B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1505/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2019 / N (…).
E-1505/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna, Nordprovinz) –
ersuchte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 18. Dezember 2014 und der Anhörung vom 29. Juni
2015 im Wesentlichen geltend, er habe wiederholt Mitglieder der Tamil Na-
tional Alliance (TNA) mit seinem Tuk Tuk chauffiert, als diese Plakate ver-
teilt hätten und um sie zu Meetings zu bringen. Seine Familie sei wohlha-
bend gewesen. Daher hätten vermutlich Neider aus der Nachbarschaft
diese Fahrdienste der Polizei gemeldet, worauf ihn am (…) 2014 Polizisten
auf das Polizeirevier abgeführt hätten. Er sei dort – auch wegen der Aktivi-
täten seines Vaters bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – be-
fragt und geohrfeigt und nach vier Stunden mit der Aufforderung, seine
Fahrdienste aufzugeben, wieder freigelassen worden. Nach etwa zwei Wo-
chen zu Hause habe er wiederum Fahrdienste für TNA-Mitglieder unter-
nommen, worauf er zwei Tage später von der Polizei zu Hause aufgesucht
worden sei. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen respektive habe bei
einer weiteren Suche rechtzeitig fliehen können. Er habe sich bei seinem
Onkel in D._______ versteckt. Später habe er von seiner Mutter telefonisch
erfahren, dass die Polizei einen Haftbefehl gegen ihn und seinen Vater vor-
gezeigt habe. Sein Vater hätte wegen (…)arbeiten für die LTTE im Jahre
2005/2006 festgenommen werden sollen. Nachdem ihn die Polizei noch
weitere Male zu Hause gesucht habe, habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 5. August 2015 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
A.c Am 7. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Ver-
fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend machte
er dabei im Wesentlichen geltend, er habe nicht nur TNA-Mitglieder, son-
dern in deren Auftrag weitere Personen chauffiert. Diese seien „mit grosser
Wahrscheinlichkeit“ untergetauchte ehemalige LTTE-Mitglieder gewesen.
Er habe dies bei der Anhörung aus Angst nicht erwähnt. Sein Vater sei
durch seinen Bruder in den Kreis der LTTE gelangt. Der Onkel sei in den
Achtzigerjahren deren Mitglied gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe
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im (…) 2014 einer Festnahme entgehen können. Sein Vater sei seither ver-
schwunden. Seine Familie sei als „Tiger-Familie“ bekannt. Ihren Wohlstand
habe sie von Arbeiten seines Vaters für die LTTE und von ihm (Beschwer-
deführer) für die TNA erworben, was das Interesse der Polizei an ihnen
verstärkt habe. Aufgrund der Nähe von LTTE und TNA sei es nicht verwun-
derlich, dass TNA-Unterstützer mit einer familiären oder sonst entfernten
Verbindung zu den LTTE behördliche Aufmerksamkeit nach sich ziehen
würden.
A.d Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 abgewiesen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 16. November 2017 an das SEM reichte der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ein neues Asyl-
gesuch ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass es bei der
Berufsbezeichnung seines Vaters einen Übersetzungsfehler gegeben
habe. Ferner sei bisher der Reichtum seiner Familie nicht bekannt gewe-
sen. Bei einer Rückkehr müsse er wegen der Tätigkeit seines Vaters und
des Reichtums seiner Familie mit einer Festnahme und gegebenenfalls ei-
ner Entführung rechnen. Hinzu komme, dass er (…) aus C._______
stamme, womit er in den Augen der sri-lankischen Behörden als LTTE-
Sympathisant gelte. Durch den Antrag auf Ausstellung von Ersatzreisepa-
pieren habe das SEM einen umfassenden Backgroundcheck ausgelöst.
Dadurch und aufgrund der neuesten Entwicklungen seit Ergehen des Ur-
teils vom 20. Juni 2017 drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante
Verfolgung.
B.b Mit Verfügung vom 24. August 2018 trat das SEM auf die als Revisi-
onsgründe erkannten Vorbringen sowie das qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von
Fr. 900.–.
B.c Mit Eingaben vom 7. September 2018 und 1. Oktober 2018 liess der
Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter dagegen Be-
schwerde erheben.
B.d Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 wurden die vereinigten Beschwer-
den (E-5107/2018 und E-5637/2018) abgewiesen.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 an das SEM reichte der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ein drittes Asylgesuch ein,
welches er im Wesentlichen damit begründete, dass er gestützt auf früher
geltend gemachte, bisher verschwiegene und neue Asylgründe befürchte,
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt
zu werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin,
dass gestützt auf seine Wahrnehmung und das Wissen um die Verhält-
nisse in Sri Lanka die vom SEM und dem BVGer gefällten Entscheide im
Asyl- und Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers unrichtig
seien und dieser bei einer Rückkehr von einer durch Art. 3 EMRK verpön-
ten Verfolgung betroffen sein werde. Seine Ausführungen dazu seien in der
Verfügung vom 24. August 2018 und dem Urteil vom 13. Dezember 2018
ignoriert worden. Ferner legte der Rechtsvertreter dar, das SEM schätze
die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Aus-
bruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht
vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht
sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es
für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr
kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung
zu den Asylgründen durchzuführen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Rechtsvertreter ein persön-
liches Schreiben des Beschwerdeführers und eine CD mit zahlreichen Be-
weismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 – eröffnet am 26. Februar 2019 – wies
das SEM den Antrag auf eine Anhörung ab. Auf die als Revisionsgründe
erkannten Vorbringen trat es nicht ein; stellte fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Ge-
bühr von Fr. 900.–.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese
Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert
fünf Arbeitstagen, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
werden könne.
E-1505/2019
Seite 5
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 28. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zwei Berichte über
sexuelle Gewalt an Männern sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Be-
weismitteln zu den Akten und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbe-
richt werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form
auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf
die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
F.
Mit Schreiben vom 2. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 6
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und
unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da das SEM auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen
nicht eintrat. Die Argumentation wonach sich die politische Krise in Sri
Lanka vor dem Urteil des BVGer E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. De-
zember 2018 verwirklicht habe und es sich dabei um Revisionsgründe
handle, sei zurückzuweisen. In den Urteilen E-463/2019 und E-7299/2018
sei vom BVGer festgestellt worden, dass es sich beim Vorbringen einer
erhöhten Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer veränderten Lage
im Heimatland, um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund handle.
Diese Ausführungen seien analog auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Die sich ergebende Bedrohungslage sei im Asylgesuch vom 24. Januar
2019 ausführlich dargelegt worden. Entgegen der klaren Sachlage habe
das SEM jedoch argumentiert, es sei nicht zuständig, habe auf die Prüfung
E-1505/2019
Seite 8
des Sachverhaltes verzichtet und keine neue Prüfung des Risikoprofils des
Beschwerdeführers vorgenommen.
Was die Vorbringen (Unterstützung der TNA, familiäre Verbindungen zu
den LTTE, durch die Regierungskrise angeblich veränderte Bedrohungs-
lage) des Beschwerdeführers betrifft, die sich auf Beweismittel und Sach-
verhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer E-5107/2018/
E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 entstanden sind, ist das SEM darauf
aufgrund seiner mangelnden funktionalen Zuständigkeit mit zutreffender
Begründung nicht eingetreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenom-
men, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes
Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den
Beweismitteln – sowohl denjenigen zur aktuellen Lage in Sri Lanka als
auch den Berichten zur sexuellen Gewalt an Männern – aufgrund des man-
gelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer die Erheblichkeit ab-
gesprochen werden dürfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
4.4 Weiter wird beanstandet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört
habe. Er habe sich deswegen insbesondere zur zugespitzten Lage in Sri
Lanka und den sexuellen Misshandlungen während der Festnahme im
Jahr 2014 nicht äussern können.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach
dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jah-
ren zudem bereits zwei Asylverfahren durchlaufen. Er ist anwaltlich vertre-
ten und konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwä-
gungsgründe in seinem rund 29 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch
ausführlich darlegen. Es fällt auf, dass die vorgebrachten sexuellen Miss-
handlungen darin mit keinem Wort erwähnt werden und auch der Be-
schwerdeführer in seinem persönlichen Schreiben lediglich angibt, er
könne den sexuellen Missbrauch nicht vergessen. Weitere Ausführungen
dazu wurden nicht gemacht. Auch die in diesem Zusammenhang vorge-
brachte Traumatisierung wurde weder weiter ausgeführt noch durch allfäl-
lige Arztberichte gestützt. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm ob-
liegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl-
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respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Ge-
suchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Be-
weismitteln zu belegen, was er unterlassen hat. Ferner trifft es entgegen
der vertretenen Ansicht nicht zu, dass sich die Lage seit dem letzten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 massiv ver-
schlechtert hat. Die Lage hat sich im Gegenteil nach dem am 26. Oktober
2018 begonnenen Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda
Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe mit der Wiedervereidigung von Ra-
nil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut beruhigt. Im Übrigen
wurde bereits im Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 festgestellt, es sei nicht
ersichtlich, inwiefern sich die aktuelle politische Lage auf den Beschwerde-
führer auswirken sollte (E. 17.3). Vor diesem Hintergrund erwies sich eine
erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Bei dem
vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutach-
ten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin
an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten
kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
4.5 Weiter wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe weder seine
Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren noch seine exilpolitischen
Tätigkeiten berücksichtigt. Weiter habe sie die vorgebrachten sexuellen
Misshandlungen voreilig als nachgeschoben qualifiziert, wozu wohl die
mangelnde Kenntnis zu diesem tabuisierten Thema beigetragen habe. Fer-
ner werde nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz bei der
Beurteilung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage ge-
stützt habe. Die von der Vorinstanz erstellte Lageeinschätzung vom
16. August 2016 liege über zweieinhalb Jahre zurück und könne damit
nicht mehr die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri
Lanka abbilden. Das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri
Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei
die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar
nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im
Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deut-
lich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen.
Die in den vorangehenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wur-
den mit den Urteilen des Bundeverwaltungsgerichts E-5464/2015 vom
20. Juni 2017 und E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018
rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr
berücksichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich
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Seite 10
die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt,
als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch
zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwer-
deführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft und nicht asylre-
levant beurteilt wurden, was sowohl mit Urteil E-5464/2015 als auch mit
Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 im zweiten Verfahren letztinstanzlich be-
stätigt wurde. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollstän-
dig festgestellt, die Rüge geht fehl.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-1505/2019
Seite 11
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass es sich bei den Vorbringen und den Beweismitteln betref-
fend die Regierungskrise im Oktober 2018, die Tätigkeit des Beschwerde-
führers für die TNA, die familiären Verbindungen zu den LTTE, den vom
Rechtsvertreter erstellten Länderbericht und der Abklärungen zur Papier-
beschaffung um Sachverhalte handle, die sich bereits vor dem Urteil
E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 verwirklicht hätten. Es
handle sich deshalb allenfalls um Revisionsgründe, die einem Mehrfach-
oder Wiedererwägungsgesuch nicht zugänglich seien. Die Risikofaktoren
seien im Zusammenhang mit der aktuellen Lage bereits geprüft worden
und auch bezüglich der Papierbeschaffung sei eine Gefährdung bei einer
Rückkehr verneint worden. Diese Vorbringen könnten daher nicht erneut
Gegenstand eines Asylverfahrens sein. Damit falle eine allfällige Beurtei-
lung nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern allenfalls in diejenige des
Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Da
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zuständigkeit des SEM be-
hauptet habe, rechtfertige sich diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid
in Ermangelung einer solchen in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG.
Der Beschwerdeführer werde von einem auf Asylrecht spezialisierten An-
walt vertreten, welchem die massgeblichen Bestimmungen bekannt seien.
Es sei daher seine Pflicht gewesen, alles Zumutbare zu unternehmen, um
die Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe umfassend und sub-
stanziiert darzulegen, weshalb zusätzliche Instruktionsmassnahmen sei-
tens des SEM nicht in Betracht kämen und der Antrag auf eine Anhörung
im Sinne von Art. 29 AsylG abzulehnen sei.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er könne den sexuellen Miss-
brauch im Zusammenhang mit der Festnahme durch die Polizei noch im-
mer nicht vergessen, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 rechtskräftig
festgestellt habe, dass die geltend gemachte Festnahme und die Suche
der Behörden nach ihm nicht glaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund und
zumal diese nicht ansatzweise substanziiert vorgetragen worden seien,
E-1505/2019
Seite 12
seien die Vorbringen bezüglich der sexuellen Übergriffe während der Fest-
nahme sowie der heute noch anhaltenden Suche nach ihm als nachge-
schoben und unglaubhaft zu beurteilen.
6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend ge-
machten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend
gemachten Asylvorbringen beurteilt werden. Zudem sei die Schlussfolge-
rung der Vorinstanz wonach das Vorbringen der sexuellen Übergriffe nach-
geschoben sei, voreilig und nicht fundiert. Es wird auf eine Studie des In-
ternational Truth and Justice Project (ITJP) mit dem Titel „Unsilenced: Male
survivors speak of conflict-related sexual violenece in Sri Lanka“ sowie ei-
nen Bericht der UCLA School of Law mit dem Titel „Legacies and Lessons,
Sexual Violence against men and boys in Sri Lanka and Bosnia & Herze-
govina“ verwiesen. Das Profil des Beschwerdeführers stimme mit jenen
überein, welche im ITJP-Bericht untersucht worden seien. Der Beschwer-
deführer habe sich, aufgrund des sozialen Stigmas auch erst spät durch-
gerungen, die sexuellen Misshandlungen zu erwähnen. Aufgrund des Stig-
mas und der Schamgefühle habe er sich bisher nicht getraut, die traumati-
schen Erfahrungen seinen Familienmitgliedern zu erzählen.
In diesem Zusammenhang wird beantragt, der Beschwerdeführer sei für
den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht, vom SEM betreffend seiner neuen Vorbringen (se-
xuelle Misshandlung) und betreffend seiner individuellen Bedrohungslage,
die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhö-
ren.
6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine familiären
Verbindungen zur LTTE, seine Tätigkeit für die TNA, seine angebliche Fest-
nahme im Jahr 2014 sowie die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz
und sein politisches Engagement wurden bereits mit den Urteilen
E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 und E-5107/2018/E-5637/2018 vom
13. Dezember 2018 rechtskräftig beurteilt. Die Vorbringen können daher
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
6.5 Mit Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 stellte das Gericht fest, die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und dem Verhör
seien ausweichend, pauschal und abschweifend gewesen, so dass nicht
der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer habe das Vorge-
E-1505/2019
Seite 13
brachte tatsächlich selbst erlebt. Das Aussageverhalten des Beschwerde-
führers habe nicht dem eines tatsächlich sich verfolgt fühlenden Schutzsu-
chenden entsprochen.
Was die neu vorgebrachten sexuellen Übergriffe betrifft, erscheint es nicht
verständlich, weshalb es dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt
plötzlich möglich ist, darüber zu berichten. Er wurde wiederholt darauf hin-
gewiesen, dass er seine Gründe wahrheitsgetreu und vollständig zu nen-
nen habe, da andernfalls keine ganzheitliche Beurteilung seiner Asyl-
gründe erfolgen könne. Der Beschwerdeführer hat weder Berichte über
eine allfällige Therapie noch eine Erklärung für seinen plötzlichen Sinnes-
wandel gegeben. Mangels ärztlichen Berichten bestehen starke Zweifel an
der geltend gemachten Traumatisierung, für die sich in den Akten keinerlei
Anhaltspunkte finden lassen. Vor diesem Hintergrund schliesst sich das
Gericht der Ansicht an, dass die sexuellen Übergriffe als nachgeschoben
und nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Dementsprechend ist auch der
Antrag auf eine weitere Anhörung abzuweisen.
6.6 Im Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 hat das Bundesverwaltungs-
gericht eine Prüfung der sogenannten Risikofaktoren gemäss dem Refe-
renzurteil E-1866/2015 vorgenommen und den Schluss gezogen, es sei
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen
Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl.
E. 5.4.1). Im Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018
wurde festgestellt, auch der Hinweis auf (…) vermöge daran nichts zu än-
dern.
Weitere Faktoren für eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka, welche nicht bereits in den vorangehenden Ver-
fahren beurteilt worden sind, werden im vorliegenden Verfahren nicht vor-
gebracht.
An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass nach Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri
Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts ändert. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka.
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala
Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran
E-1505/2019
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nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu be-
urteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 weiterhin festzuhalten.
6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
E-1505/2019
Seite 15
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus dem aktuellen Vorbringen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
E-1505/2019
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oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, wurde
das von ihm geltend gemachte Bedrohungsszenario im Heimatstaat doch
als unglaubhaft befunden und sind die Ausführungen zur generellen Lage
in Sri Lanka nicht geeignet, ein „real risk“ des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 3 EMRK zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
8.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
B._______ (Jaffna, Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer zuletzt ge-
wohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten
aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern, auch
nicht die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der
gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezu-
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Seite 17
stand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jiha-
disten am Werk). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine
Mutter sowie zwei Brüder und weitere Verwandte nach wie vor in Sri Lanka.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatli-
chen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer
und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich des-
halb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
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Seite 18
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen
10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1505/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Evelyn Heiniger
Versand: