Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1504/2010
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M.Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren
Kindern Eritrea am 25. Dezember 2006 illegal und gelangte, nach einem
rund eineinhalb monatigen Aufenthalt im G._______, am 28. Februar
2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5.
März 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______
befragt. Das I._______ hörte sie am 20. Juni 2007 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr
Ehemann sei ungefähr 53 Jahre alt und von Beruf Soldat. Einmal im
Monat habe er Urlaub gehabt. Im Februar 2006 sei er nach einem
längeren Urlaub in den Militärdienst zurückgekehrt. Da sie rund drei
Monate nichts mehr von ihrem Ehemann gehört habe, habe sie sich in
der Folge beim Militär nach dessen Verbleib erkundigt. Dabei habe sie
erfahren, dass ihr Ehemann in Haft sei. Im Juli 2006 sei sie von den
heimatlichen Behörden drei Mal zu Hause aufgesucht und nach dem
Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden, da dieser zwischenzeitlich aus
der Haft geflohen sei. Im August 2006 sei sie unter der Anschuldigung,
den Aufenthaltsort ihres Mannes zu kennen, verhaftet worden. Nach
einem Monat sei sie – nach Schlägen von einem Soldaten – ins Spital
überführt worden. Dieses habe sie nach zwei Wochen verlassen können.
Umgehend habe sie sich an ihren in J._______ lebenden Schwager
gewendet, welcher ihr geraten habe, das Land zu verlassen. Ihr
Schwager habe die Ausreise organisiert und finanziert. Im Übrigen habe
sie sich bis zur Ausreise regelmässig zur Behandlung ins Spital begeben.
B.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den
Heimatstaat am 15. Juli 2006 und gelangte nach einem Aufenthalt von
rund zwei Jahren in K._______ am 22. September 2008 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2008 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ befragt. Das BFM hörte
ihn am 12. Januar 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 1989 sei er anlässlich einer
Razzia zwangsrekrutiert worden. Er sei der M._______ zugeteilt worden
und dann für (…) zuständig gewesen. Seit der Unabhängigkeit Eritreas
(1991) habe er sich in regelmässigen Abständen vergeblich um seine
Entlassung aus dem Militärdienst bemüht. Zweimal jährlich habe er zwei
Wochen Urlaub gehabt, letztmals im Februar 2006. Etwa zwei Wochen,
nachdem er zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, sei er verhaftet worden,
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weil er sich geweigert habe, eine Arbeit zu übernehmen, dies weil jüngere
Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm bereits entlassen worden seien. Am
15. Juli 2006, anlässlich eines Arbeitseinsatzes im Freien, sei ihm und
weiteren 29 Inhaftierten die Flucht gelungen. In der Folge habe er Eritrea
illegal verlassen und sich nach K._______ begeben. Nach zwei Jahren
sei er in den G._______ und von dort nach N._______ weitergereist. Dort
habe er erfahren, dass sich seine Ehefrau und die Kinder in der Schweiz
aufhalten würden. Statt wie ursprünglich geplant nach O._______
weiterzureisen, habe er sich deshalb in die Schweiz begeben.
C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Weiter stellte es fest, die Wegweisung könne zufolge Unzulässigkeit nicht
vollzogen werden, und nahm die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe vom 11. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Sodann sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Innert der angesetzten
Frist leisteten sie den einverlangten Betrag am 31. März 2010.
F.
Mit Schreiben vom 28. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden
–jeweils in Kopie und mit englischer Übersetzung – die Militär-ID vom (…)
sowie eine Vollmacht für die Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 zu
den Akten.
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G.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010
unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
reichten diese am 10. Juni 2010 die Replik ein.
H.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter um
einen baldigen Entscheid und reichte gleichzeitig seine Honorarnote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise deren Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es
aus, es sei bekannt, dass der Dienst in der Armee in Eritrea sehr lange
dauern könne. Angesichts der heute bis zum 50. Altersjahr dauernden
Militärdienstpflicht erscheine es dennoch als wenig wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer noch im Juli 2006, mithin im Alter von 52 Jahren,
unfreiwillig in der Armee habe dienen müssen. Des Weiteren hätten die
Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Aussagen gemacht. Namentlich hätten sie
betreffend die jährlichen Urlaubsaufenthalte des Beschwerdeführers
widersprüchlich ausgesagt. Ferner habe sich der Beschwerdeführer zu
den Umständen seiner Festnahme, zum Grund der Inhaftierung, zu den
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Fluchtumständen sowie zum Aufenthalt in K._______ widersprüchlich
geäussert. In Anbe- tracht dieser Unstimmigkeiten sei nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer in Eritrea in Militärhaft gewesen sei. Dieser
Schluss werde durch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der
Beschwerdeführerenden bestätigt. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin soll ihr Schwager ihre Reise in die Schweiz
organisiert und finanziert haben. Insoweit sei es deshalb realitätsfremd,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Juni 2007
nichts über den Verbleib ihres Ehemannes gewusst habe. Ferner habe
sich die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zu allfälligen
behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer und zu den
verwendeten Identitätspapieren unvereinbar geäussert.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, in Berücksichtigung der
angeführten Quellen sei durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer,
welcher nicht als Reservist, sondern als Berufssoldat gedient habe, nicht
aus dem Wehrdienst entlassen worden sei. Obwohl nach Ende des
Krieges in begrenztem Rahmen Demobilisierungen stattgefunden hätten,
sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer davon habe
profitieren können. Zum damaligen Zeitpunkt sei er 52 Jahre alt und bei
guter Gesundheit gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei
der Beschwerdeführer somit desertiert. Desertion werde in Eritrea mit
drakonischen Strafen geahndet, weshalb der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen sei.
Zu den einzelnen Unstimmigkeiten wird in der Eingabe weiter ausgeführt, betreffend die unterschiedlichen
Angaben im Zusammenhang mit dem Urlaub des Beschwerdeführers liege ein Missverständnis vor.
Sodann sei es üblich, dass Soldaten, die freiwillig in den Dienst zurückkehren würden, erst nach einigen
Tagen in Haft genommen würden. Die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin im Juni 2007 nicht
über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes orientiert gewesen sei, sei eine blosse Annahme.
Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, das BFM habe vorliegend die illegale Ausreise
der Beschwerdeführenden anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen. Damit
bestätige es das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, welche zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen müssten.
4.3. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es sei nicht
nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer unter den behaupteten
Umständen – seine Identitätskarte sei bei den Militärbehörden geblieben
– plötzlich möglich gewesen sei, eine Kopie dieses Dokuments
nachzureichen. Im Übrigen habe das BFM nicht bestritten, dass der
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Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe. Angesichts der krassen
Ungereimtheiten sei indes nicht glaubhaft, dass er aus dem Dienst
beziehungsweise der Militärhaft geflüchtet und deshalb ein Deserteur sei.
Sodann würden Kopien von Dokumenten keinen genügenden Beweiswert
entfalten. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführenden aus den beiden
anderen angeführten Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die
betreffenden Asylsuchenden Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen
hätten.
4.4. In der Replik legen die Beschwerdeführenden dar, die Kopie der
Identitätskarte stamme aus dem Jahre 2005, das Original befinde sich
immer noch bei der ehemaligen Militäreinheit. Sodann belege der
Passagierschein, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005, mithin im
Alter von 51 Jahren, noch im Dienst gewesen sei.
5.
5.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM grundsätzlich nicht bestritten
hat, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Indes hat es
die geltend gemachte Desertion als nicht glaubhaft erachtet. In der
Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf
verschiedene Textauszüge daran fest, dass der Beschwerdeführer aus
dem Militärdienst desertiert sei. Dazu ist festzuhalten, dass nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die militärische
Dienstpflicht in Eritrea grundsätzlich bis zum 50. Altersjahr dauert, es sei
denn, der Betroffene verfüge über spezielles Fachwissen. Aufgrund
seiner Aussagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer über
spezielle Fachkenntnisse verfügt. Auch führte er keinen anderen
plausiblen Grund für seine angebliche Nichtentlassung aus dem
Militärdienst an. Vielmehr widersprach er sich anlässlich der Befragungen
betreffend die Umstände seiner Verhaftung sowie der Desertion.
Anlässlich der Erstbefragung gab er zu Protokoll, er sei unmittelbar nach
seiner Rückkehr ins Militär verhaftet worden, dies weil er wegen seiner
Nichtentlassung aus der Dienstpflicht bei Versammlungen immer wieder
seine Meinung geäussert habe. Zu den Fluchtumständen führte er an, er
sei mit Hilfe eines Bewachers entkommen. Demgegenüber erklärte er bei
der Anhörung, einige Tage nach seiner Rückkehr in den Dienst sei es zu
Diskussionen gekommen, worauf er Mitte März festgenommen und
schliesslich zusammen mit 29 weiteren Gefangenen versucht habe, zu
flüchten, wobei nicht allen die Flucht gelungen sei. Diese
Ungereimtheiten betreffen allesamt wesentliche Vorkommnisse, die den
Beschwerdeführer immerhin dazu veranlasst haben, sein Heimatland zu
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verlassen. Vor diesem Hintergrund dürfen vom Beschwerdeführer
diesbezüglich denn auch ohne Weiteres in sich stimmige Aussagen
erwartet werden. Mit dem blossen Hinweis, es sei nicht üblich, dass
Personen, welche freiwillig in den Dienst zurückkehrten, erst nach einigen
Tagen in Haft genommen würden, vermag der Beschwerdeführer diese
Unstimmigkeiten offensichtlich nicht aufzulösen. Im Übrigen haben sich
die Beschwerdeführenden auch unvereinbar zur militärischen
Urlaubsregelung des Beschwerdeführers geäussert. So führte der
Beschwerdeführer aus, er habe zweimal jährlich je 15 Tage Urlaub
erhalten, manchmal aus Goodwill noch zwei bis drei Tage mehr.
Demgegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe
einmal pro Monat Urlaub gehabt. Diese unvereinbaren Angaben erklären
die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe mit einem
Missverständnis, welches auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen
sei. Indes unterlassen sie es, substanziiert darzutun, inwiefern vorliegend
falsch übersetzt und in der Folge ein falscher Schluss gezogen worden
sein soll. Im Übrigen haben beide Beschwerdeführenden ihre Aussagen
nach einer Rückübersetzung durch den Dolmetscher unterschriftlich als
richtig anerkannt. Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Schliesslich
ist den Akten noch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, er habe seit seinem 20.
Altersjahr bis zur Ausreise auf seinem erlernten Beruf als Maurer
gearbeitet.
5.2. Auch die Beschwerdeführerin hat sich im Verlaufe des
Asylverfahrens unvereinbar geäussert. Bei der Erstbefragung machte sie
im Gegensatz zur späteren Anhörung nicht geltend, sie sei von Soldaten
geschlagen worden und habe sich deshalb in Spitalpflege begeben
müssen. In Anbetracht dessen, dass sich dieses Vorkommnis kurz vor
ihrer Ausreise zugetragen hat und bei der Anhörung einen wesentlichen
Bestandteil der Asylbegründung darstellt, hätte von der
Beschwerdeführerin ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass sie
dieses zentrale Vorbringen bereits bei der Erstanhörung angeführt hätte.
In der Rechtsmitteleingabe wird dazu erklärend vorgebracht, anlässlich
der Erstbefragung seien die Kinder anwesend gewesen, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht über dieses Vorkommnis habe sprechen
wollen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die vier Kinder bei der
Erstbefragung anwesend gewesen wären. Erfahrungsgemäss sind Kinder
bei Befragungen denn auch nicht dabei. Sodann ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Kinder nicht hätten wissen dürfen, dass ihre Mutter im
Gefängnis beziehungsweise insbesondere im Spital war, immerhin war
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sie kurz vor der Ausreise mehrere Wochen von zu Hause weg, ein
Umstand, den die Kinder offenkundig miterlebten. Insoweit vermögen die
Beschwerdeführenden aus diesem Erklärungsversuch nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Damit bleiben die bereits von der Vorinstanz
aufgezeigten Unstimmigkeiten unaufgelöst.
5.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, der
Beschwerdeführer sei aus dem Militärdienst desertiert und die
Beschwerdeführerin sei deshalb in der Folge mit ernsthaften staatlichen
Nachteilen konfrontiert worden. An diesem Schluss vermögen weder die
Fotos, welche den Beschwerdeführer in Uniform zeigt, noch die lediglich
in Kopie vorliegende Identitätskarte sowie der Passagierschein etwas zu
ändern. Für die Beschwerdeführenden bestand somit im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine
begründete Furcht davor.
5.4. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie hätten beide
das Heimatland illegal verlassen, weshalb sie bei einer Rück-kehr eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Es ist
deshalb zu prüfen, ob sie durch die illegale Ausreise aus dem
Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin infolge subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müssen, ernsthaften Nach-teilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
5.4.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch
Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der uner-laubten
Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die
bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachtele gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29, Urteil D-
3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008 vom 22. Februar
2011).
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5.4.2. Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche
Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im
Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen
verfügbar. Das Land selber verfolgt jedenfalls eine gegen innen und
gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Aufgrund der
verfügbaren Quallen hat sich für das Gericht ein schlüssiges Bild in
Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu er-
wartenden staatlichen Sanktionen ergeben. So ist ein legales Ver-lassen
des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Ohne die erforderlichen Dokumente
droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis
zu 10'000 Birr. Ausreisevisa werden aber nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-träge an wenige, als
loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kin-der ab elf Jahren,
Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wer
versucht, das Land ohne Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben einer
Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern, dies weil das
eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen
politischer Opposition gegen den Staat erachtet (vgl. dazu ausführlich die
beiden vorgenannten Urteile des Gerichts).
5.4.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass beide Be-
schwerdeführenden den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behörd-
liches Ausreisevisum, verlassen haben. Davon und von einer ihnen
drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geht auch das BFM in der
angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter
demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt. Damit verkennt das
BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-3892/2008
vom 6. April 2010). Die Beschwerdeführenden und ihre Kin-der haben
angesichts ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht bei
einer Rückkehr ins Heimatland Nachteilein im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. Demnach erfüllen sie die Anfor-derungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Da sie diese indes nur aufgrund
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subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen, ist ihnen ge-stützt auf Art. 54 AsylG
kein Asyl zu gewähren.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt waren und die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. Das BFM hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt, allerdings zu
Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-geordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung
des BFM vom 8. Februar 2010 wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen wurden beziehungs-weise weiterhin
vorläufig aufgenommen bleiben, erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Sie ist demgegenüber
abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die Aufhebung der ver-
fügten Wegweisung beantragt wird. Damit bleiben die Beschwerde-
führenden wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung weiterhin
vorläufig aufgenommen.
8.
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8.1. Den Beschwerdeführenden wurde die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 22. März 2010 verweigert. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen war die Beschwerde im Asylpunkt offensichtlich unbe-gründet
und lediglich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe führ-te zur
Teilgutheissung der Beschwerde. Vor diesem Hintergrund be-steht keine
Veranlassung, wiedererwägungsweise auf diesen Ent-scheid
zurückzukommen.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen
Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.-
festzusetzen und mit dem am 31. März 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Rest-
betrag von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden vom Gericht
zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 VGKE i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
8.3. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2397.15
eingereicht. Das Gericht entschädigt die darin geltend gemachten Kosten für Übersetzungen nicht. Zudem
erachtet es die Schreiben vom 7. April 2010 und 16. Juni 2010 als nicht durch das Verfahren indiziert. In
Anwendung von Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Entschädigung deshalb
pauschal auf Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen
Obsiegen auf Fr. 1000.- zu reduzieren. Das BFM ist anzu-weisen, diesen Betrag den
Beschwerdeführenden als Parteient-schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft, wird sie gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als
Flüchtlinge anzuerkennen.
1.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 31. März 2010 in der Höhe von Fr. 600.-
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-
wird den Beschwerdeführenden vom Gericht zurückerstattet.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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