Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1502/2011
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
(mit diversen AliasIdentitäten)
Afghanistan,
vertreten durch (…), Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz stellte, welches er im Wesentlichen mit einer Verfolgung
seitens der Taliban begründete,
dass Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer drei
EurodacTreffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 28. Januar 2010 in
Griechenland, vom 5. März 2010 in Ungarn und vom 11. März 2010 in
Österreich ergaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete,
dass es den Entscheid auf Art. 10 und Art. 18 Abs. 7 DublinII
Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) abstützte,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2010 mit Urteil vom 11. Oktober
2010 (E7121/2010) vollumfänglich als offensichtlich unbegründet in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
abwies,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 nach Ungarn überstellt
wurde,
dass er am 8. November 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
stellte,
dass das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 14. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum nicht eintrat
und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete,
dass es den Entscheid auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 DublinII
Verordnung abstützte,
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dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2011 nach Ungarn überstellt
wurde,
dass er am 23. Januar 2011 sein drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte
und zu dessen Begründung anlässlich der Befragung vom 3. Februar
2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ auf die in
den bisherigen Asylverfahren genannten Gründe verwies,
dass er ferner erklärte, die ungarischen Beamten hätten ihn nach seiner
letzten Rückführung dorthin einfach auf die Strasse gestellt
beziehungsweise ihm empfohlen, sich nach Budapest oder Wien zu
begeben, woraufhin er umgehend die Reise via Österreich zurück in die
Schweiz angetreten habe, wobei ihm ein barmherziger Österreicher
behilflich gewesen sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der Verfahrenszuständigkeit Ungarns, Österreichs oder Griechenlands in
Anwendung der Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung
dorthin gewährt wurde,
dass er dabei erklärte, er möchte das Asyl nur in der Schweiz oder
allenfalls in Österreich, wogegen er in Ungarn eine mehrmonatige
Inhaftierung und anschliessende Überstellung nach Griechenland
befürchte und insofern gar eine Rückführung nach Griechenland
vorziehe, welches Land gemäss "Dublin" eigentlich ohnehin
verfahrenszuständig wäre,
dass er im Falle einer Rückführung nach Ungarn Selbstmord begehen
würde,
dass das BFM am 15. Februar 2011 ein Übernahme
/Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn richtete, welchem die zuständige
ungarische Migrationsbehörde am 24. Februar 2011 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 DublinIIVerordnung ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2011 – eröffnet am 2. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2011 abermals nicht
eintrat, dessen Wegweisung nach Ungarn und den Vollzug anordnete
und ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem:
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin
IIVerordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig,
dass die Verfahrenszuständigkeit Ungarns bereits in zwei
vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
festgestellt worden sei und zwischenzeitlich kein Erlöschensgrund
hinzugetreten sei, zumal die dritte Asylgesuchstellung drei Tage nach der
letzten Rückführung nach Ungarn erfolgt sei,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVerordnung
denn auch ausdrücklich zugestimmt hätten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs keine relevanten Hindernisse für den Vollzug der
Wegweisung nach Ungarn begründeten, weil mit der gegebenen
Zuständigkeit Ungarns ein alternatives Wegweisungszielland ausser
Betracht falle, er insbesondere in Griechenland nicht für das Stellen eines
Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden sei und er sich betreffend
die angebliche Deponierung eines Asylgesuchs in jenem Land ohnehin
widersprochen habe,
dass die Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 24. August 2011
zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn mangels zureichender
gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und
insbesondere weder dem NonRefoulementGebot noch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche,
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dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2011 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die
Vorinstanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise zur
Anhandnahme des Asylgesuchs zuständigkeitshalber sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Anordnung einer vollzugshemmenden
vorsorglichen Massnahme beziehungsweise die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragt,
dass er in der Begründung seine Verfolgung durch die Taliban bestätigt,
seine Irrfahrten seit Januar 2010 durch ganz Europa beschreibt, seine
Furcht vor einer mehrmonatigen ungesetzlichen Inhaftierung im Falle
einer erneuten Überstellung nach Ungarn bekräftigt und diese durch
einen UNHCRBericht vom November 2010 zu stützen versucht,
dass er eine besondere "Tragik" darin erkennt, dass er sich auf die
aktuelle vollzugshinderliche DublinPraxis betreffend Griechenland nur
deshalb nicht berufen könne, weil er dort kein Asylgesuch gestellt habe,
nun aber aus rein formaljuristischen Gründen in ein Land (Ungarn)
zurückgeführt werden solle, das die EMRK und die Rechte von
Asylsuchenden genauso missachte wie Griechenland,
dass das BFM deshalb sein Ermessen zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts zu Unrecht nicht ausgeübt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. März
2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss vorsorglich
aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011
die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. März 2011 einlud,
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dass das BFM in seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden
Vernehmlassung vom 17. März 2011 auf seine bisherigen Standpunkte
und Erwägungen und hinsichtlich der Frage der Verfahrenszuständigkeit
Ungarns ergänzend auf die Akten der bisherigen Asylverfahren, vorab auf
das Urteil vom 11. Oktober 2010, verweist,
dass es ferner in Erinnerung ruft, dass Ungarn als EUMitglied den
Acquis der EU im Bereich der Menschenrechte übernommen habe, es
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) sei und das Land im Übrigen die Aufnahmerichtlinien vom 27.
