B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1505/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gesuchstellerin,
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist
(Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit am 3. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 29. Ja-
nuar 2016 feststellte, die Gesuchstellerin und ihr Kind erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche (recte: ihr Asylgesuch) vom
14. Oktober 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. März 2016 an das Bundes-
verwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung dieser Verfü-
gung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl beantragte,
dass sie gleichzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte
und zur Begründung anführte, sie habe den Beschwerdetermin nicht ein-
halten können, weil sie die letzten Wochen so sehr damit beschäftigt ge-
wesen sei, sich die Vaterschaftsanerkennung ihres (…) und Vater ihres
Kindes amtlich bestätigen zu lassen,
dass sie deshalb darum ersuche, die Verspätung zu akzeptieren, das vor-
liegende Beschwerdeschreiben wohlwollend zu prüfen und ihr nochmals
eine Chance zu geben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um
Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist,
bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
233),
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dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), und über offensichtlich unzulässige
Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet
(vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass über das anhängig gemachte Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterin-
nen zu entscheiden ist, und über das Nichteintreten auf die Beschwerde
zufolge Verspätung durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu ent-
scheiden wäre,
dass es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt,
ebenfalls in Dreierbesetzung über die offensichtliche Unzulässigkeit der
Beschwerde zu entscheiden,
dass eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han-
deln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach-
holt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuchstellerin legitimiert ist und die Sachurteilsvoraussetzungen
für das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall
des behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) er-
füllt sind, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuchstellerin die Beschwerdefrist, die am 4. März 2016 abge-
laufen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), unbestrittenermassen nicht eingehalten
hat,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Frist-
versäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässig-
keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED
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KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz
587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass die Gesuchstellerin den Nachweis zu erbringen hat, dass die Frist
wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BEERLI-BONNO-
RAND, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass von der Lehre als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristversäum-
nisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung
aufgeführt werden,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, zu ei-
ner Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG führen kann,
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis bei-
spielsweise auf eine erhebliche Behinderung durch das fehlerhafte Verhal-
ten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 und 13 zu
Art. 24 VwVG),
dass die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen im Fristwiederherstel-
lungsgesuch, sie habe den Beschwerdetermin nicht einhalten können, weil
sie die letzten Wochen so sehr damit beschäftigt gewesen sei, sich die Va-
terschaftsanerkennung ihres (…) und Vater ihres Kindes amtlich bestätigen
zu lassen, nicht darlegt, inwiefern es ihr dadurch nicht möglich gewesen
sein sollte, die Beschwerdefrist zu wahren,
dass davon ausgegangen werden kann, dass ihr die Wichtigkeit des frist-
gerechten Einreichens der Beschwerde bewusst gewesen sein muss, und
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sie auch nicht geltend macht, sie sei sich über den Inhalt der angefochte-
nen Verfügung im Unklaren gewesen,
dass angesichts dieser Sachlage der für die Begründung des Gesuches
(im Sinne von Art. 24 VwVG) angeführte Grund für eine Fristwiederherstel-
lung nach Lehre und Praxis nicht ausreicht (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-262/2014 vom 30. Januar 2014, D-3768/2013 vom 27. August
2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013 und D-2158/2013 vom 25. April
2013),
dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich
sind, sondern das Nichteinhalten der Beschwerdefrist vielmehr auf Nach-
lässigkeit der Gesuchstellerin zurückzuführen ist, weshalb öffentliche Inte-
ressen einer Fristwiederherstellung entgegen stehen und das Versäumnis
nicht als unverschuldet gilt,
dass sich die Gesuchstellerin ihre Nachlässigkeit anrechnen lassen muss,
weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuwei-
sen und auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde
nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung des Fristwiederher-
stellungsgesuchs und Nichteintreten auf die Beschwerde) die Kosten der
Gesuchstellerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich indessen vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, ihr die Verfah-
renskosten zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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