Abtei lung V
E-1510/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
eigenen Angaben zufolge geboren am 20. Januar 1993,
Nigeria,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM 10. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1510/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 31. Januar 2010 ein
Asylgesuch stellte und im Rahmen dieses Verfahrens sein Geburts-
datum mit 20. Januar 1993 angab,
dass das BFM am 4. Februar 2010 eine radiologische Untersuchung
des Handknochenalters des Beschwerdeführers durchführen liess, die
ein chronologisches Alter von _______ Jahren und mehr ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 8. Februar
2010 sowie vom 25. Februar 2010 geltend machte, er sei aus Nigeria
ausgereist, weil er dort als Räuber und Entführer von der Polizei ge-
sucht werde und ihm eine lebenslange Haft oder gar die Todesstrafe
drohe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer auch zur Altersfrage und zum
beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch das rechtliche Ge-
hör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, aus verschiedenen sich aus
den Akten ergebenden Umständen – so des pflichtwidrigen Vorent-
haltens von Ausweisdokumenten, der unglaubhaften Angaben zum
Reiseweg sowie seines Aussehens – müsse die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers, der offensichtlich seine wahre Identität und Her-
kunft zu verheimlichen versuche, als unglaubhaft qualifiziert werden,
dass das BFM weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe ohne ent-
schuldbare Gründe keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitäts-
papiere zu den Akten gegeben,
dass die Asylvorbringen ebenfalls völlig unglaubhaft seien und über-
dies flüchtlingsrechtlich nicht relevant wären,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Seite 2
E-1510/2010
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Bereich des Asylverfahrens endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.33]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit be-
stehen, weshalb er, ungeachtet der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
Seite 3
E-1510/2010
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen
ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zu Ungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minder-
jährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der
asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als
18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der zweifelhaften Altersangabe des Beschwerdeführers,
der offensichtlich nicht überzeugenden und widersprüchlichen An-
gaben zu den Identitätsdokumenten sowie anderen Personalaus-
weisen, der lebensfremden und stereotypen Schilderung der angeb-
lichen Reiseumstände, der unsubstanziierten Darstellung seiner
familiären Umstände sowie der widersprüchlichen, konstruiert
wirkenden und kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Darlegungen
zu den Ausreisegründen der Auffassung der Vorinstanz anschliesst,
zumal auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts
Seite 4
E-1510/2010
vorgebracht wurde, das die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft er-
scheinen liesse,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft
gemacht worden ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Er-
wägungen überhaupt keine Argumente entgegensetzt, sondern bloss
der angeblichen Unmöglichkeit Ausdruck verleiht, sich um einen Aus-
weis oder Pass zu bemühen,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die An-
gaben zu den Identitätspapieren – wie bereits erwähnt – als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
Seite 5
E-1510/2010
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe
für das Asylgesuch unglaubhaft sind und im Übrigen mangels einer
Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich
auch nicht relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), was
von ihm inhaltlich ebenfalls nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Lebensunterhalt mit
Rauben und Entführungen bestritten und in Rahmen seiner Berufs-
ausübung "unzählige" Menschen erschossen haben will (vgl. Protokoll
der Summarbefragung S. 3: "Wer kein Geld hat wird erschossen"),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht asylwürdig wäre (vgl.
Art. 53 AsylG), würden seine abstrusen Asylvorbringen der Wahrheit
entsprechen,
dass er in der Eingabe lediglich und unsubstanziiert angibt, seine
Aussagen entsprächen der Wahrheit und er könne wegen drohender
Gefahr an Leib und Leben nicht nach Nigeria zurückkehren, was nach
dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
Seite 6
E-1510/2010
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen und über eine gewisse Ausbildung verfügenden Beschwerde-
führers sprechen, der in seinem Heimatland auch über ein familiäres
und soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise für die Annahme er-
geben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
Seite 7
E-1510/2010
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Wünsche nach Schulbesuch und Ausbildung zwar nach-
vollziehbar, für das vorliegende Verfahren aber nicht relevant sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-1510/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
Seite 9