Januar 2003 (mit ihren Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung
von Asylsuchenden) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen
Kommission umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. April 2011 seinerseits an
den gestellten Anträgen festhält und eine ungenügende
Auseinandersetzung mit dem individuellen Sachverhalt und den
eingereichten Beweismitteln rügt, was insbesondere aus der
Bezugnahme zu "Italien" in der Vernehmlassung hervorgehe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c DublinIIVerordnung am 24. Februar 2011 zugestimmt haben
und Ungarn für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, zumal
offensichtlich keine zwischenzeitlich hinzugetretenen
Erlöschensgründe auszumachen sind oder geltend gemacht werden,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
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Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzend auf jene
in den Verfügungen und Rechtsmittelentscheiden der rechtskräftig
abgeschlossenen ersten beiden Asylverfahren verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdefokus hauptsächlich auf die Rüge einer
ungenügenden Ausnützung des Ermessensspielraums durch das BFM
hinsichtlich der Selbsteintrittsfrage gerichtet ist,
dass die im Zusammenhang mit einer erneuten Überstellung nach
Ungarn erwähnten Befürchtungen des Beschwerdeführers
(mehrmonatige rechtswidrige Inhaftierung) nicht nachvollziehbar sind,
dass er denn auch nicht darzulegen vermag, wieso gerade er Opfer einer
solchen "Inhaftierung" – gemeint sind offenbar sogenannte
"administrative detentions" von Asylbewerbern – werden sollte und
inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der
Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass Ungarn, wie vom BFM zutreffend festgehalten, denn auch
Signatarstaat des FK, der EMRK sowie der FoK ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass ergänzend auf die Ausführungen der vorinstanzlichen
Vernehmlassung verwiesen werden kann,
dass an diesen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung des
eingereichten UNHCRBerichts vom November 2010 festzuhalten ist,
in welchem vor allem ungerechtfertigte Behandlungen von
Asylbewerbern mit illegaler Einreise und/oder gefälschten Papieren
angeprangert werden, wogegen der Beschwerdeführer nach
vorangehender Vollzugsankündigung in einem legal definierten
Prozess an die ungarischen Behörden rückübergeben würde,
dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit seiner letzten
Rücküberstellung nach Ungarn keine ungerechtfertigte Behandlung
oder Inhaftierung geltend machte, sondern gar seine umgehende und
bedingungslose Freilassung mit der sinngemässen Empfehlung einer
Kontaktnahme mit den Behörden in Budapest einräumte,
dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände kein konkreter
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Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Ungarn
ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat
zurückgeführt,
dass im Übrigen hinsichtlich der DublinRückführungsdestination
Ungarn auch auf die konstante und die vorliegenden Erkenntnisse
stützende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden
kann (vgl. exemplarisch die in den vergangenen Wochen gefällten
Urteile E3646/2011, E4087/2011, E3668/2011 und E1118/2011
[letzteres ebenfalls mit rubriziertem Rechtsvertreter und unter
Würdigung des auch im vorliegenden Fall eingereichten UNHCR
Berichts vom November 2010]),
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt
verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
dass eine Überstellung nach "Italien" nicht zur Diskussion steht und es
sich bei dieser Bezeichnung des DublinDestinationslandes um ein
offensichtliches Redaktionsversehen in der Vernehmlassung des BFM
handelt, zumal im ganzen Dokument ansonsten ausschliesslich und
mehrfach das tatsächliche Destinationsland Ungarn erwähnt ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und
vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45
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E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung) geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren
Erhebung jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 15. März
2011 gewährten unentgeltlichen Rechtpflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: