Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1508/2011
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A. _______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 3. Januar 2011 verlassen hat und am 7. Januar 2011 in die Schweiz
gelangt ist, wo er am 11. Januar 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 14. Januar 2011 im
(…) und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 28. Januar 2011 zur
Begründung seines Asylgesuchs angab, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (…),
dass er vor etwa eineinhalb Jahren ein Mädchen aus einer einflussreich-
en Familie kennengelernt habe, das jedoch einem anderen Mann
versprochen gewesen sei, weshalb er in der Folge von deren Familie und
von dessen zukünftigem Mann verfolgt worden sei,
dass er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet habe und später
Leute zu ihm gekommen seien, die Informationen – insbesondere zu Dro-
gengeschäften – über die Sippe des Mädchens verlangt hätten,
dass er, nachdem er festgehalten und geschlagen worden sei, sich zur
Zusammenarbeit bereit erklärt habe,
dass in der Folge nicht nur er, sondern auch sein Bruder bedroht worden
sei, und er deshalb nach Ankara gegangen sei, wo er sich offiziell habe
anmelden müssen,
dass man ihm deshalb auf die Spur gekommen sei und von ihm nach
einer Festnahme durch die Polizei, welche ihn misshandelt habe, erneut
Informationen über die Sippe verlangt habe,
dass er nach (…) zurückgegangen sei, was der Sippe bekannt geworden
sei, und diese ihm schriftlich mitgeteilt habe, man werde ihn liquidieren,
dass die Polizei nichts unternommen habe, weshalb er gezwungen
gewesen sei, die Türkei zu verlassen,
dass er im Übrigen während seiner Schulzeit an Anlässen der PKK (Par-
tiya Karkerên Kurdistan) teilgenommen habe,
dass er ständig auf der Flucht gewesen sei und aufgrund dieser
Vorkommnisse die Türkei im Mai 2010 verlassen habe, jedoch an der
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Schweizer Grenze zurückgewiesen worden und, ohne ein Asylgesuch zu
stellen, wieder in die Türkei gereist sei,
dass er dort erneut immer auf der Flucht gewesen sei und sich in
verschiedenen Städten aufgehalten habe,
dass er psychische Probleme bekommen und sich in medizinische
Behandlung begeben habe,
dass er am 3. Januar 2011 in Istanbul einen Lastwagen bestiegen habe
und am 7. Januar 2011 in Luzern angekommen sei,
dass er in der Nacht vom 10. Januar 2011 in Luzern in eine
Verkehrskontrolle geraten und überprüft worden ist, sich jedoch nicht
ausweisen konnte und daraufhin in Polizeigewahrsam genommen worden
ist,
dass die Polizei dabei in Erfahrung gebracht hat, dass gegen den
Beschwerdeführer aufgrund seines Einreiseversuchs ohne gültigen
Ausweis im Jahr 2010 (s. vorstehend) eine Einreisesperre bis zum 30.
September 2013 verfügt worden ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011, welche ihm am
selben Tag eröffnet wurde, feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das Zollinspektorat Zürich-Flughafen dem Grenzwachtposten Zürich
Flughafen am 3. Februar 2011 eine Briefpostsendung zustellte, welche
die Identitätskarte und den Führerschein des Beschwerdeführers, einen
Auszug aus dem Familienbuch und zwei Arztbescheinigungen enthalte
und bei welchen keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt
worden seien,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2011 in
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materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit der
Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaub-
haftigkeit nicht geeignet, relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
darzutun,
dass dessen die Vorbringen nicht zu überzeugen vermöchten,
unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien,
dass seine Beschreibung der Beziehung, die er zu dem Mädchen gehabt
haben will, äusserst dürftig ausfalle, und auch kein Grund ersichtlich sei,
weshalb dieses ihm seine wahre Identität nicht preisgegeben habe, sei er
doch gemäss eigenen Aussagen häufig im Quartier, in welchem er es
kennengelernt habe, gewesen, und zudem habe er dort Freunde sowie
Verwandte, welche genau gewusst hätten, wer dieses Mädchen sei, und
ihn gewarnt hätten, würde es tatsächlich aus einer einflussreichen Familie
stammen,
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dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise das Mädchen auch nie
bei dessen Namen nenne und auch den Namen ihrer Familie und des
künftigen Ehemannes des Mädchens nicht nennen könne,
dass vom Beschwerdeführer indessen diesbezüglich aussagekräftigere,
substanziiertere Aussagen zu erwarten wären, seien doch seine ganzen
Probleme aufgrund der Beziehung zu diesem Mädchen entstanden,
dass auch die Beschreibung der angeblichen Drohungen äusserst
marginal und eintönig seien, und der Beschwerdeführer sich auf die
Aufforderung hin, konkreter zu antworten, in stereotype Aussagen wie "er
sei ja immer auf der Flucht gewesen" oder "er habe abhauen müssen"
beschränke, weshalb nicht der Eindruck entstehe, er habe das
Vorgebrachte tatsächlich erlebt,
dass auch die Ausführungen zum Jitem (Bezeichnung für den
Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) nicht überzeugend
gewesen seien, habe er doch nicht einmal ansatzweise Näheres dazu
sagen können und nicht gewusst, was die Abkürzung Jitem bedeute,
zudem sei er nicht in der Lage gewesen, seine erste Verhaftung durch
den Jitem, was ein einschneidenden Ereignis für ihn gewesen sein
müsse, genau zu datieren,
dass er sich in seinen Aussagen bezüglich der Anzahl der Festnahmen
und Folterungen durch den Jitem in Widersprüche verstrickt habe, indem
er erst von einer Festnahme, dann von mehreren Festnahmen
gesprochen habe,
dass auch die Vorbringen bezüglich seiner Identitätspapiere
widersprüchlich seien, habe er doch erst behauptet, der Schlepper habe
seine Tasche mitsamt der Identitätskarte und dem Führerausweis
weggeworfen, und im Unterschied dazu anlässlich der Anhörung
ausgesagt habe, sein Führerausweis befinde sich noch in der Türkei, und
sein Versuch, diesen Widerspruch aufzulösen, nicht überzeuge,
dass er nämlich anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt habe, er
habe noch nie einen Pass besessen, zwar einmal einen Passantrag
gestellt, aber diesen zurückgezogen,
dass sich die Vermutung aufdränge, dass der Beschwerdeführer nicht,
wie von ihm geltend gemacht, im Mai 2010 in die Türkei zurückgekehrt
sei, sondern sich weiterhin in Europa aufgehalten habe,
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dass sich dieser Schluss durch die äusserst dürftigen Aussagen
betreffend seinen mehrtägigen Aufenthalt in einem Lastwagen erhärte,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem Verhalten einer
tatsächlich verfolgten Person entspreche, habe er doch anlässlich der
Verkehrskontrolle in Luzern versucht, zunächst seine echten Personalien
zu verschleiern, und erst anlässlich seiner Festnahme ein Asylgesuch
gestellt, obwohl ihm dies schon vorher möglich gewesen wäre,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
darin erschöpfen, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragung und der Anhörung auf Beschwerdeebene zu bekräftigen, ohne
indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass einmal mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Häufigkeit der Aktivitäten des Jitem
und der Familie des Mädchens sehr widersprüchlich geäussert hat, und
er überdies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar
2011 in (…) kein Wort zur Verfolgung durch den Jitem verlor, sondern nur
die Verfolgung durch die Familie des Mädchens erwähnte,
dass er bei der Anhörung durch das BFM vom 28. Januar 2011 einmal
aussagte, er sei von drei Personen, die vermutungsweise dem Jitem
angehörten, verfolgt worden, und an einer anderen Stelle dazu ausführte,
die drei Personen hätten selbst gesagt, sie seien vom Jitem (vgl. Akten
BFM A11/16 S. 8),
dass er anlässlich der Befragung im EVZ aussagte, er sei mehrmals vom
Jitem mitgenommen worden (A6/12 S. 6), jedoch bei der Anhörung durch
das BFM nur von einer einzigen Mitnahme sprach (A11/16 S. 10),
dass jedenfalls die diesbezüglichen Angaben eine sehr diffuse
Verfolgungssituation zeichnen und die vielen widersprüchlichen Angaben
zum Schluss führen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht
den Tatsachen entsprechen und in weiten Teilen konstruiert sind,
dass er sich sodann auch bezüglich seiner Identitätspapiere in
Widersprüche verstrickte und unglaubhaft wirkte, indem er anlässlich der
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Befragung angab, seine ID-Karte und sein Führerschein seien in der
Tasche gewesen, welche der Fahrer des TIRs weggeworfen habe (vgl.
A6/12 S. 5), bei der Anhörung aber aussagte, er habe seinen Pass,
welchen er eigenen Aussagen anlässlich der Befragung zufolge eigentlich
gar nie be-sessen hat (vgl. A6/12 S. 4), und nicht seinen Führerschein
weggeworfen (vgl. A11/16 S. 12),
dass er schliesslich während der polizeilichen Einvernahme vom 10.
Januar 2011 auf die Fragen, ob er krank und in letzter Zeit regelmässig in
ärztlicher Behandlung gewesen sei, zweimal mit "nein" antwortete, jedoch
anlässlich der Anhörung aussagte, er wolle noch ein Arztzeugnis vom No-
vember 2010 nachreichen, welches er bis anhin nicht erwähnt habe, da
er nicht gewusst habe, dass er ein solches besitze, und man ihn bei der
ersten Befragung auch nicht danach gefragt habe,
dass es unglaubhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer auf eine
konkrete Frage nach seinem Gesundheitszustand und einer allfälligen
ärztlichen Behandlung, selbst wenn diese nicht lange gedauert hat, mit
"nein" antwortet, obwohl er eigenen Angaben zufolge doch wegen der
angeblichen Verfolgungen unter Stress und einer daraus resultierenden
Schlaflosigkeit gelitten hat (A11/16 S. 2), und später sogar noch ein
Arztzeugnis einreicht, welches belegen soll, dass er sich in der Türkei
aufgehalten hat,
dass endlich auch bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer in der
polizeilichen Einvernahme erst aussagte, er habe für den Transport in die
Schweiz 4000 EUR bezahlen müssen (A1/21 S. 17), anlässlich der
Befragung im EVZ jedoch angab, er habe dem Schlepper um die 2500
EUR bezahlt (A6/12 S. 8),
dass sich angesichts dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der asyl-
begründenden Vorbringen eine Auseinandersetzung mit den weiteren
Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begründungsaufwand
erübrigt, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
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Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei
mit seinen Eltern und seinen Geschwistern über ein verwandtschaftliches
Be-ziehungsnetz (vgl. A6/12 S. 4) – auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ohne vorgängige Instruktion
hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons Basel-Landschaft.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
Versand: