B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-150/2017
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).
E-150/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) und mit letztem Wohn-
sitz in Colombo – gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juli 2015 in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Per Zufallsprinzip wurde er am 23. Juli 2015 dem Testbetrieb im Ver-
fahrenszentrum C._______ zugewiesen.
A.c Am 24. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien
befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 30. Juli 2015 fand ein beraten-
des Vorgespräch statt.
A.d Am 16. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgrün-
den angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit,
er habe nach seinem Schulabschluss als (…) und (…) im Jaffna-Gebiet
gearbeitet. Während seiner Tätigkeit sei er in Kontakt mit der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gekommen und habe an deren Versammlun-
gen teilgenommen. Er sei von der LTTE zu Hilfeleistungen aufgefordert
worden und habe für sie Personen-, Waffen-, Geld- und Esswarentrans-
porte ausgeführt. Die LTTE habe gewusst, dass er viel im Gebiet unter-
wegs und deshalb über die Aufenthaltsorte der sri-lankische Armee infor-
miert sei. Er sei sich der Gefährlichkeit der sehr häufigen Hilfeleistungen
bewusst gewesen, habe jedoch keine besonderen Sicherheitsvorkehrun-
gen getroffen, da man ihm versprochen habe, dass nichts passieren würde.
Er habe dank seiner Ortskenntnisse die Check-Points meiden können. Zu-
dem habe er nur Klein-Kaliber-Waffen in kleinen Boxen oder Schachteln
transportiert. Er habe die Waffen an vielen verschiedenen Orten im Norden
ausgeliefert. Da sein TukTuk-Fahrzeugstand in der Nähe des Armee-
Camps in B._______ stationiert gewesen sei, hätten ihn die Soldaten ge-
kannt. Deshalb hätten sie ihn, nachdem sie im Juni 2007 von seinen Hilfe-
leistungen erfahren hätten, zwar befragt, indes nicht festgenommen. Je-
doch habe er daraufhin während dreier Monate im Militärcamp in
B._______ seine Unterschrift leisten müssen, wo man ihn vor weiteren Hil-
feleistungen gewarnt habe. Aus diesem Grund habe er seine Arbeit für die
LTTE aufgegeben und erst im Jahr 2008 wieder aufgenommen, jedoch im
kleineren Rahmen, da die LTTE davon ausgegangen sei, dass er unter Be-
obachtung stehe. Zirka im September 2009 sei er nach Colombo umgezo-
gen und habe eine Arbeit gesucht. Als er am 10. Dezember 2009 einen
Freund in Vavuniya habe besuchen wollen, sei er in eine Fahrzeugkontrolle
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geraten und von der Armee festgenommen und nach D._______ gebracht
worden. Sein Fall sei dem CID (Criminal Investigation Department) über-
geben worden. Man habe ihn mit verbundenen Augen ins Camp
E._______ gebracht, wo er befragt worden sei. Danach sei sein Fall von
der TID (Terrorist Investigation Division) übernommen worden. Während
seines zehnmonatigen Aufenthalts im Camp E._______ sei er zwei- bis
dreimal wöchentlich befragt worden. Nachdem seine Mutter einem Leiter
der TID Geld bezahlt habe, habe ihn dieser am 9. Oktober 2010 aus der
Haft zu einem Agenten geführt, der seine Ausreise organisiert habe. Kurze
Zeit später sei er mit einem gültigen Besucher-Visum und seinem eigenen
Reisepass legal nach G._______ geflogen, wo er fortan gelebt und gear-
beitet habe. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass er wiederholt zu
Hause gesucht worden sei. Nachdem sich die Lage in Sri Lanka normali-
siert habe, sei er am 1. April 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er am
Flughafen in Colombo festgenommen, befragt und geschlagen worden sei.
Nach zwei Tagen sei er, nachdem man ihm seine Goldkette, sein Geld und
seinen Reisepass sowie weitere Dokumente abgenommen habe, wieder
freigelassen worden, mit der Aufforderung, sich an seinem Wohnsitz in
B._______ zur Verfügung zu halten. Leute der TID hätten ihn eine Woche
später zu Hause besucht, um dies zu überprüfen. Er sei daraufhin noch
drei weitere Male zu Hause gesucht worden, wobei er sich nicht mehr dort
aufgehalten habe. Beim vierten Besuch am 25. Juni 2015 hätten die Leute
der TID eine schriftliche Aufforderung für ihn abgegeben, laut der er sich
bei ihnen zu melden habe. Er habe dies jedoch nicht befolgt und sei statt-
dessen nach Colombo gereist, wo ein Agent seine Ausreise vorbereitet
habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der
Beschwerdeführer reichte zwei Beweismittel (Receipt on Arrest vom
[…] Dezember 2009 und Message form vom […] Juni 2015), die ihm seine
Mutter habe zukommen lassen, zu den Akten.
A.e Am 21. September 2015 wurde er dem erweiterten Verfahren und dem
Kanton F._______ zugewiesen.
A.f Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 leitete das SEM zwecks Überprüfung
der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel „Re-
ceipt on Arrest“ des sri-lankischen Ministry of Defence, Public security, Law
and Order, vom (…) Dezember 2009, und „Message Form“ der sri-lanki-
schen Polizei vom (…) Juni 2015 eine Botschaftsanfrage bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) ein.
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A.g Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 beantwortete die 4Botschaft die
Anfrage des SEM und teilte darin im Wesentlichen mit, dass beide Beweis-
mittel – „Receipt on Arrest“ und „Message Form“ – gefälscht seien.
A.g Mit Verfügung vom 2. November 2016 brachte das SEM dem Be-
schwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Anfrage des SEM und des Bot-
schaftsberichts zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen.
A.h In seiner Stellungnahme vom 10. November 2016 führte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen aus, er wisse nicht, ob die eingereichten
Beweismittel gefälscht seien. Seine Mutter habe diese von ihr unbekannten
Personen erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant.
C.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ver-
letze und deshalb nichtig sei, wobei das SEM anzuweisen sei, sein Asyl-
verfahren weiterzuführen. Ferner beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz wegen Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung; subeventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht; eventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventu-
aliter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
unverzüglich der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass
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diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Wei-
ter sei das SEM anzuweisen, ihm Einsicht in alle für den Entscheid wesent-
lichen Asylakten zu gewähren, insbesondere in die vom SEM veranlasste
Botschaftsanfrage, den entsprechenden Auftrag sowie die damit verbun-
dene Korrespondenz, wobei ihm nach der Einsicht eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er
verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung und einer
ein anderes Verfahren betreffende Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. September 2016, verschiedene Berichte sowie eine
CD mit zahlreichen Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Be-
richt zu Sri Lanka, Version vom 12. Oktober 2016, zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer das Spruchgremium mitgeteilt, mit dem Vorbehalt nachträglicher Ver-
änderung infolge Abwesenheiten respektive Stellvertretungen. Gleichzeitig
wurden die Anträge um Gewährung der Akteneinsicht im Zusammenhang
mit der Botschaftsabklärung sowie um Fristansetzung für die Einreichung
einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufge-
fordert. Zudem wurde er zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses
mit Entbindungserklärung von der Schweigepflicht aufgefordert. Die übri-
gen Anträge wurden auf später verschoben.
E.
Am 6. Februar 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 24. März 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung
und reichte weitere Beweismittel (verschiedene Berichte) zu den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2019 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus organi-
satorischen Gründen Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener eingesetzt
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worden ist und es sich beim SEM-Mitarbeiter mit dem Kürzel „Brq“ um
Ursin Broger handelt.
I.
Der Rechtsvertreter äusserte sich mit Eingabe vom 16. Januar 2019 zur
Zusammensetzung des Spruchgremiums und ersuchte um Ansetzung ei-
ner Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 24. Januar 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkör-
per mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung bestätigt. Das
Gesuch um Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung
sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung hat es abgelehnt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde dem
Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass aus organisatorischen
Gründen neu Alexandra Püntener als Gerichtsschreiberin eingesetzt wor-
den sei. Auf diese Anträge ist somit nicht mehr einzugehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des rechtlichen Gehörs
und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungs-
pflicht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären,
die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; Urteil
des BGer 6B_56/2018 [zur Publikation vorgesehen] vom 2. August 2018
E. 3.1 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
geltend. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen
Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Person, welche am Ent-
scheid beteiligt war, verletzt sei. Weder das Kürzel „brq“ noch die nicht les-
baren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen „Fachspezialist
Asyl“ sowie „Sektionschef“ liessen einen Rückschluss zu, wer für den Ent-
scheid verantwortlich sei.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.).
Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen
die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften
Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
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Seite 8
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).
4.2.2 Vorliegend hat das SEM den für die angefochtene Verfügung verant-
wortlichen Sektionschef in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2017 zwar
namentlich aufgeführt. Hinsichtlich des Kürzels „brq“ hat es jedoch keine
Angaben gemacht. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV ergebende An-
spruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass
dem Beschwerdeführer der Name dieses Mitarbeiters des SEM mit Verfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 mitgeteilt
wurde, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge Einwände gegen
die betreffende Person geltend gemacht wurden. Im Übrigen hätte der Be-
schwerdeführer bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch
an die Vorinstanz vom 21. Dezember 2016 die Offenlegung der Namen
verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe vorzutragen. Im
vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten
formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz
wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sach-
bearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher
anzupassen sei (vgl. D-1549/2017 E. 8.4). Da der Name des Sektionschefs
vorliegend in der Vernehmlassung aufgeführt und der Name des SEM-Mit-
arbeiters dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, besteht keine Grund-
lage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indes ist dieser Mangel bei der Kosten-
auferlegung zu berücksichtigen.
E-150/2017
Seite 9
4.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 29 BV
Abs. 1 geltend, weil er anlässlich der BzP vom 24. Juli 2015 („MIDES“ Per-
sonalienaufnahme) nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei und
ihm die Merkblätter nicht erklärt worden seien. Das Protokoll sei zudem
nicht unterzeichnet worden. Es seien dort auch keine wichtigen Sachver-
haltselemente erfragt worden. Insbesondere habe er sich nicht zu seinen
Gesuchsgründen und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen äus-
sern können. Die Hinweise auf „PA in TB“ und „nb“ seien unverständlich.
Aus diesen Gründen sei ihm ein grosser Nachteil erwachsen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in sei-
ner Muttersprache, sondern englisch befragt worden ist. Indes gab er of-
fenbar an, die Befragerin zu verstehen, auch wenn er nur mittelmässig eng-
lisch verstehe (vgl. Akte A8 S. 2). Weiter trifft es zu, dass die Personalien-
aufnahme nicht unterzeichnet wurde, obschon dies auf Seite 6 vorgesehen
war. Das SEM ist in diesem Sinne zu rügen. Jedoch ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer (vgl. S. 1) von seiner Rechtsvertretung beglei-
tet wurde; eine Vollmacht für die im Testbetrieb zugewiesene Rechtsbera-
tungsstelle wurde von ihm am 29. Juli 2015 unterzeichnet (vgl. Akte A13).
Es ist davon auszugehen, dass die Merkblätter von der Rechtsvertretung
erläutert wurden. Auch ist das Protokoll der Personalienaufnahme im
Nachhinein offenbar mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Je-
denfalls ist einer Mitteilung der Rechtsvertretung vom 30. Juli 2015 zu ent-
nehmen, dass dazu eine Korrektur angebracht wurde (vgl. Akte A16). Fer-
ner wurde er zu Beginn der Anhörung über seine Rechte und Pflichten ein-
gehend informiert. Dabei bejahte er die Frage, ob er diese verstanden
habe. Schliesslich bestätigte er anlässlich der Anhörung die bei der Perso-
nalienaufnahme gemachten Angaben zu seiner Identität, seinen Aufenthal-
ten – mit Ausnahme der Bemerkung seiner Rechtsvertretung vom 30. Juli
2015 – und Beziehungen, Ausweispapieren sowie zum Reiseweg (vgl. A23
S. 3 ff.). Überdies ist zu bemerken, dass die bei der Personalienaufnahme
gemachten Angaben für den Entscheid des SEM nicht wesentlich waren.
Was die weiteren Rügen in der Replikeingabe zur Personalienaufnahme
betrifft, ist festzustellen, dass es sich bei dieser lediglich um eine Aufnahme
der Personalien des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 2 TestV han-
delt, welche rein administrativen Charakter aufweist. Dabei muss das SEM
die Asylgründe nicht erfragen. Indes ist dem Beschwerdeführer zuzustim-
men, dass die Abkürzungen „nb“ und „PA in TB“ nicht verständlich sind. Es
ist insbesondere stossend, dass, nachdem er auf die Frage, ob er die Ein-
leitung verstanden habe, mit Nein geantwortet hat, im Protokoll als Grund
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Seite 10
unverständlicherweise „PA in TB“ angemerkt wurde (S. 2). Insofern ist auch
dieses Vorgehen des SEM zu beanstanden.
Trotz dem erwähnten teilweise unsachgemässen Vorgehen des SEM ist
festzustellen, dass damit keine Verletzung von Art. 29 BV Abs. 1 vorliegt,
da dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Je-
doch wird dies bei der Bemessung der Verfahrenskosten und der Zuspre-
chung einer Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
4.3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs zunächst damit, der angefochtene Entscheid sei über vier-
zehn Monate nach seiner letzten Anhörung gefällt worden. Die zeitliche
Nähe zwischen einer Anhörung und einem Entscheid sei indessen zwin-
gend erforderlich.
Dazu ist festzuhalten, dass der vorliegende Zeitraum von vierzehn Mona-
ten nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen vermag. Aktuelle
Ergänzungen zum Sachverhalt im Nachgang zur Anhörung hätte der Be-
schwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht von sich aus einbringen
müssen. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine
Veranlassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. Bei der
vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin
vom 23. Februar 2014 handelt es sich im Übrigen um keine justiziable Ver-
fahrenspflicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6560/2016
vom 29. März 2018 E. 5.2).
4.3.3 Betreffend den Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach das SEM
das rechtliche Gehör auch deshalb verletzt habe, weil es sich zu einem
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Seite 11
grossen Teil auf das Ergebnis einer Botschaftsabklärung gestützt habe, in
diese jedoch nicht vollständig Akteneinsicht gewährt worden sei, kann auf
die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 verwie-
sen werden, an denen weiterhin festzuhalten ist.
4.3.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu ver-
neinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die
Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die
entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik
in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Da es dem Beschwerdeführer
offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung
sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung
der Begründungspflicht unberechtigt.
4.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
4.4.1 Zur Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird angeführt,
das SEM habe den mehrjährigen Auslandaufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in den (…) und die damit verbundenen Verdachtsmomente der sri-lan-
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Seite 12
kischen Behörden weder erwähnt, gewürdigt noch abgeklärt. In den Verfol-
gungsperspektiven der sri-lankischen Behörden habe sich der Beschwer-
deführer dort dem Schmuggel, der Geldbeschaffung und am Wiederaufbau
von neuen Widerstandsstrukturen beteiligt. In diesem Sinne seien die an-
geblichen Tätigkeiten in den (…) eine Fortführung seiner Schmuggel- und
Unterstützungstätigkeiten für die LTTE von 2006 bis 2009.
Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbe-
gründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerde-
führers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie bezeich-
nete die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfol-
gungssituation als unglaubhaft, da er diese in wesentlichen Aspekten we-
nig differenziert geschildert und zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei
Beweismittel eingereicht habe, die sich nach einer vom SEM in Auftrag ge-
gebenen Botschaftsabklärung als Fälschungen erwiesen hätten. Gestützt
auf diese Fälschungen, welche die Verhaftung des Beschwerdeführers vor
seiner Reise nach G._______ sowie die behördliche Verfolgung nach sei-
ner Rückkehr aus G._______ – wegen des Verdachts der Fortsetzung von
Unterstützungstätigkeiten für die LTTE in den (…) – hätten beweisen sol-
len, hatte die Vorinstanz entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
keinen Anlass, den geschilderten mehrjährigen Aufenthalt in G._______
weiter abzuklären.
4.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich des
beratenden Vorgesprächs vom 30. Juli 2015 ausdrücklich festgehalten,
dass er „seelisch stark angeschlagen“ sei und deshalb eine Behandlung
wünsche. Auch dies sei vom SEM weder vollständig noch richtig abgeklärt
worden.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer am
18. August 2015 – und damit nach dem beratenden Vorgespräch vom
30. Juli 2015, in dem er darauf hinwies, dass er „seelisch stark angeschla-
gen“ sei – einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, bei der verschie-
dene physische und psychische Beschwerden, unter anderem eine post-
traumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden waren. In der Folge
wurde er medikamentös behandelt und – vermutlich wegen Schmerzen an
der rechten Hand – eine Überweisung ins Spital (Radiologie) eingeleitet.
Am 27. August 2015 erfolgte eine weitere ambulante Sprechstunde im Am-
bulatorium Kanonengasse (Akten A20 und A21). Seither erfolgte Untersu-
chungen oder ärztliche Berichte können den Akten nicht entnommen wer-
den. Dabei hätte vom Beschwerdeführer gestützt auf die ihm obliegende
E-150/2017
Seite 13
Mitwirkungspflicht erwartet werden können, weitere ärztliche Berichte ein-
zureichen respektive weitere Termine bei einem Arzt zu vereinbaren, zumal
er dazu ausreichend Zeit gehabt hätte. Aufgrund der zuletzt belegten ärzt-
lichen Konsultation, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 6. Dezember 2016 nahezu eineinhalb Jahre zurücklag und mangels
entsprechender Berichte hatte das SEM auch keine Veranlassung, den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären
zu lassen beziehungsweise ihm ausdrücklich eine Frist dafür anzusetzen.
Der Beschwerdeführer machte schliesslich auch nicht geltend, dass er sich
seit den zuletzt dokumentierten Untersuchungen aus dem Jahre 2015 wei-
teren ärztlichen Behandlungen unterzogen hat.
4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann unter dem Titel der unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung vor, es müssten zwingend Sachverhaltsab-
klärungen zur Feststellung der länderspezifischen Situation vorgenommen
werden. Die Arbeit des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts würde
immer wieder unter dem gravierenden Mangel leiden, dass ohne eine aus-
reichende Sachverhaltsbasis zur Ländersituation entschieden werde. Im
Referenzurteil E-1866/2015 seien korrekterweise aktuelle Länderinforma-
tionen verarbeitet und gewürdigt worden.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Be-
schwerdeführers auch vor dem Hintergrund der damals aktuellen Lage in
Sri Lanka gewürdigt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerde-
führer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfest-
stellung. Die zahlreichen zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka (CD
mit Quellen) vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es
erübrigt sich auch, auf die in diesem Zusammenhang geäusserte Kritik an
Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts einzuge-
hen.
4.5 Insgesamt erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung sowie das rechtliche Gehör mehrfach verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abge-
klärt, als unbegründet. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit ab-
zuweisen.
E-150/2017
Seite 14
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei unter Beizug einer Fachperson, welche über ein ausrei-
chendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören (1).
Das Bundesverwaltungsgericht habe einen medizinischen Sachverständi-
gen mit der Erstellung eines psychiatrischen Berichts zu beauftragen, der
sich zu den psychischen Störungen und Folterungen des Beschwerdefüh-
rers und vor diesem Hintergrund zu seinem Aussageverhalten äussere und
darüber Auskunft gebe, ob der Beschwerdeführer wegen dieser Störung
auf eine ärztliche/psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Sollte dieser
Bericht nicht von Amtes wegen eingeholt werden, sei dem Beschwerdefüh-
rer eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Be-
richts einzuräumen.
5.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
deverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut an-
zuhören. Dieser hat zudem die ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Januar
2017 angesetzte Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses und
einer Entbindungserklärung von der Schweigepflicht ungenutzt verstrei-
chen lassen. Dabei war es ihm seither freigestanden und hätte ihm im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen.
Die Beweisanträge sind abzuweisen.
Dies gilt im Übrigen auch für die mit Eingabe vom 16. Januar 2019 bean-
tragte Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, zumal
der Beschwerdeführer, der zudem durch einen im Asylbereich tätigen
Rechtsanwalt vertreten ist, seit der Beschwerdeerhebung genug Zeit ge-
habt hätte, solche Unterlagen beizubringen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-150/2017
Seite 15
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, bei den
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln handle es sich nach
Abklärung der Schweizer Botschaft um Fälschungen. Es seien dabei meh-
rere inhaltliche Unzulänglichkeiten festgestellt worden. Der Beschwerde-
führer sei in seiner diesbezüglichen Stellungnahme nicht darauf eingegan-
gen. Die von ihm geäusserte Vermutung, wonach ihm feindlich gesinnte
Gruppen seiner Mutter absichtlich gefälschte Beweismittel hätten zukom-
men lassen, müssten als Schutzbehauptung angesehen werden. Anläss-
lich der Anhörung habe er keine ihm feindlich gesinnte Gruppen oder un-
bekannte Personen erwähnt. Vielmehr habe er dort erklärt, das Dokument
„Message Form“ sei von der TID beziehungsweise von den Behörden über-
bracht worden und habe zu seinem Ausreiseentschluss geführt. Zur Fest-
nahmebescheinigung habe er angegeben, „sie“ hätten es seiner Mutter ge-
geben, wobei er klar suggeriert habe, dass damit die sri-lankischen Poli-
zeikräfte gemeint gewesen seien. Es sei auch unklar, wie die unbekannten
Widersacher an die in den Dokumenten aufgeführten Details gelangt sein-
sollten. Weiter sei fraglich, wie diese damit eine Bedrohung hätten erzeu-
gen beziehungsweise ein allfälliges Asylverfahren hätten voraussehen
können. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers seien nicht nachvoll-
ziehbar und stünden im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung.
Es sei davon auszugehen, dass er versucht habe, relevante Begebenhei-
ten glaubhaft darzustellen. Er stütze die wesentlichen Aspekte seiner Vor-
bringen – die Verhaftung in Colombo und die Verfolgung durch die sri-lan-
kischen Sicherheitsbehörden nach seiner Rückkehr aus G._______ – auf
gefälschte Beweismittel, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien.
Weiter bezeichnete die Vorinstanz seine Angaben zu den Waffentranspor-
ten für die LTTE als wenig differenziert (Kontakte, Grösse der Waffen und
E-150/2017
Seite 16
der Transporte, Verwendungszweck). Er habe auch nicht angeben können,
inwiefern Zwang ausgeübt worden sei und was im Falle einer Verweige-
rung passiert wäre. Weiter sei auch die Schilderung des Verhältnisses zu
den Sicherheitskräften während der geltend gemachten Hilfeleistungen
wenig differenziert geblieben. Ferner sei der Entschluss des Beschwerde-
führers, trotz Bedrohungssituation nach Sri Lanka zurückzukehren nicht
nachvollziehbar. Die Begründung seiner Rückkehr sei wenig substanziiert
ausgefallen. Ausserdem habe er wenig konkret schildern können, was sich
nach seiner Einreise abgespielt habe (Gründe für Entlassung am Flugha-
fen, erste Suche zu Hause, Wissen über eine Festnahme beim zweiten
Besuch). Schliesslich habe er nicht klären können, ob ein Verfahren gegen
ihn laufe oder Anklage erhoben worden sei respektive ob ein Verfahren
unter dem Antiterrorgesetz gegen ihn laufen würde.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofak-
toren (Urteil E-1866/2015 E.8 und 9.1) lasse nicht auf eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerde-
führer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise solchen
ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2010 und von
April 2015 bis Juli 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach
Kriegsende noch ein Jahr und neun Monate in seinem Heimatstaat gelebt.
Es seien somit keine Risikofaktoren zu erkennen, welche ein Verfolgungs-
interesse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hät-
ten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden sollte.
7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde
unter Hinweis auf E-1866/2015 geltend, er erfülle mehrere der darin defi-
nierten Risikofaktoren. Seine Unterstützungsleistungen für die LTTE, ins-
besondere der Schmuggel, seine Flucht aus dem Gefängnis, seine illegale
Ausreise aus Sri Lanka sowie der längere Aufenthalt in den (…) würden
aus der Verfolgungsperspektive der sri-lankischen Behörden in einem Ge-
samtzusammenhang gesehen. Diese hätten ihm vorgeworfen, in den (…)
Geld gesammelt und von dort aus sich für das Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus eingesetzt zu haben. Nachdem er von der TID wie-
derholt gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die
Vorinstanz habe in seiner extrem oberflächlichen Begründung zu Unrecht
E-150/2017
Seite 17
argumentiert, seine Vorbringen seien zu wenig konkret, detailliert und dif-
ferenziert ausgefallen. Indes hätten ihm die LTTE-Mitglieder bewusst mög-
lichst wenig über ihren Rang und ihre Tätigkeit sowie zu den jeweiligen
Operationen und zum Transport gesagt, um ihn und sich vor einer allfälli-
gen Festnahme zu schützen. Mehr Wissen sei nicht nötig gewesen und
hätte den Schmuggel unnötig gefährdet. Die Drohungen für den Fall einer
Nichtkooperation mit der LTTE seien oft generell. Die Angabe der Vo-
rinstanz, wonach er von den Soldaten frühzeitig gewarnt worden sei, sei
aktenwidrig. Er vermute, dass er aufgrund seiner guten Kontakte mit den
Militärs einer Verhaftung entgangen sei. Es seien viele Tamilen nach der
Wahl von Sirisena im Jahre 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt und hätten
auf eine Besserung der Menschenrechtssituation gehofft. Diese Auffas-
sung teile sogar das SEM. Er sei davon ausgegangen, dass seine frühere
Verfolgungsgeschichte unter der neuen Regierung keinen Anlass mehr zu
Verfolgung gebe, zumal diese schon einige Jahre zurückgelegen habe. Da-
bei habe er unterschätzt, dass ihn sein mehrjähriger Aufenthalt in einem
als Drehscheibe der Finanzierung der LTTE bekannten Land zusätzlichen
Verdachtsmomenten aussetzen würde. Entgegen der Meinung der Vo-
rinstanz seien seine Angaben zu seiner Festnahme am Flughafen extrem
detailliert ausgefallen. Sein Vorbringen zur Abnahme seiner Goldkette und
seines Reisegelds sei vor dem Hintergrund der Korruption in Sri Lanka
glaubhaft. Er wisse zudem auch nicht, weshalb ihn die TID nicht bereits
beim ersten Besuch festgenommen habe. Schliesslich sei dokumentiert,
dass Tamilen im Camp Bossa ohne Ausstellung eines offiziellen Strafbe-
fehls festgehalten würden. Dieses Camp stehe unter der Leitung der TID.
Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C erwähnten Beweis-
mittel eingereicht.
7.3 In seiner Replik vom 24. März 2017 verweist der Beschwerdeführer auf
die Entwicklungen in Sri Lanka. Personen mit einem politischen Profil oder
mit angeblichen Verbindungen zur LTTE gerieten heute viel eher ins Visier
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden und seien weitaus mehr gefährdet
als noch zu Bürgerkriegszeiten.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Asyl noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genü-
gen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in
E-150/2017
Seite 18
der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 8.1 hievor verwiesen
werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Insbesondere ist festzustellen, dass gestützt auf die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Fälschungen seine Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert
ist. In seiner Beschwerdeeingabe nimmt er denn auch keine Stellung dazu,
sondern verweist darauf, die Vorinstanz habe seine Schilderungen zu Un-
recht als wenig konkret, detailliert und differenziert bezeichnet. Indem er
zudem einwendet, er habe aus nachvollziehbaren Gründen nichts Ge-
naues über die Mitglieder der LTTE sowie die Umstände seiner Transporte
für die LTTE und die ihm angedrohten Nachteile im Falle der Weigerung
die Transporte auszuführen gewusst, vermag er die zutreffenden Feststel-
lungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Zwar hat die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung eine Aussage des Beschwerdeführers nicht
wörtlich wiedergegeben, als sie von einer „frühzeitigen“ Warnung seitens
der Soldaten vor einer Festnahme gesprochen hat. Richtig ist die Aussage
des Beschwerdeführers, dass die Armee ihn nicht festgenommen habe, ihn
jedoch während den Befragungen gewarnt habe (vgl. Akte 23 F78). Indes-
sen ändert dies nichts an der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wo-
nach die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu den
Sicherheitskräften trotz seiner Hilfeleistungen wenig differenziert ausgefal-
len sind. Es ist nicht plausibel, die Soldaten hätten ihn im Wissen um seine
Unterstützungstätigkeit für die LTTE lediglich (vor einer Festnahme) ge-
warnt, respektive der Beschwerdeführer habe trotz Wissen um die Gefah-
ren, denen er sich damit ausgesetzt habe, diese Tätigkeit fortgesetzt. Wei-
ter kann auch seinem Erklärungsversuch, er sei deshalb nach Sri Lanka
zurückgekehrt, weil er unter der neuen Regierung wegen seiner früherer
Verfolgungsgeschichte nicht mehr mit Verfolgung gerechnet habe, nicht
gefolgt werden. So gab er doch anlässlich der Anhörung an, die sri-lanki-
schen Behörden seien während seines gesamten Aufenthalts in
G._______ bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten sich nach seinem
Verbleib erkundigt. Dies soll auch der Grund dafür gewesen sein, dass er
mit seiner Mutter keinen direkten Kontakt mehr gepflegt habe. Zudem habe
ihm seine Mutter, als er sie nach ihrer Meinung zu einer Rückkehr gefragt
habe, erklärt, er solle nicht zurückkommen (vgl. Akte A23 S.18).
Im Weiteren spricht auch die bei seiner Ankunft am Flughafen erfolgte Fest-
nahme zur Abklärung respektive die nach zwei Tagen erfolgte Freilassung
gegen ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden am
Beschwerdeführer. Wäre er tatsächlich verdächtigt worden, sich in
E-150/2017
Seite 19
G._______ in der von ihm geschilderten Weise am Wiederaufbau der LTTE
mitgeholfen zu haben, wäre er nämlich nicht ohne weiteres freigelassen
worden. Seine diesbezügliche Aussage, wonach er angewiesen worden
sei, sich (lediglich) zu Hause zur Verfügung zu halten, ändert nichts an die-
ser Sichtweise, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, die TID habe ihn da-
nach wiederum gesucht. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel
wurde zudem als Fälschung qualifiziert, weshalb sich diese Suche als un-
glaubhaft erweist.
Insgesamt vermögen die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers
nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu führen. Jedenfalls lassen
sich damit die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten nicht er-
klären.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und
asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbin-
dung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und den Akten
keine exilpolitische Tätigkeit entnommen werden kann, erfüllt er keine der
oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er kei-
ner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über ei-
nen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund
dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ablei-
ten.
E-150/2017
Seite 20
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen. Diese
vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers nichts zu ändern. Es handelt sich dabei insbesondere um Doku-
mente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka
beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfol-
gung ableiten. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhalti-
gen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten
Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Akten-
lage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist,
wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswir-
ken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzu-
halten.
8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20].
E-150/2017
Seite 21
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer
Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
E-150/2017
Seite 22
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in an-
derweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksich-
tigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der fehlen-
den Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8) be-
steht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht kei-
nerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in
entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal
der im Oktober 2018 abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe
das Amt wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
E-150/2017
Seite 23
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015
E. 13.2).
10.3.3 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer
stammt aus B._______, Nordprovinz, und wohnte zuletzt in Colombo. Er
hat mit seinen Eltern und einem Onkel, die weiterhin in Jaffna wohnhaft
sein sollen, sowie Bekannten – darunter einer in Colombo, in dessen Haus
er gewohnt habe – (vgl. Akten A8 S. 4 und A23 S. 3 und 12) über ein Be-
ziehungsnetz. Zudem verfügt er über eine mehrjährige schulische Ausbil-
dung sowie Berufserfahrungen als selbständig tätiger (…) und als (…) (Ak-
ten A23 S. 4 und 17). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei
der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird auf-
bauen können.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
zug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise
E-150/2017
Seite 24
rügte er die Nichtoffenlegung des Namens des SEM-Fachspezialisten,
auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der
Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Im Weiteren
ist ihm Recht zu geben, dass selbst ein Personalienblatt unterschrieben
werden müsste und darin keine unverständlichen Anmerkungen enthalten
sein sollten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrens-
kosten um Fr. 200.– auf Fr. 1‘300.– zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz
2 VwVG). Der am 6. Februar 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– ist diesem Betrag anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat
die restlichen Fr. 700.– zu bezahlen.
12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteient-
schädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des
Namens des SEM-Mitarbeiters hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt,
als ihm dieser mit Verfügung vom 15. Januar 2019 genannt wurde. Mit al-
len anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Die (formelle) Rüge der
Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekannt-
gabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Be-
schwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Weiter kam im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für die Rügen betreffend die Personalienaufnahme
hinzu. Für die erwähnten Rügen geht das Bundesverwaltungsgericht von
einem Aufwand von insgesamt Fr. 200.– aus, welche die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten hat.
13.
13.1 Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zum Einsatz von Richterin Muriel Beck Kadima als
vorsitzende Richterin und Alexandra Püntener als Gerichtsschreiberin. Da-
bei unterstellte er der Richterin in anderen von ihm betreuten Verfahren ein
schikanöses und willkürliches Vorgehen, weshalb sie keine Gewähr für
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eine objektive Beurteilung von Beschwerden, die er betreue, biete. Er for-
derte die Richterin auf, in solchen Verfahren bis auf weiteres auf jegliche
Tätigkeit zu verzichten. Gleichzeitig bezeichnete er den Einsatz der Ge-
richtsschreiberin als problematisch und kritisierte ihr Vorgehen bei der Auf-
erlegung von persönlichen Verfahrenskosten in mehreren seiner Fälle.
Deshalb biete auch sie keine Gewähr für eine objektive und unbefangene
Behandlung der Sache und es stelle sich die Frage nach einem strafbaren
Verhalten. Der Rechtsvertreter führte weiter aus, eine weitere Tätigkeit die-
ser Gerichtspersonen in den von ihm betreuten Verfahren beinhalte das
erhebliche Risiko, dass die durch sie getroffenen Entscheide später aufzu-
heben seien. Deshalb fordere er sie zum freiwilligen Ausstand im vorlie-
genden sowie in weiteren Verfahren, in denen sie involviert seien, auf, um
keinen weiteren Schaden zum Nachteil des Bundesverwaltungsgerichts
anzurichten.
13.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien
oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang
stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500.– Franken bestra-
fen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde bereits mehrfach
darauf aufmerksam gemacht, dass er auch gegenüber den Mitgliedern und
Angestellten des Bundesverwaltungsgerichts den Anstand zu wahren hat
(vgl. Urteil E-1039/2018 vom 13. August 2018 m.w.H.). Als Disziplinarfehler
gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verlet-
zen sowie das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tä-
tigkeit zu beeinträchtigen. Ausführungen sind einerseits ungebührlich,
wenn sie die Würde und die Autorität der Behörden missachten, anderseits
aber auch, wenn sie persönliche, verleumderische, beleidigende oder ehr-
verletzende Verunglimpfungen oder Schmähungen einer Gegenpartei oder
von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern enthalten. Vorliegend
ergibt sich der Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhalten des
Rechtsvertreters selbst, weshalb es sich unter verfassungsrechtlichen Ge-
sichtspunkten erübrigt, diesem vor Erlass des Disziplinarentscheids das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGE 111 Ia 273 E. 2c S. 275). Die For-
mulierungen des Rechtsvertreters im erwähnten Schreiben sind als diffa-
mierend beziehungsweise beleidigend einzustufen, womit eine Verletzung
des gebührenden Anstands im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt.
Dem Rechtsvertreter ist deshalb eine Ordnungsbusse in der Höhe von
Fr. 200.– aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Der am 6. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– wird diesem Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 700.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 200.– auszurichten.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des Anstands mit
einer Ordnungsbusse von Fr. 200.– belegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener