B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-1510/2014 und E-7610/2014
U r t e i l v om 2 9 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Katja Ammann, Rechtsanwältin,
ammann + rosselet rechtsanwälte,
Beschwerdeführer (im Beschwerdeverfahren) bzw.
Gesuchsteller (im Revisionsverfahren),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
1. Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5771/2010 vom 25. Mai 2012 [E-7610/2014];
2. Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch) [E-1510/2014],
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
E-1510/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Juni 2008 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte
um Asyl nach. Am 19. Juni 2008 wurde er zur Person befragt und am
20. Januar 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er unter
anderem geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe sein ganzes Leben in
Mosul gelebt. Am 26. Februar 2010 wurde durch einen Sprachspezialisten
des damaligen BFM (heute SEM) ein so genannter Lingua-Sprachtest
durchgeführt, welcher ergab, dass die überwiegende Sozialisation des Be-
schwerdeführers "sicher nicht" in Mosul, "sicher" im kurdischen Milieu in
Kurdistan/Irak und "sehr wahrscheinlich" in der Umgebung vom Dohuk
stattgefunden habe. Zum Ergebnis des Sprachtests wurde dem Beschwer-
deführer am 18. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
Die dagegen am 13. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde wies das Gericht mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Verfahren
E-5771/2010) ab. Die BFM-Verfügung wurde damit rechtskräftig.
B.
Am 21. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein mit "Asyl-
gesuch resp. Wiedererwägungsgesuch bzw. Revision" überschriebenes
Schreiben ein. Darin beantragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
des BFM vom 13. Juli 2010 in Wiedererwägung zu ziehen respektive revi-
sionsweise aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) un-
zulässig und unzumutbar sei und er vorläufig aufzunehmen sei.
Zum zweiten Asylgesuch machte er geltend, er sei der christlichen Freikir-
che […] in B._______ und später der katholischen [Kirche in] B._______
beigetreten. Am (…) 2012 sei er durch die katholische Kirchgemeinde ge-
tauft worden. Christen und insbesondere Konvertiten würden gemäss isla-
mischem Recht mit dem Tod bestraft. Konvertierte Christen würden im Irak
verfolgt und könnten getötet werden, wobei sie oft bereits von der eigenen
Familie sanktioniert würden. Dabei würden Personen, die einen konvertier-
ten Christen getötet hätten, vom Staat strafrechtlich nicht verfolgt. Mosul
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sei eine der Städte im Irak, in der Ermordungen von Christen an der Ta-
gesordnung seien. Da er sich auch in der Schweiz vor Muslimen fürchte,
habe er seinen christlichen Glauben bisher sogar vor seinen Rechtsvertre-
tern geheim gehalten; nur seine Freunde von der Kirchgemeinde
B._______ wüssten davon.
Bezüglich "Wiedererwägung (resp. Revision)" macht er geltend, im ersten
Asylverfahren seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden
und es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, die er im ersten Ver-
fahren nicht habe geltend machen können. Deshalb habe er Anspruch auf
Wiedererwägung seines Asylgesuchs. Er bringt weiter vor, er könne mit
verschiedenen Beweismitteln belegen, dass er entgegen der Feststellung
des BFM im ersten Asylverfahren aus Mosul stamme.
Schliesslich sei seine Wegweisung unzumutbar, da er als zum Christentum
konvertierter vormaliger Muslim im Irak einer akuten Lebensgefahr ausge-
setzt wäre. Er habe sich zudem in der Schweiz gut integriert, sei nicht straf-
fällig geworden und nicht von Sozialhilfeleistungen abhängig.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Tauf-
schein vom (…) 2012, Fotos von verschiedenen Familienangehörigen in
Mosul, die Kopie eines Arztzeugnisses eines Arztes in Mosul bezüglich sei-
nes Bruders, Kopien von Identitätskarten verschiedener Familienmitglieder
sowie die Kopie eines Familienregisterauszug ein.
C.
Das BFM führte am 25. Februar 2013 eine Anhörung zu den neu vorge-
brachten Umständen, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers begründen sollen, durch. Dabei führte dieser aus, bei einer Rückkehr
würde er von seinem Vater, seinem Bruder oder muslimischen Drittperso-
nen umgebracht. Er sei 2010 manchmal in die Freikirche (…) in B._______
gegangen. Sein Interesse am Christentum sei von Tag zu Tag gewachsen.
Er habe unbedingt Teil dieser Religion sein wollen, weshalb er sich am (…)
2012 habe taufen lassen. Wenn er freie Zeit habe, gehe er immer zum
Gottesdienst, zudem bete er alleine. Er bete zu Gott, ihm die Gelegenheit
zu geben, armen Menschen zu helfen, und diskutiere mit einem Freund
über die Bibel; sie würden sich gegenseitig erklären, was sie verstanden
hätten. Er getraue sich nicht, seiner Familie im Irak von der Konversion zu
erzählen und halte sie auch vor seinen Bekannten in der Schweiz geheim.
Von ihm zu verlangen, seinen Glauben auch bei einer Rückkehr in den Irak
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zu verheimlichen, wäre aber unrealistisch und nicht möglich, da Gott sage,
die Christen seien frei, ihren Glauben zu leben.
D.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM vorab aus, auf Vorbringen des Beschwer-
deführers, die denjenigen im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asyl-
verfahren entsprächen, sei nicht nochmals einzugehen. Das gelte vor allem
für die behauptete Herkunft aus Mosul, die mit neuen Beweismitteln belegt
werden solle. Dazu sei vollständig auf die entsprechenden Ausführungen
in der Verfügung vom 13. Juli 2010 und das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. Mai 2012 zu verweisen, in denen die Herkunft aus Mosul
als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Bezüglich aller Beweismittel, die
vor dem Urteil entstanden seien, bestehe ein Wiedererwägungsverbot
durch das BFM als erste Instanz: Dies betreffe die Dokumente bezüglich
der Herkunft seiner Familienmitglieder, namentlich die Kopien der Identi-
tätskarten und des Familienregisterauszugs.
Die nach dem Beschwerdeentscheid entstandenen Beweismittel zum Be-
leg seiner Herkunft aus Mosul seien zu prüfen: Das betreffe das Arztzeug-
nis betreffend seinen angeblichen Bruder und die Fotos von angeblichen
Familienmitgliedern in Mosul. Diesen Beweismitteln komme allerdings kei-
nerlei Beweiswert zu, weshalb sie an der Einschätzung des BFM nichts zu
ändern vermöchten. Durch den offensichtlich anhaltenden Versuch, das
BFM hinsichtlich seiner Herkunft zu täuschen, sei die persönliche Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert.
Das BFM führte weiter aus, die Befürchtungen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich einer persönlichen Verfolgung aufgrund einer Familienfehde seien
nachgeschoben und unbegründet. So habe er in der Anhörung vom
13. Februar 2013 zwar ausgeführt, bei einer Rückkehr in den Nordirak
würde er vom Stamm C._______ sicher umgebracht. Die Ausführungen
hierzu seien jedoch pauschal und stereotyp ausgefallen, und in der Anhö-
rung vom 20. Januar 2009 habe er noch gesagt, er selber sei nicht mit dem
Stamm C._______ zerstritten, nur seine Familie.
Seine Ausführungen zur Konversion und die Befürchtung einer deswegen
drohenden Verfolgung seien zu bezweifeln. Was ihm bei einer Rückkehr in
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den Nordirak drohen würde, habe er mit keinem Wort konkretisieren kön-
nen. Auf die Inhalte des Christentums habe er nur pauschal eingehen kön-
nen, und seine Antworten auf die Frage nach den Unterschieden zwischen
Christentum und Islam seien auf stereotype Ansichten beschränkt gewe-
sen. Angesicht der nur zwei Tage vor der vom BFM angesetzten Ausreise-
frist erfolgten Taufe, seinen unsubstantiierten Vorbringen und der festge-
stellten Unglaubwürdigkeit entstehe der Eindruck, die Konversion sei vor
allem zur Schaffung von Asylgründen erfolgt, weshalb sie nicht geglaubt
werden könne. Selbst bei einer tatsächlich in der Schweiz erfolgten Kon-
version bestehe bei einer Rückkehr in den Nordirak kein erhöhtes Gefähr-
dungspotenzial, da sich der Beschwerdeführer nicht in besonderer Weise
exponiert habe und keine Missionstätigkeit beabsichtige.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus, der Beschwer-
deführer stamme gemäss Lingua-Analyse aus einer kurdisch kontrollierten
nordirakischen Provinz, vermutlich aus der Gegend um Dohuk, wohin der
Vollzug grundsätzlich zumutbar sei. Er sei ein junger, gesunder und grund-
sätzlich erwerbsfähiger Mann. Da er die Asylbehörden über seine Herkunft
getäuscht habe, sei auch davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
über ein soziales Netz verfüge. Er befinde sich noch nicht so lange in der
Schweiz, dass eine Reintegration unmöglich erschiene.
E.
E.a Mit Eingabe vom 20. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde [aufgenommen als Verfahren E-
1510/2014] und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Februar
2014 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei er vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm der Verbleib in der Schweiz
bis zum Abschluss des Verfahrens zu gestatten, die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und seine Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzu-
setzen.
Der Beschwerdeführer bestand darauf, aus Mosul zu stammen, und gab
als neues Beweismittel eine Personalbestätigung der irakischen Botschaft,
die als Geburtsort des Beschwerdeführers Mosul nennt, zu den Akten. Be-
züglich seiner Konversion reichte er ein Schreiben des Diakons der katho-
lischen Kirche [in] B._______ ein, dem zu entnehmen ist, dass er nach
seiner Taufe an den meisten Wochenendgottesdiensten teilgenommen
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habe, und verwies auf weitere Beweismittel, die belegen sollen, dass Chris-
ten im Irak verfolgt werden. Überdies habe das BFM überspitzt formalis-
tisch gehandelt und seine Untersuchungspflicht verletzt, als es die neu ein-
gereichten, aber bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
entstandenen Beweismittel als nicht beachtlich eingestuft habe. Die nach
dem Urteil entstandenen Beweismittel habe das BFM nicht materiell ge-
prüft, sondern deren Beweiswert aufgrund äusserer Umstände, namentlich
wegen des Zeitpunkts ihrer Beibringung, verneint. Indem es die Aussagen
des Beschwerdeführers einseitig gegen diesen ausgelegt habe, habe es
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen.
E.b Schliesslich machte er auch Ausführungen unter dem Titel "Revision
nach Art. 66 Abs. 2 Bst. 1 VwVG" und beantragte, die dargebotenen Be-
weismittel seien im Rahmen einer Revision in Erwägung zu ziehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung in der Person der Rechtsvertreterin gut.
G.b Gleichzeitig räumte ihm das Gericht unter Androhung des Nichteintre-
tens Frist zur Verbesserung des Revisionsgesuchs ein, zumal dieses auf
keinen der gesetzlichen Revisionsgründe Bezug nehme und weder Aus-
führungen zur Rechtzeitigkeit noch Begehren enthalte.
H.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 führte der Revisionsgesuchsteller den Re-
visionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG an. Das Bundesverwaltungsgericht
habe im Urteil vom 25. Mai 2012 erwogen, dass dem im Beschwerdever-
fahren eingereichten Familienregisterauszug nur ein geringer Beweiswert
zukomme, und habe, ohne den Inhalt des Familienregisterauszugs zu prü-
fen, aus dem klar hervorgehe, dass die Familie des Beschwerdeführers in
Mosul lebe, auf eine Fälschung geschlossen. Die weiteren Beweismittel
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seien vom Gericht als von vornherein ungeeignet zum Beweis der Vorbrin-
gen bezeichnet worden. Angesichts der Nichtberücksichtigung der Beweis-
vorbringen, insbesondere des Inhalts der Identitätskarten, bestehe ein Re-
visionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. c und d BGG. Deshalb müsse dem
Beschwerdeführer Asyl gewährt werden.
Das Revisionsverfahren wurde beim Gericht unter der Verfahrensnummer
E-7610/2014 registriert.
I.
Am 19. Dezember 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM im
Beschwerdeverfahren zur Vernehmlassung ein.
J.
Am 7. Januar 2015 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und führte in
seiner Vernehmlassung unter anderem aus, es sei nicht ersichtlich, auf-
grund welcher Erkenntnisse die irakische Botschaft in Bern die einge-
reichte Personalbestätigung erstellt habe. Die Analyse der im ersten Asyl-
verfahren eingereichten Identitätskarte habe multiple und objektiv erkenn-
bare Fälschungsmerkmale ergeben, die dem Beschwerdeführe am 18. Mai
2010 unterbreitet worden seien und denen er in seiner Antwort vom 26. Mai
2010 nichts entgegenzusetzen gehabt habe. Die Zweifel an seiner Her-
kunft beruhten zudem auf seiner grundlegenden Unkenntnis von lokalen
Gegebenheiten und fehlendem Alltagswissen. Schliesslich sei nicht er-
sichtlich, inwiefern die behauptete Konversion im Nordirak eine Gefähr-
dung darstelle.
K.
Am 7. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen
zur Situation im Nordirak und reichte zwei weitere Beweismittel ein.
L.
Vom Gericht zur Stellungnahme eingeladen, replizierte der Beschwerde-
führer am 6. Februar 2015, das SEM verletze mit seinen pauschalen Aus-
sagen in der Vernehmlassung den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er wie-
derholte einige seiner Ausführungen aus der Beschwerde zur Herkunft aus
Mosul. Zur Konversion räsonierte er, es sei schwer vorstellbar, dass er in
einer Kirche im Irak seinen Glauben praktizieren könne, ohne dass seine
Mitmenschen seinen christlichen Glauben erkennen würden. Es wäre für
jedermann sofort offensichtlich, dass er nicht Muslim sei, da er nie in einer
Moschee beten würde. Er könne auf keinen Fall nach Mosul zurückkehren,
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da dort der IS die Christen verfolge. Auch Dohuk liege nur eine Stunde von
Mosul entfernt, und das dortige Leben sei aufgrund des unklaren Verlaufs
des Krieges und der Regeln der Scharia für einen zum Christentum konver-
tierten ehemaligen Muslim gerade so gefährlich. Die Situation rund um Do-
huk sei aufgrund der grossen Flüchtlingsströme dramatisch. Es fehle an
Nahrungsmitteln, Heizungen, Kleidung, Unterbringungsmöglichkeiten,
Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Zudem seien die Einreisebe-
dingungen und die Sicherheitsvorkehrungen im Nordirak verschärft wor-
den. Eine Ausweisung von Asylsuchenden in die Region um Dohuk wäre
unzumutbar. Dass der Beschwerdeführer die christlichen Lehren nicht im
Detail habe ausführen können, ändere nichts an seinem tatsächlich beste-
henden Glauben. Er habe tatsächlich aus ehrlichem Willen und nicht zur
Schaffung eines Asylgrundes zum christlichen Glauben gefunden. Ob die
eingereichte Identitätskarte eine Fälschung sei, bleibe unklar. Wäre dies
der Fall, wäre der gutgläubige Beschwerdeführer wohl hinters Licht geführt
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. Revision
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Es ist zudem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Gesetzesbestimmungen Art. 121–128 BGG sinnge-
mäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revi-
sionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentli-
chen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massge-
blichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im
Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu
entschieden werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.
Der Gesuchsteller beruft sich auf die gesetzlichen Revisionsgründe der
Nichtbeurteilung einzelner Anträge (Art. 121 Bst c BGG) und der verse-
hentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG). Zur Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens macht
er keine Ausführungen. Das Revisionsgesuch richtet sich gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2012. Nach Art. 124 Abs. 1
Bst. b BGG ist das Revisionsgesuch "wegen Verletzung anderer Verfah-
rensvorschriften" – dazu gehören die Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. c
und d BGG – innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfer-
tigung des Entscheids einzureichen. Das Revisionsgesuch des Gesuch-
stellers datiert vom 20. März 2014 und ist damit verspätet.
3.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
II. Beschwerde
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend– endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, da er zu entscheidwesentlichen Punkten nicht habe Stel-
lung nehmen können. Das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem
es seine Aussagen bezüglich seiner Konversion zum Christentum einseitig
gegen ihn ausgelegt habe. Bezüglich der vorgebrachten Blutrache sei er
nicht auf die angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen aufmerksam
gemacht worden. Er rügt diesbezüglich auch eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht, da es am BFM gelegen wäre, die Unklarheiten mit Nachfra-
gen aufzulösen. Gerügt wird damit eine unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien
dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die
zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch
nur in dem Ausmass zur Untersuchung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes verpflichtet, als dies vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann.
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Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
3.3 Der Vorinstanz ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch
eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorzu-
werfen. Der Beschwerdeführer hatte im Laufe seines zweiten Asylverfah-
rens, das über eineinhalb Jahre dauerte, genügend Zeit und Gelegenheit,
sich zu seinem Vorbringen, er sei bei einer Rückkehr aufgrund seiner Kon-
version zum Christentum und durch eine Blutrache bedroht, zu äussern
(bezüglich Letzterem sogar seit seinem ersten Asylgesuch vom 1. Juni
2008). Das BFM hat ihn zudem in der Anhörung im zweiten Asylverfahren
ausführlich befragt, und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, alles
zu sagen, was er zu sagen hatte. Die Vorinstanz war hingegen nicht ver-
pflichtet, ihn vor Erlass der Verfügung darüber zu informieren, wie es seine
Aussagen bezüglich seiner Konversion zu werten beabsichtigt. Bezüglich
seiner widersprüchlichen Angaben dazu, ob er persönlich von der Blutra-
che bedroht sei, ist darauf zu verweisen, dass aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör kein Anspruch auf Konfrontation mit Widersprüchen innerhalb
der eigenen Aussagen folgt, da die betroffene Person diese kennt. Vorlie-
gend liegt auch keine Verletzung der amtlichen Untersuchungspflicht vor,
da die Vorinstanz das Vorbringen der aus einer Blutrache resultierenden
Gefahr in erster Linie deshalb nicht als glaubhaft qualifizierte, weil die dies-
bezüglichen Aussagen insgesamt vage ausgefallen seien. Unter diesen
Umständen erscheint es mit der Untersuchungspflicht vereinbar, wenn der
Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht explizit auf diesen Widerspruch
in seinen Aussagen hingewiesen worden ist. Soweit er mit seinen pro-
zessualen Rügen inhaltliche Kritik an der Verfügung des BFM anbringt,
wird diese nachfolgend behandelt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er stamme aus
Mosul und nicht aus dem Nordirak. Sowohl die Vorinstanz als auch das
Bundesverwaltungsgericht haben im ersten Asylverfahren jedoch festge-
stellt, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Mosul (Provinz Ninewa),
sondern aus dem Nordirak – womit gemeinhin die sich aus den drei Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zusammensetzende Autonome Re-
gion Kurdistan gemeint ist –, und zwar wahrscheinlich aus der Region Do-
huk. Die entsprechenden Schlussfolgerungen wurden mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2012 rechtskräftig. Die Frage der Her-
kunft des Beschwerdeführers ist damit grundsätzlich abschliessend beur-
teilt. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt,
könnten diesbezügliche Beweismittel, die vor dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. März 2012 entstanden sind, höchstens auf dem
Weg der Revision geprüft werden. Auf das Revisionsgesuch, mit dem die
Herkunft aus Mosul erneut geltend gemacht wurde, wird mit dem vorlie-
genden Urteil jedoch aus formellen Gründen nicht eingetreten. Die übrigen,
nach dem 25. März 2012 entstandenen Beweismittel, die der Beschwerde-
führer zum Beleg seiner Herkunft aus Mosul bei der Vorinstanz eingereicht
hat (ein Arztzeugnis seines angeblichen Bruders aus Mosul und Fotos von
angeblichen Familienmitglieder in Mosul), vermögen, wie von der Vo-
rinstanz zu Recht ausgeführt, aufgrund ihrer beschränkten Beweiskraft
seine Herkunft aus Mosul nicht zu belegen. Im vorliegenden Beschwerde-
verfahren gilt somit als Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mo-
sul, sondern aus dem Nordirak und wahrscheinlich aus der Region Dohuk
stammt.
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung aus
dem "anhaltenden Versuch, das BFM hinsichtlich seiner Herkunft zu täu-
schen" abgeleitete "nachhaltige Erschütterung" der persönlichen Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers insofern zu relativieren ist, als die Herkunft
im vorliegenden Verfahren einzig aus prozessrechtlichen Gründen nicht
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mehr geprüft wird, womit gerade nichts über deren Wahrheitsgehalt aus-
gesagt ist.
6.
6.1 Bezüglich der geltend gemachten Konversion zum Christentum führt
das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe
seine Befürchtungen, was ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak drohen
würde, mit keinem Wort zu konkretisieren vermocht. Er habe zudem nur
pauschal auf Inhalte des Christentums eingehen können und zur Heiligen
Dreifaltigkeit habe er angegeben, dass diese aus dem Glauben an Gott,
Jesus, den heiligen Geist und die Mutter Maria bestehe, wobei er über de-
ren Rollen keine Aussagen habe machen können. Seine Antwort auf die
Frage nach den Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam
hätte sich auf die Ansicht beschränkt, dass die Christen viel offener seien
und mehr Mitgefühl hätten. Angesichts des Umstandes, dass die Taufe nur
gerade zwei Tage vor Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist erfolgt sei, der
unsubstantiierten Aussagen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit ent-
stehe insgesamt der Eindruck, die Konversion sei vor allem zur Schaffung
neuer Asylgründe erfolgt. Sie könne damit nicht als glaubhaft qualifiziert
werden. Zudem ergebe sich aus einer Konversion bei einer Rückkehr in
den Nordirak kein erhöhtes Gefährdungspotential. Der Beschwerdeführer
habe sich mit seiner christlichen Gesinnung nicht in besonderer Weise ex-
poniert, habe keine leitende Funktion inne und beabsichtige keine Missio-
nierung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr
in den Nordirak keine Verfolgungsmassnahmen drohen würden und die Si-
cherheitskräfte und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage seien, ihn vor
einer allfälligen privaten Ablehnung seines Glaubens zu schützen.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er habe
bereits im Irak erstmals den Wunsch verspürt, den christlichen Glauben
näher kennen zu lernen, was aber nicht möglich gewesen sei. Bald nach
seiner Ankunft in der Schweiz habe er begonnen, den Gottesdienst zu be-
suchen und sei der christlichen Freikirche (…) beigetreten. Er beteilige sich
bis heute aktiv am Kirchgemeindeleben, indem er, wenn es ihm aus beruf-
lichen Gründen möglich sei, am Gottesdienst teilnehme. Dies werde durch
das eingereichte Schreiben des Diakons belegt. Am (…) 2012 sei er in der
[katholischen Kirche in] B.______ getauft worden.
Seine angeblich stereotype Ansicht betreffend den Unterschied zwischen
dem Christentum und dem Islam sei durchaus nachvollziehbar. Er habe
sich nach einem Leben in Frieden und gegenseitiger Akzeptanz gesehnt.
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Wer im Zusammenhang mit seiner Religion so viel Leid erlebt habe und
diese Religion deshalb aufgebe, werde nicht objektiv und differenziert dar-
über sprechen können. Der grösste Unterschied seien für ihn die eigentli-
chen Auswirkungen im Alltag. Das Christentum sei für ihn verbunden mit
der Offenheit und Fröhlichkeit einer neuen Kultur, die er in der Schweiz
kennengelernt habe. Aufgrund der Gewalt, die er im Irak erlebt habe, emp-
finde er das Christentum als Religion des Friedens. Dass Religion in der
Schweiz nicht derart streng praktiziert werde, empfinde er als noch nie er-
lebte Freiheit. Wie man den Glauben an eine Religion bekunde, sei etwas
sehr Persönliches, wofür es keine Regeln gebe. Eine Religion zu praktizie-
ren setze kein Fachwissen voraus. Der Beschwerdeführer habe sich in ers-
ter Linie durch die Haltung, die Werte und die Spiritualität praktizierender
Christen zum Glauben hingezogen gefühlt. Konkrete Glaubensinhalte hät-
ten bisher eine eher untergeordnete Rolle gespielt. Er lese aber täglich die
Bibel auf Deutsch und verstehe auch immer mehr.
Der Irak sei gemäss dem als Beilage zur Beschwerde eingereichten Welt-
verfolgungsindex 2013 eines der Länder mit der stärksten Christenverfol-
gung. Laufend gebe es Meldungen von Einschüchterungen, Demütigun-
gen, Entführungen, Folter, Ermordung, Vergewaltigung und Zerstörung von
Kirchen. Die Regierung sei nicht willens und nicht in der Lage, die Christen
wirksam zu schützen. Auch in den bis anhin als relativ sicher geltenden
Kurdengebieten des Nordirak sei die Verfolgung von Christen auf dem Vor-
marsch. In den Nordirak geflüchtete Christen hätten dort als fremde Ein-
wanderer ohne gesellschaftlichen Rückhalt keine Perspektiven, was durch
das eingereichte Interview mit dem Mitautor des Buches "Heimat oder Exil?
Zur Lage der Christen im Irak", THOMAS PRIETO PERAL, belegt werde. Kon-
vertiten würden nach islamischen Recht mit dem Tod bestraft. Dabei wür-
den Personen, die einen konvertierten Christen getötet hätten, vom Staat
strafrechtlich nicht verfolgt. Der katholische Bischof von Kirkuk habe im
Gespräch mit dem Direktor der "Kirche in Not Luzern" betont, dass eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak respektive nach Mosul sei-
nen sicheren Tod bedeuten würde.
6.3 Wie stark sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem christlichen
Glauben verbunden fühlt, kann naturgemäss nicht eruiert werden, da es
sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Behauptet wird, er sei bald
nach seiner Ankunft in der Schweiz "der christlichen Freikirche (…) in
B._______" – es dürfte sich dabei um die (…) handeln – beigetreten. Be-
legt (durch die Kopie des Taufscheins der [katholischen Kirche in]
B._______ und die Schreiben des Diakons vom 20. Juni 2012 und 12. März
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2014) ist, dass er am (…) 2012 durch Taufe in die Römisch-Katholische
Kirche aufgenommen wurde und regelmässig an Sonntagsgottesdiensten
teilnehme. Unbestritten auf Beschwerdestufe ist auch, dass er von der
christlichen Lehre wenig weiss und seinen Glaubenswechsel nicht öffent-
lich bekannt gemacht hat.
Die Situation der Christen in den drei nordirakischen Provinzen wird im All-
gemeinen als grundsätzlich sicher beurteilt. In allen drei Provinzen hat es
grössere christliche Bevölkerungsgruppen und es liegen keine Berichte
über behördliche Gewaltakte gegen Christen vor. Gleichzeitig trifft es zu,
dass Christen auch im Nordirak Diskriminierungen (auch durch die staatli-
chen Behörden) und privaten Belästigungen ausgesetzt sind. Mit den mili-
tärischen Erfolgen des so genannten Islamischen Staates (IS) im Norden
Iraks sind zudem viele Menschen, unter ihnen Christen, in die kurdischen
Provinzen geflohen – namentlich auch aus der Region von Mosul und na-
mentlich der Stadt D._______. Die kurdischen Nordprovinzen selber sind
jedoch vom IS verschont geblieben. Das Gericht geht deshalb davon aus,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die kurdischen Provin-
zen des Nordirak, insbesondere in die Region Dohuk, aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zum christlichen Glauben keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Zur Problematik seiner Konversion vom Islam zu Chris-
tentum ist festzuhalten, dass das irakische Recht die Konversion vom Islam
zum Christentum nicht unter Strafe stellt (vgl. U.S. Department of State,
International Religious Freedom Report for 2013, Iraq). Nicht in Zweifel zu
ziehen ist hingegen, dass zum Christentum konvertierte ehemalige Mus-
lime im Irak auf Intoleranz und Diskriminierung stossen. Dies gilt vor allem
in Bezug auf die Eintragung der Religionszugehörigkeit in der Identitäts-
karte und die Schulbildung von Kindern. Zudem reagieren Familienmitglie-
der und Stammesmitglieder oft ablehnend auf Konversionen zum Christen-
tum in ihrem Umfeld (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the In-
ternational Protection Needs of Asylum Seekers from Iraq, 31. Mai 2012,
S. 28; DAMARIS KREMIDA, The Double Lives of Iraq’s Christian Children,
World Watch Monitor, 11. Oktober 2011,
/2011/10-October/article_121814.html/, zuletzt besucht am 9. Sep-
tember 2015). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass konvertierten
Christen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks aufgrund der An-
nahme ihres neuen Glaubens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohen würde. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer als junger, gesunder Mann allfälligen Anfeindungen seiner Familie
entziehen kann.
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6.4 Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer, unabhängig davon,
ob und wie stark seine Konversion zum Christentum durch seinen Wunsch,
in der Schweiz bleiben zu können, motiviert gewesen sein mag, bei einer
Rückkehr in den Nordirak keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt sein wird.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, seine Familie sei in eine
Blutfehde mit dem Stamm C._______ involviert, weshalb er bei einer Rück-
kehr in den Nordirak Gefahr laufe, getötet zu werden.
7.2 Die Vorinstanz hat seine diesbezüglichen Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung als pauschal und stereotyp bezeichnet und darauf
hingewiesen, dass er in der ersten Anhörung angegeben habe, er selber
sei nicht mit dem Stamm C._______ zerstritten. Deshalb müsse darauf ge-
schlossen werden, dass diese Befürchtungen nachgeschoben und unbe-
gründet seien.
7.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, jeder Angehörige
der E._______-Familie, welcher er angehöre, sei einer potentiellen Blutra-
che ausgesetzt. Die Familie des Beschwerdeführers sei vor dessen Geburt
gezwungen gewesen, aus dem Nordirak zu fliehen, weil ein Mitglied des
E._______-Stammes ein Mitglied des C._______-Stammes umgebracht
habe, was zu einer Verfeindung der beiden Stämme geführt habe und
dazu, dass C._______-Stamm eine Blutrache gegen alle Mitglieder des
E._______-Stammes ausgerufen habe. Seine Aussagen seien deshalb
nicht widersprüchlich: Nicht er persönlich, sondern sein Stamm als solcher
sei mit dem C._______-Stamm zerstritten. Es sei davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr in den Nordirak bereits am Flughafen aufgrund seiner
Identitätspapiere und seines Namens erkannt und auf der Stelle verhaftet
respektive "der Blutrache ausgesetzt" werden würde.
7.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre bei einer Rückkehr in
den Nordirak aufgrund einer Blutrache bedroht, kann nicht geglaubt wer-
den. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich nur sehr vage und unsub-
stantiierte Aussagen. So spricht er in der Beschwerdeschrift davon, dass
seine Familie aus dem Nordirak habe fliehen müssen, "weil ein Mitglied
des E._______-Stammes ein Mitglied des C._______-Stammes umge-
bracht" habe. Dies habe zu einer Verfeindung der beiden Stämme geführt,
wobei der C._______-Stamm die Blutrache gegen alle Mitglieder des
E._______-Stammes "ausgerufen" habe. In der zweiten Anhörung spricht
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er von einem "grossen Kampf" zwischen den beiden Stämmen und davon,
dass von beiden Stämmen viele Leute umgebracht worden seien. Der Be-
schwerdeführer machte weder in seinem ersten Asylverfahren noch im vor-
liegenden zweiten Asylverfahren irgendwelche konkreten Angaben zu die-
ser angeblichen Blutfehde – gemäss einer vom Gericht durchgeführten
Kurzrecherche handelt es sich dabei wohl um einen im Jahr (…) begonne-
nen und Ende der (…)-Jahre eskalierten Konflikt, als nämlich ein Mitglied
des C._______-Stammes die Ermordung eines E._______-Angehörigen
anordnete – oder dazu, inwiefern er persönlich davon betroffen sei. Zudem
führte er in der ersten Anhörung aus, nicht alle Mitglieder der E._______
seien mit den C._______ verfeindet, fast die Hälfte aller E._______-Mit-
glieder würden im irakischen Kurdistan leben, was auch allgemein zugäng-
lichen Quelle entspricht. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer deshalb
sein Vorbringen, er wäre bei einer Rückkehr in den Nordirak aufgrund einer
Familienfehde mit dem Tod bedroht, nicht zu glauben.
7.5 Auch dadurch ist keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung dargetan. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ab-
weisung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz sind in diesbezüglicher Ab-
weisung der Beschwerde zu bestätigen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR
142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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9.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In den drei kurdischen Nordprovinzen herrscht keine Situation von Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der IS hat sich zwar im Norden des
Irak festgesetzt, die kurdischen Provinzen jedoch – mit Ausnahme eines
kurzen Vorstosses zu Beginn seines Vormarsches – unbehelligt gelassen.
Auch wenn kurdische Kämpfer an den Kampfhandlungen gegen den IS
beteiligt waren und immer noch sind, ist nicht von einer konkreten und
akuten Gefahr für die Bevölkerung der Provinzen auszugehen.
Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegwei-
sungsvollzug in den Nordirak nicht unzumutbar erscheinen. Es handelt sich
bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, bei dem davon auszugehen ist,
dass er in der Region Dohuk aufgewachsen ist (vgl. oben E. II.5). Aus die-
sem Grund ist auch davon auszugehen, dass er trotz seiner über sechs-
jährigen Abwesenheit dort über gewisse soziale Beziehungen verfügt.
Seine Konversion zum Christentum wird ihm die Reintegration zwar er-
schweren, die ihm drohenden Hindernisse und Diskriminierungen erschei-
nen jedoch nicht so gross, als dass er sie nicht überwinden könnte.
Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der dem Beschwerdeführer am 4. April 2014 bestellte unentgeltliche
Rechtsbeiständin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszu-
richten ist. Ihren Honorarnoten vom 6. Februar 2014 über Fr. 4671.55 (Er-
stellung der Beschwerdeschrift) und vom 3. Februar 2015 über zusätzliche
Fr. 2492.90 (Replikerstellung) sind weder Angaben zum Zeitaufwand noch
zum Stundenansatz zu entnehmen. Aufgrund der teilweise unnötigen Aus-
führungen (namentlich bezüglich der Revision und der Vorbringen zur Her-
kunft des Beschwerdeführers) ist die Honorarforderung auf die notwendi-
gen und verhältnismässigen Kosten zu kürzen und das amtliche Honorar
in Anwendung der Bestimmungen des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) pauschal auf Fr. 4000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 4000.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller/Beschwerdeführer, das SEM und
die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: