B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1499/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Felicina Proserpio,
ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom
26. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, flog eigenen
Angaben zufolge [im] Dezember 2015 von Griechenland nach Zürich. Hier-
zulande stellte sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch und trug anlässlich der darauffolgenden Be-
fragung vom 15. Dezember 2015 im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimat-
land zusammen mit ihrem von ihrer schiitischen Familie nicht akzeptierten
sunnitischen Geliebten am 5. Juni 2014 verlassen habe und über die Türkei
nach Griechenland gelangt sei, wo sie Asyl erhalten habe. Ihr Geliebter
habe sich bereits am 11. März 2015 von den griechischen Behörden in den
Iran zurückschaffen lassen. Da sie in Griechenland nie Unterstützung er-
halten habe, sondern im Gegenteil sogar einmal für [mehrere] Monate in-
haftiert worden sei, und sie davon erfahren habe, dass ihr Vater in der Tür-
kei bereits nach ihr gesucht habe, weshalb sie befürchtet habe, dass er ihr
auch in Griechenland nachstelle, sei sie am 7. Dezember 2015 in die
Schweiz weitergereist.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin diverse,
in Griechisch abgefasste Dokumente ins Recht.
B.
B.a Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 teilte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Voll-
macht mit, dass diese sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt
habe. Ferner orientierte sie das SEM darüber, dass in den nächsten Tagen
Beweismittel bezüglich der frauenspezifischen Probleme der Beschwerde-
führerin mit ihrem Vater – der Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin
Griechenland habe verlassen müssen – nachgereicht würden.
B.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin das Ori-
ginal ihres Führerscheins sowie das Original einer Vorladung des Staats-
anwalts von B._______, Iran, einreichen.
B.c Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 liess sie ferner eine Übersetzung
dieser Dokumente ins Recht legen und ausführen, dass sie es anlässlich
ihrer Befragung vom 15. Dezember 2015 nicht gewagt habe, alle in Grie-
chenland erlebten Misshandlungen zu erwähnen, weil der Dolmetscher ein
Mann gewesen sei. Sie bitte das SEM deswegen darum, nochmals einen
Termin für ein Gespräch in einer Frauenrunde zwecks genauer Abklärung
weiterer Überstellungshindernisse zu erhalten. So sei sie in Griechenland
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mehrmals sexuell belästigt worden: Bei ihrer Suche nach Arbeit und einer
Unterkunft hätten verschiedene, vor allem persisch sprechende Männer
Kenntnis davon erhalten, dass sie eine alleinstehende Frau sei, und hätten
davon profitieren wollen, indem sie von ihr sexuelle Gegenleistungen für
eine Arbeit und eine Unterkunft verlangt hätten. Da die Beschwerdeführerin
sich geweigert habe, diese Leistungen zu erbringen, habe sie manchmal
auf der Strasse schlafen müssen.
C.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, seine Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Griechenland als
Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb es ihr Dublin-Verfahren beende.
Zudem gewährte es ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie
zur Wegweisung nach Griechenland.
D.
Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG sowie das bilate-
rale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz
ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 9. Februar 2016 um
Übernahme der Beschwerdeführerin.
Am 12. Februar 2016 stimmten die griechischen Behörden diesem Gesuch
zu und führten dazu aus, dass die Beschwerdeführerin am 16. Okto-
ber 2014 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihr aus diesem
Grund bis am 21. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden
sei.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin zum
Schreiben des SEM vom 5. Februar 2016 Stellung nehmen und im We-
sentlichen ausführen, dass sie Griechenland habe verlassen müssen, weil
sie dort gefährdet sei. So würden ihr Vater und ihre beiden Brüder sie in
Griechenland sehr schnell finden, da sie über ihren in den Iran zurückge-
kehrten Geliebten erfahren hätten, wo sie, die Beschwerdeführerin, sich
aufhalte. Um in Griechenland zu überleben, sei sie zudem auf den Kontakt
mit persisch sprechenden Leuten angewiesen, was das Risiko, von ihrer
Familie aufgespürt zu werden, zusätzlich erhöhe. Daneben sei sie als al-
leinstehende Frau in Griechenland nicht genügend geschützt. So habe sie
in [Griechenland] [als Angestellte] zu arbeiten begonnen. In diesem Kon-
text sei sie sexuell belästigt worden, weil der Arbeitgeber und einige
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Freunde von ihm erfahren hätten, dass sie eine alleinstehende Frau sei.
Für ihre Arbeit als [Tätigkeit] sei sie zudem nie bezahlt worden. Infolgedes-
sen habe sie ihre Arbeit und das von ihr gemietete Zimmer verlassen und
auf der Strasse übernachten müssen. Dabei sei sie einmal in einem öffent-
lichen Park in [Griechenland] von [mehreren] ihr unbekannten Männern
vergewaltigt worden. Als die Beschwerdeführerin schliesslich erfahren
habe, dass ihr Vater und ihre Brüder in Istanbul gewesen seien und beab-
sichtigt hätten, nach Griechenland einzureisen, sei sie in die Schweiz ge-
flüchtet. So könnte sie nach iranischem Gesetz für die gelebte Beziehung
mit einem Sunniten gesteinigt werden. Hierzu sei eine Vorladung der irani-
schen Behörden ins Recht gelegt worden, welche darauf hinweise, dass
im Iran bereits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin im Gang sei,
welches zu einer unverhältnismässigen Bestrafung führen könne. Vor die-
sem Hintergrund sei eine Wegweisung nach Griechenland unzulässig und
unzumutbar. Die geschilderten Vorkommnisse wiesen darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin im Fall einer Rücküberstellung dorthin ernsthaft an
Leib und Leben gefährdet wäre. So könne ihr das gewährte Asyl auch nicht
genügend Schutz bieten.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess die Beschwerdeführerin eine
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Mai 2014 be-
treffend die Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge (Personen mit internatio-
nalem Schutzstatus) in Griechenland und die Überstellungspraxis europä-
ischer Staaten für die genannte Gruppe beim SEM einreichen.
F.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 – eröffnet am 2. März 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete
ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Grie-
chenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Griechenland die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt
habe, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzei-
chen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllen würde, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt
worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG
zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn
die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne.
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Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein
Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung
gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführe-
rin nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylge-
such sei mithin nicht einzutreten.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden könne,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass
weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprächen.
So sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine
funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie
auch als schutzfähig gelte. Hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen
Übergriffe und der Befürchtung, erneut Opfer solcher Übergriffe zu werden,
habe die Beschwerdeführerin sich an die griechische Polizei zu wenden.
Zudem sei festzuhalten, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt
worden sei, weshalb sie die gleichen Rechte geniesse wie griechische An-
gehörige und unter anderem denselben Zugang zum griechischen Arbeits-
markt habe. Die Tatsache, dass sich Griechenland in einer Wirtschaftskrise
befinde und zudem über ein schlecht ausgebautes Sozialsystem verfüge,
betreffe griechische Staatsangehörige ebenso wie Personen mit Schutz-
status. Es sei der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen darzule-
gen, dass sie mit einer Rückführung nach Griechenland der Gefahr einer
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK
ausgesetzt würde.
G.
G.a Mit Eingabe vom 9. März 2016 (Poststempel; vorgängig per Telefax)
liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM Be-
schwerde erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben und das SEM
anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen,
eventualiter sei ihr auf der Grundlage von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 25 Abs. 2
VwVG Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung in den zuständigen Drittstaat nicht zumutbar und die
Beschwerdeführerin folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In
prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche
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Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Im Rahmen der Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe liess die Beschwer-
deführerin ferner beantragen, die Verfügung des SEM vom 26. Feb-
ruar 2016 sei aufzuheben und zur richtigen und vollständigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfü-
gung ans SEM zurückzuweisen.
G.b Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin sich, um zu überleben, habe prostituieren müssen,
nachdem sie sich gezwungen gesehen habe, ihre Beschäftigung als (…)
wegen der ständigen sexuellen Übergriffe durch den Geschäftsführer und
seine Bekannten aufzugeben. Der Tätigkeit als Prostituierte sei sie unge-
fähr fünf bis sechs Monate lang nachgegangen, wobei sie ihre Kunden auf
der Strasse akquiriert und von den Freiern jeweils zehn Euro für die
Dienste ausbezahlt erhalten habe. Da sie das erworbene Geld vor allem
für die Nahrungsbeschaffung gebraucht habe, sei sie ohne Unterkunft ge-
blieben, denn eine solche habe sie sich nicht leisten können. [In jener Zeit
sei es auch zu ihrer Vergewaltigung gekommen, wobei sie einer der Täter
anschliessend zur Prostitution gezwungen habe. Eine Anzeige bei der grie-
chischen Polizei seitens der Beschwerdeführerin sei folgenlos geblieben.]
Als die Schwester der Beschwerdeführerin dieser dann mitgeteilt habe,
dass ihr Vater und ihr ältester Bruder auf dem Weg nach Griechenland
seien, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Mit dem Ersparten und Er-
bettelten habe sie sich ein Flugticket von Athen nach Zürich gekauft. Der
Vorfall mit der Vergewaltigung sei zum ersten Mal anlässlich der Stellung-
nahme gegenüber dem SEM vom 18. Februar 2016 zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung zur Sprache gekommen. Zu
jenem Zeitpunkt habe die Rechtsvertretung jedoch noch keine Kenntnis
davon gehabt, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum
als Prostituierte habe arbeiten müssen. Diese Umstände seien für die
Rechtsvertretung erst im Zuge des Beratungsgesprächs zur Beschwerde
zutage getreten. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin, weshalb die Be-
schwerdeführerin das Geschehene anlässlich der Befragung nicht erwähnt
habe, habe sie geantwortet, dass es sich sowohl bei der Befragungsperson
als auch beim Dolmetscher um Männer gehandelt habe, weshalb sie aus
Scham nicht in der Lage gewesen sei, über die wahren Begebenheiten in
Griechenland zu berichten. Vor diesem Hintergrund habe die Rechtsver-
tretung das SEM mit Schreiben vom 14. Januar 2016 denn auch darum
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ersucht, zwecks weiterer Abklärungen eine zusätzliche Anhörung im Rah-
men eines Frauenteams durchzuführen, worauf das SEM aber im Laufe
des vorinstanzlichen Verfahrens nicht eingegangen sei.
Mit Verweis auf diverse Berichte von NGOs und Medien über die aktuelle
Lage in Griechenland im Allgemeinen und die Situation von anerkannten
Flüchtlingen und vulnerablen Personen im Besonderen wurde in der Be-
schwerde ferner ausgeführt, dass die Lage selbst für Personen, die als
Flüchtlinge anerkannt seien, äusserst prekär sei, und dass sich die allge-
meinen Zustände vor dem Hintergrund der aktuellen Flüchtlingskrise ver-
schlimmert hätten. Dies führe dazu, dass auch anerkannte Flüchtlinge in
Griechenland vermehrt in eine mittel- und obdachlose Existenz gerieten.
Alleinstehende Frauen, die über keine Kontakte verfügten, seien in diesem
Kontext als besonders verletzlich einzustufen. Mit Blick auf die zuvor ge-
machten Ausführungen handle es sich bei der Beschwerdeführerin klar um
eine besonders vulnerable Person, die im Falle einer Rückkehr nach Grie-
chenland mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine ähnliche Situation wie zu-
vor geraten würde, was einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme. Eine
Rückführung nach Griechenland wäre mithin trotz Flüchtlingsstatus der Be-
schwerdeführerin nicht zulässig respektive nicht zumutbar. Nach Durch-
sicht des Befragungsprotokolls und der angefochtenen Verfügung werde
ferner deutlich, dass das SEM auf die individuelle Situation der Beschwer-
deführerin in Griechenland nicht eingegangen sei. Dieser angesichts der
für die Beschwerdeführerin drohenden Konsequenzen schwere Mangel
könne nur geheilt werden, wenn das SEM mindestens angewiesen werde,
den gesamten rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen und auf dessen
Grundlage eine neue Verfügung zu erlassen.
H.
Mit Telefax vom 9. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 14. März 2016 hielt das Gericht fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung verschob es indes auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die
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von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin – unter Andro-
hung, im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden – auf, mit-
tels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass sie persönlich
die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, das heisst
über einen universitären juristischen Hochschulabschluss verfüge sowie
mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden beruflich befasst sei.
Ferner gab es der Rechtsvertreterin – ebenfalls unter Androhung, im Un-
terlassungsfall aufgrund der aktuellen Aktenlage zu entscheiden – Gele-
genheit, sich zu den vom Gericht festgelegten Bedingungen für eine allfäl-
lige Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Zudem
wies es die Rechtsvertreterin darauf hin, dass sie unaufgefordert eine Kos-
tennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht im Zeitpunkt des Ent-
scheides eine Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde, ohne
vorgängig nochmals eine Kostennote einzufordern. Schliesslich lud das
Gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
J.
Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin eine Kopie ihres Universitätsdiploms der juristischen Fa-
kultät der Università degli Studi di Milano, eine Bestätigung betreffend ihre
freiwillige Mitarbeit an der Aussenstelle der BAS (ES-BAS) sowie ihre Ho-
norarnote ein. Ferner bestätigte sie ihre Bereitschaft, sich als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren einsetzen zu lassen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2016 führte das SEM im Wesent-
lichen aus, dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe darauf hinzuweisen sei, dass Griechenland ein
Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die
sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Be-
schwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Griechenland erneut von pri-
vaten Drittpersonen bedroht fühlen oder sogar Übergriffe erleiden – sowohl
mit Bezug zu den geltend gemachten familiären Problemen als auch mit
Bezug zu den Problemen im Zusammenhang mit der Prostitution – so sei
sie gehalten, sich erneut an die zuständige staatliche Stelle zu wenden.
Diesbezüglich sei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-2611/2015 vom 14. Juli 2015 und D-206/2016 vom 10. Februar 2016
verwiesen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in Griechenland zahl-
reiche karitative Organisationen tätig seien, die sich für Flüchtlinge und
asylsuchende Personen einsetzten, wie beispielsweise die Organisation
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„Praksis“ in Athen. Zur geltend gemachten schwierigen Situation in Grie-
chenland sei festzuhalten, dass Griechenland verpflichtet sei, sich an die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) zu halten. Daher obliege es der Be-
schwerdeführerin, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden,
um ihre Rechte daraus geltend zu machen. Dem Einwand der Beschwer-
deführerin, das SEM habe den relevanten Sachverhalt ungenügend erstellt
und diesen somit in der Entscheidfindung nicht abwägen können, sei ent-
gegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Feb-
ruar 2016 die Möglichkeit erhalten habe, sich schriftlich zur Wegweisung
nach Griechenland zu äussern. Am 18. Februar 2016 habe sie diese Gele-
genheit wahrgenommen und sich über ihre Rechtsvertretung zu den Erleb-
nissen in Griechenland geäussert. Diese Vorbringen seien vom SEM mit
Verfügung vom 26. Februar 2016 entsprechend gewürdigt worden.
L.
In ihrer Replik vom 25. April 2016 liess die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen ausführen, dass eine sachgerechte Einzelfallprüfung im vorliegen-
den Fall erfordert hätte, ergänzende Untersuchungshandlungen hinsicht-
lich der Umstände der im Drittstaat von ihr erlittenen Inhaftierung und auch
ihrer Unterkunfts- und Einkommenssituation in Griechenland vorzuneh-
men. Aus der Vernehmlassung des SEM gehe nicht hervor, dass hinrei-
chende Abklärungen bezüglich der individuellen Situation der Beschwer-
deführerin in Griechenland durchgeführt worden seien. Da die Beschwer-
deführerin momentan nicht in der Lage sei, das Erlittene selbst zu verar-
beiten und sich zurecht zu finden, befinde sie sich zurzeit in psychiatrischer
Behandlung. Diese habe erst gerade begonnen, weshalb der jetzige Zeit-
punkt für eine abschliessende medizinische Beurteilung verfrüht sei. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens liess die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung [einer psychiatrischen Klinik] ins Recht legen, der zu entnehmen
ist, dass sie infolge multipler Belastungen vorstellig geworden sei und mo-
mentan der Abklärungsprozess am Laufen sei, welcher mehrere Termine
in Anspruch nehme und bei gegebener Indikation in eine weiterführende
psychologisch-psychiatrische Behandlung münde.
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Seite 10
M.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin einen Abklä-
rungsbericht der [psychiatrischen Klinik] ins Recht legen, in dem im We-
sentlichen der Schluss gezogen wird, dass sie unter einer leichten depres-
siven Episode, im Sinne einer Differenzialdiagnose unter einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung leidet. Ergänzend zu diesem Bericht wurde
in der Eingabe vom 23. Mai 2016 ausgeführt, dass inzwischen zwei Kon-
sultationen erfolgt seien und – nachdem nun eine neue Dolmetscherin ein-
gesetzt worden sei – noch weitere folgten. Ein definitiver Bericht liege noch
nicht vor, weshalb darum ersucht werde, den Ärzten die nötige Zeit einzu-
räumen, um eine möglichst fundierte Einschätzung der psychischen Situa-
tion der Beschwerdeführerin vornehmen zu können.
N.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 liess die Beschwerdeführerin einen Ver-
laufsbericht der [psychiatrischen Klinik] ins Recht legen. Diesem ist im We-
sentlichen zu entnehmen, dass im Laufe des Aufbaus einer guten thera-
peutischen Beziehung das gesamte Ausmass der Belastung zunehmend
sichtbar geworden sei und sich mit der Zeit gezeigt habe, dass alle Kriterien
für eine Posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als Konsequenz
der erzwungenen Prostitution und der damit verknüpften Misshandlungs-
erfahrungen, welche tiefgreifende Gefühle der Verzweiflung bei der Be-
schwerdeführerin ausgelöst hätten, leide sie unter aufdringlichen Erinne-
rungen (Flashbacks) und Träumen, gerate in innere Bedrängnis in Situati-
onen, die mit der Belastung im Zusammenhang stünden, und versuche
diese zu vermeiden. So fühle sie sich im Kontakt mit anderen Menschen
ausgeliefert und vermeide daher nähere Beziehungen. Dieses Symptom-
bild werde durch eine Hypererregung, Ein- und Durchschlafstörungen,
Reizbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten ergänzt. Die anhaltende
Ungewissheit bezüglich ihres Aufenthaltsstatus wirke sich negativ auf ihre
Traumabehandlung aus, da sie unter grosser Angst leide, dass sich das
Erlebte bei einer Ausweisung nach Griechenland wiederholen könne. Im
Falle einer definitiven Wegweisung werde eine Verschlimmerung der psy-
chischen Symptomatik mit Suizidalität vermutet.
O.
Am 4. November 2016 teilte das [zuständige Migrationsamt] dem SEM –
welches diese Information ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete –
mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2016 unbekannten
Aufenthaltes sei. In der Folge wandte sich das Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 14. November 2016 an die Rechtsvertreterin
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der Beschwerdeführerin und forderte diese auf, eine Erklärung zum fortbe-
stehenden Rechtsschutzinteresse und zum derzeitigen Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin einzureichen, ansonsten das Verfahren als gegen-
standslos geworden abgeschrieben werden müsse.
P.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 liess die Beschwerdeführerin eine
von ihr unterzeichnete Erklärung ins Recht legen, wonach sie weiterhin ein
Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens habe. Ferner
liess sie zur Begründung ihres Verschwindens ausführen, [sie sei von Ge-
folgsleuten ihres früheren Zuhälters gezwungen worden, nach Griechen-
land zurückzukehren. Dort sei sie erneut zur Prostitution gezwungen wor-
den. Durch glückliche Umstände sei es ihr gelungen, mit Bekannten in der
Schweiz Kontakt aufzunehmen, wodurch es ihr schliesslich möglich war,
aus Griechenland zu fliehen.] Zum Beleg ihrer Vorbringen liess die Be-
schwerdeführerin das Flugticket von Athen nach Zürich einreichen.
Q.
In seiner Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ange-
sichts des weiterhin bestehenden Rechtsschutzinteresses der Beschwer-
deführerin fortgeführt werde. Ferner forderte das Gericht die Beschwerde-
führerin auf, sämtliche Beweisunterlagen zu den in ihrer Eingabe vom
30. November 2016 geschilderten Ereignissen – namentlich den gefälsch-
ten griechischen Pass, allfällige Zeitungsartikel zum [Unfall] des Zuhälters
und jegliche Daten, die ihre Kommunikation von Griechenland aus mit Per-
sonen in der Schweiz belegten – nachzureichen.
R.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 kam die Beschwerdeführerin dieser
Aufforderung nach und liess eine Fotografie des angeblich gefälschten
griechischen Flüchtlings-Reisepasses einreichen. Das Original dieses ge-
fälschten Dokuments habe sie nach ihrer Ankunft am Flughafen Zürich
[im] November 2016 – aus Angst, dass der Ausweis als gefälschtes Doku-
ment in der Schweiz bei ihr gefunden werden könnte – im Raum der Ge-
päckausgabe weggeworfen. Die Fotografie habe sie noch in Griechenland
angefertigt, um diese elektronisch an ihre Freunde in der Schweiz zwecks
Kauf des Flugtickets von Athen nach Zürich zu übermitteln. Zudem liess
die Beschwerdeführerin eine SIM-Karte einreichen, (…), die sie dem neuen
Hauptzuhälter entwendet habe. Ferner liess sie Ausdrucke der von ihrer
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Seite 12
Schweizer Mobiltelefonnummer aus geführten schriftlichen Konversatio-
nen sowie ihrer Emailkommunikation mit ihrer Dolmetscherin, ihren Freun-
den in der Schweiz, ihrer Psychiaterin und ihrer Rechtsvertreterin (teilweise
in Persisch, ohne Übersetzung) ins Recht legen. Ob der [Unfall] des Zuhäl-
ters in den griechischen Medien thematisiert worden sei, sei ihr – der Be-
schwerdeführerin – unbekannt, da sie der griechischen Sprache nicht
mächtig sei und nicht einmal wisse, ob die Mitteilung, die ihr der neue
Hauptzuhälter überbracht habe, wahren Tatsachen entspreche.
S.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin einen wei-
teren Verlaufsbericht der [psychiatrischen Klinik] datierend vom 28. De-
zember 2016, einreichen. Es wird darin festgehalten, die Beschwerdefüh-
rerin habe in der Therapie, im Rahmen einer sogenannten Traumaexposi-
tion, zunächst Fortschritte erzielen können. Die zwangsweise Verbringung
nach Griechenland durch ihre früheren Peiniger habe zu einer Retrauma-
tisierung und Verstärkung der psychischen Symptome geführt. Die Gefahr
einer Suizidalität im Falle einer definitiven Wegweisung bestehe weiterhin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
E-1499/2016
Seite 13
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegen-
über nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und
damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entspre-
chenden Rechtsbegehren nicht eingetreten wird.
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
3.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21
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Seite 14
E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl.
2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens ferner
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhal-
tet unter anderem, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten ha-
ben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus re-
sultiert die Pflicht, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenom-
menen Erhebungen sowie erheblichen Tatsachen und Beweismittel voll-
ständig festzuhalten respektive zu den Akten zu nehmen und aufzubewah-
ren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu
sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie
zustande gekommen sind (vgl. BGE 130 II 473 E. 4; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 497, m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte auf Beschwerdeebene vor, sie habe
sich in Griechenland prostituieren müssen, wobei sie in [dort] in die Fänge
eines (…) Zuhälters geraten sei. Dieser habe sie nach ihrer Ausreise in die
Schweiz sogar hierzulande suchen und nach Griechenland bringen lassen,
von wo ihr schliesslich die Flucht zurück in die Schweiz gelungen sei.
4.2 Im Urteil D-6806/2013 vom 18. Juli 2016 (zur Publikation bestimmt) gibt
das Bundesverwaltungsgericht einen Überblick über die völkerrechtlichen
Verpflichtungen, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhalts-
punkte für Menschenhandel – der unter anderem bei Zwangsprostitution
vorliegen kann – aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbe-
sondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum
E-1499/2016
Seite 15
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus
dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 15. Mai
2005 (sog. Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) ergeben. Dem-
nach muss das Rechtssystem der Schweiz einen effektiven Schutz der
Rechte von tatsächlichen und potenziellen Menschenhandelsopfern ge-
währleisten, was neben strafrechtlichen Massnahmen zur Bestrafung von
Menschenhändlern erfordert, dass das gesamte innerstaatliche Recht so
auszugestalten ist, dass es Menschenhandel nicht fördert, sondern wirk-
sam davor schützt. Weiter trifft die Schweiz eine prozessuale Untersu-
chungspflicht, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem
mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Am-
tes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben,
ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre. Überdies be-
steht angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des Menschen-
handels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, etwa indem
Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt respektive zügig be-
antwortet werden. Ferner muss die Schweiz operative Schutzmassnahmen
für tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer ergreifen, na-
mentlich die Gewährleistung der physischen Sicherheit des Opfers auf dem
jeweiligen Staatsgebiet, die Entwicklung von Strategien, Programmen und
Massnahmen zu Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und
zum Schutz der Opfer sowie die Ausbildung der Behörden in den Bereichen
Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz. Gemäss Art. 10 des Europa-
rats-Übereinkommens hat die Schweiz des Weiteren eine ausdrückliche
Identifizierungspflicht gegenüber Meschenhandelsbetroffenen. Bei konkre-
ten Anhaltspunkten dafür, dass eine Person Opfer von Menschenhandel
ist, hat die Schweiz zudem sicherzustellen, dass diese nicht aus ihrem Ho-
heitsgebiet entfernt wird, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Per-
son als Opfer einer Straftat abgeschlossen ist. Damit soll sichergestellt
werden, dass Menschenhandelsbetroffene die in Kapitel III des Europa-
rats-Übereinkommens garantierten Rechte auch tatsächlich wahrnehmen
können. Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel
vorliegen, sind überdies die minimalen Unterstützungsmassnahmen ge-
mäss Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie eine Erholungs- und Bedenkzeit von min-
destens 30 Tagen gemäss Art. 13 des Europarats-Übereinkommens zu ge-
währen (vgl. Urteil des BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016 [zur Publi-
kation bestimmt] E. 5.2.3 – 5.2.6 und E. 6.1 je m.w.H.).
E-1499/2016
Seite 16
4.3
4.3.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich gestützt auf
die aktuelle Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, inwiefern die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind. So erscheinen ihre Schil-
derungen sehr abenteuerlich, was aber sowohl als Argument für wie auch
als Argument gegen deren Plausibilität angeführt werden kann. Zudem ist
die im Verlaufsbericht der [psychiatrischen Klinik] vom 30. August 2016 ge-
stellte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Indiz für
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu igno-
rieren; das selbe kann für die im Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2016
gemachte Feststellung einer Retraumatisierung festgehalten werden. Fer-
ner ist die Ausnutzung von Flüchtlingen, insbesondere die sexuelle Aus-
beutung von Frauen, in Europa im Allgemeinen und in Griechenland im
Besonderen, ein bekanntes Phänomen. So sind insbesondere alleinste-
hende Frauen mit und ohne Kinder dem Risiko ausgesetzt, auf dem Flucht-
weg, aber auch bei ihrer Ankunft an einem Ort sexuell belästigt und ausge-
beutet zu werden. In Griechenland ist es für anerkannte weibliche Flücht-
linge angesichts der hohen Arbeitslosigkeit fast unmöglich, eine Arbeit aus-
serhalb der Prostitution zu finden. Ohne diese Erwerbstätigkeit ist es für
sie aber schwierig, in Griechenland zu überleben, da gerade anerkannte
Flüchtlinge nur in sehr knappem Umfang, wenn überhaupt, von der Sozial-
hilfe unterstützt werden (vgl. Amnesty International, Female refugees face
physical assault, exploitation and sexual harassment on their journey
through Europe, 18. Januar 2016; Al Jazeera, Female refugees face sexual
exploitation in Greece, 28. Dezember 2015; UNHCR, Initial assessment
report: Protection risk for women and girls in the european refugee and
migrant crisis, Greece and the former Yugoslav Republic of Macedonia,
Januar 2016, S. 7 ff.; Zeit Online, “In Athen bekommt man Oralverkehr für
fünf Euro”, 26. Februar 2014; Auskunft der SFH vom 6. Mai 2014 betref-
fend die Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge [Personen mit internationa-
lem Schutzstatus] in Griechenland und die Überstellungspraxis europäi-
scher Staaten für die genannte Gruppe).
4.3.2 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Verpflichtungen aus
dem Palermo-Protokoll (insbesondere Einleitung von wirksamen Ermittlun-
gen, zwischenstaatliche Zusammenarbeit und Gewährung der physischen
Sicherheit des Opfers) und dem Europarats-Übereinkommen (insbeson-
dere Identifikation von Meschenhandelsbetroffenen) drängt es sich auf, mit
geeigneten Mitteln mehr über die von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten Umstände im Zusammenhang mit der von ihr behaupteterweise erlitte-
nen Zwangsprostitution in Griechenland in Erfahrung zu bringen, um so die
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Seite 17
Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen besser beurteilen und die allenfalls
notwendigen Schritte in die Wege leiten zu können. Dazu ist ein umfassen-
des Beweisverfahren mit einer erneuten Befragung der Beschwerdeführe-
rin durch ein Frauenteam (und unter Berücksichtigung der Empfehlungen
gemäss Art. 10 Abs. 2 des Europarats-Übereinkommens) und mit allfälligen
Befragungen weiterer Personen (wie die Dolmetscherin, die Freunde der
Beschwerdeführerin in der Schweiz und die Psychiaterin) sowie mit weite-
ren Abklärungen im In- wie auch im Ausland (Griechenland) – allenfalls in
Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden – unter Beizug der Spe-
zialistin für Opfer von Menschenhandel des SEM und unter Berücksichti-
gung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel durchzufüh-
ren. Dies sprengt offensichtlich den Rahmen des Beschwerdeverfahrens,
weshalb es schon aus diesem Grund angezeigt erscheint, die Sache ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklä-
rungen ans SEM zurückzuweisen.
4.3.3 Im Übrigen erscheint eine Kassation auch vor dem Hintergrund der
nachfolgend darzulegenden Tatsache angezeigt, dass das SEM den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Be-
schwerdeführerin legte im vorinstanzlichen Verfahren neben dem Original
ihres Führerscheins und dem Original einer Vorladung des Staatsanwalts
von B._______, Iran, (vgl. Bst. B.b), diverse in Griechisch abgefasste Do-
kumente ins Recht (vgl. Bst. A). Statt diese Dokumente in einem Beweis-
mittelcouvert mit Inhaltsverzeichnis in die Akten aufzunehmen, steckte das
SEM sie lediglich in die hintere und vordere Lasche des Plastikumschlags
des N-Dossiers, weshalb bezüglich der in Griechisch abgefassten Doku-
mente auch nicht klar ist, worum es darin geht und wann sie genau einge-
reicht wurden. Dieses Vorgehen des SEM entspricht nicht einer geordne-
ten und übersichtlichen Aktenführung, wie dies von der Rechtsprechung
als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gefordert wird. Ferner
hat es das SEM auch unterlassen, die in Griechisch abgefassten Doku-
mente zu übersetzen respektive übersetzen zu lassen. Deren Inhalt könnte
jedoch gerade mit Blick auf die genauere Abklärung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich Zwangsprostitution und indirekt bezüglich
Menschenhandel in Griechenland von Interesse sein.
5.
Nach dem Gesagten erscheint es angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zur Vornahme der in E. 4.3.2 aufgeführten und jeglicher wei-
terer – im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
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treffend Zwangsprostitution und Menschenhandel zweckdienlicher – Ab-
klärungen sowie zwecks Erstellung eines Beweismittelcouverts mit Inhalts-
verzeichnis und Übersetzung der in Griechisch abgefassten Dokumente
ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
26. Februar 2016 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
– unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 17. März 2016
eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 8 Stunden,
welcher die 9-seitige Beschwerdeschrift und die 1-seitige Eingabe vom
17. März 2016 betrifft, ist nicht vollumfänglich angemessen und ist um
3 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. In dieser Kostennote nicht berücksich-
tigt ist demgegenüber der Aufwand für die Eingabe vom 25. April 2016
(1 Seite), die Eingabe vom 23. Mai 2016 (1 Seite), die Eingabe vom 30. Au-
gust 2016 (1 Seite), die Eingabe vom 30. November 2016 (4 Seiten), die
Eingabe vom 19. Dezember 2016 (4 Seiten) und die Eingabe vom 3. Ja-
nuar 2017 (1 Seite). Dieser ist in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf 5.5 Stunden festzulegen, womit der Gesamt-
aufwand im Beschwerdeverfahren bei 10.5 Stunden liegt. Beim angegebe-
nen Stundenansatz von Fr. 150. ergibt dies ein Honorar von Fr. 1‘575..
Gemäss Kostennote vom 17. März 2016 scheinen keine Mehrwertsteuern
geschuldet zu sein. Das SEM ist folglich anzuweisen, der Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘575. auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘575. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: