B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1500/2014
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).
E-1500/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Albanien am
29. Juni 2012 zusammen mit seinem Cousin mütterlicherseits, B._______
(N […], E-1494/2014). Am 3. Juli 2012 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 19. Juli
2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Dabei
machte er geltend, er sei minderjährig und habe das Heimatland wegen
einer drohenden Blutrache verlassen. Konkrete Vorfälle in der Sache habe
er bislang nicht erlebt. Er wisse auch nicht, wer der Feind der Familie sei.
B.
Am 8. November 2012 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Bei-
sein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte er geltend, seine Familie stehe wegen Landstreitigkei-
ten in C._______ in einer Blutrache. Er wisse diesbezüglich nichts Ge-
naues; aber eine Chance auf Versöhnung bestehe nicht. Im Jahre 1997
habe sein Cousin dritten oder vierten Grades väterlicherseits, D._______,
anlässlich von Unruhen zwei oder mehr Menschen getötet. Für diese Tat
sei D._______ verurteilt worden und habe bis 2012 seine Strafe abgeses-
sen. In Zusammenhang mit der Tat von D._______ sei im Jahre 2008 ein
Cousin seines Vaters, E._______, getötet worden. D._______ sei der Sohn
eines Bruders von E._______. Weiter führte der Beschwerdeführer aus,
auch er selbst sei in diese Blutrache verwickelt. Er sei mehrmals auf der
Strasse zusammengeschlagen worden, wobei er einmal auch am Kiefer
verletzt worden sei und zwei Zähne verloren habe. Er wisse nicht, wer die
Täter seien, vermute aber die Familie F._______. Aus Angst ebenfalls ge-
tötet zu werden, habe er zusammen B._______ Albanien verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die auf Aktenstück A17/1
aufgeführten Dokumente 1 bis 16 ein.
C.
Am 29. Mai 2013 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in
Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 6. November
2013 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Botschafts-
anfrage sowie -antwort vom 3. August 2013, unter Abdeckung geheim zu
haltender Passagen, zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer antwor-
tete mit Schreiben vom 21. November 2013.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung
sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei er als Flüchtling anzuer-
kennen, und es sei ihm Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei ein Wegwei-
sungshindernis festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, sein Verfahren sei mit demje-
nigen seines Cousins B._______ zu koordinieren. Sodann sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten inklusive Kostenvorschuss sei zu verzichten und die Unter-
zeichnete sei ihm als unentgeltliche Rechtsanwältin beizuordnen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie un-
entgeltlichen Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Susanne Gne-
kow als amtliche Beiständin ein. Sodann verzichtete die Instruktionsrichte-
rin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, das Verfah-
ren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seines Cousins koordi-
niert.
G.
Am 1. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen zu
den Akten.
H.
Am 21. April 2015 heiratete der Beschwerdeführer eine portugiesische
Staatsangehörige, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewil-
ligung C verfügt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Aufent-
haltsbewilligung B erteilt.
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Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 27. August 2015 fragte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer an, ob er an der Beschwerde, soweit sie durch die Ertei-
lung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden sei, fest-
halte oder diese zurückziehen wolle. Er liess sich diesbezüglich nicht ver-
nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne
von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
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ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG standhielten. Es sei davon auszugehen, dass ein gewisser Konflikt
zwischen den Familien G._______ und F._______ bestehe. Indes sei es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine weitergehende und darüber
hinaus reichende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Es würden
konkrete Hinweise fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Ver-
folgung als nachvollziehbar erscheinen liessen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Abklärungen der Schweize-
rischen Botschaft hätten ergeben, dass zwischen den Familien G._______
und F._______ möglicherweise ein Eigentumskonflikt bestehe, welcher in-
des nicht als Blutrache bezeichnet werden könne. Die scheinbar stattge-
fundenen Versöhnungsversuche seien unklar und die angeführten Drohun-
gen zu vage, als dass sie der Realität entsprechen würden. Insbesondere
sei niemand in der Lage gewesen, einen einzigen Namen der Familie an-
zugeben, von der Gefahr ausgehe. Ferner würden weitere männliche Fa-
milienmitglieder in H._______ leben. Bei der Bestätigung von Gjin Marku
vom 19. Juli 2012, der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 und der Be-
stätigung der Gemeinde I._______ vom 18. Juli 2012 handle es sich um
Gefälligkeitsschreiben.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer zu seiner Gefährdungssituation wi-
dersprüchlich und zu wenig substantiiert geäussert. Anlässlich der BzP
habe er im Gegensatz zur Anhörung einzig seine Angst vor einer Blutrache
und weder konkrete Vorfälle noch einen Versöhnungsversuch angeführt.
Hinzu komme, dass er die dargelegten Übergriffe zeitlich nicht habe ein-
ordnen können, was umso mehr erstaune, als er in diesem Zusammen-
hang eine Polizeibestätigung und ein Arztzeugnis als Beweismittel einge-
reicht habe. Sodann habe er sich unvereinbar in Bezug auf die Vorsprache
bei der Polizei geäussert und seine Aussagen würden teilweise nicht mit
der eingereichten Polizeibestätigung übereinstimmen. Deshalb seien der
Polizeibestätigung vom 24. März 2012 sowie dem Arztzeugnis vom
23. März 2012 jede Beweiskraft abzusprechen; dies umso mehr, als in Al-
banien solche Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten. Im Üb-
rigen sei auffällig, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der eingereichten
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Dokumente nicht kenne und bei einigen Fragen ausweichen und auf die
Dokumente verweisen würde. Ein solches Verhalten bestätige die Vermu-
tung, dass es sich bei den Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert handle. Ähnliches gelte hinsichtlich der Bestätigung der Ge-
meinde I._______ vom 18. Juli 2012. Daran vermöge auch die Bestätigung
von Gjin Marku, Präsident des Nationalen Versöhnungskomitees Albaniens
(CNR), nichts zu ändern. Es sei offiziell bekannt, dass Gjin Marku in Miss-
achtung seiner Funktion gegen Entgelt gefälschte Bestätigungen ausge-
stellt habe. Auch wenn nicht alle vom Versöhnungskomitee ausgestellten
Bestätigungen gefälscht seien, müsse beim vorliegenden Dokument von
einer Fälschung respektive einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen
werden. Folglich könne der Beschwerdeführer auch aus dem E-Mail von
Gjin Marku nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen arbeite das Ver-
söhnungskomitee nicht mit dem albanischen Staat zusammen, wie dies im
Empfehlungsschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gelich-
stellung vom 29. September 2009 festgehalten werde; mithin komme auch
diesem Dokument kein Beweiswert zu. Sodann sei aus den Akten nicht
ersichtlich, inwiefern das Schicksal des Geschäftsmannes E._______ mit
dem des Beschwerdeführers verknüpft sei. Weder den in diesem Zusam-
menhang eingereichten Berichten noch anderen öffentlich zugänglichen
Quellen sei zu entnehmen, dass Blutrache das Motiv für das Attentat ge-
wesen sei. Ähnliches gelte für das Schicksal von D._______. Diesbezüg-
lich habe sich der Beschwerdeführer zudem unvereinbar bezüglich der An-
zahl der von D._______ erschossenen Personen geäussert. Schliesslich
sei festzustellen, dass mehrere männliche Familienangehörige in
H._______ leben würden.
Bei dieser Sachlage könne die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der
albanischen Behörden offen bleiben. Einzig sei festzuhalten, dass der Bun-
desrat Albanien als verfolgungssicheren Staat anerkannt habe. Schliess-
lich seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die (be-
fürchteten) Vergeltungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Gründe erfolge, mithin seien die Befürchtungen des Beschwer-
deführer objektiv nicht begründet.
Schliesslich seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass
die (befürchteten) Vergeltungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründe erfolgen würden, mithin seien die Befürchtungen
des Beschwerdeführers objektiv nicht begründet.
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Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren, die Sache sei zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Un-
tersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043). Ob die eingereichten Dokumente im Rahmen einer offizi-
ellen Abklärung hätten überprüft werden müssen, stellt nicht eine Frage
einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung dar, sondern eine solche
der Beweiswürdigung (dazu nachstehend). Sodann hat die Vorinstanz, ent-
gegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht, keine grundsätzliche Pflicht,
eingereichte Beweismittel offiziell überprüfen zu lassen. Im Rahmen der
antizipierten Beweiswürdigung kann sie darauf verzichten, wenn eine sol-
che aufgrund klarer Unstimmigkeiten in den Aussagen offensichtlich nicht
geeignet ist, zu einem anderen Entscheid zu führen. Weitergehend macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern der Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der An-
trag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen
Sachverhalts ist daher abzuweisen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ge-
schlossen, es würden konkrete Indizien fehlen, welche die Furcht vor einer
real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen.
5.2.2 Zunächst wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Botschafts-
abklärung sei nicht zu entnehmen, dass die Befragten über den Zweck der
Befragung und den Hintergrund der Befrager informiert worden seien.
Ebenfalls bleibe sie den Nachweis schuldig, dass die Befragten ihre Ant-
worten verstanden hätten und letztere auch tatsächlich ihren Äusserungen
entsprechen würden. Es gehe daher nicht an, diese Aussagen denjenigen
des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und daraus auf Unglaubhaf-
tigkeitselemente zu schliessen. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, was
die Befrager konkret kommunizierten, wird doch bei solchen Abklärungen
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regelmässig kein Protokoll erstellt. Solches ist auch gesetzlich nicht vorge-
sehen. Insoweit kann im Vorgehen der schweizerischen Botschaft keine
Verletzung von Bundesrecht erblickt werden. Weiter besteht für das Gericht
grundsätzlich keine Veranlassung, die Vorgehensweise der Botschaft und
die Korrektheit ihrer Abklärungen in Frage zu ziehen. Allein aus dem Um-
stand, dass die Befragten nach der Befragung beunruhigt waren, vermag
der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.2.3 Zur Klärung seiner widersprüchlichen und vagen Aussagen verweist
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst auf seine Min-
derjährigkeit anlässlich der Erstbefragung. Damals war er 17 Jahre und
acht Monate alt, mithin knapp volljährig. Insoweit vermag er aus diesem
Hinweis offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wäre er so-
dann anlässlich der Erstbefragung tatsächlich verwirrt und verängstigt ge-
wesen, wäre dies vom Befrager entsprechend vermerkt worden. Solches
ist dem Protokoll indes nicht zu entnehmen. Auch lassen sich dem Dialog
zwischen dem Befrager und dem Beschwerdeführer keine Hinweise dafür
entnehmen, dass Letzterer in irgendeiner Weise durcheinander oder ver-
ängstigt gewesen wäre. Dass er von seiner Familie sodann nie richtig über
die Fehde informiert worden sei, ist ihm selbst anzulasten. Von einem Asyl-
suchenden, der wegen einer derart schwerwiegenden Streitigkeit seine Fa-
milie und die Heimat verlässt, darf ohne Weiteres erwartet werden, dass er
gewisse Kenntnisse über die Hintergründe des angeführten Konfliktes und
der sich für ihn daraus ergebenden Gefährdungslage hat. Inwiefern dies
vor den länderspezifischen Gegebenheiten realitätsfremd sein soll, ist sei-
tens des Gerichts nicht nachvollziehbar und wird in der Eingabe auch nicht
näher ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, die verwirren-
den Aussagen des Beschwerdeführers seien Hinweis auf eine typisch län-
derspezifische Verfolgung und kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit. Zu-
sammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der
Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen.
5.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die ein-
gereichten Beweismittel zu Unrecht in antizipierter Würdigung als irrelevant
bewertet. Im Rahmen einer offiziellen Abklärung hätte festgestellt werden
müssen, ob die eingereichten Dokumente die asylrelevante Gefährdung
belegen oder Gefälligkeitsschreiben seien. Es trifft nicht zu, dass die Vor-
instanz die Beweismittel antizipiert (vorweggenommen) gewürdigt hat.
Vielmehr hat sie sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Be-
weiswürdigung zu den einzelnen eingereichten Dokumenten hinreichend
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geäussert. Namentlich hat sie festgehalten, gemäss der Botschaftsabklä-
rung handle es sich bei der Bestätigung von Gjin Marku vom 19. Juli 2012,
der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 und der Bestätigung der Ge-
meinde I._______ vom 18. Juli 2012 um Gefälligkeitsschreiben. Bezüglich
der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 hat sie festgestellt, der Be-
schwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens unvereinbar darüber
geäussert, ob er oder sein Vater bei der Polizei vorgesprochen habe. Auf
die Unvereinbarkeit der Aussagen hingewiesen, habe er daran festgehal-
ten, nie bei der Polizei vorgesprochen zu haben, zumal er damals verletzt
im Bett gelegen habe. Diese Aussagen wiederum widersprechen offen-
sichtlich der polizeilichen Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer per-
sönlich dort erschienen sei. Darüber hinaus weist die Polizeibestätigung
gemäss Abklärungen der Botschaft einen unzulässigen Aufdruck auf. In
Anbetracht dieser Unstimmigkeitsmerkmale bestehen ernsthafte Zweifel
an der Echtheit der Polizeibestätigung. In engem Zusammenhang mit der
Polizeibestätigung steht das Arztzeugnis vom 23. März 2012. Darin wird
beim Beschwerdeführer eine Fractura mandibulae (Unterkieferfraktur) di-
agnostiziert und ausgeführt, der Patient werde nicht stationär im Kranken-
haus behandelt und die nächste Kontrolle sei in sechs Monaten. Die
Schwere der Verletzung ist offensichtlich nicht vereinbar mit der angezeig-
ten medizinischen Behandlung. Insoweit bestehen auch erhebliche Zweifel
an der Echtheit des Arztzeugnisses.
Als weiteres Beweismittel hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
Gemeinde I._______ vom 8. Juli 2012 eingereicht. Gemäss Abklärungen
der Botschaft ist der Unterzeichnende dieser Bestätigung kein Angestellter
der Gemeinde. Damit bestehen auch an der Authentizität dieses Doku-
ments ernsthafte Zweifel.
Betreffend die Bestätigung von Gjin Marku vom 19. Juli 2012 hat die Vor-
instanz festgestellt, dass gegen diesen ein Prozess eingeleitet worden sei,
da er in Missachtung seiner Funktion als Präsident des Nationalen Versöh-
nungskomitees und gegen Entgelt gefälschte Bestätigungen ausgestellt
habe. Weiter führte sie aus, auch wenn nicht davon ausgegangen werden
könne, dass alle Bestätigungen des Nationalen Versöhnungskomitees ge-
fälscht seien, sei vorliegend von einer Fälschung beziehungsweise einem
Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Dieser vorinstanzliche Schluss ist in
Würdigung der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie
der gefälschten Beweismittel ohne Weiteres zulässig, zumal der Beschwer-
deführer mit der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vorbringt, was
diesen in Frage ziehen könnte. Was das als weiteren Beleg dienende, von
E-1500/2014
Seite 10
Gjin Marku an die Rechtsvertreterin gesendete E-Mail vom 22. November
2013 betrifft, so ist allgemein bekannt, dass ein E-Mail beim Beantworten
und Weiterleiten jedesmal beliebig veränderbar ist. Insoweit ist der Beweis-
wert eines E-Mails als gering einzustufen. Vorliegend hat denn auch der
Beschwerdeführer nur das Antwortmail von Gjin Marku an seine Rechtsan-
wältin und nicht auch die Anfrage derselben als Beweismittel eingereicht.
Darüber hinaus ist das Antwortmail allgemein formuliert und widerspricht
unter anderem den persönlichen Angaben des Vaters des Beschwerdefüh-
rers (vgl. Botschaftsantwort). Vor diesem Hintergrund vermag der Be-
schwerdeführer aus dem E-Mail von Gjin Marku vom 22. November 2013
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt bestand bei dieser Sach-
lage keine Veranlassung zur weiteren Überprüfung der vorgenannten Be-
weismittel.
5.2.5 Weitergehend nimmt der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung, wiederholt
den aktenkundigen Sachverhalt und hält an dessen Richtigkeit fest. Damit
legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben
soll. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
An diesem Schluss vermögen auch die beiden auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Bestätigungen nichts zu ändern. Zudem besteht bei dieser
Sachlage auch keine Veranlassung, J._______ als Auskunftsperson zu be-
fragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat dem-
nach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37
E-1500/2014
Seite 11
E 4.4; 2009/50 E. 9). Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer eine über
eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Ausländerin geheiratet und
ist seit dem 6. August 2015 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B. Da-
mit ist die Beschwerde soweit die verfügte Wegweisung sowie den Vollzug
der Wegweisung betreffend gegenstandslos geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2014 hat die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
8.2 Mit gleicher Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin
Susanne Gnekow als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Rechtsmitteleingabe eine provi-
sorische Kostennote (20. März 2014) in der Höhe von Fr. 1'310.– einge-
reicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von sieben Stunden sowie
Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 50.– aus. Für die Eingabe vom 1. Juli
2014 und 2. November 2014 können weitere zwei Stunden veranschlagt
werden. Total ergibt sich damit ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden.
Indes ist die vorliegende Beschwerdeschrift über weite Teile hinweg iden-
tisch mit der Rechtsmitteleingabe betreffend den Cousin B._______.
Ebenso ist das Schreiben vom 1. Juli 2014 gleichlautend. Es rechtfertigt
sich daher, den gesamten zeitlichen Aufwand von neun Stunden um zwei-
einhalb auf sechseinhalb Stunden zu kürzen. Ausgehend von einem Stun-
denansatz von Fr. 180.– und der Ausgabenpauschale von Fr. 50.– ergibt
dies ein amtliches Honorar von total Fr. 1'210.–. Dieser Betrag ist der amt-
lich eingesetzten Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow,
vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1500/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'210.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Barbara Balmelli