B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1498/2011
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich (…) respektive (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) und gelangte über (…) auf dem Luftweg am 10. Februar
2011 in den Transitbereich des Flughafens (…), wo er am 11. Februar
2011 um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den
Transitbereich als Aufenthaltsort zu.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Februar 2011 und der Anhörung zu
seinen Asylgründen vom 18. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei (…) mit letztem Wohnsitz in Herat, wo er seit seiner Geburt
gelebt habe. Nach dem Schulabschluss habe er in (…) gearbeitet, wo er
viel mit Ausländern zu tun gehabt habe. Aus diesem Grunde seien bei
ihm Drohbriefe eingegangen; man habe von ihm verlangt, dass er nicht
mehr mit diesen Leuten verkehre. Schliesslich hätten Unbekannte ihm
und (…) den Weg abgeschnitten und diesen mitgenommen, er selber ha-
be flüchten können. Daraufhin hätten sie seine Familie kontaktiert und mit
der Tötung (…) gedroht, wenn er Afghanistan nicht verlasse.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
Die Flughafenpolizei stellte beim Beschwerdeführer einen (…) Reisepass
und eine (…) Identitätskarte sicher, die sich aufgrund des sich bei den Ak-
ten befindlichen Berichts der Ausweisprüfungsstelle der Flughafenpolizei
(...) als Totalfälschungen erwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2011 unleserliche Faxko-
pien einer afghanischen Identitätskarte (Tazkira) und eines afghanischen
Führerscheins ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 – dem Beschwerdeführer unter Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten am 1. März 2011 eröffnet – lehnte
das BFM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an. Gleichzeitig for-
derte es ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Insbesondere habe er
in Bezug auf den Inhalt der von Unbekannten erhaltenen Schreiben bei
der Anhörung zuerst angeführt, alle drei, zumindest aber das erste und
dritte, hätten Todesdrohungen enthalten, später habe er auf eine entspre-
chende Frage hin lediglich das dritte Schreiben erwähnt. Zudem habe er
zunächst ausgesagt, die Unbekannten hätten ihm im dritten Schreiben
mitgeteilt, er werde umgebracht, weil er ihrer Aufforderung nicht nachge-
kommen sei, im späteren Verlauf der Anhörung diesbezüglich indessen
zu Protokoll gegeben, diese hätten ihm im erwähnten Schreiben eine letz-
te Warnung zukommen lassen und für den Fall, dass er den Kontakt zu
den Ausländern nicht abbrechen werde, mit seiner Tötung gedroht.
Des Weiteren habe er anlässlich der Anhörung einerseits ausgesagt, er
habe nach dem zweiten Brief Angst bekommen und deshalb den (…)
kontaktiert, der der Sache nachgegangen sei. Anderseits habe er geltend
gemacht, er habe sich anschliessend nicht mehr an den (…) gewandt, um
sich über dessen Schritte zu erkundigen, weil er keine Feinde gehabt ha-
be und davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Schreiben um ei-
nen Scherz handle. Zudem habe er sich mit seiner auf entsprechenden
Vorhalt gemachten Erklärung, ihm sei erst beim dritten Schreiben be-
wusst geworden, dass es sich nicht um einen Scherz handle, in einen
weiteren Widerspruch verwickelt: Zuvor habe er ausgesagt, nach dem
dritten Schreiben einen kleinen Verdacht gehegt zu haben, nach wie vor
aber von einem Scherz seiner Kollegen ausgegangen zu sein und die
Sache nicht wirklich ernst genommen zu haben. Er sei sich der Gefahr
erst bewusst geworden, als die Unbekannten (…) und ihm mit einem
Fahrzeug den Weg abgeschnitten hätten.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei,
ausführliche und differenzierte Angaben zum Vorfall mit den Unbekannten
und deren Fahrzeug zu machen, weshalb von einem konstruierten Sach-
verhalt auszugehen sei.
Sein Vorbringen, unbekannte Personen hätten ihn mit dem Tode bedroht
und nach der Entführung (…) zum Verlassen des Landes aufgefordert,
widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, es
sei nicht nachvollziehbar, dass sich seine Verfolger schliesslich mit seiner
Ausreise begnügt hätten. Auch seine auf Vorhalt hin geäusserte Erklä-
rung, man habe damit gedroht, ihn überall umzubringen, erweise sich als
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nicht stichhaltig, weil er bei einer solchen Drohung bestimmt nicht zum
Verlassen des Landes aufgefordert worden wäre.
Realitätsfremd erscheine sodann seine weitere Aussage, die Unbekann-
ten hätten um ihr Ziel zu erreichen nur auf ihn, nicht jedoch auch auf (…),
den angeblichen Besitzer der (…), Druck ausgeübt. Seine diesbezügliche
Erklärung, (…) sei nicht oft ins Geschäft gekommen, vermöge nicht zu
überzeugen.
Des Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass sich ein solcher-
massen betroffener (…) zumindest die Frage gestellt hätte, ob er der For-
derung, Geschäfte mit bestimmten Leuten zu unterlassen, nachkommen
sollte, um sich weitere Probleme zu ersparen. Dass sich der Beschwerde-
führer keine solchen Gedanken gemacht habe, sei insbesondere auch
deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Familie nach seiner Flucht die Ge-
schäftskontakte zu Ausländern abgebrochen habe.
Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten, es erübrige sich deshalb, deren Asylrelevanz zu prüfen.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit nachträglich von Amtes wegen ins Deutsche übersetzter fremdspra-
chiger Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2011 (eingelangt beim Bundes-
verwaltungsgericht am 7. März 2011 per Telefax und am 10. März 2011
per Post) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft die Gewährung von Asyl. Als Beilage zur Beschwerde reichte
er ein Begleitschreiben (…) vom 4. März 2011 betreffend Übersetzung
seiner fremdsprachigen Beschwerde von Amtes wegen in eine Amtsspra-
che des Bundes zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird nachstehend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens respektive
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den Ablauf der 60-tägigen Frist im Transitbereich des Flughafens (…)
abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde und
zu den nach dem Erlass der Verfügung vom 28. Februar 2011 bei der
Flughafenpolizei eingereichten Dokumenten (afghanische Identitätskarte
[Tazkira] und afghanischer Führerausweis) vernehmen zu lassen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
In seiner entsprechend dem Antrag im Begleitschreiben vom 13. April
2011 nachträglich von Amtes wegen ins Deutsche übersetzten fremd-
sprachigen Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren
fest und beantragte unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die
Gewährung von Asyl. Gleichzeitig reichte er ein Dokument (angeblich ein
Bestätigungsschreiben von […] aus Herat) zu den Akten.
Auf die Begründungen wird nachstehend eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 bewilligte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete seine Zuweisung
an den Kanton (...) an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge des Beschwerdeführers in seiner
Replik, er vermute, dass der Dolmetscher seine Vorbringen bei den Be-
fragungen nicht richtig übersetzt habe, als begründet erweist, weil gege-
benenfalls die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre.
In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für eine erschwerte
sprachliche Verständigung noch für eine unvollständige respektive unrich-
tige Protokollierung der Aussagen. Der Beschwerdeführer antwortete
vielmehr auf entsprechende Fragen, er verstehe den Dolmetscher gut,
und er bestätigte am Schluss der Befragungen, das Protokoll sei ihm
rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen. Die diesbezügli-
che Rüge erweist sich somit als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines
Asylgesuchs als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftig-
keit nicht genügend qualifiziert hat.
Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit
nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere ist
in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Ver-
nehmlassung vom 24. März 2011 festzustellen, dass die Erklärung des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei zuerst von einem
Scherz seiner Freunde ausgegangen und habe deshalb nicht unmittelbar
reagiert, angesichts der von der Vorinstanz aufgezeigten widersprüchli-
chen Aussagen anlässlich der Anhörung sein Verhalten in der Tat nicht
nachvollziehbar erscheinen lässt.
Das weitere Vorbringen, er sei deshalb zur Zielscheibe geworden, weil er
mit (…) befreundet gewesen sei, die für (…) gearbeitet hätten, lässt sich
mit seinen Aussagen bei der Anhörung, er habe keine Feinde gehabt und
niemandem etwas angetan, es könne nicht sein, dass man nur deshalb
bedroht werde, weil man (…) (vgl. Akten BFM A13/15 S. 12 Frage 112),
und auf entsprechende Fragen angab, die Warnungen seien ihm und
nicht (…) zugegangen, weil er (…) sei und dieser nicht häufig ins Ge-
schäft gekommen sei (vgl. A13/15 S. 9 Fragen 82 und 83), in keiner Wei-
se in Einklang bringen.
Hinsichtlich des zusammen mit der Replik eingereichten Bestätigungs-
schreibens von (…) aus Herat bestehen erhebliche Zweifel an dessen
Echtheit. Zum einen ist darin nicht namentlich vom Beschwerdeführer,
sondern von einer Person namens (…) die Rede, und zum anderen ent-
hält das Dokument keine Unterschriften, sondern lediglich diverse Stem-
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pel. Unbesehen davon ist zudem festzustellen, dass es sich dabei um ein
blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt.
Mangels substanziierter weiterer Entgegnungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen,
weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBER-
SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
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Seite 9
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
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Seite 10
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2
7.3.2.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf BVGE 2011/7 zu
verweisen. Hinsichtlich der Lage in der Grossstadt Herat sodann, wo der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge geboren ist und bis zu sei-
ner Ausreise gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2011/38 zur Erkenntnis gelangt, dass diese mit derjenigen in der Stadt
Kabul vergleichbar und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich
– vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Vorausset-
zungen – zumutbar ist.
7.3.2.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Um-
stände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung in
die Stadt Herat als unzumutbar zu qualifizieren. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen – soweit aktenkundig – (…), der aufgrund seiner
Tätigkeit (…) Berufserfahrung hat. Zudem verfügt er in Herat mit (…) über
ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm beim Wie-
deraufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-1498/2011
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: