B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1503/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (…).
E-1503/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2014 in die Schweiz ein
und suchte am 28. November 2014 um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte
ihn am 9. Januar 2015 zur Person (BzP) und am 12. März 2015 vertieft zu
seinen Asylgründen. Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers war an beiden Befragungen anwesend.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen im Wesentli-
chen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
und stamme aus B._______, C._______. Zuletzt habe er in D._______,
C._______, gelebt. Er habe das A-Level abgeschlossen und danach ein
Studium begonnen, dieses jedoch abgebrochen, um seinen Vater bei der
Herstellung von (…) zu unterstützen. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte
er aus, sein ältester Bruder habe in den 1990er Jahren die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Deshalb sei dieser von den Eltern nach
E._______ geschickt worden. Wegen dessen Aktivitäten habe die Familie
keine Probleme bekommen. Sein Bruder F._______, der in der G._______
lebe, habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Er habe Propaganda-Material
verteilt, bei der Rekrutierung geholfen und (…) Unterstützung geleistet.
Deswegen seien die Behörden im Jahr 2002 mehrmals bei ihnen zu Hause
vorbeigekommen. Sein Vater habe in den Jahren 2003 und 2004 als Un-
terstützung einen Teil seines Einkommens den LTTE abgegeben. In den
Jahren 2005 und 2008 habe sein Vater wegen dieser Unterstützungsleis-
tungen der Eelam Peopleꞌs Democratic Party (EPDP) Schutzgelder bezah-
len müssen. Abgesehen davon seien ihnen aufgrund der (…) des Vaters
an die LTTE keine Probleme entstanden. Ab 2008 hätten sie keine Schutz-
geldzahlungen mehr leisten müssen.
Er selbst sei im Jahr 2003, als die LTTE seine (…) besucht haben, erstmals
in den Kontakt mit der Organisation gekommen. Im (…) 2004 sei er zusam-
men mit anderen Schülern von den LTTE zur (…) in H._______ mitgenom-
men worden. Dabei habe er sich freiwillig zur Unterstützung der LTTE ge-
meldet. Von (…) 2005 bis (…) 2006 habe er (…) für die LTTE besorgt. Da-
nach habe er – abgesehen vom (…) im Jahr 2007 – keinen Kontakt mehr
zu den LTTE gehabt. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Von (…) bis
(…) 2013 habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er habe
Propaganda-Material verteilt und als (…) gearbeitet. Am (…) 2013 seien
Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Er sei wegen seiner Unterstüt-
zung für die TNA in ein Camp mitgenommen und zwei Tage lang inhaftiert
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Seite 3
worden. Während der Haft sei er befragt und misshandelt worden. Sie hät-
ten von ihm wissen wollen, ob die TNA versuche, die LTTE wieder aufzu-
bauen. Gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er freigelassen
worden. Danach habe er keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Am (…) 2014
sei jedoch sein (…) von Soldaten umstellt worden. Währenddessen sei er
mit einer (…) unterwegs gewesen. Die Soldaten hätten behauptet, er habe
im (…) (…) versteckt und für die LTTE (…) organisiert. Danach sei mehr-
mals nach ihm gesucht worden, weshalb er sich abwechslungsweise an
verschiedenen Orten aufgehalten habe. Am (…) 2014 sei er schliesslich
mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen in Colombo ausgereist.
Zuletzt sei er im (…) 2015 von den Behörden zu Hause gesucht worden.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
das Bundesverwaltungsgericht habe ihm nach Eingang der vorliegenden
Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig
habe das Bundesverwaltungsgericht mit geeigneten Mitteln zu belegen,
dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
Ihm sei vollständige Akteneinsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu
gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Aktenverzeichnis zu korri-
gieren und ein korrektes Beweismittelverzeichnis nachzuführen. Nach Ge-
währung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die
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Seite 4
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
Als Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von
Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung der
Vorinstanz vom 26. Mai 2014, 16 allgemeine Berichte zur Lage in Sri
Lanka, ein Formular betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-
lankischen Generalkonsulats, zwei Stellungnahmen zu den Lagebildern
der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 sowie 16. August 2016 sowie eine CD mit
einer Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand: 12. Oktober
2016) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit,
setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 3. April 2017,
weil ihm die eingereichten Beweismittel in Kopie zuzustellen waren, wies
das Gesuch um Beizug des Asyldossiers des Bruders sowie um Einsicht in
dessen Dossier ab, wies weiter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung von weiteren Beweismitteln ab und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
F.
Am 7. April 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 24. April
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des Spruch-
körpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, sowie
die Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl. Mit Zwischenverfü-
gung vom 22. März 2017 wurde dieser Antrag behandelt, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.
Mit derselben Zwischenverfügung stellte das Gericht dem Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss die Akten zu, in die er noch keine Ansicht erhalten hatte,
und gewährte ihm gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
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Seite 7
6.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin, dass die Vorinstanz kein korrektes Beweismittelverzeichnis respek-
tive Aktenverzeichnis geführt habe und beantragt, dieses sei zu korrigieren.
6.3.1 Die Vorinstanz hat eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbe-
sondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der
vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Aktenein-
sichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, wel-
ches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
6.3.2 Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass vorliegend nur eine mangel-
hafte Führung des Akten- und nicht des Beweismittelverzeichnisses ge-
meint sein kann, wurde doch kein Beweismittelverzeichnis erstellt. Die
Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und
nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses ein-
zufügen sowie zu paginieren. Vorliegend ist sie dieser Verpflichtung grund-
sätzlich nachgekommen. Das Aktenverzeichnis ist jedoch insofern intrans-
parent, als die Vorinstanz die drei als Beweismittel eingereichten Schreiben
der Schwester, des (…) und von I._______ zusammengefasst unter A32/7
als "Eingabe (…)" aufgeführt hat, statt sie im Aktenverzeichnis einzeln und
mit dem Datum der Einreichung zu erfassen. Diese Art der Paginierung
widerspricht zwar dem Gebot der transparenten Aktenführung, ist als sol-
che aber nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, da die Abgabe der Beweis-
mittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (siehe SEM-Akte A38/8
S. 2 Ziff. 3, betreffend Schreiben (…) und I._______ SEM-Akte A34/29 F2
ff.; Schreiben Schwester bereits bei BzP einmal eingereicht, vgl. SEM-Akte
A12/12 Ziff. 7.05; vgl. analog Urteil BVGer D-763/2017 vom 4. September
2017 E. 5.3). Es liegt keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, indes
ist die Vorinstanz anzuweisen, das Verzeichnis entsprechend anzupassen.
6.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwer-
deführer darin, dass die Anhörung mehr als neun Stunden gedauert habe
und er sich während der Hälfte der Zeit zu den ihm zugefügten Folterungen
habe äussern müssen. Der geschlechterspezifische Teil am Ende der An-
hörung sei der Vorinstanz als unsorgfältige Planung anzulasten. Dadurch
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Anhörung begann um 9.10 Uhr und dauerte bis 18 Uhr, mithin insge-
samt knapp neun Stunden. Dies mag auf den ersten Blick lange erschei-
nen. Jedoch wurde am Morgen eine 20-minütige Pause und am Mittag
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Seite 8
nochmals eine Pause von über einer Stunde eingelegt. Zudem wurde um
16.45 Uhr zu einem reinen Männerteam gewechselt, was zu einem weite-
ren Unterbruch geführt hat. In der genannten Zeitspanne erfolgte auch die
vollständige Rückübersetzung des Protokolls. Diesem lassen sich keine
Hinweise dafür entnehmen, dass die Dauer der Anhörung sowie die Fragen
zu den Misshandlungen für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen
wären. Vielmehr ist an dieser Stelle festzustellen, dass an der Anhörung
der vormalige Rechtsvertreter anwesend war und er die Durchführung in
keiner Weise beanstandet hat. Auch die zur Beobachtung eines korrekt
durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts
Entsprechendes festgehalten. Darüber hinaus kann der Vorinstanz hin-
sichtlich der Organisation der Anhörung kein Vorwurf gemacht werden. Ei-
nerseits bestand aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der BzP keine Veranlassung für eine geschlechterspezifische Anhö-
rung. Andererseits war er bei der BzP in Begleitung seines vormaligen
Rechtsvertreters. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende
Anmerkung zu machen, was er aber nicht tat (vgl. SEM-Akten A12/12
Ziff. 9.01). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer zudem
zunächst aus, es gebe nichts, das er in einem reinen Männerteam erzählen
möchte (vgl. SEM-Akten A34/29 F108).
6.5 Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erachtet der Beschwer-
deführer, dass in den zwei Jahren zwischen der Anhörung und dem Ent-
scheid keine erneute Befragung stattgefunden habe oder ihm im Rahmen
einer schriftlichen Stellungnahme das rechtliche Gehör zu den aktuellen
Ereignissen in Sri Lanka oder seinen zwischenzeitlichen Aktivitäten in der
Schweiz erteilt worden sei. Anlässlich der Anhörung sowie der BzP wurde
er jedoch einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.
Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, während des gesamten weite-
ren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri
Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es nur so
möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. SEM-Akten
A12/12 S. 2 lit. a und A34/29 S. 2). Es sind den Akten keine Anzeichen
dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise
nicht verstanden hätte. Zudem war sein vormaliger Rechtsvertreter bei bei-
den Befragungen dabei. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfü-
gung keine aktuellen Ereignisse meldete. Der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist er der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. An dieser Ein-
schätzung vermögen das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin sowie die
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Seite 9
Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 nichts zu ändern. Die
Rüge ist unbegründet.
6.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die Vorinstanz habe zahlreiche Vorbringen und Beweismittel (ins-
besondere Schreiben Schwester, (…), I._______) nicht korrekt gewürdigt.
Die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung vermöge nicht zu überzeugen.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorbringen vor den aktuellen Län-
derhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdi-
gen. Zudem habe sie die Risikofaktoren, die das Bundesverwaltungsge-
richt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegt habe, voll-
ständig ausgeblendet.
Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vorinstanz vor-
genommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverlet-
zung liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweis-
mittel und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe im
Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend gewürdigt. Alleine der
Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer kommt, spricht nicht für eine Verletzung
der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzli-
chen Verfügung war möglich. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
6.7 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die Vorinstanz habe meh-
rere Sachverhaltselemente nicht vollständig und korrekt abgeklärt, na-
mentlich die familiären Verbindungen zur LTTE, die eigenen LTTE-Aktivitä-
ten, die TNA-Verbindungen und der LTTE-TNA Nexus, die behördliche Re-
gistrierung, die behördlichen Behelligungen, die exilpolitische Aktivitäten,
die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat so-
wie die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Rückschaffungsflug abge-
wiesener tamilischer Asylsuchender vom 16. November 2016. Zudem ge-
nüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri Lanka vom
16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformati-
onen nicht. Schliesslich bringt er im Rahmen der Beschwerdeergänzung
vor, die Vorinstanz habe durch ihre Würdigung der drei eingereichten
Schreiben ebenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
und korrekt abgeklärt.
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Seite 10
Der bereits während des ganzen Asylverfahrens vertretene Beschwerde-
führer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ver-
pflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, mithin ist es
an ihm, allfällige exilpolitische Aktivitäten darzulegen. Darüber hinaus hatte
er seit der Beschwerdeerhebung am 9. März 2017 ausreichend Zeit, ent-
sprechende Beweismittel einzureichen. Sodann vermengt der Beschwer-
deführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der ma-
teriellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung
alle ihr bekannten wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte
die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuel-
len Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen
in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be-
schwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdi-
gung der Vorinstanz dar. Was den Beizug des Asyldossiers des Bruders
des Beschwerdeführers betrifft, wurde der Antrag mangels Substantiierung
sowie Vorliegens einer entsprechenden Vollmacht bereits in der Zwischen-
verfügung vom 22. März 2017 abgewiesen; daran hat sich zwischenzeitlich
nichts geändert. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Im Übrigen ist auf die in der
Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am Lagebild der Vorinstanz nicht
weiter einzugehen.
7.
Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb
keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. Im Übrigen ist
auf die geäusserte Kritik an der Fachkompetenz des zuständigen Sachbe-
arbeiters der Vorinstanz nicht näher einzugehen.
8.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisan-
träge: Er sei zwingend erneut ausführlich anzuhören; dies durch eine Fach-
person, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka ver-
füge. Das Asyldossier seines Bruders sei zur Beurteilung der vorliegenden
Sache beizuziehen und ihm sei ebenfalls Einsicht in das entsprechende
Dossier zu gewähren. Ihm sei eine angemessene Frist zur Beibringen wei-
terer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen.
E-1503/2017
Seite 11
Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der
Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 6.7 hervorgeht, hinrei-
chend erstellt. Der Antrag ist abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom
22. März 2017 wurden sodann der Beizug des Asyldossiers des Bruders
sowie die Einsicht in dessen Dossier wegen fehlender Substantiierung und
Einwilligungserklärung abgewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass ein
solches Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen wäre. Den in der Eingabe
vom 3. April 2017 erneut gestellten Antrag ist mit der gleichen Begründung
nochmals abzuweisen. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch der
Antrag um Fristansetzung zwecks Einreichung weiterer Beweismittel zu
seinen exilpolitischen Aktivitäten abgelehnt, da es ihm im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, dieses Engagement gel-
tend zu machen. Abschliessend ist anzumerken, dass der seit jeher vertre-
tene Beschwerdeführer genügend Zeit hatte, weitere Beweismittel einzu-
reichen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
10.
10.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei zweifelhaft, dass
die sri-lankischen Behörden acht Jahre nach den Hilfeleistungen des Be-
schwerdeführers für die LTTE ihn der angegeben Art und Weise verfolgt
haben sollen. Gemäss seinen Angaben habe er die LTTE nur in unterge-
ordneter Funktion unterstützt. Bei der TNA handle es sich um eine legale
Partei in Sri Lanka, die er nur geringfügig unterstützt habe. Aufgrund des
Gesagten sei nicht davon auszugehen, er habe deshalb mit Nachteilen zu
rechnen. Es möge zwar sein, dass er in der Vergangenheit zur Befragung
in ein Camp gebracht und gar misshandelt worden sei, nicht aber im gel-
tend gemachten Zusammenhang. Die Ausführungen würden stark an die
Umstände unmittelbar nach dem Kriegsende erinnern und nicht an die
Jahre von 2013 bis 2015. Die Überlegungen würden durch die untaugli-
chen Beweismittel gestützt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wes-
halb er die TNA unterstützt habe, würden dem eingereichten Schreiben von
I._______ widersprechen. In diesem stehe, der Beschwerdeführer sei ak-
tives Mitglied der TNA gewesen. Er hingegen habe angegeben, Sympathi-
sant gewesen zu sein. Auf entsprechende Nachfrage habe er keine stich-
haltigen Erklärungen zu Protokoll geben können. Das Empfehlungsschrei-
ben des (…) sei in einem fehlerhaften Englisch verfasst, was für ein Gefäl-
ligkeitsschreiben spreche. Schliesslich enthalte das Schreiben seiner
Schwester Informationen, die der Beschwerdeführer selber nicht genannt
habe. Er habe nie erwähnt, dass sein Vater und er Mitglieder der LTTE
gewesen seien. Die Widersprüche in den Eingaben sowie die fehlende Lo-
gik eines Verfolgungsinteresses seitens der sri-lankischen Behörden lies-
sen auf konstruierte Vorbringen schliessen.
10.2 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
aus, den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren
zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG führen würden. Seine Vorbringen seien unglaubhaft ausgefal-
len. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit
E-1503/2017
Seite 13
reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch lägen keine anderen Fak-
toren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen
vermöchten. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Iden-
titätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hät-
ten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Straf-
verfahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen darstellen. Allfällige Kontrollmassnahmen am
Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass anneh-
men. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehun-
gen zu den LTTE hatten und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen
haben, nach wie vor verhaftet. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem
Reisepass ausgereist. Aufgrund des Umstandes, dass er ein junger, aus
der Nordprovinz stammender ethnischer Tamile sei, sei nicht davon auszu-
gehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als
Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt
habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
11.
11.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung von Art. 7 AsylG. Die von der Vorinstanz durchgeführte Glaubhaftig-
keitsprüfung sei mangelhaft. Die Vorinstanz habe betreffend die behördli-
che Verfolgung acht Jahre nach der LTTE-Unterstützung das Verhalten der
sri-lankischen Behörden und nicht sein eigenes als unglaubhaft qualifiziert.
Es gehe nicht an, wenn bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Abläufe herbeige-
zogen würden, welche ausserhalb seiner Person und seines Machtberei-
ches stünden. Er könne und müsse die Beweggründe und Motive der Ver-
folger nicht kennen. Die einzige gefestigte Erkenntnis sei, dass die sri-lan-
kischen Behörden bis heute LTTE-Verbindungen ahndeten und insbeson-
dere niederschwelliges Engagement zu Gunsten der TNA im Keim ersti-
cken wollten. Hinsichtlich der Befragung im Camp lege die Vorinstanz nicht
dar, inwiefern sich die Umstände in Sri Lanka im Jahr 2013 von denjenigen
bei Kriegsende im Jahr 2009 unterscheiden würden. Aus den Länderinfor-
mationen gehe hervor, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitraum von
2013 bis 2015 verdächtige Personen entsprechend behelligt hätten. Die
Schilderungen zur Inhaftierung, den Verhören und den Misshandlungen
schienen zudem einen glaubhaften Eindruck beim Sachbearbeiter der
Vorinstanz hinterlassen zu haben. Dieser gehe davon aus, die entspre-
chenden Behelligungen hätten zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden.
E-1503/2017
Seite 14
Schliesslich mute seltsam an, dass die Vorinstanz die eingereichten Be-
weismittel zu seinen Ungunsten auslege. Es dürfe als bekannt vorausge-
setzt werden, dass solche Dokumente in sonstigen Verfahren als Gefällig-
keitsschreiben qualifiziert werden.
11.2 In der Beschwerdeergänzung führt der Beschwerdeführer aus, die
Vorinstanz habe zu Unrecht von den eingereichten Schreiben auf die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Die Vorinstanz versuche aus
den Schreiben Widersprüche zu konstruieren. Da er weder Deutsch noch
Englisch spreche, sei ihm nicht bewusst gewesen, was sich aus diesen
Beweismitteln ergebe. Zu den beiden Schreiben aus Sri Lanka sei festzu-
halten, dass bekannt sei, dass diese regelmässig sehr oberflächlich gehal-
ten und meistens auch relativ fehlerhaft seien. Der Brief der Schwester sei
in so rudimentärem Deutsch verfasst, dass nicht davon auszugehen sei,
sie könne zwischen LTTE-Unterstützung und LTTE-Mitgliedschaft differen-
zieren. Weiter hält er fest, er habe über die ganze Anhörung hinweg seinen
freien, ausführlichen und detailreichen Erzählstil beibehalten. Dabei habe
er sich in keine Widersprüche verstrickt.
11.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeer-
gänzung vermögen keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden
aufgrund der Unterstützung der TNA im Jahr 2013 und der Hilfeleistungen
für die LTTE zwischen 2005 und 2006 glaubhaft zu machen. Der Be-
schwerdeführer hält der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach seine
Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten,
nichts Stichhaltiges entgegen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf das Ahn-
den von Unterstützungsleistungen zu Gunsten der LTTE oder der TNA
durch die sri-lankischen Behörden kann der Beschwerdeführer keine ge-
zielte Verfolgung gegen ihn glaubhaft machen. Er gab zu Protokoll, nie Mit-
glied der TNA gewesen zu sein und diese einzig während des Wahlkamp-
fes vom (…) bis (…) 2013 unterstützt zu haben (vgl. SEM-Akten A12/12
Ziff. 7.01). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachte Mit-
nahme durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner
untergeordneten Unterstützungsleistungen im Wahljahr 2013 während ei-
nes Zeitraumes von ungefähr (…) Monaten für die TNA nicht nachvollzieh-
bar und mithin unglaubhaft erscheint.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme auf-
grund der Beschaffung von (…) für die LTTE von 2005 bis 2006 ist festzu-
halten, dass er bei der BzP zu Protokoll gab, wegen dieser Aktivitäten keine
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Nach dem Jahr 2006 habe
E-1503/2017
Seite 15
er zudem keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt (vgl. SEM-Akten
A12/12 Ziff. 7.01). Es erscheint daher wenig plausibel, dass er nun rund
(…) Jahre nach seinen vorgebrachten untergeordneten Hilfeleistungen für
die LTTE von den sri-lankischen Behörden gesucht wird, vor allem mit Blick
darauf, dass er nie Mitglied der LTTE war und während des Bürgerkrieges
keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte.
Unglaubhaft erscheinen diese Vorbringen auch unter Berücksichtigung der
eingereichten Schreiben von I._______ und der Schwester des Beschwer-
deführers. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich
dargelegt, weshalb diese beiden Schreiben im Widerspruch zu den Aus-
führungen anlässlich der Anhörung stehen würden und das Empfehlungs-
schreiben des (…) als Gefälligkeit zu werten sei. Die Kritik des Beschwer-
deführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz (Schreiben Schwes-
ter/[…]) ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Beschwerde ver-
mögen die Differenzen zwischen den eingereichten Schreiben und den
Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht
zu erklären. Die Ungereimtheiten lassen sich jedenfalls nicht auf eine man-
gelnde Beweiswürdigung der Vorinstanz zurückzuführen. Der Erklärungs-
versuch, er habe die eingereichten Unterstützungsschreiben aufgrund sei-
ner mangelnden Sprachkenntnisse nicht verstanden, verfängt nicht. Zu-
dem erschliesst sich nicht, weshalb er im Beisein seines vormaligen
Rechtsvertreters Beweismittel einreichte, die er gemäss seinen Aussagen
selbst nicht versteht, zumal es ihm bestimmt möglich und zumutbar gewe-
sen wäre, diese Schreiben vorab von jemandem übersetzen zu lassen.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die
Vorinstanz die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll.
Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht
für eine Anhörung des Beschwerdeführers oder eine Fristansetzung zur
Einreichung zusätzlicher Eingaben zwecks Stellungnahme zur Glaubhaf-
tigkeitsbeurteilung keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen. Auf die
persönliche Kritik an den Mitarbeitenden der Vorinstanz ist nicht einzuge-
hen.
11.4 Mit Bezug auf Art. 3 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, er erfülle
zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Er
stamme aus einer Familie, welche mehrere LTTE-Verbindungen aufweise.
Er selbst sei im Jahr 2005 für die LTTE tätig gewesen. Nachdem er sich
während der Provinzwahlen für die TNA eingesetzt habe, sei er verhaftet
E-1503/2017
Seite 16
worden. Nur gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er freigekom-
men. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass sich sein
Name auf einer Stop- oder Watch-Liste befinde. Durch seine Flucht und
dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum ma-
che er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wie-
deraufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht
werde durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erhärtet. Es
sei davon auszugehen, dass dieses Engagement den sri-lankischen Be-
hörden bekannt sei. Zudem würde er mit temporären Reisepapieren nach
Sri Lanka zurückgeschafft werden. Bei einer Rückkehr würde er den Flug-
hafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können. Es würde zu einer
Überprüfung seiner Person kommen. Dies würde früher oder später zu ei-
ner Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen.
Zusätzlich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung den
Risikofaktor "Wohlstand" geltend. Vermögende Personen seien bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.
11.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Interna-
tionale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sicht-
bare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies be-
deute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche
glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih-
rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er-
wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
11.6 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen, dass die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzu-
stufen ist, besteht sie doch lediglich aus Teilnahmen am Heldentag. Dar-
über hinaus hat er seit der erstmaligen Erwähnung seiner Aktivitäten in der
Beschwerde vom 9. März 2017 in dieser Hinsicht nichts mehr vorgebracht.
E-1503/2017
Seite 17
Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
vor.
11.7 Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaub-
haft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist sowie sein exilpoli-
tisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu bezeichnen ist, er-
füllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die
Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rück-
kehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Ins-
besondere ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat (vgl. SEM-Akten
A12/12 Ziff. 7.01). Zudem gab er zu Protokoll, nie offiziell der LTTE beige-
treten zu sein oder ein Training bei ihnen absolviert respektive für sie ge-
kämpft zu haben (vgl. SEM-Akten A34/29 F85 ff.). Aufgrund der Tätigkeiten
seines Vaters und seiner Brüder sind ihm ebenfalls nie konkrete Nachteile
widerfahren. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer sodann
explizit aus, seine Familie und er hätten ein durchschnittliches Einkommen
gehabt (vgl. SEM-Akten A34/29 F44). Eine Gefährdung wegen Wohlstan-
des liegt demnach nicht vor. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehr-
jährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine
Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es
sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang er-
probtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Da-
tenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Be-
hörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich
einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen.
Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden. Auf die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik
am vorgenannten Referenzurteil ist nicht näher einzugehen.
11.8 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie
E-1503/2017
Seite 18
sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu las-
sen
11.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1503/2017
Seite 19
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.). Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich
– entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – aus den Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
E-1503/2017
Seite 20
hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, die ohnehin keinen
konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Daran vermögen
auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der
gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezu-
stand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Co-
lombo spricht von islamistischem Terror,
colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am
25.04.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige
fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 25.04.2019; New York Times
[NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
ngs-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Sto-
ries&pgtype=Homepage, abgerufen 25.04.2019) nichts zu ändern. Nach
einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Re-
ferenzurteil E-1866/2015 E. 13.2).
13.6 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus
B._______, C._______ (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 1.07). Vor seiner Aus-
reise wohnte er in D._______, C._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff.
E-1503/2017
Seite 21
2.01). Der Vollzug in den C._______ ist gemäss Rechtsprechung grund-
sätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein familiä-
res Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Seine Eltern sowie drei
Schwestern und ein Bruder leben in D._______. Zwei weitere Brüder leben
in J._______ und K._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01). Im Jahr
2005 hat er das A-Level in D._______ abgeschlossen. Danach hat er ein
Studium angefangen, dieses jedoch abgebrochen, um seinen Vater bei der
(…) zu unterstützen. Diese Tätigkeit hat er von 2006 bis zum (…) 2014
ausgeübt (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 1.17.04). Somit ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr wieder einer Arbeit wird nachgehen kön-
nen und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
13.7 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz eine sri-lankische
Identitätskarte ein. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-1503/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: