfsfall bei der Durchsetzung seiner Schutzansprüche gegenüber den
staatlichen Behörden auch behilflich sein kann,
dass auch die gegen die erkannten Unstimmigkeiten unternommenen Er-
klärungs- und Entkräftungsversuche (z.B. mögliche Übersetzungsmängel;
mehrstündige Befragungen mit – "strategisch beabsichtigt" – immer wieder
gleichen Fragestellungen) in der vorgelegten Form keine Durchschlags-
kraft besitzen dürften,
dass die Akten abgesehen davon weitere Unglaubhaftigkeitselemente of-
fenlegen, deren Erörterung jedoch in einem allfällig ergehenden materiel-
len Urteil vorzunehmen wäre“.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält an den in der Zwischenverfügung
vom 18. März 2015 summarisch gewonnenen Erkenntnissen vollumfäng-
lich fest, zumal die Sachlage seither unverändert geblieben ist. Auf die be-
treffenden Erwägungen und ebenso auf jene gemäss angefochtener Ver-
fügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwie-
sen werden. Mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte darf vor-
liegend davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden
dem Beschwerdeführer im Falle tatsächlich erfolgter oder drohender Über-
griffe privater Dritter aus religiösen oder anderen Motiven staatlichen
Schutz gewährt hätten oder gewähren würden, zumal es sich bei Kosovo
gemäss regelmässig überprüftem Beschluss des Bundesrats um einen
verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). In der ko-
sovarischen Verfassung ist im Übrigen die Glaubens- und Religionsfreiheit
und deren Schutz in Art. 38 f. durchaus verankert. Dass die religiöse Min-
derheit der Christen vom Minderheitenschutz in Kosovo ausgeschlossen
sei, lässt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers weder
aus der Verfassung noch anderweitig ableiten. Weitere Ausführungen er-
übrigen sich vorliegend.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingsei-
genschaft und mithin den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewäh-
rung des Asyls zu Recht verneint hat.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) was vom Be-
schwerdeführer substanziell auch nicht bestritten wird.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht
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erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substan-
ziell ebenfalls unbestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. März 2015 geleistete Kostenvorschuss
in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 30. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: