B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1506/2016
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz,
Langlotz Advokatur, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. August 2012 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Sep-
tember 2012 und der Anhörung vom 10. Juni 2014 im Wesentlichen Fol-
gendes aus:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in B._______ im Bezirk C._______, Präfektur D._______. Sie sei nie
zur Schule gegangen und habe keine Berufsausbildung. Ihr Vater und ihr
Onkel seien Händler und sie habe sich um ihre kranke Mutter gekümmert.
Sie sei mit zwei Brüdern (E._______ und F._______) verheiratet. In der
Nacht vom 5. August 2012 beziehungsweise früh morgens am 6. August
2012 sei sie mit dem Ehemann E._______ zu einem grösseren Parkplatz
vor chinesischen Büros gegangen und habe dort Plakate gegen die Chine-
sen aufgehängt. Sie sei dann in ihr Dorf zurückgekehrt und E._______
habe sich nach C._______ begeben. Als sie zu Hause angekommen sei,
hätten ihr ihre Eltern mitgeteilt, dass E._______ in C._______ von den chi-
nesischen Behörden festgenommen worden sei. Ihre Eltern hätten ihr des-
halb geraten, das Dorf so schnell wie möglich zu verlassen, weshalb sie
gleichentags am 6. August 2012 ausgereist sei. Mit ihrem Onkel sei sie mit
einem Auto nach G._______ gefahren und danach mit einem Lastwagen
bis nach H._______. Dort hätten sie die Grenze nach Nepal überquert. Sie
sei die ganze Zeit im hinteren Teil des Lastwagens gewesen, weshalb sie
nicht wisse, durch welche Ortschaften sie gefahren seien. Ihr jüngerer Ehe-
mann F._______ sei dann ebenfalls nach Nepal gekommen. Sie habe ih-
rem Onkel und F._______ ihre Identitätskarte gegeben und ihr Onkel habe
diese zerrissen beziehungsweise ihr Ehemann F._______ habe diese zu-
rück ins Dorf mitgenommen. Von Nepal sei sie an einen ihr unbekannten
Ort geflogen und mit Auto und Zug bis in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 23. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2554/2015 vom 31. Juli 2015 gutgeheissen und die Sache zur
korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E-1506/2016
Seite 3
C.
Am 10. September 2015 liess die Vorinstanz anhand eines Telefonge-
sprächs mit der Beschwerdeführerin eine sogenannte Lingua-Analyse
durchführen. Die sachverständige Person kam im Analysebericht vom
9. November 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahr-
scheinlich nicht im von ihr angegebenen Gebiet sozialisiert worden sei,
sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepub-
lik China. Am 14. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin zum Ergebnis der Analyse und zu ihren Asylgründen anlässlich ei-
ner Anhörung das rechtliche Gehör. Unter Offenlegung von Werdegang
und Qualifikation des Spezialisten sowie unter Hinweis, die Gesprächsauf-
zeichnung anhören zu können, teilte sie der Beschwerdeführerin verschie-
dene von ihr gemachte falsche Angaben mit (betreffend administrative Ein-
ordnung mehrerer Ortschaften, Namen von Nachbargemeinden und -krei-
sen, Distanzen, Flüsse in der Nähe des Heimatdorfs, Schulwesen [insbe-
sondere Namen der Dorfschule und Anzahl Schüler, Unterrichtsfächer],
Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises, Preisangaben von
Nahrungsmitteln). Sodann eröffnete die Vorinstanz ihr, dass ihre Sprache
entgegen den Erwartungen fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der
Gebietshauptstadt D._______, sondern ausschliesslich mit dem Lhasa-Di-
alekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Weiter stellte sie die feh-
lenden Chinesisch-Kenntnisse und die sehr wahrscheinliche Sozialisation
ausserhalb Chinas fest. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich des recht-
lichen Gehörs an ihren Herkunftsangaben und ihrer chinesischen Staats-
angehörigkeit fest.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016, eröffnet tags darauf, wies die Vor-
instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug, unter Ausschluss eines
Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China.
E.
Mit Beschwerde vom 7. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei ihr zufolge Vorliegens von subjektiven Nachflucht-
gründen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventu-
aliter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
E-1506/2016
Seite 4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres
Rechtsvertreters an das SEM vom 8. Februar 2016 bezüglich der Bitte um
schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine Karte von Tibet, einen
Kurzbericht des Kantonsspitals I._______ vom 3. März 2016, einen ärztli-
chen Bericht des Psychiatrischen Zentrums J._______ vom 1. März 2016
sowie ein Schreiben desselben Zentrums vom 2. März 2016 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hielt
es fest, der vorliegenden Beschwerde komme von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zu und diese sei durch die Vorinstanz nicht entzogen
worden. Die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sie wurde sodann aufgefordert, den in Aussicht gestell-
ten Austrittsbericht des Kantonsspitals I._______ und – nach ihrer Entlas-
sung – einen Bericht der psychiatrischen Dienste des Kantons K._______,
sowie eine Erklärung betreffend die Befreiung der sie behandelnden Ärz-
tinnen und Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.
G.
Am 5. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Berichte
nach (Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste K._______ vom
24. März 2016, Austrittsbericht des Kantonsspitals I._______ vom 30. März
2016, Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 2. April 2016, unterzeich-
nete Entbindung von der Schweigepflicht). Mit Schreiben vom 5. Juli 2017
erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Verfahrens
und reichte einen Arztbericht von Psychotherapeutin FSP Dr. phil.
M._______ und Chefarzt Psychiatrie (…) N._______ vom 9. Juni 2017 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 21. August
2017 einging. Am 7. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Replik ein.
E-1506/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1506/2016
Seite 6
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wur-
den.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f).
3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
E-1506/2016
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sie habe keine hinreichenden Kennt-
nisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können, um von
einer Sozialisation im Kreis C._______ in Tibet ausgehen zu können. Ihre
nachgewiesenen Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was von ei-
ner einheimischen Person ihres Alters, ihres sozialen, ethnischen und Tä-
tigkeitshintergrunds erwartet werden könne. Sie habe verschiedene Ge-
meinden dem falschen Kreis zugeordnet, unzutreffende Angaben zu Dis-
tanzen gemacht, Fragen zum Schulwesen nicht richtig beantwortet, nicht
den Tatsachen vor Ort entsprechende Aussagen zum Vorgehen zur Erlan-
gung einer Identitätskarte gemacht und unrealistische Preise zu gängigen
Lebensmitteln genannt. An dieser Einschätzung vermöchten weder die ein-
zelnen korrekten Antworten noch ihre Aussagen anlässlich der Anhörung
im Rahmen des rechtlichen Gehörs etwas zu ändern. Die Lingua-Analyse
habe ergeben, dass ihr Dialekt fast keine Ähnlichkeiten mit dem in der Ge-
bietshauptstadt D._______ aufweise, sondern ausschliesslich Gemein-
samkeiten mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise
habe. Sodann verfüge sie über keine nennenswerten Chinesisch-Kennt-
nisse und verwende Worte, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkom-
men würden. Als unglaubhaft sei auch ihre geltend gemachte illegale Aus-
reise aus China einzustufen. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung,
dass eine Ausreise innert so kurzer Zeit hätte organisiert werden können.
Ihre Reisewegschilderungen seien sodann widersprüchlich und vage aus-
gefallen und würden nicht den Eindruck erwecken, sie sei tatsächlich in der
dargelegten Art und Weise ausgereist. Der Beschwerdeführerin sei es nicht
gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe
glaubhaft darzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb
davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Da sich aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise auf einen längeren
Aufenthalt in einem Drittstaat ergeben würden, komme die Vorinstanz zum
Schluss, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlings-
eigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
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Seite 8
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte er-
geben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthalts-
ort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Es könne zwar nicht ausgeschlossen wer-
den, dass sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfüge, weshalb
ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei,
da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen
würde. Aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie die Fol-
gen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres
Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei,
es würden keine Vollzugshindernisse bei einer Wegweisung an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 2–4 AuG vorliegen.
Ihre psychischen Probleme würden einer Wegweisung an ihren bisherigen
Aufenthaltsort ebenfalls nicht entgegenstehen. Aufgrund der unglaubhaf-
ten Angaben zu ihrer Herkunft und der Missachtung der Mitwirkungspflicht
sei es dem SEM nicht möglich, sich zu einer allfälligen Weiterbehandlung
an ihrem bisherigen Aufenthaltsort zu äussern oder diesbezügliche Abklä-
rungen vorzunehmen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden,
dass sie an ihrem Herkunftsort medizinische Hilfe in Anspruch nehmen
könne. Dem ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass
sie sich nach einer stationären Behandlung von Suizidalität habe distan-
zieren und psychisch stabilisieren können. Nach Erläuterung der rechtli-
chen Situation durch ihren Rechtsvertreter habe sie mit deutlicher Erleich-
terung emotional stabil und ohne Anhaltspunkte auf Eigen- und Fremdge-
fährdung aus der Klinik austreten können. Allfälligen gesundheitlichen Ri-
siken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftre-
ten würden, könne bei der Ausreise medikamentös mit einer sorgfältig ge-
planten Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Be-
reitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass keine konkrete Gefahr
ernsthafter gesundheitlicher Schäden bestehe. Der Vollzug sei zudem
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorladung zur Anhörung zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs sei keine zehn Tage vor dem Termin erfolgt.
Ihr Rechtsvertreter habe die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund der
knappen Zeit mündlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht und darauf hingewiesen, dass sie (Beschwerdeführerin) aufgrund
ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, mündlich zum Lingua-
E-1506/2016
Seite 9
Gutachten Stellung zu nehmen. In der angefochtenen Verfügung werde es
nun so dargestellt, als ob dieses Gespräch nie stattgefunden habe. Es
finde sich über dieses Telefonat keine Aktennotiz in den vorinstanzlichen
Akten, weshalb im vorliegenden Verfahren wesentliche Dokumente und In-
formationen ignoriert worden seien. Durch den Verzicht der Vorinstanz, das
rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse trotz Kenntnis ihres Gesundheitszu-
stands schriftlich zu gewähren, habe eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs stattgefunden. Gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Januar
2016 habe sie (Beschwerdeführerin) sich anlässlich der Anhörung in bester
Verfassung befunden. Dies widerspreche den damaligen Gegebenheiten
und gehe auch aus ihren ersten vier Antworten hervor. Sie habe zu Beginn
der Anhörung klar kommuniziert, dass es ihr psychisch und physisch nicht
gut gehe und sie nicht wisse, ob sie auf einmal in Ohnmacht fallen werde.
Sodann bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus dem Staats-
gebiet der Volksrepublik China, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie
die Angaben betreffend ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Spra-
che und des Schulwesens, ihre Herkunftsregion mit der Einordnung der
Verwaltungseinheiten und Distanzangaben sowie bezüglich der Ausstel-
lung eines Personalausweises. Nur weil die Vorinstanz die von ihr (Be-
schwerdeführerin) genannten Ortschaften O._______, P._______ und
Q._______ nicht verifizieren könne, bedeute dies nicht, dass diese nicht
existieren würden. Der Experte habe sich sodann nie in der relevanten Ge-
gend aufgehalten und es sei fraglich, ob er überhaupt über besondere
Kenntnisse dieser Randregion verfüge. Sie habe sich selten ausserhalb
ihrer Heimatumgebung bewegt, weshalb sie auch nur die umliegenden
Dörfer habe benennen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe
sie angegeben, dass es sich bei O._______ um eine Dorf handle und nicht
um eine Gemeinde. Das SEM kenne den Namen des Flusses nicht, der
durch ihr Heimatdorf fliesse. Aus diesem Nichtwissen könne jedoch nicht
gefolgert werden, dass ihre Aussagen tatsachenwidrig seien. Bezüglich der
Anzahl der Schüler in der Schule und der Unterrichtssprache lege die Vo-
rinstanz nicht offen, worauf sich ihre Erkenntnisse stützen würden. Ebenso
führe sie lediglich aus, die Ausstellung des Personalausweises wie von ihr
(Beschwerdeführerin) beschrieben, sei unüblich. Die Vorinstanz äussere
sich auch nicht dazu, ob die angegebenen Preise für Lebensmittel zu hoch
oder zu tief seien. Weiter sei fraglich, wie der Experte darüber etwas aus-
sagen könne, obwohl er nie in der Gegend gelebt habe. Die Lingua-Begut-
achtung sei sodann mehr als drei Jahre nach dem Verlassen des Heimat-
staates erfolgt. Sie habe in der Zwischenzeit einiges des exiltibetischen
Dialekts angenommen. Die Ausführungen zu den Chinesisch-Kenntnissen
E-1506/2016
Seite 10
würden sich sodann auf eine durchschnittliche tibetische Person unter 30
Jahren, nicht jedoch auf sie persönlich beziehen.
Sie befinde sich in einer medizinischen Notlage und brauche unbedingt
Stabilität. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe ihre Suizi-
dalität schon seit längerer Zeit und sei auf das diagnostizierte Krankheits-
bild zurückzuführen. Ein erneutes Herausreissen aus der momentanen
Umgebung hätte fatale, wenn nicht tödliche Folgen. Sie bedürfe einer eng-
maschigen therapeutischen Überwachung wie dies in Tibet, Nepal oder In-
dien für die Durchschnittsbevölkerung nicht möglich sei. Eine angemes-
sene medizinische Behandlung am Herkunftsort – selbst wenn von einer
Herkunft aus Indien oder Nepal ausgegangen werde – sei nicht gegeben,
weshalb die Wegweisung unzumutbar sei.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die
unter Buchstabe E. und G. aufgeführten Beweismittel ein.
4.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 2. Oktober 2012 in am-
bulanter psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss den verschiedenen
Arztberichten leidet sie an einer (…), einer (…) und an einer (…). Wieder-
holt habe sie Suizidversuche unternommen, weshalb sie mehrmals hospi-
talisiert und stationär psychiatrisch behandelt worden sei; erstmals am 31.
März 2015 und letztmals am 20. September 2016. Nach ihren jeweiligen
Entlassungen sei sie weiterhin ambulant betreut worden. Die aktuelle Be-
handlung setze sich aus einem Tagesprogramm in psychiatrischen Tages-
stätten, einer Psychotherapie sowie ärztlichen Konsultationen zusammen.
Dr. med. L._______ bemerkte in ihrem Zeugnis vom 2. April 2016 zur (…),
dass eine solche Krankheit überall, ausser am Trauma-Ort behandelt wer-
den könne (vgl. Beschwerdebeilagen 5–7 und 12). Im Arztbericht vom 9.
Juni 2017 von Dr. phil. M._______, Psychotherapeutin FSP, wird ausge-
führt, dass sich die Beschwerdeführerin von akuter suizidaler Ideaktion
habe distanzieren können. Erstmals wird erwähnt, dass sie im Rahmen der
Gesprächstherapie von sexuellen Handlungen berichtet, welche der dama-
lige (…) des Durchgangszentrums R._______ an ihr ausgeführt haben soll.
Bis zu diesen Übergriffen habe sie sich selber zunächst als glücklich erlebt
in der Schweiz und sich im Durchgangszentrum R._______ einsatzfreudig
gezeigt (vgl. Beschwerdebeilage 12).
4.4 In der Vernehmlassung vom 21. August 2017 führte die Vorinstanz aus,
dass sie sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Aktennotiz vom 14. Januar 2016 nicht zur gesundheitlichen Verfassung der
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Seite 11
Beschwerdeführerin geäussert habe. Darin werde lediglich vermerkt, die
Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage bejaht, sich gesundheitlich in der
Lage zu fühlen, zu den Abklärungsergebnissen des Lingua-Gutachtens
Stellung zu nehmen. Das Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin des
SEM und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 7. Januar
2016 habe stattgefunden; es sei versäumt worden, diesbezüglich eine Ak-
tennotiz zu erstellen. Allerdings wäre es auch in der Verantwortung des
Rechtsvertreters gewesen, einen entsprechenden Beleg oder einen Arzt-
bericht einzureichen, wenn es der Beschwerdeführerin aus gesundheitli-
chen Gründen nicht möglich gewesen wäre, der Anhörung teilzunehmen.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht von einer
medizinischen Notlage auszugehen. Im ärztlichen Bericht vom 9. Juni 2017
werde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich von akuter suizida-
ler Ideation distanzieren können. Einer erneut auftretenden akuten Suizi-
daliät könne medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden.
Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen der Be-
schwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im Übrigen werde auf die Er-
wägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festge-
halten werde.
4.5 Replizierend machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Nachfor-
schungen zu medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Nepal oder In-
dien getätigt habe, obwohl sie davon ausgehe, die Beschwerdeführerin
habe in diesen Ländern gelebt. Aufgrund der Gemeinsamkeiten ihres Dia-
lekts mit demjenigen ihrer angegebenen Heimatregion müsse davon aus-
gegangen werden, dass sie, wenn nicht in Tibet selbst, an der Grenze zu
Tibet gelebt habe. Es sei glaubhaft, dass sie auf dem Land gelebt habe,
und es an der Möglichkeit einer ärztlichen Versorgung – insbesondere ei-
ner medikamentösen Behandlung – fehle. Hinzu komme, dass sie eine be-
sonders gute Beziehung zu ihrer Therapeutin aufgebaut habe und dieser
deshalb auch vom Übergriff durch den (…) des Durchgangszentrums be-
richtet habe. Es sei dringend notwendig, dass sie dieses in den letzten drei
Jahren aufgebaute Vertrauensverhältnis bewahren könne, da ansonsten
der Erfolg einer Therapie stark gefährdet sei. Sie lebe seit über fünf Jahren
in der Schweiz und habe sich gut integriert. Weiter sei sie Geschädigte im
Rahmen eines Strafverfahrens und könne ihre Rechte naturgemäss nur
vollständig wahrnehmen, wenn sie vor Ort Wohnsitz habe. An den Anträ-
gen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift halte sie fest und die Aus-
führungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung würden bestritten.
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Seite 12
5.
5.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunfts-
angaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter an-
derem auf das Ergebnis der Lingua-Analyse vom 1. April 2016 abgestützt.
Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Die Verwertbarkeit der Lingua-Analyse sowie eine allfäl-
lige Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorab von Amtes wegen zu
prüfen.
Bei der Lingua-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur
Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchge-
führt von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua durch das SEM
beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen
ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskund-
lich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsu-
chenden Person geprüft. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellen-
wert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Be-
weiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifi-
kation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12
E. 4.2.1 m.w.H). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl.
insb. auch SEM-Akten A44 betreffend Werdegang und Qualifikation der
sachverständigen Person). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund
überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich
zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse
(vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf
Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält.
Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentli-
chen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30
VwVG). Nach der seit Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a–b be-
stehenden Praxis hat die Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr
im Rahmen des Tests angeblich gemachten tatsachenwidrigen, falschen
oder unzureichenden Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu
im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des
Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffe-
nen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu
machen, genügt indes nicht.
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Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen des Tests bemängelten an-
geblichen Aussagen der Beschwerdeführerin hinreichend detailliert aufge-
zeigt, damit sie im Einzelnen Stellungnahmen anbringen konnte. Die Fest-
stellung in der angefochtenen Verfügung, wonach sie im Rahmen des ihr
gewährten rechtlichen Gehörs lediglich ihre früheren Aussagen wieder-
holte und ihre Ausführungen nicht genügen würden, um die Unglaubhaftig-
keitseinschätzung ihrer Herkunft zu revidieren, ist nicht zu bemängeln. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt
nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fra-
gen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich das rechtliche Gehör auf
die blosse Feststellung von Falschantworten auf konkrete Fragen be-
schränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim Test gemachten
Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend der Gehörsan-
spruch der Beschwerdeführerin als gewahrt betrachtet werden. Die Vorin-
stanz hat die Themenbereiche, zu denen die Beschwerdeführerin falsche
Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und konkretisiert. Anders
als bei der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im Rahmen einer
SEM-Anhörung sind bei der LINGUA-Analyse mit Mitwirkung eines Fach-
spezialisten die zutreffenden Antworten nicht mit Informationen zum Her-
kunftsland zu belegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin zudem die Möglichkeit gehabt hätte, das mit dem Experten durch-
geführte Telefongespräch nochmals anzuhören. Die Lingua-Analyse vom
9. November 2015 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Gehör
gegebenen Inhalte und Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren ver-
wertbar.
Anlässlich der Anhörung vom 14. Januar 2016 zu den Ergebnissen der Lin-
gua-Analyse wurde auf den bekannten Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin Rücksicht genommen und ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass das Gespräch jederzeit abgebrochen werden könne (vgl. A52
S. 2). Die Beschwerdeführerin selbst beantwortete die Frage, ob sie sich
gesundheitlich in der Lage fühle, Aussagen zu machen mit: „Ja, ich gebe
mein Bestes“ (vgl. A52 S.1). Aus ihren Antworten ist sodann nicht ersicht-
lich, dass sie nicht in der Lage gewesen sein soll, ihr rechtliches Gehör
wahrzunehmen. In der Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage bejaht habe,
sich gesundheitlich in der Lage zu fühlen, zu den Abklärungsergebnissen
des Lingua-Gutachtens Stellung zu nahmen. Sie habe sich während des
rechtlichen Gehörs freundlich und kooperativ verhalten und klar auf die ihr
gestellten Fragen geantwortet (vgl. A53). Es liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, wenn die Beschwerdeführerin mündlich und nicht
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schriftlich zum Ergebnis der Lingua-Analyse befragt worden ist. Auch war
sie im Stande, die Anhörung ohne Beisein ihres Rechtsvertreters durchzu-
führen.
Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse zwar
als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und sie auch als
erstes Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunftsangaben
der Beschwerdeführerin verwendete. Objektiv betrachtet kommt aber den
von der Vorinstanz umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeits-
aspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und
Verfolgungsvorbringen ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Die Verwertung
der Lingua-Analyse ist somit eine Argumentationslinie unter mehreren
gleichwertigen.
5.2 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkennt-
nis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische Her-
kunft und Sozialisation sowie ihre Verfolgungsvorbringen den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügen. Die Beschwerdeführerin machte nur vage An-
gaben über ihr angebliches Leben in Tibet und widersprach sich auch in
den Ausführungen zu ihren nächsten Angehörigen. Anlässlich der BzP
führte sie aus, am (…) geheiratet zu haben, an der Anhörung machte sie
geltend, die Heirat sei am (…) erfolgt (vgl. A7 S. 3 und A16 S. 15). Beim
Interview im Rahmen der Lingua-Analyse führte sie aus, nach dem Tod
ihrer älteren Schwester im Jahr 2010 deren zwei Ehemänner geheiratet zu
haben und sich um den zirka 14-jährigen Sohn der Schwester gekümmert
zu haben (vgl. A43 S. 2). Anlässlich der BzP erwähnte sie jedoch nicht,
dass sie zwei Ehemänner hat und dass sie die ehemaligen Ehemänner
ihrer Schwester geheiratet hatte, obwohl sie nach ihrem Partner befragt
wurde. Bei der Frage nach Kindern führte sie zwar aus, ihr Ehemann habe
Kinder aus früheren Beziehungen, spezifizierte aber nicht, dass es sich um
den Sohn ihrer verstorbenen Schwester handelt (vgl. A7 S. 5). Zu ihrer Hei-
matumgebung befragt nannte sie weitere Ortschaften, jedoch nicht solche
in unmittelbarer Nähe zu ihrem Heimatort; in unzutreffender Weise führte
sie aus, C._______ sei der nächstgelegene Nachbarort von B._______.
Die Preisangaben der Beschwerdeführerin für Lebensmittel stimmen so-
dann nicht mit den tatsächlichen Preisen überein. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin kann der Lingua-Experte darüber Auskunft geben,
auch wenn er nicht selbst vor Ort lebt. Die Beschwerdeführerin bemängelt
auch nicht dessen fachliche Kompetenz. Aus der Lingua-Analyse geht wei-
ter hervor, dass der Dialekt der Beschwerdeführerin keine Ähnlichkeit mit
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dem Dialekt im Distrikt D._______ aufweist. Die Beschwerdeführerin führte
diesbezüglich selbst aus, dass sie anlässlich des Interviews mit dem Lin-
gua-Experten ihren Heimatdialekt gesprochen habe. Selbst unter der An-
nahme, dass sich ihr Dialekt mit der Zeit verändert hat, ist dennoch nicht
nachvollziehbar, weshalb dieser überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem Dia-
lekt ihrer geltend gemachten Herkunftsregion aufweist.
5.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt.
Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verun-
möglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres
vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Ti-
beterin ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise der Beschwer-
deführerin aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6.).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver-
mag. Die Vorinstanz verneinte demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft und lehnte das Asylgesuch ab.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende
Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstan-
des, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit
und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie
auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen
werden. Insbesondere kann vorliegend auch nicht überprüft werden, ob die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat
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über die notwendige medizinische Versorgung verfügen könnte. Eine me-
dizinische Notsituation liegt sodann nicht vor, konnte sich die Beschwerde-
führerin gemäss den Ausführungen im Arztbericht vom 9. Juni 2017 doch
von akuten suizidalen Absichten distanzieren. Einer allenfalls erneuten ak-
tuellen Gefahr eines Suizids wäre mit medikamentösen beziehungsweise
therapeutischen Massnahmen zu begegnen. Aus dem Umstand, dass sie
sich seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz aufhält, kann sie nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat wieder wird einleben können, zu-
mal sie dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Zu den geltend
gemachten sexuellen Übergriffen durch den damaligen (…) des Durch-
gangszentrums R._______ legt die Beschwerdeführerin keine Beweise ins
Recht und kommt erneut ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Es ist somit
unklar, ob tatsächlich Anzeige gegen den (…) des Durchgangszentrums
erhoben wurde. Selbst bei Vorliegen einer solchen obliegt jedoch die Be-
urteilung, ob ein strafbare Handlung stattgefunden hat, den Strafbehörden
und ist hier nicht zu beurteilen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie,
weshalb möglich ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb – in Übereinstimmung mit
dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr
dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischen-
verfügung vom 18. März 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu ver-
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zichten. Ein Antrag auf Beiordnung des Rechtsvertreters der Beschwerde-
führerin als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Asyl wurde
im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, weshalb mit Zwischenverfügung
vom 18. März 2016 ausschliesslich die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde. Dem Rechtsvertreter ist
folglich kein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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