Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1500/2011
beu/pep
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren (…), und
B._______, geboren (…), sowie ihr Kind
C._______, geboren (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer
für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter – alle wohnhaft in
D._______ im Departement Valle del Cauca – bei der Schweizer
Botschaft in Bogotá um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit Januar
2009 mehrere telefonische und schriftliche Todesdrohungen der
paramilitärischen Organisation "(...)" erhalten und sei aufgefordert
worden, die Region zu verlassen, da er eine andere Ideologie als
diejenige der Paramilitärs vertrete. Er habe sozial und politisch
gemeinnützige Arbeit geleistet. Nach den Drohungen habe er Anzeige
erstattet, bei der Polizei um Schutz ersucht und bei verschiedenen
Ämtern Meldung gemacht, jedoch keine Hilfe erhalten. Er habe sich auch
an die kanadische Botschaft gewandt; diese habe ihm mitgeteilt, es
stünden derzeit keine finanziellen Mittel bereit, um ihm die Ansiedelung in
Kanada zu ermöglichen. In der Beilage sandten die
Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein, auf welche – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
B.
Die Schweizer Botschaft in Bogotá forderte die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 30. Dezember 2009 auf, innert 30 Tagen nach Erhalt zu
den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich Auskunft zu
geben und alle für ihren Fall relevanten Dokumente sowie Kopien der
Identitätspapiere einzureichen.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 beantworteten die Beschwerdeführenden die gestellten Fragen und
führten insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei eine bekannte Persönlichkeit in seiner Umgebung, er
berate Menschen mit verschiedenen Problemen, die ihre Rechte nicht durchsetzen könnten. Ferner sei er
auch politisch tätig. Die Beschwerdeführenden seien von E._______, wo sie ursprünglich wohnhaft
gewesen seien, nach D._______ gezogen, wo sie sich als intern vertriebene Personen registrieren lassen
hätten. Sie würden sich aber auch dort nicht sicher fühlen. Wegen der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers
sei es aber nicht möglich, die Region zu verlassen. Die Beschwerdeführer reichten zudem zahlreiche
Dokumente ein, auf deren Inhalt – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
C.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 überwies die Schweizer Botschaft in
Bogotá die Asylgesuche an das BFM. Sie begründete den Verzicht auf
die Durchführung einer Befragung damit, dass eine solche aus
Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
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D.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
6. Oktober 2010 das rechtliche Gehör; da der Sachverhalt aufgrund der
Eingaben der Beschwerdeführenden erstellt sei, erweise sich eine
Anhörung in der Schweizer Botschaft in Bogotá als nicht notwendig.
Ferner erwäge das Bundesamt, die Asylgesuche abzuweisen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, da es die Möglichkeit einer
anderweitigen Schutzsuche als gegeben erachte.
Mit Schreiben vom 2. November 2010 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und führten aus, ihre
aktuelle Situation sei sehr schwierig. Am 9. Mai 2010 hätten sich beispielsweise zwei Männer im Quartier
der Beschwerdeführer in D._______ nach ihnen erkundigt. Am 7. August 2010 sei ferner auf das Haus der
Eltern des Beschwerdeführers geschossen worden, wogegen dieser bei verschiedenen Behörden Anzeige
eingereicht habe. Auch reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Dokumente ein.
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 – von der Botschaft am
8. Februar 2011 zugestellt – verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies deren
Asylgesuche ab. Seinen Entscheid begründete es im Wesentlichen damit,
dass die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne
des Asylgesetzes ausgesetzt seien und dementsprechend nicht des
Schutzes der Schweizer Behörden bedürfen würden. Nach dem Umzug
von E._______ nach D._______ seien keine konkret gegen die
Beschwerdeführenden gerichteten Drohungen mehr geltend gemacht
worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich mit dem Wegzug in eine
andere Region zumindest mittelfristig den Verfolgern zu entziehen. Im
Übrigen sei es ihnen auch zumutbar, sich in einem anderen Staat in
Südamerika um Aufnahme zu bemühen, da keine besonders engen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht worden seien.
F.
Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit an die
Schweizer Botschaft in Bogotá gerichteter Beschwerde vom 18. Februar
2011 fristgemäss an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machten
geltend, die sie verfolgende (…) sei in einem weiten Gebiet des Landes
tätig, weshalb auch ein Umzug in ein anderes Gebiet nichts helfen würde.
In den umliegenden südamerikanischen Ländern hätten die Kolumbianer
einen schlechten Ruf. Man diskriminiere sie, weil die Einwohner der
anderen Länder davon ausgehen würden, jeder Kolumbianer sei ein
schlechter Mensch. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden in der
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Schweiz Asyl beantragt, da dieses ein neutrales Land sei und nichts mit
den Konflikten in Kolumbien zu tun habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt
sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des
engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der
Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in
der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies
nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung
überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM,
welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts
bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2. Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in
Bogotá aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung
verzichtet und das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden direkt
ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der
Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über
diesen Schluss wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben des
BFM vom 6. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei sie – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur
Stellungnahme eingeladen wurden. Dabei wurde ihnen vom BFM
eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuchs in Erwägung gezogen
werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe
(Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche). Die
Beschwerdeführenden haben in der Folge am 2. November 2010 von der
Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.
3.3. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in
vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden
verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme
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vom 6. Oktober 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, E 5.6 ff.).
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen
Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein
weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person,
das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
beziehungweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b).
4.2. Das BFM führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung aus,
dass gegen den Beschwerdeführer an seinem neuen Wohnort
D._______, das im gleichen Departement wie das alte Domizil liegt,
einerseits keine konkrete Drohung geltend gemacht worden sei,
anderseits handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um
landesweit bekannte Personen, weshalb sie sich mit einem Wegzug in
eine andere Region Kolumbiens zumindest mittelfristig einer Verfolgung
entziehen könnten. Das Argument, die Region wegen der dort
vorhandenen Arbeitsstelle nicht verlassen zu können, spreche nicht
gegen die geltend gemachte Gefährdungssituation.
4.3. Zudem sei, so die Vorinstanz, das Asylgesuch auch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen, da den Beschwerdeführenden – die
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht
hätten – auch zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Verschiedene südamerikanische Nachbarstaaten
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seien Vertragsparteien des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder hätten das
betreffende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert. Diese Länder
würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen verfügen.
Diese Länder würden sich auch an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK halten, auch wenn als
Einschränkung festzustellen sei, dass es in Grenzgebieten – insbesondere zu Panama und Venezuela – in
den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche indes im Weiteren die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche Nachbarländer Kolumbiens sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in diesen Ländern – namentlich in Ecuador –
um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden.
4.4. Der Beschwerdeführer hielt dieser Meinung in seiner
Beschwerdeschrift sinngemäss entgegen, dass die ihn und seine Familie
bedrohende "(…)" sie nicht nur innerhalb des Departements Valle del
Cauca, sondern auch ausserhalb desselben verfolgen würden. Diese
Gruppierung sei überall tätig und würde alle hassen.
Da der Beschwerdeführer kein Zeuge eines Verbrechens gewesen sei, könne ihm der Staat auch keinen
Schutz durch ein Zeugenprogramm offerieren.
4.5. Ausserdem, so der Beschwerdeführer, könne er nicht bei den
Nachbarländern Kolumbiens um Asyl nachfragen, da durch die in
Kolumbien vorherrschenden Probleme (beispielsweise die Guerilla,
Drogenmafia oder die Paramilitärs) seine Staatsangehörigen einen
schlechten Ruf besässen und im Ausland diskriminiert würden.
Die Schweiz sei als Zufluchtsstaat vorzuziehen, da sie friedlich und neutral sei und nichts mit den
Konflikten in Kolumbien zu tun habe.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Beschwerdeführenden würden über keine besonders nahen Beziehungen
zur Schweiz verfügen. Das einzige Argument, es handle sich dabei um
ein friedliches und neutrales Land, ist einerseits nicht nur auf die Schweiz
anwendbar, anderseits nicht massgebend. Im Weiteren hat das
Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden
zuzumuten sei, in einem anderen Land in Südamerika um Asylgewährung
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nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Unter Hinweis auf die
diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Vorinstanz ergeben sich
keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, es sei den
Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in
einen anderen Staat zu begeben. Der Behauptung, kolumbianische
Staatsangehörige seien in diesen Ländern nicht beliebt und würden
deswegen diskriminiert werden, erweist sich als zu spekulativ und vage,
als dass eine objektive Unzumutbarkeit anzunehmen wäre.
5.2. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die
Beschwerdeführenden den Bedrohungen allenfalls durch eine
innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
5.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zur
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die
Asylgesuche abgewiesen.
6.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische
Vertretung in Bogotá und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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