Abtei lung V
E-1502/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1502/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – albanischer Volkszugehörigkeit und
muslimischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 3. Dezember 2008 mit einem Kleinbus verliess und am folgenden
Tag in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 9. Dezember 2008 sowie der Anhörung vom 8. Ja-
nuar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei wegen des Hissens einer albanischen Flagge am
28. November 2006 im Verlauf einer Demonstration vor einem serbi-
schen Gemeindehaus zu einem Jahr Haft verurteilt worden,
dass die Verurteilung von der Rekursinstanz bestätigt worden sei,
dass er ausgereist sei, um dem Antritt der Haft zu entgehen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand,
dass er vorerst widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, ob er
jemals eine Identitätskarte besessen habe oder nicht,
dass er später und ebenfalls unglaubhaft ausgesagt habe, er erinnere
sich nicht, ob ihm die Identitätskarte von den Behörden im Verlauf der
Verhaftung oder schon früher anlässlich eines Verkehrsdelikts abge-
nommen worden sei,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung zum Haftan-
tritt kaum Beweiskraft zu entfalten vermöge,
dass die Verurteilung zu einem Jahr Haft nicht plausibel sei, da der
Beschwerdeführer die Fahne auf Anordnung der Polizei noch gleichen-
tags wieder entfernt habe,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der behördli-
chen Massnahmen und zu den geltend gemachten Gerichtsverfahren
widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass er mit der Beschwerde ein „Duplikat“ der Haftantrittsverfügung zu
den Akten reichte unter Hinweis auf die ihm verweigerte Einsicht in
das von ihm der Vorinstanz schon eingereichte Dokument,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. März 2009 auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
schloss, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. März 2009 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, Recht zu geben ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei wegen des Hissens
einer albanischen Flagge im Verlauf einer Demonstration vor einem
serbischen Gemeindehaus zu einem Jahr Haft verurteilt worden,
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dass seine Ausführungen zu den Gerichtsverhandlungen und den ver-
schiedenen angerufenen Instanzen – auch aus der Perspektive eines
juristischen Laien – als sehr ungenau erscheinen, so dass der Ein-
druck entsteht, der Beschwerdeführer habe das von ihm Geschilderte
nicht tatsächlich erlebt (vgl. A7 F64 ff.),
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen lediglich
eine Verfügung des Gemeindegerichts B_______ vom 10. Oktober
2008, in welchem er zum Haftantritt am folgenden Tag aufgefordert
wird, zu den Akten reichte,
dass über die Echtheit dieses Dokuments – wie die Vorinstanz korrek-
terweise festhielt – keine Angaben gemacht werden können und des-
sen Beweiswert daher in Frage steht,
dass – wenn auch von der Echtheit der Verfügung ausgegangen würde
– sie sich nicht zum Grund der Inhaftierung äussert und daher als Be-
weismittel für die angebliche Verurteilung aus den behaupteten
Gründen nicht taugt,
dass es der Beschwerdeführer insbesondere unterlassen hat, die Ur-
teile aus dem Strafverfahren als Beweismittel einzureichen, woraus
klar ersichtlich wäre, aus welchem Grund und durch welche Instanzen
er – wenn überhaupt – verurteilt wurde,
dass davon auszugehen ist, dass diese Dokumente bei seinem An-
walt, der ihn im Strafverfahren vertreten habe, problemlos erhältlich
wären, aus dem Dossier aber keine diesbezüglichen Bemühungen des
Beschwerdeführers ersichtlich sind (vgl. A7 F4 ff.),
dass der Beschwerdeführer nun mit der Beschwerde ein „Duplikat“ der
Haftantrittsverfügung zu den Akten reicht unter Hinweis auf die ihm
verweigerte Einsicht in das von ihm der Vorinstanz schon eingereichte
Dokument,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer ge-
mäss Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2009 (A16)
– entgegen seinem Vorbringen – Einsicht in das betreffende Dokument
gegeben wurde,
dass sich ausserdem Fragen in Bezug auf das eingereichte „Duplikat“
der Haftantrittsverfügung stellen, so beispielsweise, wie der Beschwer-
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deführer in dessen Besitz kam, wer es ihm zugestellt hat, wieso der
entsprechende Zustellumschlag nicht mit eingereicht wurde und
warum das Dokument durch die verfügende Behörde nicht – wie üblich
– als „Duplikat“ gekennzeichnet ist,
dass sich aus der neuerlichen Einreichung des gleichen – durch die
Vorinstanz bereits gewürdigten – Dokuments nichts zugunsten des Be-
schwerdeführers ableiten lässt,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich auch seine Angaben zum
Verbleib seiner Identitätskarte nicht geglaubt werden können, da da-
von auszugehen ist, dass eine Person – insbesondere wenn eine Aus-
weistragpflicht besteht – sich an den Anlass des angeblichen Ausweis-
entzugs erinnern kann,
dass der Beschwerdeführer aber angibt, er wisse nicht mehr, ob seine
ID-Karte anlässlich seiner geltend gemachten Verhaftung oder „schon
früher bei einem Verkehrsdelikt“ beschlagnahmt worden sei (A7 F89),
dass sein Beschwerdevorbringen, die Abgabe von Identitätsdokumen-
ten sei allenfalls für die Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch rele-
vant, nicht jedoch für dessen materielle Prüfung, unbehelflich ist, da
sich aus den diesbezüglich Angaben sehr wohl Rückschlüsse auf die
allgemeine Glaubhaftigkeit der Vorbringen ziehen lassen und der Bele-
gung der Identität auch im materiellen Asylverfahren eine gewichtige
Bedeutung zukommt,
dass auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts an
dieser Einschätzung zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere darauf hinzweisen ist, dass der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben einen Mittelschulabschluss und eine Lehre als
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Coiffeur absolviert hat, und dass seine Eltern und seine beiden Ge-
schwister sowie Onkel und Tanten an seinem Herkunftsort leben,
dass ihm diese Umstände die Wiedereingliederung nach seiner Rück-
kehr vereinfachen werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass diese Kosten mit dem geleisteten Vorschuss derselben Höhe ver-
rechnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss derselben Höhe verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM
vom 4. Februar 2009 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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