B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1509/2009
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Felicitas Siebert, Advokatin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alewitischen Glaubens
aus (...) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. De-
zember 2003 auf dem Luftweg nach C._______, wo er ein Asylgesuch
stellte, das am 25. April 2005 abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Ent-
scheid eingereichte Klage (Beschwerde) wurde am 6. Dezember 2005
vom Verwaltungsgericht C._______ abgewiesen. Einen Antrag auf Zulas-
sung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichts-
hof D._______ vom 21. Juli 2006 abgewiesen. Daher habe der Be-
schwerdeführer beschlossen, in die Schweiz zu kommen, wohin er am
31. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle einreiste. Am dar-
auf folgenden Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nach und am 2. November 2006 wurde er dort be-
fragt.
A.b. Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass gegen ihn im Jahre 1999 in F._______ ein Strafver-
fahren wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der "Partiya Karkeren Kur-
distan" (PKK) beziehungsweise Zugehörigkeit zur Jugendorganisation
YCK (Union der Jugendlichen aus Kurdistan) eröffnet worden sei. Nach
einer etwa viermonatigen Haft, bei welcher man ihn gefoltert habe, habe
er sich der PKK-Guerilla angeschlossen. Während er in den Bergen bei
der Guerilla gewesen sei, habe er erfahren, dass das Strafverfahren mit
einem Freispruch beendet worden sei. Im November 2002 sei er in
G._______ erneut gefasst und in der Haft während zweier Tage gefoltert
worden. Anschliessend sei er vor dem DGM H._______ der Mitglied-
schaft bei der PKK-KADEK angeklagt worden. Zum Zeitpunkt der Ausrei-
se sei das Verfahren noch hängig gewesen; was inzwischen gelaufen sei,
wisse er nicht. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass er zu elf Jahren Ge-
fängnis verurteilt werde. Da ihn die Behörden nach der Freilassung be-
schattet und seine Schwester in I._______ sowie seine Eltern im Dorf
Drohanrufe erhalten hätten und weil er befürchtet habe, einem mysteriö-
sen Mord zum Opfer zu fallen, habe er beschlossen, das Land zu verlas-
sen. Vor seiner Ausreise habe er sich nicht mehr in seinem Dorf aufgehal-
ten, sondern habe in I._______ und J._______ gelebt. Als Folge der Fol-
terungen leide er psychisch und sei in K._______ in psychiatrischer Be-
handlung gewesen. Seine Leiden seien immer noch aktuell, weshalb er
auch in der Schweiz behandelt werden möchte. Zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
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– Schlussbericht Staatsanwaltschaft F._______ (…) 1999
– Anklageschrift Staatsanwaltschaft DGM L._______ (…) 1999
– Schreiben Polizeidirektion M._______ (…) 2003
– Schreiben Polizeidirektion M._______ (…) 2002
– Schlussbericht (ohne Deckblatt) Polizei Terrorbekämpfungsabteilung
vom 8. November 2002
– zwei Personalienblätter
– Befragungsprotokoll vom 7. November 2002 (ohne Deckblatt)
– Befragungsprotokoll ohne Deckblatt und Datum
– Überwachungsprotokolle
– Verhörprotokolle
– behördliche Schreiben
– Durchsuchungsprotokolle
– Leibesvisitationsprotokolle
– Beschlüsse
– Anklageschrift vom 4. März 2003
– Antrag auf Probetherapie von Dr. N._______ (…) 2006, C._______
– Schreiben des Dorfvorstehers vom 15. November 2006
– Schreiben vom O._______ (…) 2007
A.c. Am 8. Dezember 2006 ersuchte das BFM die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) um Beantwortung folgender
Fragen:
"Wie ging das Verfahren Esas (…) für den Gesuchsteller aus? Können sie
allenfalls die Urteilsschrift beschaffen? Wie lautete der Stand des Verfah-
rens Esas (…) beim DGM H._______? Können Sie uns eine allfällig vor-
handene Urteilschrift beschaffen? Wird der Gesuchsteller auf lokaler oder
nationaler Ebene gesucht? Existiert über ihn ein Datenblatt?" Unterliegt er
einem Passverbot? Haben Sie weitere sachdienliche Hinweise zum vor-
liegenden Asylfall?"
A.d. Die Botschaft teilte am 22. März 2007 mit, die Anklageschrift vom
19. April 1999 sei authentisch, das DGM von L._______ habe den Be-
schwerdeführer am 23. September 1999 (Esas (…), P._______ […]) frei-
gesprochen. Ohne Vollmacht sei es nicht möglich, eine Kopie des Urteils
zu erhalten. Es sei zur Zeit kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer
vor dem DGM oder vor dem Assissenhof in L._______ hängig. Die Ankla-
geschrift vom 4. März 2003 sei authentisch (…). Die zweite Kammer des
DGM in H._______ habe den Beschwerdeführer am 8. Oktober 2003
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freigesprochen (Esas […], P._______ […]). Ohne Vollmacht sei es nicht
möglich, eine Kopie des Urteils zu erhalten. Es sei zur Zeit kein Verfahren
gegen den Beschwerdeführer vor dem DGM oder vor dem Assissenhof in
H._______ hängig. Der Beschwerdeführer werde von den türkischen Be-
hörden nicht gesucht. Es existiere ein Datenblatt auf seinen Namen. Es
sei durch die Polizei von R._______ im Jahre 2003 wegen der Fälschung
eines Passes ausgestellt worden. Es bestehe ein Passverbot wegen des
soeben zitierten Datenblatts.
A.e. Am 26. März 2007 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seines
türkischen Rechtsvertreters vom 1. Februar 2007 mit beglaubigter Über-
setzung vom 19. Februar 2007 den Akten zukommen.
A.f. Zum eingereichten Bericht der Botschaft vom 22. März 2007 sowie
zum ihr zuvor gestellten Fragekatalog vom 8. Dezember 2006 wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2007 das rechtliche Gehör
gewährt.
A.g. Dazu nahm er am 16. April 2007 Stellung und führte aus, er kenne
den genauen Inhalt der Akten der gegen ihn eröffneten Verfahren nicht,
sei aber überzeugt, dass sich in den Unterlagen sachdienliche Angaben
zu seinen politischen Aktivitäten befinden würden. Deshalb beantrage er,
die Dossiers von der Botschaft beizuziehen. Das Verfahren betreffend die
Passfälschung sei ihm bekannt, obwohl er keine Dokumente habe einse-
hen können. Nachdem diverse Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei-
en, habe er aus der Türkei ausreisen wollen. Er habe keine Chance ge-
habt, auf legalem Weg zu einem Pass zu kommen. Er ersuche die Be-
hörden, auch diese Papiere zu beschaffen und als Entscheidhilfe zu den
Akten zu nehmen. Eine entsprechende Vollmacht vom 11. April 2007
wurde der Stellungnahme beigelegt.
A.h. Am 16. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bun-
desamt direkt angehört. Anlässlich der Anhörung machte er präzisierend
geltend, dass er das erste Mal wegen Mitgliedschaft bei der Jugendorga-
nisation YCK, das zweite Mal wegen Mitgliedschaft bei der PKK festge-
nommen und gefoltert worden sei. Er habe im Nordirak während dreier
Jahre (September 1999 bis August 2002) eine militärische Ausbildung er-
halten, habe sich jedoch nicht an militärischen Aktionen beteiligt. Seine
Aufgabe nach der Ausbildung habe darin bestanden, die Jugendlichen in
den kurdischen Gebieten für die PKK zu gewinnen. Er habe im August
2003 versucht, mit einem gefälschten Pass Istanbul zu verlassen, und sei
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dabei erwischt worden. Man habe ihn jedoch freigelassen, obwohl man
ihn der Militärbehörde hätte übergeben sollen. Seine Familie im Dorf wür-
de zur Zeit zwar ein normales Leben führen, es würden jedoch alle zwei
bis drei Monate Soldaten vorbeikommen und nach ihm fragen. Er müsste
bei einer Rückkehr noch den Militärdienst leisten, was er nicht wolle, weil
er nicht wisse, was ihn dort erwarte, und er Angst habe, wieder gefoltert
oder unerwartet erschossen zu werden. Obschon auch im zweiten Ver-
fahren ein Freispruch gegen ihn ergangen sei, fürchte er sich immer
noch, wieder verhaftet zu werden, zumal er damals nicht einfach nur aus
Mangel an Beweisen freilassen worden sei, sondern teilweise auch mit
der Absicht der Behörden, durch ihn auch an andere, bei illegalen Orga-
nisationen tätigen Personen zu gelangen.
B.
Nachdem dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll zugeschickt
worden war, teilte dieser mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, dass
jetzt kein Einberufungsbefehl vorliege, da die Behörden im Bilde darüber
seien, dass er sich im Ausland befinde. Er werde versuchen, weitere Be-
lege beizubringen, um seine persönliche Verfolgungssituation nachzuwei-
sen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2009 – eröffnet am
13. Februar 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügen.
Mit Beschwerde vom 9. März 2009 (Eingabe und Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materiel-
ler Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie
eventualiter die Anweisung an das BFM, die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 wurde dem Beschwerdefüh-
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Seite 6
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne und das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung bis zum 30. März 2009 – gutgeheissen werde. Ansonsten
habe er – unter Androhung des Nichteintretens – einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde ferner
aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen aktuellen und detaillierten
Arztbericht nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2009 wurde eine Bestätigung vom 18. März
2009 über die Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht. Für die Einreichung
des verlangten Arztberichtes wurde eine Fristerstreckung bis zum 18. Mai
2009 beantragt, welche stillschweigend gewährt wurde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2009 wurden der eingeforderte Arztbericht vom
28. April 2009 sowie ein Artikel aus der Basler Zeitung vom 18. April 2009
zu den Akten gegeben.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschwerde-
führer nochmals aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 wurde – nach gewährter Fristverlän-
gerung – ein Arztzeugnis vom 30. Januar 2012 eingereicht. Auf dessen
Inhalt wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 schloss die Vorinstanz er-
neut auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 11. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung.
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Seite 7
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer
im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution das rechtliche Gehör ge-
währt.
M.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer – unter
Einreichung seines Härtefallgesuchs vom 27. April 2012 – um Sistierung
des Verfahrens sowie eventualiter um Fristerstreckung zur Einreichung
weiterer Beweismittel bis Ende August 2012.
N.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli
2012 wurde der Antrag betreffend Sistierung des Verfahrens abgewiesen
und das Fristerstreckungsgesuch insoweit gutgeheissen, als dem Be-
schwerdeführer die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. August 2012 er-
streckt wurde.
O.
Mit Schreiben vom 9. August 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er sich um die Nachreichung weiterer Beweismittel bemühen werde.
P.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 wurde ein Brief des Schwagers des
Beschwerdeführers eingereicht, in welchem er die gegen den Beschwer-
deführer erfolgten Behelligungen in I._______ beschrieb.
Q.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 wurde um eine beförderliche Bear-
beitung der Beschwerde ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
E-1509/2009
Seite 9
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Da der Beschwerdeführer in zwei
Gerichtsverfahren, in welchen es im Wesentlichen um seine Zugehörig-
keit zur illegalen PKK oder deren Jugendorganisation gegangen sei, von
allen Anschuldigungen freigesprochen worden sei, bestünden keine An-
haltspunkte dafür, dass er wegen seines früheren Engagements für die
PKK heute noch von den türkischen Behörden eine Verfolgung zu be-
fürchten hätte. Entsprechend hätten auch die Abklärungen der Botschaft
ergeben, dass derzeit nach dem Beschwerdeführer nicht gefahndet wer-
de. Zudem würden die rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren
über fünf Jahre zurückliegen, was auch allfällige lokale behördliche Schi-
kanen in seiner Herkunftsgegend, wo man ihn allenfalls noch kenne, un-
wahrscheinlich mache. Sollten sich die lokalen Sicherheitskräfte heute
noch für den Beschwerdeführer interessieren, so dürfte dies, wie er an-
lässlich seiner Anhörung vom 16. Januar 2009 auch nicht bestritten habe
(vgl. A36, S. 4 ff.), am ehesten mit der noch ausstehenden Militärdienst-
pflicht zu tun haben. Allfällige behördliche Massnahmen, welche der
Durchsetzung der Wehrpflicht respektive der Bestrafung wegen der Ver-
weigerung dienstlicher Verpflichtungen dienen würden, würden nicht aus
Gründen erfolgen, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2. In der Beschwerde wurde vorab ausgeführt, dass die Schweizer Be-
hörden von einer Rückführung nach K._______ abgesehen hätten, was
aufzeige, dass substanzielle Argumente vorlägen, die ernsthaft und ge-
wichtig genug seien, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu begründen. Andernfalls wäre auf sein Asylgesuch nicht eingetre-
ten worden. Am 26. März 2007 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben
eingereicht, wonach es ihm nicht gelungen sei, den Nachweis eines aktu-
ell hängigen Verfahrens in der Türkei zu erbringen. Dem Schreiben der
Botschaft könne jedoch entnommen werden, dass im (…) 1999 und im
(…) 2003 je ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Ausserdem
existiere gegen ihn – gemäss Botschaftsauskunft – eine offizielle Fiche
wegen Passfälschung. Ferner erachte das Bundesamt, dass mit den bei-
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Seite 10
den Freisprüchen sämtliche Gefährdungen hinfällig geworden seien, und
anerkenne als einziges Gefährdungspotential lediglich, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr wohl unverzüglich in den Militär-
dienst eingezogen würde. Weitere Asylgründe habe das Bundesamt in
die Beurteilung nicht mehr miteinbezogen. Insbesondere sei keine Würdi-
gung der Asylgründe, welche der Beschwerdeführer in Deutschland vor-
gebracht habe, vorgenommen worden. So sei in keiner Weise darauf ein-
gegangen worden, dass Deutschland die Mitgliedschaft bei der PKK als
kriminell eingestuft habe, weshalb die Verfolgung der Mitglieder dieser
Vereinigung dem türkischen Staat legitimerweise zustehe. Das deutsche
Bundesamt habe die als glaubhaft eingestuften Misshandlungen als Ex-
zesse einzelner Ermittlungsbeamten erachtet, da es den türkischen Be-
hörden gegenüber der Folter eine "Null-Toleranz-Politik" attestiere, was
jedoch lediglich ein Lippenbekenntnis sei. In der Folge wird vom Be-
schwerdeführer der vom BFM als glaubhaft gewürdigte Sachverhalt
nochmals wiederholt und ausgeführt, dass er sowohl in I._______, wo er
sich bei seiner Schwester aufgehalten habe, als anschliessend auch in
J._______ bedroht worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlos-
sen habe. Wer als mutmasslicher PKK-Mitglied gelte, habe in der Türkei
keine Aussichten auf ein normales Leben. Er müsse damit rechnen, ir-
gendwann beziehungsweise irgendwo verhaftet, gefoltert oder getötet zu
werden. Aufgrund seiner politischen Auffälligkeit wäre er den Behörden im
Militärdienst schutzlos ausgeliefert. Zu berücksichtigen sei sodann der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er befinde sich seit länge-
rer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Gemäss Aktenlage leide er so-
dann seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS),
welche auf Folterungen in der Türkei zurückzuführen sei. Die durch die
Folter erlittene Traumatisierung würde in einem nicht akzeptablen Um-
fang verschärft, würde man ihn in die Türkei zurückschaffen und ihn den
Behörden beziehungsweise dem Militär ausliefern. Die Argumentation der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne seine Behandlung auch in der
Türkei fortsetzen, gehe daher fehl. Eine Behandlung, welche aufgrund
von Übergriffen der Behörden notwendig sei, könne wohl kaum in diesem
Umfeld mit Erfolg behandelt werden.
4.3. Im neu eingereichten Arztbericht wiederholte der Psychiater den be-
reits in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde festgestellten
Sachverhalt und stellte erneut (das erste Arztzeugnis wurde am (…) 2009
eingereicht) die posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige
depressive Episode mit somatischen Symptomen fest.
E-1509/2009
Seite 11
4.4. In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz aufgrund beider Arzt-
zeugnisse fest, dass der untersuchende Arzt nur das entgegennehme,
was ihm der Beschwerdeführer selber vortrage. Es falle auf, dass es dem
Beschwerdeführer nicht besser gehe als vor drei Jahren. Obwohl er an
seinem Arbeitsplatz inzwischen einen etwas verantwortungsvolleren Pos-
ten inne habe, lebe er zurückgezogen und habe kaum soziale Kontakte.
(Er sei freudlos, müde und nikotinsüchtig). Es sei nicht auszuschliessen,
dass ihm effektiv die drohende Ausweisung aus der Schweiz Sorge ma-
che. Was sich alles hinter dieser subjektiven Angst verberge, lasse sich
nicht genau eruieren, am ehesten wohl der Umstand, dass er allenfalls
noch Militärdienst zu leisten hätte. Wie bereits im Asylentscheid fest-
gehalten, gebe es aus objektiver Sicht keine Anhaltpunkte, dass er bei
der Dienstleistung aufgrund seiner Ethnie oder der damaligen Gerichts-
verfahren mit asylerheblichen Problemen konfrontiert würde.
4.5. In der Stellungnahme vom 11. April 2012 stellte der Beschwerdefüh-
rer fest, dass der Psychiater keine andere Möglichkeit habe, als seine Di-
agnose einzig auf die Vorbringen seines Exploranden abzustellen. Zudem
habe er dessen Vorbringen als ausgesprochen glaubwürdig erachtet. Es
wäre zynisch, dem Beschwerdeführer unterstellen zu wollen, dass er sei-
ne Asylgründe erfunden habe, da er ja mit seiner Ausbildung sicher ein
Leben in der Türkei vorgezogen hätte, wenn es ihm aufgrund der politi-
schen Situation nicht verwehrt worden wäre.
5.
5.1. Vorliegend wies die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ab.
6.
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S.
37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
E-1509/2009
Seite 12
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK
2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S.
201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E.
8a S. 20; Kälin, a.a.O., S. 135 ff.).
6.2. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf feh-
lende asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Vorbringen ge-
schlossen und damit Bundesrecht verletzt. Es ist somit seitens des Bun-
desverwaltungsgerichts zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Vorliegen
von asylrelevanten Ausreisegründen verneint hat.
6.3. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft geltend, in der Türkei durch
Angehörige der Gendarmerie beziehungsweise Sicherheitskräfte wäh-
rend seiner beiden Haftaufenthalte so schwer misshandelt worden zu
sein, dass er seither traumatisiert ist und ständiger psychiatrischer Be-
handlung bedarf. Diese massiven, durch den türkischen Staat erlittenen
Nachteile wegen seiner politischen Anschauung sind fraglos als ernsthaft
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen.
6.4. Da der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und
Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, kann
er sich auf für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Person -
ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle
für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tie-
fer anzusetzen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9
E. 5.2 S. 120, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193; EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a-b S. 9 f.).
6.5. Der Beschwerdeführer wurde zwar in den Gerichtsverfahren wegen
seiner Zugehörigkeit zu der PKK von den Anschuldigungen freigespro-
chen. Allerdings wurde über ihn – gemäss der Botschaftsauskunft – ein
Datenblatt erstellt und er untersteht zudem einem Passverbot, er ist mit-
hin in der Türkei fichiert. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszu-
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Seite 13
gehen, dass er bereits bei seiner Einreise in die Türkei im Rahmen der
routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehör-
den auf sich ziehen würde. Da er den lokalen Sicherheitsbehörden be-
kannt ist, ist anzunehmen, dass diese ihn nach seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit auch im Hinblick auf seine politische Vergangenheit be-
fragen würden. Dass der Beschwerdeführer bei derartigen Befragungen
korrekt behandelt würde, kann nicht als gesichert erachtet werden.
6.6. Vor diesem Hintergrund ist die subjektiv empfundene Furcht des Be-
schwerdeführers, erneut ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu erleiden, insgesamt als objektiv begründet zu erachten.
6.7. Aufgrund der Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht.
So konnte er sich offensichtlich den behördlichen Behelligungen weder in
I._______ noch in J._______ gänzlich entziehen. Nach Praxis sind die
Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schut-
zes hoch anzusetzen, was nach dem Gesagten nicht zu bejahen ist.
6.8. Der Beschwerdeführer trat zwar im September 1999 der PKK bei und
absolvierte bis August 2002 eine politische und militärische Ausbildung im
Nordirak. Gemäss seinen Angaben war er jedoch niemals an gewaltsa-
men Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein
Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumie-
ren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des
Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (EMARK 1996
Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.) liegt demnach nicht vor.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerken-
nen ist. Es liegen sodann auch keine Anzeichen für das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) vor. Das BFM hat dem Beschwerde-
führer in Verletzung von Bundesrecht somit zu Unrecht kein Asyl gewährt.
Die vorinstanzliche Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren.
E-1509/2009
Seite 14
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Rechtsvertreterin hat bislang keine Kostennote eingereicht, beantragte
aber in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Gemäss Art. 14
VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erhe-
ben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzu-
reichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten
festlegt. Gemäss von der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2009 koordinierter Praxis, ist bei Anwältinnen und Anwäl-
ten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertre-
tungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätz-
lich keine Kostennote einzuholen, sondern der zu entschädigende Partei-
aufwand zu schätzen (vgl. bspw. die Urteile E-937/2010 vom 19. März
2010 E. 10.2, Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts 2009
S. 75). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Be-
trag ist ihm durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1509/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2009 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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