B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1510/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft),
vertreten durch MLaw Angela Stettler, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
E-1510/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 13. Juni 2011 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach und machten dabei geltend, aus dem palästinensi-
schen Autonomiegebiet Gaza zu stammen, wo sie im Flüchtlingslager
G._______ gelebt hätten, bis sie aufgrund einer Bedrohungssituation den
Gazastreifen im 2006 resp. 2007 verlassen hätten.
B.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug
an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-3820/2011 vom 19. Juli 2011 ab. Der vorinstanzliche Entscheid
erwuchs in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe vom 10. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden
zum zweiten Mal Asylgesuche ein. Auf diese trat das BFM mit Verfügung
vom 19. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-5698/2011 vom 19.Oktober 2011 nicht ein.
F.
Am 23. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Dieses lehnte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 14. Februar 2012 ab. In der Folge versuchten die Be-
schwerdeführenden nach H._______ zu gelangen, wurden indes am
5. Oktober 2012 im Rahmen des Dublin-Abkommens in die Schweiz über-
stellt.
G.
Mit Eingabe vom 19. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein
Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragten die Feststellung
der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit, subeventualiter die
E-1510/2015
Seite 3
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung führten sie im Wesentli-
chen an, in Gaza sei im Sommer 2014 ein weiterer Bürgerkrieg ausgebro-
chen und ein Viertel der Bevölkerung sei geflüchtet. Die Häuser von 9‘815
Familien, das Flüchtlingslager G._______ sowie weite Teile der Infrastruk-
tur seien zerstört worden. Der Wiederaufbau werde Jahre in Anspruch neh-
men. Ferner seien ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers den
kriegerischen Auseinandersetzungen zum Opfer gefallen. Für die Be-
schwerdeführenden bestehe demnach eine reelle Gefahr einer unmensch-
lichen Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug wegen Verletzung
von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sei.
Ein Wegweisungsvollzug sei auch unter dem Aspekt des Kindswohls un-
zumutbar. Die Beschwerdeführenden seien mehr als drei Jahre in der
Schweiz, die Kinder hätten sich durch den Schulbesuch gut integriert. In
Gaza sei der Besuch der Schule dagegen nicht garantiert. Es wäre mit dem
Kindswohl nicht vereinbar, sie aus dem vertrauten Umfeld zu entreissen
und in ein ihnen mittlerweile fremdes Land zu verbringen, wo absolute Not-
lage herrsche.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in
die Schweiz vier Jahre nicht mehr im Gazastreifen gelebt hätte. Obwohl er
ein Studium abgeschlossen habe, habe er sich nur mit Gelegenheitsstellen
durchschlagen können. Die Verwandten der Beschwerdeführenden seien
infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage, sie bei ihrer Rückkehr zu unterstüt-
zen. Das Haus der Beschwerdeführenden in Gaza sei bei militärischen
Kampfhandlungen zerstört worden.
Schliesslich sei eine Rückkehr auch technisch nicht umsetzbar, da die
Grenzübergänge zu Gaza in jüngerer Zeit meistens geschlossen gewesen
seien
Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen Zeitungsartikel der NZZ vom 14. August 2014, einen Bericht des
UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen)
vom 5. August 2014 sowie einen Bericht der Human Rights Watch vom 10.
August 2014 ein. Mit Beweismitteleingabe vom 10. November 2014 gaben
sie eine behördliche Bestätigung vom 28. April 2014 über die Teilbeschä-
digung des Hauses des Beschwerdeführers in Gaza sowie ein Referenz-
schreiben vom 6. November 2014 von (...) zu den Akten.
E-1510/2015
Seite 4
H.
Das SEM wies mit Verfügung vom 4. Februar 2015 das Wiedererwägungs-
gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 27. Juni 2011 sei rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
I.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die
vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme um die Anweisung des Migrationsamt des Kantons (...),
von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Weiter beantrag-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichten sie eine Schnellrecherche der Länderanalyse der
SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 27. Oktober 2014 zu Gaza,
einen Internetartikel „Lack of funds forces UN agency to halt Gaza pro-
gramme for repairs to destroyed homes“ vom 27. Januar 2015 der UN
News Service, eine behördliche Bestätigung vom 29. Januar 2015 über die
Zerstörung des Hauses der Eltern der Beschwerdeführerin, ein Referenz-
schreiben von (...) vom 13. November 2014 sowie eine Aktennotiz vom 31.
Juli 2013 des Migrationsamts (...) zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wies er ab. Den Vollzug der Wegweisung setzte er sodann bis auf weiteres
aus.
K.
Am (…) wurde F._______ geboren.
E-1510/2015
Seite 5
L.
Mit Eingaben vom 10. April 2015, 4. August 2015, 14. Januar 2016 und
13. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (di-
verse Bestätigungen und Referenzschreiben sowie einen Arztbericht des
Kinderspitals (...) vom 11. April 2016) zu den Akten.
M.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Am 30. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
N.
In ihrer Replik vom 14. Juni 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stel-
lung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten an ihren bisherigen
Anträgen fest. Zugleich reichten sie eine Kostennote der Rechtsvertreterin
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nachdem gemäss Lehre und Pra-
xis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver-
fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-1510/2015
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiederer-
wägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung
an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig
zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Ver-
waltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für
die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Ver-
weis).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden
keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft des Entscheids vom
27. Juni 2011 beseitigen könnten. Seit dem geltend gemachten jüngsten
Gaza-Krieg im Sommer 2014 habe sich die Lage vor Ort weitgehend beru-
higt; es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg.
Demzufolge seien die vergangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen
für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt nicht
erheblich. Hinweise, die auf eine unmenschliche Behandlung schliessen
liessen, seien sodann keine ersichtlich. Das Argument der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges sei deshalb hinfällig.
E-1510/2015
Seite 7
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Gazastreifen hielt das
SEM fest, diese sei trotz der zerstörten Infrastruktur grundsätzlich weiterhin
zu bejahen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Verweis auf die
Teilbeschädigung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden nichts zu
ändern. Es treffe nach wie vor zu, dass dem Beschwerdeführer, trotz feh-
lenden Universitätsabschlusses, jedoch aufgrund seiner langjährigen Er-
fahrung im I._______, der berufliche Einstieg gelingen sollte. Die Be-
schwerdeführerin habe zwar nie gearbeitet, habe aber einen Universitäts-
abschluss in J._______. Sodann würden die Beschwerdeführenden auf die
wirtschaftliche Hilfe durch ihre Verwandten zurückgreifen können.
4.2 In der Beschwerde wird, unter Wiederholung der Ausführungen im Wie-
dererwägungsgesuch, ausgeführt, es liege eine wesentlich veränderte
Lage vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei.
Die Vorinstanz habe die konkreten Umstände im Gazastreifen sowie die
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden in ihrem Entscheid
nicht hinreichend berücksichtigt. Bei einer Rückkehr könnten die Be-
schwerdeführenden zur Vermeidung einer Notlage nicht auf verwandt-
schaftliche Unterstützung zählen. Ihr Haus sei infolge des Krieges nicht
bewohnbar. Mit der Zerstörung des Hauses der Eltern sei auch deren Ge-
schäft zerstört worden. Ihre Verwandten würden in einer Hilfsbehausung
des UNRWA leben und seien mangels finanzieller Mittel auf die Nahrungs-
mittelhilfe der UNRWA angewiesen. Ein beruflicher Einstieg des Beschwer-
deführers erweise sich vor diesem Hintergrund als unmöglich. Sodann
seien die Beschwerdeführenden und die Kinder gemäss diversen Refe-
renzschreiben in der Schweiz gut integriert. Der Grad der Integration in der
Schweiz sei unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit zu beachten, wenn
dadurch die Reintegration im Heimatland erschwert werde. Bei Kindern
finde dieses Kriterium unter dem Aspekt des Kindswohls gemäss Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) besondere Berücksichtigung.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da die Grenz-
übergänge um das Gaza-Gebiet geschlossen seien.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, für die Beschwerde-
führenden bestünden keine stichhaltigen Gründe eines tatsächlichen Risi-
kos (real risk), einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden
Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. Gemäss Rechtsprechung sei
der Vollzug der Wegweisung zumutbar, insbesondere wenn wie vorliegend
E-1510/2015
Seite 8
begünstigende Faktoren (Universitätsabschluss respektive mehrjährige Ar-
beitserfahrung) vorliegen würden. Weiter würden sie im Gaza-Streifen über
ein dichtes familiäres Beziehungsnetz verfügen und könnten sich hinsicht-
lich der Schulbildung an die UNRWA wenden. Die fortgeschrittene Integra-
tion sei für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich nicht
massgebend. Dies hätten die Beschwerdeführenden im Übrigen selbst zu
verantworten, da sie sich seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid
vor rund fünf Jahren einer Ausreise widersetzen würden.
4.4 In der Replik führen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ver-
schiedene Quellen aus, die Vorinstanz verkenne, dass es auch nach Ende
des erneut aufgeflammten Kriegskonflikts im Juli und August 2015 (recte:
2014) im Gaza-Streifen noch fast täglich zu Gewaltereignissen komme.
Sodann gehe die Vorinstanz betreffend die individuellen Verhältnisse nicht
auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Zerstörung der Häuser der
Beschwerdeführenden, Leben der Familienangehörigen in einer Hilfsbe-
hausung des UNRWA) ein, sondern wiederhole bloss ihre Argumente in
der Verfügung. Ein beruflicher Wiedereinstieg in Gaza sei aufgrund der de-
solaten Wirtschaftslage für die Beschwerdeführenden unmöglich.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs ist
insbesondere zu schliessen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medi-
zinische Versorgung nicht erhalten könnte – oder aus objektiver Sicht –
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der In-
validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5
S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, je-
weils mit weiteren Hinweisen).
E-1510/2015
Seite 9
5.3 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauernden
israelisch-palästinensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israeli-
schen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft.
Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen
Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren
Unsicherheitsfaktor. Trotzdem ist gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation „Protective
Edge“ im Jahr 2014 und der sich seither präsentierenden angespannten
Sicherheitslage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser
Region stammende staatenlose Palästinenser auszugehen (vgl. Urteile
des BVGer E-5871/2015 vom 26. Oktober 2016, D-6427/2014 vom 18. No-
vember 2014 und E-3488/2012 vom 5. November 2013).
5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, wegen der allgemeinen
Lage im Gazastreifen und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse sei der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass das Haus der Beschwerdeführenden
in der Gemeinde (...) beim militärischen Angriff auf Gaza im Sommer 2014
soweit zerstört wurde, dass es nicht mehr bewohnbar ist. Bei diesem An-
griff wurde ebenfalls das Haus der Eltern des Beschwerdeführers zerstört.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin befand sich die (…)-fabrik
ihrer Eltern im Wohnhaus. Demnach ist davon auszugehen, dass die Eltern
neben ihrem Haus auch ihre Einkommensgrundlage verloren haben. Dass
auch weitere nahe Verwandte im Zusammenhang mit dem letzten Krieg
ihrer Lebensgrundlage verlustig gingen, muss als sehr wahrscheinlich er-
achtet werden. Gemäss internationalen Berichten sind die Folgen des is-
raelischen Angriffs vom Sommer 2014 nach wie vor erheblich. Ein beträcht-
licher Teil der Bevölkerung wurde intern vertrieben oder ist in provisori-
schen Unterkünften beziehungsweise Flüchtlingslagern untergebracht.
Auch ein Jahr nach dem Konflikt war die Nahrungsmittelversorgung für
73% der Bevölkerung nicht gewährleistet. Sodann liegt die Arbeitslosig-
keitsrate aktuell bei rund 50% und ist damit eine der höchsten weltweit.
Ferner sind rund 80% der Haushalte im Gazastreifen auf Hilfe in Form von
Nahrungsmitteln angewiesen. Es ist demnach davon auszugehen, dass
ein Grossteil der Menschen unter der Armutsgrenze lebt (vgl. zum Ganzen:
UN News Service, 'Gaza is still in crisis' one year after hostilities, UN relief
official warns, urging stepped-up recovery efforts, 07.07.2015, ,
/politik/ausland/gazastreifen-der-groesste-open-air-knast-der-welt-
a-1116438-druck.html >, Spiegel Online, Waffenstillstand in Gaza, Lauter
E-1510/2015
Seite 10
Verlierer, 27.08.2014, hungern-gegen-die-hamas-a-1098203.html, UN Relief and Works Agency
for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA], What We Do, Gaza
Strip Emergency, undatiert emergency?programm=43 >; alle zuletzt abgerufen am 11.11.2016).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr mit ihren Familienangehörigen zwar über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen, sie sich auf dieses, aufgrund der Situ-
ation vor Ort, indes kaum hinreichend abstützen können. Einerseits ist die
Unterkunftssituation für die nunmehr sechsköpfige Familie unklar. Anderer-
seits ist in Anbetracht der insgesamt äusserst schwierigen wirtschaftlichen
Situation – trotz gewisser begünstigender individueller Faktoren wie der
guten Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen – nicht ohne weiteres davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein finanzielles Auskommen für
seine Familie finden wird. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführenden in Gaza in eine existenzgefährdende Situation ge-
langen könnten. Diese insoweit veränderte Sachlage hat die Vorinstanz
nicht hinreichend gewürdigt. Allein aus ihr kann indes vorliegend nicht auf
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geschlossen werden.
5.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weite-
ren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskon-
formen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we-
sentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbeson-
dere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chan-
cen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als
gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
E-1510/2015
Seite 11
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umstän-
den die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden
im Zeitpunkt der Einreise (…)-,(…)- und knapp (…)jährig waren. Heute sind
sie (…),(…), (…) – und das zwischenzeitlich neu geborene Kind – (…)
Jahr(e) alt.
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder halten sich somit seit dem-
nächst fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die Kinder der Beschwerde-
führenden haben demnach den überwiegenden Teil ihres bisherigen Le-
bens in der Schweiz verbracht und haben keinen Bezug mehr zu Gaza. Die
beiden älteren besuchen die Schule, haben den Schweizer Dialekt sowie
Hochdeutsch erlernt und haben sich insoweit an die schweizerische Le-
bensweise assimiliert. Auch wenn ihr persönliches Beziehungsumfeld noch
wesentlich familiär bedingt ist, würde für sie ein Vollzug der Wegweisung
mit einer gewissen Entwurzelung verbunden sein. Gleichermassen wäre
es für sie alles andere als einfach, sich namentlich in Anbetracht der ins-
gesamt schwierigen allgemeinen, aber auch schulischen Situation im Gaza
(vgl. UNRWA, Education in the Gaza Strip, undatiert, /activity/education-gaza-strip >, zuletzt abgerufen am 22.11.2016),
dort zu integrieren. Insoweit würde für sie ein Vollzug der Wegweisung zu
einer gewissen Belastung in ihrer weiteren Entwicklung führen, welche
letztlich mit den Schutzanliegen des Kindeswohls nur bedingt vereinbar
wäre. Damit liegt in Bezug auf die Kinder eine veränderte Sachlage im Ver-
hältnis zum Entscheid im Juni 2011 vor. Allein deswegen kann indes vor-
liegend ebenfalls noch nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung geschlossen werden.
5.3.3 Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführenden vor, sie hätten den
langen Verbleib in der Schweiz und die damit einhergehende Assimilierung
selbst verschuldet, da sie seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid
nicht ausgereist seien.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass im Sommer 2013 die Grenzen nach
Gaza geschlossen waren und gemäss dem zuständigen Migrationsamt
eine Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war (vgl. Beilage 7
E-1510/2015
Seite 12
zur Beschwerde). Im Sommer 2014 herrschte sodann Krieg im Gazastrei-
fen und eine Rückführung war demnach unmöglich. Auch aktuell ist eine
Einreise nach Gaza erschwert. Der Flughafen Yassar Arafat ist seit 2002
zerstört und wurde bisher nicht wieder aufgebaut. Eine direkte Einreise
nach Palästina ist nicht möglich. Gleiches gilt hinsichtlich der Einreise auf
dem Seeweg. Sodann ist der einzige Personenübergang zwischen Israel
und dem Gaza-Streifen, in Erez, vor allem für humanitäre Fälle und inter-
nationale Organisationen geöffnet. Der Grenzübergang Rafah, zwischen
Ägypten und dem Gazastreifen, ist grundsätzlich geschlossen und nur in
unregelmässigen Abständen kurzzeitig geöffnet (vgl. Auswärtiges Amt, Pa-
lästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise [Reisewarnung für
den Gaza-Streifen], 11.11.2016, Laenderinformationen/00-SiHi/PalaestinensischeGebieteSicherheit.html>,
zuletzt abgerufen am 11.11.2016). Vor diesem Hintergrund kann den Be-
schwerdeführenden nur bedingt entgegengehalten werden, dass sie nicht
zeitgerecht ausgereist sind und sich im Gegenzug in der Schweiz weiter
assimiliert haben. Demnach liegt auch insoweit eine bedingt veränderte
Sachlage vor.
Im Übrigen ist, auch wenn vorliegend nicht massgebend, dennoch anzu-
merken, dass sich die Beschwerdeführerenden laut den zahlreichen Refe-
renzschreiben sehr gut integriert haben. Gemäss den Arbeitsbestätigun-
gen verrichtete der Beschwerdeführer, welcher vor allem im Rahmen des
Beschäftigungs- und Integrationsprogramms tätig war, die ihm zugewiese-
nen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit seiner Arbeitgeber.
5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die einzelnen Betrachtun-
gen für sich alleine besehen nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage,
bei einer Gesamtwürdigung indes auf eine solche in Bezug auf die Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung zu schliessen ist.
6.
6.1 Indem die Vorinstanz trotz konkreter Gefährdung aufgrund der Ge-
samtheit der genannten Betrachtungen die Zumutbarkeit bejahte, hat sie
den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit nicht sachgerecht zur
Anwendung gebracht und damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2015 ist auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden mit ih-
ren Kindern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläu-
fig aufzunehmen.
E-1510/2015
Seite 13
6.2 Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es,
wenn eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar
zu bezeichnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Vor-
liegend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
als unzumutbar. Die Prüfung der Zulässigkeit im Lichte der Art. 2 und 3
EMRK kann im vorliegenden Verfahren aufgrund des Prinzips der Alterna-
tivität unterbleiben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird
die mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 gewährte unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 14. Juni 2016 in der Höhe
von Fr. 1‘908.45 eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von
8,6 Stunden (Stundenansatz von Fr. 200.–) und Auslagen von Fr. 47.10
aus, welche beide unter Berücksichtigung der Bestimmungen und mass-
geblichen Bemessungsfaktoren nach Art. 7 ff. VGKE als angemessen zu
erachten sind. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
wird somit auf insgesamt Fr. 1'908.45 (inkl. Auslagen und MWST) festge-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1510/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1908.45 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
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