B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1502/2019
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (…).
E-1502/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung
des SEM vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben wurde.
B.
B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um
Asyl und begründete dies im Wesentlichen damit, während des sri-lanki-
schen Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutiert worden zu sein und nach einer Schulung in erster Hilfe in
einem Spital Verletzte behandelt zu haben. Im Mai 2009 sei er zur sri-lan-
kischen Armee übergelaufen und habe bis im September 2010 ein Reha-
bilitierungsprogramm durchlaufen, im Rahmen dessen er seinen A-Level
Abschluss habe machen können. Nach der Entlassung aus dem Programm
habe er sich weiterhin wöchentlich bei den Behörden melden und zwei Mal
monatlich an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen
müssen. Im August 2013 sei er vom Criminal Investigation Department
(CID) telefonisch aufgefordert worden, sich in einem Militärcamp zu mel-
den. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, sei er deshalb (…) August
2013 mit Hilfe eines Schleppers nach [asiatisches Land] ausgereist. Im No-
vember 2014 hätten ihn die (…) Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka
zurückgeschafft. Weil er zurück in Sri Lanka weiterhin Furcht vor einer In-
haftierung gehabt habe, habe er sein Heimatland im Dezember 2014 er-
neut verlassen.
B.b Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine da-
gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil E-2344/2017 vom 25. September 2017 ab.
B.c Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2017 er-
suchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 25. September
2017. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Urteil E-5637/2017 vom 30. Ok-
tober 2017 mangels Darlegung relevanter Revisionsgründe ab.
C.
C.a Am 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein und machte geltend, mit dem Urteil
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des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sei ein neues Gefährdungsmoment
hinzugekommen. Vor dem High Court in Colombo sei zudem ein Verfahren
gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) hängig. Die-
ses Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeige, dass jegliche frühere
LTTE-Hilfeleistung jederzeit zu einer Verfolgung führen könne. Aufgrund
der aktuellen Lageentwicklung liege ein weiteres Gefährdungselement vor.
Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Septem-
ber 2017 habe der Beschwerdeführer Kontakt zu ehemaligen Mitstreitern
aufgenommen und erfahren, dass ein Mitstreiter, welcher in derselben Ab-
teilung wie er tätig gewesen sei, als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine
Mutter sei vor einigen Monaten von den Behörden gezwungen worden, von
Vavuniya in ihren Ursprungsdistrikt Mullaitivu zurückzukehren, damit die
Familie besser überwacht werden könne. In diesem Zusammenhang sei
seiner Mutter eine neue Familienkarte ausgestellt worden, worin der Tod
seines Vaters und die Auslandaufenthalte von ihm und seinen Brüdern auf-
geführt seien. Als weitere Gefährdungselemente würden die im Rahmen
des Wegweisungsvollzugs erfolgten Papierbeschaffungsmassnahmen so-
wie die Geschehnisse im Zusammenhang mit früheren Rückführungen ab-
gewiesener Asylsuchender hinzukommen.
C.b Mit Revisionsgesuch vom 20. März 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Revisionsurteils
E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017, eventualiter die Revision des Urteils
E-2344/2017 vom 25. September 2017 sowie die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Revi-
sionsgesuch mit Urteil E-1717/2018 vom 9. April 2018 ab. Der sich aus
dem eingereichten Urteil des High Court Vavuniya ergebende Sachverhalt
habe bereits dem Revisionsurteil vom 30. Oktober 2017 zugrunde gelegen,
weshalb die diesbezüglichen Beweismittel nicht neu seien und damit einer
(erneuten) revisionsweisen Überprüfung entgegenstehen würden. Die ein-
gereichten Gerichtsunterlagen früherer LTTE-Unterstützer, gegen die im
Jahr 2008/2010 wegen angeblicher Mithilfe zur Finanzierung der LTTE ein
Verfahren vor dem High Court in Colombo aufgenommen worden sei, wür-
den sich weder direkt noch indirekt auf den Beschwerdeführer beziehen,
weshalb auch diese revisionsrechtlich nicht erheblich seien, zumal bei ihm
von einem anderen Profil als den dort genannten Personen auszugehen
sei.
C.c Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 29. Dezember 2017 teils als
Mehrfachgesuch und teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und ge-
währte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar
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2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein erneutes Asylgesuch ab. Das Wiedererwägungsgesuch
wies sie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung
einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Be-
hörden) lehnte sie ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
C.d Gegen diesen Entscheid und die Zwischenverfügung der Vorinstanz
vom 16. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen
Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 6 und 7 aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei das Urteil D-894/2015 vom
18. Oktober 2017 (recte wohl: E-2344/2017 vom 25. September 2017) in
Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen.
Als Beweismittel reichte er einen Ausdruck eines Fotos sowie zwei Fotos
von sich anlässlich einer Kundgebung sowie eine CD mit weiteren Beweis-
mitteln ein. Zudem reichte er mit Eingabe vom 27. August 2018 zwei ärzt-
liche Berichte von Dr. med. Philipp Salzmann vom (…) März 2017 und (…)
Juli 2018, ein Schreiben des Präsidenten der Association Internationale
des Droits de l’Homme (AIDH) vom (…) Juli 2018 sowie eine Fotodoku-
mentation zu seinem Engagement bei dieser Organisation, zwei Fotogra-
fien einer Behördenvorsprache seiner Mutter, ein Schreiben der in der
Schweiz lebenden Tante vom (…) Mai 2018 sowie ein Bestätigungsschrei-
ben (mit ID-Kopie und gemeinsames Foto) eines Mitstreiters namens
B._______ nach.
C.e Mit Urteil E-3667/2018 vom 4. September 2018 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde ab und begründete seinen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass keine relevanten Hinweise für eine Änderung der
Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers seit dem Urteil
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E-2344/2017 vom 25. September 2017 vorliegen würden, wobei sich so-
wohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits einge-
hend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hät-
ten. An der Einschätzung würden auch die neu eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Die erstmals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers sei zudem als niederschwellig einzustufen, so dass
auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei.
D.
D.a Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz sein drittes Asylgesuch ein und machte geltend, dass sich
aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung von Mahinda Rajapaksa
zum Premierminister am 26. Oktober 2018 die Lage in Sri Lanka erheblich
verändert habe. Es sei offensichtlich, dass es im Zuge dieser politischen
Veränderungen kurzfristig zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für
tamilische Rückkehrer kommen könne. Er habe direkte Verbindungen zu
den LTTE geltend gemacht. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner
politischen Überzeugungen und seines Hintergrunds bei einer Rückkehr
vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Verfol-
gungsmassnahmen zu erleiden hätte. In formeller Hinsicht beantragte er
unter anderem eine erneute Anhörung sowie erneut die Zeugeneinver-
nahme von B._______ und C._______.
D.b Mit Schreiben vom 28. November 2018 liess der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz um Einvernahme der beiden Zeugen B._______ und
C._______ nach Art. 12 Bst. c VwVG ersuchen, zumal nach Einsicht in de-
ren Akten klare Hinweise darauf bestünden, dass es einen engen Kausal-
zusammenhang zwischen seiner und ihrer Fluchtgeschichte gebe. Die bei-
den Zeugen würden über wichtige Informationen seine eigene Gefähr-
dungslage in Sri Lanka betreffend verfügen und diese bezeugen können.
D.c Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die Vorinstanz die prozessu-
alen Anträge auf Durchführung der Zeugenbefragungen und einer weiteren
Anhörung ab und wies das als Wiedererwägungsgesuch anhand genom-
mene Mehrfachgesuch vom 5. November 2018 ab. Im Weiteren erklärte es
die Verfügung vom 17. Mai 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
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eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.d Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 sei aufzuheben und
die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger und
unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und
die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
D.e Mit Urteil E-463/2019 vom 18. Februar 2019 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde insoweit gut, dass es die angefochtene Ver-
fügung aufhob und die Sache zur Behandlung als Mehrfachgesuch an das
SEM zurückwies.
E.
E.a Das SEM nahm das vorinstanzliche Asylverfahren in der Folge wieder
auf.
E.b. Mit Eingabe an das SEM vom 20. Februar 2019 brachte der Be-
schwerdeführer neue Sachverhaltselemente vor, die seit der Einreichung
des Asylgesuchs am 5. November 2018 zum bisherigen Sachverhalt hin-
zugetreten seien. Insbesondere wies er dabei auf die drohende Über-
nahme der philippinischen Drogenpolitik Duterte’s durch Sirisena in Sri
Lanka hin, was eine Verschärfung der allgemeinen Sicherheitslage, einer
Zunahme der Repressionsmassnahmen sowie einer Abkehr von der
Rechtsstaatlichkeit in Sri Lanka zur Folge haben werde.
E.c. Mit Verfügung vom 20. März 2019 hielt das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Mehrfach-
gesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzog
es die aufschiebende Wirkung. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung,
Durchführung einer weiteren Anhörung) lehnte es ab und erhob eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 900.–.
E.d Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2019
Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. März
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2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht bezie-
hungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper
bekanntzugeben und es sei bekanntzugeben, ob dieser zufällig ausge-
wählt worden sei, andernfalls seien die konkreten objektiven Kriterien für
die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben.
Weiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom
20. März 2019 betreffend die Ziffer 8 und die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde sowie die un-
verzügliche Anweisung des Amts für Migration des Kantons (…), von Voll-
zugshandlungen abzusehen, beantragt.
F.
Am 2. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 stellt der Beschwerdeführer ergänzend zu
seiner Beschwerdeschrift vom 28. März 2019 den Antrag, dass das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis zur Entwicklung der Si-
cherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri
Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit be-
stehe. Dieses Rechtsbegehren sei in der Reihenfolge als zweites der nun
insgesamt acht Beschwerdebegehren zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 8
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
1.5 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus-
nahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug
der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde of-
fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person
eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen dar-
stellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender
Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen ei-
nes Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde
grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für
den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
4.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung sinn-
gemäss damit, dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und
missbräuchlich eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse
am Vollzug der Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht ge-
folgt werden. Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens al-
leine genügt nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ent-
ziehen. Vielmehr muss die betreffende Person – wie vorstehend ausge-
führt – zusätzlich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein sol-
ches Gefährdungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Be-
schwerdeführer – soweit den Akten zu entnehmen ist – keinerlei Gefähr-
dung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist
festzustellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am
normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Das SEM
hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht ent-
zogen.
Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten missbräuchlichen
Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylge-
suchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu ent-
gegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf
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Seite 10
Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 2. April 2019 einstweilen aus, was
faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. Der
Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl.
Urteil D-146/2019 vom 17. April 2019 E. 5.1)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens (vgl. Be-
schwerdeergänzung vom 29. April 2019). Am Ostersonntag 2019 erfolgten
in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Aus-
nahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April
2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri
Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere An-
schläge geschlossen:
lombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-gesc hlossen-
ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka
Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom
24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know:
mbing-attacks.html, alle abgerufen am 13. Mai 2019).
Trotz dieser gewalttätigen Angriffe ist aktuell nicht von einer im ganzen
Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bun-
desverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung
von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie
nachstehend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Per-
sonengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten
Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den
dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag (Antrag 3) abge-
lehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
6.
6.1 In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
E-1502/2019
Seite 11
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019
praktisch sämtliche risikobegründenden Faktoren nicht berücksichtigt res-
pektive falsch oder unvollständig abgeklärt habe (Beschwerdeergänzung
S. 9 f.). Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine kritiklose
Reproduktion und Übernahme von Schlussfolgerungen des mangelhaften
ersten beziehungsweise zweiten Asylverfahrens. Diese Rüge ist aus den
folgenden Gründen zurückzuweisen: Das zweite Asylverfahren wurde mit
rechtskräftigem Urteil E-3667/2018 vom 4. September 2018 abgeschlos-
sen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Glaubhaftigkeit seiner Asyl-
vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens beruft, ist darauf nicht
einzugehen.
6.4 Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt, indem es seine im Rahmen des Asylgesuchs vom 5. November
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Seite 12
2018 gestellten Anträge (Zeugenbefragung von Herrn C._______ und
Herrn B._______ sowie Beizug der Akten dieser Personen) abgelehnt
habe (vgl. Beschwerdeergänzung S. 10 f.). Auch verletzte es das rechtliche
Gehör, indem sie dem Beschwerdeführer die Durchführung einer erneuten
Anhörung verweigert habe (Beschwerdeergänzung S. 11 f., unter Hinweis
auf Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin). An dieser Stelle kann auf die
Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 20. März 2019 verwiesen wer-
den, wonach aufgrund der gesamten Aktenlage keine Veranlassung zur
Zeugenbefragung bestehe und Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG
schriftlich und begründet erfolgen müssen (vgl. hierzu auch BVGE 2014/39
E. 5). Das ausführliche Mehrfachgesuch vom 5. November 2018 legt die
neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar, ohne dass weitere Instrukti-
onsmassnahmen erforderlich wären. Die entsprechende Rüge der Gehörs-
verletzung erweist sich daher als unbegründet.
6.5 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
sein Gefährdungsprofil (LTTE-Mitgliedschaft, Haft, exilpolitisches Engage-
ment, Kriegsnarben) nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe (vgl. Be-
schwerde S. 8 sowie Beschwerdeergänzung S. 12 ff.). Diese Rüge ist un-
begründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich jenen
Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig
waren, zu Recht auf seine Verfügung vom 17. Mai 2018 sowie das Urteil
E-3667/2018 vom 4. September 2018 verwiesen. Die im Rahmen jenes
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, insbesondere auch die erneut
geltend gemachte drohende Verfolgung, wurden somit rechtskräftig beur-
teilt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Asylvorbringen im Rah-
men vorangegangener Asylverfahren beruft, ist darauf nicht einzugehen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht
ersichtlich.
6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle
Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachver-
halt bezüglich der LTTE-Verbindungen und des exilpolitischen Engage-
ments des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und die aktuelle Situation in
Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 13 ff.). Soweit der
Beschwerdeführer eine LTTE-Verbindung geltend macht, ist diese mit Ver-
weis auf die obige Erwägung 5.4 nicht weiter zu überprüfen, zumal über
diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 4. September 2018 letztmals
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rechtskräftig entschieden worden ist. Die Rüge der mangelnden Sachver-
haltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.
6.7 Hinsichtlich der zu erwartenden Papierbeschaffung für den Beschwer-
deführer auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen,
wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardi-
siertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur
aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-
lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrun-
des anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen. Der Vorwurf, es sei der Sachverhalt diesbezüglich nicht
vollständig abgeklärt worden, ist demnach unbegründet (vgl. Beschwerde-
ergänzung S. 25 ff.).
6.8 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der
Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verän-
dert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Re-
gimekritiker (Beschwerde S. 49 ff.), vermengt er die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert
dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwick-
lung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
6.9 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Beweisanträge gestellt: der
Beschwerdeführer sei erneut anzuhören; dem Beschwerdeführer seien
jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen,
auf welche das SEM sich bei der Analyse der Situation in Sri Lanka nach
dem versuchten Putsch stütze, danach sei dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Stellungnahme anzusetzen; die Herren C._______ und
B._______ seien vom SEM als Zeugen einzuvernehmen (vgl. Beschwer-
deergänzung S. 53).
E-1502/2019
Seite 14
7.2 Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt
im vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die
behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen
sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und
Umstände (vgl. insbesondere Erwägungen im Urteil E-3667/2018 vom
4. September 2018 E. 11.6) sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht
veranlasst, den fraglichen Anträgen zu folgen. Die Beweisanträge sind ent-
sprechend abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1502/2019
Seite 15
9.
9.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass der Beschwerdefüh-
rer unter dem Titel „bisher bekannter Sachverhalt“ sich zunächst auf Vor-
fluchtgründe beruft. Dabei handle es sich nicht um neue Asylgründe, son-
dern um Vorbringen, welche bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlosse-
nen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Damit ziele er auf die Neube-
urteilung eines vorbestehenden Sachverhalts ab, mit dem sich das Bun-
desverwaltungsgericht bereits wiederholt materiell auseinandergesetzt
habe. Das SEM sei für die Beurteilung solcher Revisionsgründe funktionell
nicht zuständig.
9.2 Weiter mache er einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend,
indem er auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hinweise.
Die politischen Veränderungen (Bestätigung Rajapaksas als Premierminis-
ter) würden zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische
Rückkehrende führen. Die zur Untermauerung der Vorbringen eingereich-
ten Länderberichte seien allgemeiner Natur und würden keine konkreten
Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Sie seien daher nicht geeignet,
ihre früheren Entscheide umzustossen und zu einem für sie günstigeren
Schluss zu kommen. Wie bereits wiederholt vom SEM und dem Bundes-
verwaltungsgericht festgestellt worden sei, würden seine früheren Asylvor-
bringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG genügen. Entsprechend sei festgestellt worden, dass er keine stark
risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise, weshalb
nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG drohe. Weder die von seiner Rechtsvertretung im früheren Verfahren
eingereichte Länderdokumentation noch die Lageanalyse des SEM oder
des Bundesverwaltungsgerichts seien geeignet gewesen, zu einem für ihn
günstigeren Schluss zu gelangen. Diesbezüglich sei auf die Verfügung
vom 17. Mai 2018 (Erwägungen 4.2) sowie auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-3667/2018 vom 4. September 2018 (E. 11.6) zu ver-
weisen.
9.3 Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der
Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United
National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschät-
zung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer
E-1502/2019
Seite 16
Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine
Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfol-
gungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine sol-
che Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungs-
punkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren
würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen
sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politi-
schen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie
oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht
risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Ge-
fährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen
Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka
Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, würden doch keine spezi-
fischen Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise und seiner Per-
son bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der
Eingabe vom 5. November 2018 und 20. Februar 2019 sowie die einge-
reichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher
Bezug zum Beschwerdeführer ergebe.
10.
Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der neuesten Entwicklungen in seinem Heimat-
staat asylrechtlich gefährdet sei. Sein Rechtsvertreter machte ausge-
dehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und
reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Do-
kumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild des SEM zu
Sri Lanka kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zu-
sammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern
nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hin-
tergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib
und Leben begründet, zumal der Beschwerdeführer als Tamile gerade ei-
ner einer gefährdeten sozialen Gruppe angehöre und nach einem mehr-
jährigen Aufenthalt in der Schweiz, einem tamilischen Exilzentrum, nach
Sri Lanka zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche
der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie LTTE-
Verbindung, exilpolitische Aktivitäten, frühere Rehabilitationshaft, fehlende
Einreisepapiere, Kriegsnarben und knapp vierjährige Landesabwesenheit
in einem tamilischen Diasporazentrum; vgl. Beschwerde S. 69 ff.), weshalb
E-1502/2019
Seite 17
ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung
drohe.
11.
11.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen
Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwer-
deführers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem
letzten rechtskräftigen Entscheid vom 4. September 2018 beziehen. So-
weit im vorliegenden Verfahren ausführlich bisherige Vorbringen des Be-
schwerdeführers erneut dargelegt werden, die in den früheren Verfahren
(vgl. die Urteile E-2344/2017 vom 25. September 2017 und E-3667/2018
vom 4. September 2018) als unglaubhaft gewürdigt worden sind, ist darauf
nicht mehr einzugehen.
11.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persön-
lich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen; die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönli-
chen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene
Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil
Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 23. Mai 2018
ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist
zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen
nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lanki-
schen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten
ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer
einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Lageeinschät-
zung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-1502/2019
Seite 18
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklun-
gen unzulässig.
13.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1502/2019
Seite 19
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08;
P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
13.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
E-1502/2019
Seite 20
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von
islamistischem Terror,
von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019; New
York Times [NYT]: What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka
Attacks,
bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Sto-
ries&pgtype=Homepage, abgerufen am 29.04.2019) nichts zu ändern.
13.6 Im Übrigen kann hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vollumfänglich auf das Urteil E-3667/2018 vom 4. September 2018
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Seite 21
verwiesen werden (vgl. E. 13.4 mit Verweis auf das Urteil E-2344/2017 vom
25. September 2017). Es ist somit weiterhin davon auszugehen, dass er in
ihrer heimatlichen Umgebung vermutungsweise über ein Beziehungsnetz
sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte,
sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Voll-
zug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
13.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug auf insgesamt Fr. 1‘400.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der fak-
tischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovi-
sorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen,
weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1300.– zu reduzieren
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
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Seite 22
Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den
Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ400.– in Abzug zu bringen.
15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ300.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
15.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des
unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwer-
deführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unter-
legen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf
Fr. 250.– festzusetzen.
16.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 2. April 2019 angeordnete Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1’300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
Versand: