Abtei lung V
E-1500/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Guinea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 28. Oktober 2007 verliess und über Italien am 13. November 2007
illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuch-
te,
dass die Befragung zur Person des Beschwerdeführers am 13. De-
zember 2007 im A._______ und die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM am 24. Dezember 2007 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, er sei guineischer Staatsangehöriger, Peul (Volksgruppe)
mit letztem Wohnsitz in B._______ und islamischen Glaubens,
dass er zwischen C._______ und B._______ seit einigen Jahren einen
Gemüsehandel betrieben und sich in dieser Zeit vorwiegend bei seiner
Tante in B._______ aufgehalten habe,
dass ihm die Frau, die er geschwängert habe, ihre Ehe mit einem Mili-
tärangehörigen gestanden und mitgeteilt habe, ihr Ehemann sei von
der Front zurückgekehrt und suche nach ihm,
dass er in der Folge nach C._______ geflüchtet und dort am 15. Ja-
nuar 2007 verhaftet worden sei, nachdem er an Demonstrationen teil-
genommen habe,
dass ihm am 22. Januar 2007 die Flucht gelungen sei, weil Demon-
stranten die Gefängnisse angegriffen hätten,
dass er zunächst zu seinem Onkel nach D._______ und kurz darauf
nach E._______ gegangen sei, wo er sich von Januar bis Oktober
2007 unbehelligt aufgehalten habe,
dass der Ehemann der geschwängerten Frau des Öfteren bei seiner
Tante in B._______ randaliert habe, woraufhin sie ihn in E._______
abgeholt und seine Ausreise aus Guinea organisiert habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
Seite 2
E-
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechender Aufforderungen keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2008 - eröffnet am
29. Februar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitäts-
karte oder einen Reisepass besessen, bezweifelt werden müsse, zu-
mal er eigenen Angaben zufolge jahrelang zwischen C._______ und
B._______ hin- und hergependelt sei und sich zudem des Öfteren auf
dem Markt in B._______ aufgehalten habe,
dass zwischen B._______ und C._______ regelmässig Personen-
kontrollen stattfänden und guineische Staatsbürger behördlich ver-
pflichtet seien, ein Identitätspapier auf sich zu tragen,
dass auch seine Äusserungen zur Beantragung einer Identitätskarte
unstimmig seien, zumal er bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er
habe sich im Jahr 2006 bei den Behörden um die Ausstellung einer
solchen bemüht, wogegen er anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen ausgesagt habe, er wisse nicht mehr, ob er die Identitätskarte
vor acht oder vor fünf Jahren oder noch in diesem Jahr beantragt ha-
be,
dass des Weiteren seine Schilderungen zum Reiseweg unsubstanziiert
seien, weil er weder die ungefähre Reisedauer noch den Ankunftsort
in Italien habe nennen können,
dass zudem sein Vorbringen, er sei ohne Identitätspapiere und ohne
kontrolliert zu werden von Guinea bis in die Schweiz gereist, realitäts-
fremd sei,
Seite 3
E-
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe wi-
dersprüchlich und ohne Substanz seien,
dass er gemäss Erstbefragung vom Ehemann der von ihm geschwän-
gerten Frau nur bei seiner Tante in B._______ gesucht worden sei, wo-
gegen er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen behauptet ha-
be, er sei vom Ehemann nicht nur bei seiner Tante in B._______, son-
dern auch in C._______ gesucht worden,
dass es ihm auf entsprechenden Vorhalt hin nicht gelungen sei, seine
widersprüchlichen Aussagen zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer auch die angeblichen Fluchtumstände aus
dem Gefängnis nicht nachvollziehbar und substanziiert aus der Per-
spektive eines Flüchtenden habe schildern können,
dass er zudem keine konkreten Angaben zur angeblichen Suche we-
gen der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis gemacht und
lediglich vage erklärt habe, er sei von seiner Tante über die behördli-
che Suche nach den Entwichenen informiert worden,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2008
(Poststempel) die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des
Seite 4
E-
Wegweisungsvollzug unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme von
Amtes wegen beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, allenfalls um Erlass einer vorsorglichen Massnah-
me zwecks Vermeidung von Vollzugshandlungen ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 5
E-
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
Seite 6
E-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE E. 5.3. a.E.),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er je-
doch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Seite 7
E-
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederho-
len, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Er-
wägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass im vorliegenden Fall entgegen der diesbezüglichen Rüge in der
Rechtsmitteleingabe die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ge-
mäss Art. 108 Abs. 2 AsylG weder völkerrechts- noch verfassungs-
widrig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 15 S. 165 E. 3c),
dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachlage erüb-
rigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde näher einzuge-
hen oder den allfälligen Eingang der in der Beschwerde vorbehaltenen
Ergänzungen und weiteren Ausführungen abzuwarten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 8
E-
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Guinea über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumu-
ten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbs-
tätigkeit als Gemüsehändler wieder aufzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
Seite 9
E-
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref-Nr._______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 11