B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1509/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen Angaben im Februar
2014. Am 24. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgen-
den Tag um Asyl nach. Am 4. August 2014 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 20. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsan-
gehöriger und habe zuletzt in B._______ Wohnsitz gehabt. Während sei-
nes Militärdienstes habe ihn die Mutter darum gebeten, sich nach dem Ver-
bleib des Vaters zu erkundigen, welcher seinerzeit im Militärdienst verhaftet
worden sei. Weil er sich nach dem Vater erkundigt habe, sei er verhaftet
worden, indes am Abend des gleichen Tages wieder freigelassen worden.
Anlässlich der Freilassung seien ihm für den nächsten Tag weitere Bestra-
fungsmassnahmen in Aussicht gestellt worden. Um diesen zu entgehen,
sei er noch in derselben Nacht aus dem Militärcamp geflüchtet. Dazu habe
er vorgetäuscht, auf die Toilette zu müssen, sei dann aber über die Mauer
des Camps geklettert. Im Innern des Areals habe es eine Geländekuppe
gegeben. So sei es möglich gewesen, leichter über die Mauer zu gelangen.
Zudem sei nur der Haupteingang des Geländes bewacht gewesen. Auf der
Flucht habe er sich einem Paar angeschlossen, welchem er angesehen
habe, dass es beabsichtige, illegal auszureisen. Die Ausreise sei problem-
los gewesen.
B.
Mit Verfügung 4. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob sie wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Ziffern 1–3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und lic. iur. LLM
Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
vom 12. Februar 2016 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschuss sowie die Beiordnung des unterzeichneten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ab. Sodann setzte sie Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde innert Frist zu Guns-
ten der Gerichtskasse einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe in wesentlichen Punkten stereotyp und widersprüchlich ausgesagt,
so dass der geltend gemachte Sachverhalt konstruiert und damit insge-
samt nicht glaubhaft wirke. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer festgenommen, am gleichen Tag aber wieder freigelassen und ihm
für den nächsten Tag härtere Massnahmen angedeutet worden seien. Dies
sei umso weniger glaubhaft, als er an der BzP ausgesagt habe, ihm seien
für den nächsten Tag explizit Massnahmen angedroht worden. Weiter wür-
den die Darstellungen der Desertion einem stereotypen Prinzip folgen, wo-
nach ihm zwar eine Verfolgung drohe, er sich dieser aber durch einen
glücklichen Zufall oder durch Warnung habe entziehen können. Auch die
geschilderte Desertion sei unglaubhaft. Es sei realitätsfremd, dass lediglich
der Haupteingang des Gefängnisareals bewacht worden sein solle und das
Areal so gestaltet gewesen sei, dass von einer Kuppe im Innern des Ge-
ländes leicht über die Abgrenzungsmauer habe geklettert werden können.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest. Damit rügt er, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und Bundes-
recht verletzt.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als er in der Rechts-
mitteleingabe vorbringt, es sei spitzfindig von der Vorinstanz, zwischen den
Formulierungen, ihm seien Massnahmen konkret angedroht beziehungs-
weise angedeutet worden, einen Widerspruch zu sehen. Soweit er diesbe-
züglich indes ausführt, die Vorinstanz hätte in diesem Punkt weiter nach-
fragen müssen, verkennt er die Tragweite der behördlichen Untersu-
chungspflicht. Diese hat ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
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AsylG. Dem Beschwerdeführer wurden hinreichend offene und geschlos-
sene Fragen gestellt, die es ihm ermöglichten, detailliert und substantiiert
auszusagen. Es ist nicht Sache des Fachspezialisten des SEM dem Be-
schwerdeführer durch gezieltes Fragen jede Einzelheit zu entlocken.
Weiter erscheint in jeder Hinsicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer
wegen des blossen Erkundigens nach dem Verbleib seines Vaters auf
Geheiss seines militärischen Vorgesetzten festgenommen und rund 24
Stunden in der Helikopterstellung gefesselt wurde. Insoweit bestehen er-
hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Weiter ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Fluchtumstände, auch unter Berück-
sichtigung dessen, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Militärgelände
und nicht in einem Gefängnis befand, nicht glaubhaft sind. Namentlich ist
nicht nachvollziehbar, dass lediglich der Haupteingang des Geländes be-
wacht worden sein und es eine Geländekuppe im Innern des Areals
gegeben haben soll, welche es ihm ohne weiteres ermöglichte, über die
Abgrenzungsmauer zu klettern. Eine solche Möglichkeit hätten wohl
bereits zahlreiche Soldaten vor dem Beschwerdeführer genutzt
beziehungsweise hätte das Militär entsprechende Vorkehrungen getroffen,
um dies zu verhindern. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
bezüglich des Zeitpunkts seiner Flucht unterschiedliche Angaben gemacht
hat. Anlässlich der BzP gab er an, er sei um drei Uhr nachts geflüchtet.
Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei um fünf Uhr
morgens geflüchtet. Obwohl die Differenz nur zwei Stunden beträgt, ist
vorliegend von Relevanz, ob der Beschwerdeführer noch mitten in der
Nacht oder frühmorgens aus dem Militärgelände geflüchtet sein soll. Dieser
Widerspruch zum Fluchtzeitpunkt ist als erheblich anzusehen. Dies umso
mehr, als die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Militäralltag
ausführlich, substantiiert, detailliert sowie konkret ausgefallen sind. Im
Gegensatz dazu stehen die Ausführungen zur Fesselung und zur Flucht,
welche wenig detailliert, vage, oberflächlich und substanzlos wirken.
Diesbezüglich besteht ein offensichtlicher Unterschied in der Art und Tiefe
der Darlegungen. Dies erstaunt umso mehr, als es sich dabei um die
eigentlichen Fluchtumstände handelt, mithin um besonders einprägsame
Vorkommnisse. Darüber hinaus fehlen den Aussagen betreffend die
Fesselung und die Flucht jegliche Realkennzeichen. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers stellen das Gestikulieren und das Zitieren von
Aussagen in der direkten Rede jedenfalls keine Realkennzeichen in Bezug
auf die Fesselung und die Flucht aus dem Militärgelände dar.
Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des
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aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlich-
keit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
geschlossen hat.
In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wenn er
teilweise übereinstimmend ausgesagt hat, insgesamt überwiegend un-
glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens
demnach richtig angewendet. Die erhobene Rüge erweist sich als unbe-
gründet.
4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass auch die geltend gemachte illegale Ausreise nicht glaubhaft sei. Die
Schilderungen zur Ausreise seien substanzlos. Über den Marsch nach
Äthiopien habe er keine Details nennen können. Es sei auch unwahr-
scheinlich, dass er sich auf der Flucht einem Paar angeschlossen habe,
dem er angeblich angesehen habe, dass es illegal ausreisen wolle. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers würden keine Realkennzeichen be-
inhalten.
4.6 Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ein lega-
les Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und ei-
nem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits
seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Perso-
nen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum
Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Vi-
sumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in
welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren,
selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise of-
fensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine
legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen wer-
den. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die
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konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise wider-
spruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei
wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten
Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Sub-
stantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt
(vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom
28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni
2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014).
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers zur illegalen Ausreise – namentlich auch im Gegensatz zu seinen
Schilderungen zum Militäralltag – detailarm und undifferenziert sind. Daran
vermögen die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenausschnitte
nichts zu ändern. Zudem fehlen individualisierte Schilderungen, die ein
persönliches Erleben darlegen würden. Insbesondere nicht nachvollzieh-
bar ist, dass er sich bei seiner illegalen Ausreise einem Paar angeschlos-
sen haben soll, dem er angesehen habe, dass es illegal auszureisen be-
absichtige, zumal sie sich nicht einmal auffällig verhalten haben sollen.
Auch in diesem Punkt stellen Gestikulationen sowie das Anfertigen einer
Skizze keine Realkennzeichen in Bezug auf die Glaubhaftmachung der il-
legalen Ausreise dar. Insgesamt ist die geltend gemachte illegale Ausreise
aus Eritrea unglaubhaft.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
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7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Der am 14. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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