B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1500/2009
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
und ihr Kind B._______,
Äthiopien,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (…).
E-1500/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus C._______ (Provinz Tigray) stammende, tigrinische Beschwerde-
führerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zum Jahres-
wechsel 2005/2006 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am
20. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) wurde sie am
10. Januar 2007 erstmals befragt. Das Bundesamt hörte die Beschwerde-
führerin am 21. April 2008 und am 2. Februar 2009 ausführlich zu ihren
Asylgründen an.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, ihr Vater sei Äthiopier, die Mutter stamme aus Eritrea. An-
fang (…) habe sich der Vater der "Demhit", einer in Eritrea stationierten
Gruppierung äthiopischer Oppositionskämpfer, angeschlossen. Er sei
seither unbekannten Aufenthalts. Einige Zeit darauf sei der Bruder auf
das Büro des Kebele vorgeladen und über den Vater befragt worden. Ei-
ne Woche später habe die Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenom-
men. Dabei habe sie den eritreischen Pass der Mutter gefunden und die-
se sowie den Bruder inhaftiert; beide seien seither in Haft. Tags darauf
seien drei Soldaten gekommen, hätten die Beschwerdeführerin festge-
nommen und abgeführt; die jüngste Schwester sei zu Hause zurück-
geblieben. In der Wildnis sei sie (Beschwerdeführerin) von den drei Sol-
daten vergewaltigt worden, wobei sie das Bewusstsein verloren habe.
Zwei ältere Personen hätten sie gefunden und ins Spital gebracht, wo sie
nach vier Tagen das Bewusstsein wiedererlangt habe. Sie habe eine Wo-
che im Spital behandelt werden müssen. Nach ihrer Heimkehr sei sie er-
neut festgenommen und diesmal ins Gefängnis gebracht worden. Dank
der Bürgschaftsleistung von Nachbarn sei sie nach zwei Monaten freige-
kommen. Gemeinsam mit diesen Nachbarn sei sie in der Folge zunächst
in den Sudan und danach nach Libyen gereist. Hier habe sie sich illegal
aufgehalten und während einiger Monate gearbeitet. Mit dem Lohn habe
sie den Nachbarn das Reisegeld zurückbezahlen können. Bei einem ers-
ten Ausreiseversuch sei sie inhaftiert und daraufhin in der Sahara zwei
Monate lang festgehalten worden. Gegen Geldzahlung sei sie (mit ande-
ren Festgenommenen) einer Rückführung in den Sudan entkommen und
nach Tripolis zurückgebracht worden. Um diese Geldsumme zu bezahlen,
habe sie wieder gearbeitet. Beim zweiten, erfolgreichen Ausreiseversuch
sei sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt.
E-1500/2009
Seite 3
B.
Das BFM kam in seiner Verfügung vom 4. Februar 2009 zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, lehn-
te das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte die Vor-
instanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei ihr zuzuerkennen und es sei ihr Asyl in der
Schweiz zu gewähren; eventuell sei sie zufolge Unzumutbarkeit und Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozes-
sualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin den Erlass der Verfahrens-
kosten und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses bean-
tragen.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführerin dazu auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Er
stellte fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden, und ver-
zichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
E.
Am 2. April 2009 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht
von Dr. med. (…), Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 5. März
2009, ein Arztzeugnis von Dr. med. (…), Spezialarzt FMH, vom 23. Feb-
ruar 2009 und ein Schreiben des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsop-
fer D._______ vom 31. März 2009 zu den Akten reichen. Zudem stellte
sie das Einreichen eines weiteren ärztlichen Berichts in Aussicht.
F.
Am 6. April 2009 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten
der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Stellungnahme innert
Frist ein.
E-1500/2009
Seite 4
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2009 hielt das BFM an den Er-
wägungen in seiner Verfügung vom 4. Februar 2009 vollumfänglich fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2009
zur Kenntnis gebracht.
G.
Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt.
H.
Mit Eingabe vom 7. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin den ange-
kündigten ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsop-
fer D._______ vom 19. Januar 2010 zu den Akten.
Darin wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin sei eine Posttrauma-
tische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden.
I.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom
Instruktionsrichter aufgefordert, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen.
J.
Mit Eingaben vom 6. und 13. März 2012 liess die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Attest von Dr. med. (…) vom 28. Februar 2012 und einen Ab-
schlussbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer D._______
vom 9. November 2010 ins Recht legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
E-1500/2009
Seite 5
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinn von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zur Welt ge-
kommene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das Asyl(beschwerde)-
verfahren der Mutter einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E-1500/2009
Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin
habe keine Auskunft über die genauen Ziele der Demhit oder über die
Funktion ihres Vaters innerhalb dieser Gruppierung geben können. Es sei
kaum glaubhaft, dass weder sie noch ihre Mutter davon etwas gewusst
hätten und dass der Vater nie etwas erwähnt habe und von zu Hause
weggegangen sei, ohne sein Ziel zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin
sei nicht in der Lage gewesen, die Festnahme von Mutter und Bruder de-
tailliert zu schildern, obwohl sie diese miterlebt haben soll. Letztlich habe
sie auch Fragen zur eigenen Festnahme und zur Vergewaltigung nur
oberflächlich und ausweichend beantwortet; diesbezüglich hätte erwartet
werden können, dass sie die Umstände mit ihren eigenen Worten hätte
darlegen können, die letztlich zur Vergewaltigung geführt hätten. Die zahl-
reichen Ungereimtheiten hätten erhebliche Zweifel an den geltend ge-
machten Vorbringen zur Folge. Zudem habe die Beschwerdeführerin zeit-
lich ungereimte und – bezüglich der behaupteten eritreischen Staatsan-
gehörigkeit der Mutter – tatsachenwidrige Angaben zu Protokoll gegeben.
Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2.
4.2.1. Im Rechtsmittel wird dargelegt, es sei nicht in Abrede zu stellen,
dass es den Angaben der Beschwerdeführerin teilweise an Detailliertheit
und Konkretisierungen mangle; dies treffe insbesondere auf die Verge-
waltigung zu. Allerdings entstehe beim Lesen der Protokolle nicht der
Eindruck, es würden detaillierte Angaben über die erlebte Gewalt fehlen.
Vielmehr sei aufgrund der protokollierten Aussagen auf eine Verwirrtheit
der Beschwerdeführerin zu schliessen, die sich auch durch Weinen, Blo-
ckaden im Erzählen und andere Auffälligkeiten geäussert habe. Auch die
mitwirkenden Hilfswerksvertreterinnen hätten in ihren Stellungnahmen auf
die Besonderheiten der Anhörungssituation hingewiesen. Konkret sei
mehrmals protokolliert, dass die Beschwerdeführerin weine, und es sei
auffällig, dass sie ihre Sätze bei der Schilderung der Vergewaltigung nicht
E-1500/2009
Seite 7
zu Ende habe führen können. Während einer Anhörung habe sie zudem
auffällige Gesten gezeigt. Diese Faktoren würden nicht auf einen erfun-
denen Sachverhalt hindeuten, zumal bekannt sei, dass Opfer einer Ver-
gewaltigung oft nicht oder nur sehr zurückhaltend über ihre Gewalterfah-
rung berichten könnten. Folglich könnten allfällig bestehende Symptome
einer PTBS, welche das Erzählvermögen wesentlich beeinflussen könn-
ten, nicht ausgeschlossen werden. Die aktive Vermeidung, über die erlit-
tene Gewalt und die damit verbundenen Ereignisse zu sprechen, ent-
spreche allgemein bekannten Verhaltensmustern von traumatisierten
Menschen. Vor diesem Hintergrund erscheine entgegen der Auffassung
der Vorinstanz die erlebte Vergewaltigung als überwiegend wahrschein-
lich und das Vorliegen einer PTBS könne nicht ausgeschlossen werden.
Zudem geben es Hinweise, dass die Beschwerdeführerin an psychischen
Beschwerden leide.
4.2.2. Auch die weiteren Vorhalte der Vorinstanz seien nicht geeignet, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen. Dass
sie beispielsweise keine näheren Angaben zu den politischen Aktivitäten
des Vaters habe machen können, sei im vorliegenden Kontext durchaus
plausibel. Sie habe zwar tatsächlich zur Festnahme der Mutter und des
Bruders keine genaue Auskunft geben können. Diese Feststellung sei
angesichts des offensichtlich labilen psychischen Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin jedoch zu relativieren. Auch nicht unglaubhaft
sei, dass sie keine Angaben über das Gespräch der Polizisten während
der Autofahrt in die Wüste habe machen können, zumal sie sich damals
in einem überaus ängstlichen Zustand befunden haben müsse. Soweit
die Vorinstanz widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitpunkts des
Weggangs des Vaters festgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin Analphabetin sei und ihr zeitliche Einordnungen
Schwierigkeiten bereiten würden. Schliesslich sei es entgegen der Mei-
nung des BFM nicht ausgeschlossen, sich in Äthiopien eritreische Identi-
tätsdokumente ausstellen zulassen. So sei es seit 2003 für Eritreerinnen
und Eritreer wieder möglich, in Äthiopien die Staatsbürgerschaft zu bean-
tragen.
4.2.3. Insgesamt würden die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin
und die daraus resultierende Traumatisierung den Anforderungen an die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen.
E-1500/2009
Seite 8
4.3. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht
und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat.
4.4. Die Beschwerdeführerin hat sich bei ihren Aussagen in zahlreiche
Ungereimtheiten und Widersprüche verwickelt:
4.4.1. Sie hat beispielsweise angegeben, im Vorfeld ihrer eigenen Verfol-
gung sei der Vater einer äthiopischen Oppositionsgruppierung beigetreten
und deswegen von zu Hause weggegangen. Hierzu machte sie einmal
geltend, der Vater sei bereits ein Jahr lang weg gewesen, als die Polizei
nach Hause gekommen sei, zuerst eine Warnung an den Bruder gerich-
tet, eine Woche später eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dabei den
eritreischen Reisepass der Mutter gefunden und in der Folge die Mutter
und den Bruder festgenommen habe (vgl. Protokoll Anhörung 21. April
2008 S. 7). Bei der zweiten einlässlichen Befragung durch das BFM führ-
te sie aus, diese Festnahme sei drei Monate nach dem Weggang des Va-
ters erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung 2. Februar 2009 S. 5). Auch wenn die
Beschwerdeführerin sich als Analphabetin bezeichnet, kann erwartet
werden, dass sie diesen einschneidenden Vorfall zeitlich präziser – re-
spektive widerspruchsfreier – hätte einordnen können.
Hinzu kommt, dass ihre Schilderungen des Ablaufs der Festnahme ihrer
engsten Familienangehörigen tatsächlich stereotyp und trotz wiederholter
Nachfrage sehr vage geblieben sind und aus ihren Angaben namentlich
auch keine persönliche Betroffenheit erkennbar wird (vgl. a.a.O. S. 6).
4.4.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auch die
behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Mutter in Zweifel gezo-
gen. Gemäss ihren Aussagen hat die Mutter sich in Äthiopien den eritrei-
schen Reisepass ausstellen lassen. In der Beschwerde wird unter Hin-
weis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ausge-
führt, seit 2003 sei es für Eritreerinnen wieder möglich, in Äthiopien die
Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese Ausführungen – in der Be-
schwerde sowie im Bericht der SFH – beziehen sich offensichtlich auf den
Erhalt der äthiopischen Staatsbürgerschaft, nicht aber darauf, dass eine
eritreische Staatsbürgerin in Äthiopien, wie von der Beschwerdeführerin
behauptet, einen eritreischen Pass beantragen und erhalten könne. Diese
Möglichkeit ist auch im Kontext mit dem offenbar angesprochenen
Staatsbürgerschaftsgesetz, das im Dezember 2003 in Kraft getreten ist,
E-1500/2009
Seite 9
nicht gegeben. Die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Mutter
erscheint nach dem Gesagten somit kaum als glaubhaft.
4.4.3. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme, angeb-
lich ein Tag nachdem Mutter und Bruder mitgenommen worden seien,
sind auffallend oberflächlich sowie detailarm ausgefallen und lassen
ebenfalls jede persönliche Betroffenheit vermissen. Die Beschwerdefüh-
rerin will angeblich keinerlei Angaben zur Fahrt auf das offene Land
(Campagna aperta; vgl. Protokoll EVZ S. 5) beziehungsweise in die Wild-
nis (vgl. Protokoll Anhörung vom 21. April 2008 S. 7-11 beziehungsweise
in die Wüste (vgl. Protokoll Anhörung vom 2. Februar 2009 S. 7) bezie-
hungsweise in den Wald (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. November 2011
S.3) machen; auch hier wirken ihre protokollierten Aussagen durchwegs
stereotyp und oberflächlich. Zu Recht führte das BFM hier aus, dass sie
von den Gesprächen der – in ihrer Muttersprache sich verständigenden
Polizisten – mindestens in Ansätzen etwas hätte mitbekommen müssen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung fällt vorweg auf, dass
die Beschwerdeführerin diese bei den Befragungen jeweils spontan und
ungefragt zu Protokoll gegeben hat (vgl. Protokoll EVZ S. 5; Protokoll An-
hörung vom 21. April 2008 S. 7, Protokoll Anhörung vom 2. Februar 2009
S. 7); sobald nach näheren Schilderungen gefragt wurde, gab sie nur
noch sehr ausweichende, sich stets wiederholende Antworten. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ihr diesbezügliches
Aussageverhalten offensichtlich nicht allein mit einem möglichen Ver-
drängungsmechanismus der Beschwerdeführerin erklärbar, zumal sie bei
den beiden Anhörungen zu den Asylgründen einfühlsam durch reine
Frauenteams befragt wurde und sich in den protokollierten Aussagen
auch sonst kaum Hinweise auf Realitätskennzeichen finden lassen.
In diesem Sinn sind die Schlussfolgerungen und Erwägungen der Vorin-
stanz zu bestätigen. Es hätte unter den gegebenen Umständen von der
Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie einerseits die Um-
stände, die zur Vergewaltigung geführt haben sollen, eingehender, und
andererseits die angebliche Gewalterfahrung bis zum Eintritt ihrer Be-
wusstlosigkeit mindestens ansatzweise hätte schildern können.
4.4.4. Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel werden durch weite-
re Ungereimtheiten verstärkt:
E-1500/2009
Seite 10
Die Beschwerdeführerin hat einmal angegeben, sie sei beim sexuellen
Übergriff bewusstlos geworden und habe erst nach vier Tagen im Spital
das Bewusstsein wiedererlangt (vgl. Protokoll Anhörung 21. April 2008
S. 7). Andererseits gab sie an, sie sei von zwei Personen ins Spital ge-
bracht worden. Diese hätten sie nach zwei Tagen dort besucht, mit ihr ge-
sprochen und ihr erzählt, unter welchen Umständen sie sie in der Wildnis
gefunden hätten (vgl. a.a.O. S. 11).
Weiter führte die Beschwerdeführerin einmal aus, sie sei nach einer Wo-
che im Spital heimgekehrt. Einen Tag später sei die Polizei gekommen
und habe sie ins Gefängnis gebracht; sie sei dann zwei Monate lang fest-
gehalten worden (vgl. a.a.O. S. 7 und 11). Andererseits hatte sie zuvor bei
der Erstbefragung angegeben, zwei Wochen nach ihrer Spitalentlassung
sei sie aufgefordert worden, sich beim Posten zu melden; dieser Aufforde-
rung sei sie nachgekommen, wobei man sie festgenommen habe (vgl.
Protokoll EVZ S. 5). Auch diese Aussagen stimmen inhaltlich und zeitlich
offensichtlich nicht überein.
In diesem Zusammenhang wäre ausserdem schwer nachvollziehbar,
dass sie zwar dank der Bürgschaftsleistung von Nachbarn freigekommen
sein will, dabei jedoch nicht in der Lage war, plausibel zu machen, wes-
halb ausgerechnet diese Nachbarn ihr geholfen haben sollten, und auch
keinerlei persönliche Beziehung zu diesen beschreiben konnte (vgl. Pro-
tokoll vom 21. April 2008 S. 12). Dies erstaunt umso mehr, als es jene
Nachbarn gewesen sein sollen, die sie in der Folge sogar in den Sudan
und nach Libyen begleitet hätten (vgl. a.a.O. S. 13 f.).
4.4.5. Dass das eigenartige Aussageverhalten der Beschwerdeführerin
auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei, wie in der Be-
schwerde dargelegt (vgl. S. 4), erscheint angesichts der bei den Akten
liegenden ärztlichen Berichte wenig plausibel. Das Gleiche gilt bezüglich
des Vorbringens, sie verfüge nicht über die Fähigkeit des zeitlichen Ein-
ordnens von Erlebnissen (vgl. Beschwerde S. 4), zumal sie beispielswei-
se anlässlich des Vorhalts eines möglichen Aussagewiderspruchs prob-
lemlos in der Lage war, dezidiert in logischer Reihenfolge ihre Aufenthalte
im Sudan und Libyen zu schildern (vgl. Protokoll vom 21. April 2008
S. 13).
4.4.6. In Würdigung aller Vorbringen und Umstände ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Flucht-
gründe in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind.
E-1500/2009
Seite 11
4.4.7. In den ärztlichen Berichten werden Symptome einer PTBS – re-
spektive eine "subklinische Form der Posttraumatischen Belastungsstö-
rung (vgl. F 43.1) – diagnostiziert. Diese Feststellungen sind nach dem
Gesagten mit den vorgebrachten Asylgründen offensichtlich nicht erklär-
bar; sie werden damit auf eine andere, für die Frage einer Verfolgungssi-
tuation im Heimatland nicht ausschlaggebende traumatische Erfahrung
zurückzuführen sein, möglicherweise auf Erlebnisse während ihrer Auf-
enthalte im Sudan und in Libyen oder während der Reise nach Italien auf
dem Seeweg.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E-1500/2009
Seite 12
6.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Möglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen übe die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach-
folgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf
eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmässi-
gen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E.
5.4).
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges an, weder die in Äthiopien herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung in den Heimatstaat.
7.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22).
7.3.1. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen be-
endet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008
und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea, eine Lö-
sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Die allgemeine Sicher-
heitslage in Äthiopien muss als labil bezeichnet werden. Addis Abeba und
eine Reihe von Provinzstädten hatten in den letzten Jahren vermehrt
Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch
E-1500/2009
Seite 13
zivile Opfer gefordert haben (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil
E-147/2009 vom 20. April 2012 E. 7.3 S. 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf
die dem Gericht vorliegenden Lageberichte und -analysen).
7.3.2. Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Le-
bensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzmini-
mum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen,
Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) pre-
kär (vgl. hierzu a.a.O., S. 17 f.). Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschafts-
wachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar; für weni-
ger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation – auch in städti-
schen Gebieten – besonders schwierig dar. Auch die Gesundheitsversor-
gung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gebiete verfügen nicht
über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen.
7.3.3. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthio-
pien muss als überaus schlecht bezeichnet werden (vgl. hierzu a.a.O.,
S. 18 f.). Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis
55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine
Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das
Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales
Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche
Aktivitäten, die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Ri-
siken nicht zumutbar wären.
Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu
finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft
– auch der städtischen – nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm
für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Das Gesagte
naheliegenderweise in gesteigerter Form für alleinerziehende Mütter.
7.4. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Rückkehrperspekti-
ve für die heute (…) jährige, unverheiratete Beschwerdeführerin anders
als beschrieben darstellen würde. Sie stammt aus einer Region im
Grenzgebiet zu Eritrea und hat gemäss ihren Angaben keine Schulbil-
dung genossen. Die Angehörigen, deren Verbleib letztlich unklar bleibt,
hätten in der Landwirtschaft gearbeitet.
E-1500/2009
Seite 14
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz Mutter eines Mädchens ge-
worden ist; mit dessen Vater – die Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes
(…) vom (…) enthält keine ihn betreffenden Angaben – habe sie keinen
Kontakt mehr, dieser habe die Schweiz verlassen (vgl. ärztlicher Bericht
vom 9. November 2011 S. 3).
7.5. Angesichts dieser persönlichen Umstände sowie der beeinträchtigten
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin muss der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien als unzumutbar
qualifiziert werden.
7.6. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Aus-
schlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinn von Art. 83 Abs. 7
AuG. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnah-
me sind demnach erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht ver-
letzt. Die Beschwerde ist somit im Vollzugspunkt gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2. Die Beschwerdeführerinnen sind im Beschwerdeverfahren vertreten,
weshalb ihnen eine – ebenfalls reduzierte – Entschädigung für notwendi-
ge und verhältnismässig hohe Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu-
steht. Die Rechtsvertretung hat in der Beschwerde die bis dahin aufgelau-
fenen und in Rechnung gestellten Vertretungskosten mit Fr. 600.– ange-
geben (vgl. Beschwerde S. 2). Unter Berücksichtigung einerseits der ak-
tenkundigen nachträglichen Aufwendungen, die sich im Wesentlichen auf
das Beschaffen und Einreichen medizinischer Berichte beschränkten, und
des nur teilweisen Obsiegens andererseits wird die reduzierte Parteient-
schädigung in Anwendung von Art. 14 des Reglements vom 21. Februar
E-1500/2009
Seite 15
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 500.– festgesetzt (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1500/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2009
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: