B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1511/2018
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr
Anfang (…) und gelangte am 20. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am
21. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2015 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person
befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 20. Oktober 2016
zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
[…]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei Syrer kurdi-
scher Ethnie aus dem Dorf C._______ (…), wo er geboren und aufgewach-
sen sei. Bei der BzP führte er auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen
aus, er sei hauptsächlich wegen des Militärdienstes ausgereist. Er habe
ein Militärdienstbüchlein gehabt und vor langer Zeit ein Aufgebotsschrei-
ben erhalten. Das Schreiben sei seinem Vater im Dorf ausgehändigt wor-
den. Er habe deshalb D._______ nicht mehr verlassen können. Zum Glück
sei D._______ damals bereits unter Einfluss der YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokrati-
schen Union [PYD]) gestanden. Sein (…), sein (…) und er selbst seien
auch für die YPG aktiv gewesen. Er habe zum Beispiel für sie an Demonst-
rationen teilgenommen. Sein (…) sei immer noch aktiv. Auf entsprechende
Fragen antwortete er, seine Familie sei politisch aktiv, weshalb sie vom sy-
rischen Regime belästigt worden sei; er habe deswegen auch nicht zur
Schule gehen können. Bei der Anhörung führte er aus, er sei ausgereist,
weil er von den Militärbehörden gesucht worden sei. Er sei in Damaskus
wiederholt angehalten und aufgefordert worden, sich bei den Behörden für
den Militärdienst zu melden. Als sich die Lage verschlechtert habe und
Leute vor Ort festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden
seien, habe er die Gelegenheit ergriffen und sei mit einer (…) in sein Dorf
zurückgekehrt. Zwar habe die YPG die Kontrolle innegehabt, sei aber noch
nicht stark genug gewesen. Das Regime sei auch präsent gewesen. Er sei
ausgereist, nachdem sein (…) Bruder, der aus dem Militärdienst desertiert
und nach (…) geflüchtet sei, nach Syrien zurückgekehrt sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (…) zu den Akten.
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B.
Mit am 10. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde
zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer mache unter ande-
rem geltend, viele seiner Verwandten seien Mitglieder der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê), weshalb sein (…), sein (…) und (…) alle einmal ver-
haftet worden seien. Sein (…) habe zudem einmal seine Stelle als (…) bei
der (…) verloren. Er sei in der Schule immer von den Lehrern geschlagen
und schikaniert worden. Diese Nachteile seien zwar bedauerlich, aber nicht
asylrelevant. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, dass alle Schülerinnen
und Schüler des Dorfes von den gleichen Problemen in der Schule betrof-
fen gewesen seien, weil sie ebenfalls aus Familien mit einem PKK-Hinter-
grund abstammen würden. Seinen Vorbringen fehle es ausserdem an einer
asylrelevanten Intensität, zumal er nicht von der Schule ausgeschlossen
worden sei und es keine Hinweise auf weitere diskriminierende Massnah-
men gebe. Es sei ihm beispielsweise erfolgreich gelungen, bis zum Aus-
bruch des Bürgerkrieges in (…) zu leben und dort seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten. Zudem scheine er auch nie wegen seiner Ethnie, seinen po-
litischen Ansichten oder jener seiner Verwandten und auch nicht aus ande-
ren Gründen in Syrien in Haft gewesen zu sein.
Seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang
mit seinen Demonstrationsteilnahmen und der (…) für diese Veranstaltun-
gen zu Beginn der Unruhen in (…), und nach seiner Rückkehr nach
C._______ in D._______, sei unbegründet. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass sein Engagement den Behörden bekannt gewesen sei; an keiner
der Demonstrationen sei er festgehalten oder inhaftiert worden. Er selbst
habe zu Protokoll gegeben, die Regierung habe vielleicht nicht gewusst,
dass er persönlich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Er mache
zwar geltend, dass alle seine an den Rekrutierungen beteiligt gewesenen
Kollegen inhaftiert worden seien. Er habe aber an weiteren Demonstratio-
nen in D._______ teilgenommen und bis zu seiner Ausreise aus Syrien sei
ihm nichts widerfahren.
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Auch seine Furcht, im Zusammenhang mit seinen ehemaligen Aktivitäten
für die YPG und seinem Weggang von dieser Gruppierung in asylrelevan-
ter Weise verfolgt zu werden, sei unbegründet. Es sei nämlich nicht davon
auszugehen, dass das Quittieren des Dienstes bei der YPG negative Kon-
sequenzen für ihn gehabt habe, zumal er selber ausgesagt habe, die YPG
habe die Dienstniederlegung akzeptiert, weil bereits sein Vater und ein Bru-
der Mitglieder der YPG seien. Seinen Aussagen seien keine Hinweise da-
rauf zu entnehmen, dass er nach der Dienstniederlegung in irgendeiner
Weise von der YPG verfolgt oder bestraft worden wäre. Gleich verhalte es
sich mit seiner Furcht, als ehemaliger YPG-Kämpfer vom IS (sog. Islami-
scher Staat) umgebracht zu werden. Diesbezüglich habe er ausgesagt, es
sei ihm während seines (…) Dienstes für die YPG nichts widerfahren. Zu-
dem scheine weder seinem Bruder als YPG-Kämpfer noch seinem (…) als
ehemaligem Leiter (…) von C._______ aufgrund des Rückzugs des Be-
schwerdeführers oder aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten für die YPG Nach-
teile erwachsen zu sein. Sie befänden sich beide noch in C._______, (…)
kämpfe immer noch für die YPG und (…) habe seine Aktivitäten niederge-
legt.
Seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (…)
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entneh-
men, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch
betätigt habe. Seine bisherigen Aktivitäten seien – sollten die syrischen Be-
hörden überhaupt Kenntnis davon erlangt haben – vergleichbar mit denje-
nigen einer Vielzahl kurdischer Syrer in der Schweiz. Aus den eingereich-
ten Beweismitteln (…) gehe keine exponierte exilpolitische Betätigung des
Beschwerdeführers hervor, weshalb nicht davon auszugehen sei, er
könnte als konkrete Bedrohung für das syrische System wahrgenommen
und deshalb verfolgt werden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot durch
die syrische Armee enthielten diverse Ungereimtheiten und Widersprüche.
Er habe nur sehr oberflächliche Angaben zum Ausstellungsprozedere des
Dienstbüchleins und zum Zeitpunkt des Erhalts gemacht. Zudem habe er
bei der BzP ausgesagt, nur ein militärisches Aufgebot, im Alter von (…)
Jahren, erhalten zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Proto-
koll gegeben, er habe zwei Aufgebote erhalten. Er habe auffällig wenig zum
Erhalt der Aufgebote erzählen können und sich zu keinem Zeitpunkt be-
müht, von sich aus ausführlich zu erzählen, wie er vom ersten Aufgebot
erfahren habe, was in ihm vorgegangen sei und wie er darauf reagiert
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habe. Auch seine Schilderung zum Erhalt des zweiten Aufgebots sei äus-
serst kurz und oberflächlich ausgefallen. Allgemein falle auf, dass es ihm
schwer gefallen sei, seine Vorbringen in einen groben zeitlichen Rahmen
einzuordnen. So habe er bei der BzP gesagt, er sei (…) für (…) Monate in
der Türkei gewesen und ungefähr im (…) definitiv aus Syrien ausgereist.
Sein (…) habe indessen in seinem Visumsantrag vom (…) erwähnt, der
Beschwerdeführer und (…) hätten Syrien verlassen und seien in der Tür-
kei. Der (…) habe auch in seinem Schreiben vom 28. Januar 2015 im Zu-
sammenhang mit der Visumsverweigerung geschrieben, dass sich der Be-
schwerdeführer seit (…) bei einer bekannten Familie in E._______ ver-
steckt aufhalte. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, er könne sich
nicht an das Jahr seiner Ausreise erinnern, es könne sein, dass er (…) oder
(…) ausgereist sei, nach Syrien zurückgekehrt sei er nicht mehr. Auch sein
Vorbringen, er habe zwischen (…) und (…) für die YPG Dienst geleistet,
lasse sich zeitlich nicht einordnen. So habe er bei der BzP geltend ge-
macht, er sei ungefähr (…) in (…) gewesen. Seine widersprüchlichen Aus-
sagen würden die zeitliche Einordnung des Erhalts der zwei militärischen
Aufgebote verunmöglichen. Somit sei es ihm nicht gelungen, eine dro-
hende Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Refraktion glaubhaft zu
machen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2018 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss unter
Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilagen reichte
er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Bescheinigung der wirt-
schaftlichen Sozialhilfe vom 6. März 2018 und Kontoauszüge der letzten
drei Monate zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 22. März 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
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die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für
den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten
Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der
BzP ausführte, sein (…), sein (…) und er selbst seien für die YPG aktiv
gewesen. Sein (…) sei immer noch aktiv. Zudem antwortete er auf entspre-
chende Fragen, seine Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb sie vom
syrischen Regime belästigt worden sei, und er habe nicht zur Schule gehen
können (…). Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
geht zudem hervor, dass seinem von ihm bei der BzP erwähnten (…) (…)
am (…) Asyl gewährt und (…) (…) mit Verfügung gleichen Datums in seine
Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurde. Zudem gewährte das SEM (…)
(…) am (…) und weiteren Verwandten des Beschwerdeführers ebenfalls
Asyl.
Angesichts dieser Sachlage wäre die Vorinstanz im Hinblick auf eine all-
fällige begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfol-
gung im heutigen Zeitpunkt (eine Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mag hy-
pothetisch sein, den Asylbehörden ist dennoch aufgetragen, Art. 3 AsylG in
jedem Einzelfall anzuwenden) verpflichtet gewesen, die Asylakten der Ver-
wandten beizuziehen und in die Sachverhaltsfeststellung einfliessen zu
lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Rechtspre-
chung mehrfach festgestellt, dass sowohl das syrische Regime wie auch
die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Re-
flexverfolgung weiterhin regelmässig und gezielt anwenden (vgl. beispiels-
weise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil vom
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15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1; Urteil vom 9. November 2017:
E-1254/2015 E. 4.6; Urteil vom 7. Dezember 2017: E-4220/2015 E. 5.4;
Urteil vom 24. Januar 2018: E-165/2018 E. 4.2). Ferner ist auch nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Refraktär
behandelt werden könnte. Unter diesem Aspekt stellt sein familiärer Hin-
tergrund ein wesentliches Sachverhaltselement dar, das im Rahmen der
Entscheidfindung einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung zu unterzie-
hen ist. Es wird dazu auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zur Situation
von Refraktären und Deserteuren, die vom syrischen Regime aufgrund ih-
res familiären Hintergrundes als Regimegegner eingestuft werden könn-
ten, hingewiesen.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dadurch, dass
sie die Asylakten der Verwandten nicht beigezogen hat, für den Entscheid
wesentliche Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt
und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung
kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre ver-
fahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21
E. 5).
4.2 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf den Be-
schwerdeführer bedingt den Beizug der Asylakten seiner Verwandten. In-
des kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, solche grundlegende Fra-
gen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins
Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grund-
lagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern
gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über
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eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachver-
halts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4220/2015 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2
und E-1254/2015 vom 9. November 2017 E. 5.2 ). Die Vorinstanz wird des-
halb angewiesen, die Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers
mit Blick auf eine ihn betreffende mögliche Reflexverfolgung zu konsultie-
ren und gestützt darauf erneut zu entscheiden. Die Ergebnisse dieser Prü-
fung hat sie in ihrem Entscheid festzuhalten.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut-
zuheissen. Die Verfügung vom 8. Februar 2018 ist aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur
anschliessenden Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das SEM zu-
rückzuweisen.
5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls
Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens
sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszuge-
hen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen
und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1511/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes und an-
schliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: