B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-151/2013
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
ihr Ehemann B._______,
geboren am (…),
und deren Kinder C._______,
geboren am (…),
D._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2012 betreffend
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 betreffend Akten-
einsicht / N (…).
E-151/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus Jaffna stammende Tamilin – stellte
am 8. März 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfü-
gung des BFM vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Hingegen wurde die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nach Sri Lanka vorläufig aufgenommen in der Schweiz. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die beiden später geborenen
Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wurden in
die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2012 wurde die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Hinweis auf die verbesser-
te Sicherheitslage in Sri Lanka wieder aufgehoben.
C.
Der Beschwerdeführer, ein ebenfalls aus Jaffna stammender Tamile, ge-
langte am 23. Juni 2010 in die Schweiz und stellte gleichentags sein
Asylgesuch. Dieses lehnte das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführenden – alle vertreten durch den selben Rechtsver-
treter – fochten mit Beschwerde vom 10. Mai 2012 respektive 11. Mai
2012 die Verfügungen des BFM vom 4. respektive 5. April 2012 an und
ersuchten das Gericht in prozessualer Hinsicht um Koordination ihrer
beiden Beschwerdeverfahren.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit zwei Urteilen vom 29. Mai 2012
beide Beschwerden ab (E-2570/2012 und E-2600/2012) und bestätigte
damit die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz.
II.
F.
Am 24. Oktober 2012 wandten sich die Beschwerdeführenden – vertreten
durch den selben Rechtsvertreter – mit einem erneuten Asylgesuch, evtl.
E-151/2013
Seite 3
einem Wiedererwägungsgesuch, an das Bundesamt für Migration. Sie
machten im Wesentlichen geltend, es seien seit dem Urteil vom 29. Mai
2012 neue Sachverhalte eingetreten, aus denen sich einerseits die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, andererseits die Unzu-
lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergä-
ben. Zur Untermauerung ihrer neuen Asylvorbringen reichten sie eine
Vielzahl von Berichten und Zeitungsartikeln ein, welche aus den Jahren
2010 bis 2012 stammten. Darunter wurden folgende Berichte nach dem
Urteilszeitpunkt vom 29. Mai 2012 publiziert:
- LTTE-watch Deutschland, "LTTE-Kader am Flughafen festgenom-
men", 19. Juli 2012;
- Ministry of Defence Sri Lanka, "Majority of deported asylum seekers
from Britain", 2. Oktober 2012;
- Human Rights Watch, "UK: Suspend Deportations of Tamils to Sri
Lanka", 29. Mai 2012;
- Channel 4 News, "Last-minute reprieve for Sri Lankan deportees", 31.
Mai 2012;
- The Guardian, "Tamils deported to Sri Lanka from Britain being tor-
tured, victims claim", 5. Juni 2012;
- Freedom from Torture, "Sri Lankan Tamils tortured on return from the
UK", 13. September 2012;
- Human Rights Watch, "United Kingdom: Document containing cases
of Sri Lankan deportees allegedly tortured on return", 15. September
2012;
- Tamils against Genocide, "Returnees at Risk: Detention and Torture in
Sri Lanka", 16. September 2012;
- TamilNet, "UK Judge draws attention to Sri Lanka torture reports", 20.
September 2012;
- BBC News Asia, "Deported Sri Lankans arrive home from UK amid
torture fears", 20. September 2012;
- TamilNet, "Pongku Thamizh event in Geneva urges global Tamils to
uphold struggle", 23. September 2012.
Weiter machten die Beschwerdeführenden als neuen Sachverhalt gel-
tend, der Beschwerdeführer habe nach einem Suizidversuch am 5. Okto-
ber 2012 notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Hierzu reichten sie
einen ärztlichen Bericht vom 11. Oktober 2012 ein.
E-151/2013
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 7. November 2012 legten sie ein weiteres Schreiben der
[psychiatrischer Dienst] vom (…) November 2012 zu den Akten, wonach
der Beschwerdeführer weiterhin wegen akuter Selbst- und Fremdgefähr-
dung hospitalisiert sei.
H.
Mit Verfügung vom 9. November 2012 sistierte das BFM den Vollzug der
Wegweisung und teilte [der kant. Behörde] mit, von allfälligen Vollzugs-
vorbereitungshandlungen abzusehen.
I.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 nahm das BFM die Eingabe als
zweites Asylgesuch entgegen und trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegwei-
sung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es an,
die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen
noch seien sie für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes rele-
vant. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM für zulässig, zumutbar
und möglich.
J.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vo-
rinstanzlichen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das BFM zur korrekten Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das neue
Asylgesuch einzutreten. Subeventuell sie die Verfügung betreffend die
Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, evtl. die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:
- Bericht von 'Tamils Against Genocide', "Treatment of Failed Asylum
Seekers", 24. Dezember 2012;
- Artikel aus Lankasri News, "Lankan deported from Canada tortured in
Colombo", 10. Oktober 2012;
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Seite 5
- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet, "UK Tamil tortured in
Colombo, returned after payment of ransom to CID", 15. Oktober
2012;
- Artikel aus The Guardian, "Sri Lankan asylum seekers' deportation
halted at last minute", 23. Oktober 2012;
- Artikel aus 'Sri Lanka University & Campus News', "Jaffna University
Attack Condemn: Class Boycott", 30. November 2012;
- 'Latest Sri Lankan University News', 28. November 2012 bis 17. De-
zember 2012;
- Medienbericht von 'Journalists for Democracy Sri Lanka', "Defence
Secretary refuses plea by University dons to release students", 16.
Dezember 2012;
- Artikel aus Lankasri News "Members of Army Intelligence unit abducts
former LTTE members at Valvettithurai", 16. Dezember 2012;
- Artikel aus Global Tamil News, "Sri Lanka arrests two local govern-
ment members with LTTE links from north", 7. Dezember 2012;
- Artikel aus Global Tamil News, "Continuous Arrests of former LTTE
cadres in Jaffna and efforts of trying to Connect them with the Di", 11.
Dezember 2012;
- Artikel aus BBC News, "Sri Lanka arrests: Jaffna police detain 'terror'
suspects", 6. Dezember 2012;
- Artikel aus Lankasri News, "Criminals abducted in Jaffna peninsula?",
17. Dezember 2012;
- Länderbericht zu Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Sri
Lanka: Aktuelle Situation", 15. November 2012;
- UNHCR-Richtlinien betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-
lankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012.
K.
Am 17. Januar 2013 reichten die behandelnden Ärzte [des psychiatri-
schen Dienstes] einen medizinischen Bericht, datiert vom (…) Januar 2013,
betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Demgemäss befinde sich
der Beschwerdeführer weiterhin (seit dem 5. Oktober 2012) in der psy-
chiatrischen Klinik (…) aufgrund einer akuten und massiven potentiellen
Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterte Suizidalität), welche durch den
negativen Asylentscheid ausgelöst worden sei.
E-151/2013
Seite 6
L.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 informierten die zuständigen Ärzte
[des psychiatrischen Dienstes] das Familiengericht (…) über den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorgesehene Entlas-
sung des Beschwerdeführers aus der Klinik, um die rechtzeitige Anord-
nung allfälliger Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Eine Kopie dieses
Schreibens ging an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden.
M.
Das Familiengericht (…), Abteilung Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde, beantragte mit Eingabe vom 24. Januar 2013 bei der Staatsan-
waltschaft (…) gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO die Anordnung einer
Präventivhaft bezüglich dem Beschwerdeführer.
N.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 hielt die zuständige Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und wies die Vorinstanz an, den Antrag der Beschwerdeführen-
den auf Akteneinsicht zu behandeln.
O.
Die Vorinstanz wies mit Schreiben vom 28. Januar 2013 den Antrag um
Akteneinsicht ab und begründete diesen Entscheid damit, dass sowohl
private als auch öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der fragli-
chen Aktennotizen überwiegen würden (Art. 27 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Dieser Ent-
scheid wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht) versehen.
P.
Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 4. Februar 2013 im
Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung die Verfügung des BFM betreffend
die Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht an und verlangten die
Herausgabe der verweigerten Akten.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2013 wurde der Entscheid über
die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Akteneinsicht auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschoben und den Beschwerdeführenden Ge-
legenheit gegeben, gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den
entsprechenden Aktenstücken ihre Beschwerde zu ergänzen. Dem
E-151/2013
Seite 7
Rechtsvertreter wurde sodann der ärztliche Bericht vom (…) Januar 2013
(vgl. oben Bst. K) zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt.
R.
Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Stellungnahme vom 21. Feb-
ruar 2013 erneut auf die kritische Gesundheitssituation des Beschwerde-
führers hin. Das Fehlen einer psychischen Beeinträchtigung des Be-
schwerdeführers deute klar auf eine bestehende aktuelle Verfolgung im
Heimatstaat hin. Die diesbezüglichen Vorbringen seien demnach äusserst
ernst zu nehmen.
S.
Mit Eingang vom 1. März 2013 wurden gemäss telefonischer Vereinba-
rung mit der zuständigen Staatsanwältin die relevanten Haftakten im
Strafverfahren des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht
zugestellt. Darunter befanden sich auch die Arztberichte resp. Gefähr-
dungsmeldungen [des psychiatrischen Dienstes] vom (…) Januar 2013
resp. (…) November 2012 betreffend den Beschwerdeführer, die sich
auch in den Asylakten finden (vgl. oben Bst. G und L).
T.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. März 2013 die Kopie
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (…) vom (…) Januar
2013 zum Verfahren. Darin wurde die Versetzung des Beschwerdeführers
in Untersuchungshaft angeordnet infolge drohender Ausführungsgefahr
eines erweiterten Suizids.
U.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM der Rüge
des Beschwerdeführers entgegen, es habe ein allfälliges Vorliegen der
geltend gemachten Kollektivverfolgung eingehend geprüft und eine ein-
zelfallspezifischen Risikoabschätzung gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts vorgenommen. Es hielt an seinen bisherigen Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
V.
Mit Replik vom 8. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlas-
sung des BFM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das BFM
lediglich auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen habe,
womit dessen Verfügung die Berücksichtigung aktueller Lageberichte
vermissen lasse. Der Replikschrift wurden folgende neuen Länderberich-
te beigelegt:
E-151/2013
Seite 8
- SFH-Themenpapier, Rainer Mattern, "Sri Lanka: Situation für aus
dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und
für RückkehrerInnen nach Sri Lanka", 22. September 2011, S. 16;
- Ministry of Defence Sri Lanka, "Majority of deported asylum seek-
ers from Britain", 29. September 2012;
- Immigration and Refugee Board Canada, "Sri Lanka: Treatment of
Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants
[…]", 12. Februar 2013;
- Human Rights Watch, "Sri Lanka: Rape of Tamil Detainees",
26. Februar 2013;
- The Guardian, "Court stops Tamil asylum seekers being sent back
to Sri Lanka", 28. Februar 2013;
- Artikel von 'Freedom from torture', "Poor decision-making in UK
asylum system fails people in genuine need of protection", 9. No-
vember 2012.
W.
Am 2. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein, wel-
che den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufzeig-
ten. Es handelte sich um ein Haftverlängerungsgesuch betreffend den
Beschwerdeführer, welches die Staatsanwaltschaft am Zwangsmass-
nahmengericht (…) wegen der Ausführungsgefahr eines erweiterten Sui-
zids beantragt hatte. Dem Haftantrag war ein ausführliches psychiatri-
sches Gutachten von (…), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom (…) April 2013, beigelegt. Auf den Inhalt des ärztlichen Gut-
achtens wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
E-151/2013
Seite 9
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Das Verfahren wird in ordentlicher Besetzung mit drei Richtern ge-
mäss Art. 21 Abs. 1 VGG geführt. Die Einsetzung eines Spruchgremiums
von fünf Richtern erfolgt nach den Regeln von Art. 21 Abs. 2 und 25 VGG
sowie Art. 32 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Demnach wird nur auf
Anordnung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Abteilung in Fünfer-
besetzung entschieden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Spruch-
gremiums. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden
(vgl. Beschwerde vom 10. Januar 2013, S. 6) ist mangels Erfüllung der
gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen nicht einzutreten.
1.5 Vorab wird der prozessuale Antrag des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführenden hinsichtlich der Akteneinsicht behandelt.
1.5.1 In der Beschwerdeeingabe wird beantragt, es sei vollständige Ak-
teneinsicht, insbesondere in sämtliche Korrespondenzunterlagen betref-
fend der Kontaktaufnahme des BFM mit der psychiatrischen Klinik (…) zu
gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf Anweisung der Instruktions-
richterin behandelte das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2013 das
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden, verweigerte indessen
die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke (C5 und C6) unter Angabe
einer Begründung gemäss Art. 27 VwVG und fasste zudem den wesentli-
chen Inhalt der Aktenstücke im Sinne Art. 28 VwVG zusammen. Der
E-151/2013
Seite 10
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhob mit Eingabe vom 4.
Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner darauffolgenden
Instruktionsverfügung fest, es werde über diese Beschwerde zu einem
späteren Zeitpunkt entscheiden.
1.5.2 Nach eingehender Prüfung der nicht offengelegten Verfahrensakten
auf deren Geheimhaltungsbedürftigkeit hin kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz deren Herausgabe zu
Recht verweigerte. Die Gespräche mit den zuständigen Ärzten und Sozi-
alarbeitern seien gemäss vorinstanzlicher Begründung vorsorglich zum
Schutz der Beteiligten erfolgt, nämlich um eine rechtzeitige Anordnung
allfälliger Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Mit den betroffenen Kon-
taktpersonen sei eine vertrauliche Behandlung der Gesprächsinhalte ver-
einbart worden. Das BFM hat richtig festgehalten, dass sowohl private als
auch öffentliche Interessen die Geheimhaltung der fraglichen Aktenstücke
rechtfertigten. So würde einerseits deren Herausgabe eine mögliche Ver-
hinderung des Wegweisungsvollzugs begünstigen, andererseits bestün-
den auch schützenswerte private Interessen, namentlich die Geheimhal-
tung der Identität der Ansprechpersonen zur Vermeidung einer allfälligen
Drittgefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Geheim-
haltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG ebenfalls
für überwiegend und damit für gegeben. Über den wesentlichen Inhalt
wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 28 VwVG korrekt in
Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl.
oben Bst. Q und R). Bei dieser Sachlage erweist sich der Antrag auf voll-
ständige Akteneinsicht als unbegründet und ist in Bestätigung der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 28. Januar 2013 abzuweisen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Im neuen Asylgesuch wird geltend gemacht, nach den beiden Urteilen
vom 29. Mai 2012 sei ein "neuer, rechtserheblicher Sachverhalt" eingetre-
ten (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 2). Der Sachverhalt habe
sich nach dem 29. Mai 2012 verwirklicht und sei deshalb als neues Asyl-
gesuch zu prüfen (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 3). Nament-
lich seien seither Berichte zur Lage in Sri Lanka (Mai/Juni 2012 und Sep-
E-151/2013
Seite 11
tember 2012) erschienen. Eventualiter sei der angeordnete Wegwei-
sungsvollzug – angesichts der massiven Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden
Selbst- und Fremdgefährdung – in Wiedererwägung zu ziehen. Das BFM
ist auf das neue Asylgesuch betreffend die Asylvorbringen nicht eingetre-
ten, verfügte die Wegweisung und prüfte als Folge davon erneut die Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
3.2 Es ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in
ihrem neuen Asylgesuch keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe
betreffend die Flüchtlingseigenschaft (und Asylgewährung) der Be-
schwerdeführerin im Sinne eines Revisionsgesuchs gemäss Art. 66 ff.
VwVG gegen die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni
2010 geltend machen. Genauso wenig werden Revisionsgründe im Asyl-
punkt betreffend den Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 29. Mai
2012 vorgebracht. Somit bilden diese Fragen nicht Prozessgegenstand
des aktuellen Verfahrens.
3.3 Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges vom 29. Mai
2012 stellen sich sodann keine wiedererwägungsrechtlichen Fragen, wie
dies im neuen Asylgesuch vom 24. Oktober 2012 beantragt wurde, da
das BFM in seiner Verfügung vom 24. Dezember 2012 den Wegwei-
sungsvollzug erneut vollumfänglich geprüft hat. Damit konnte – wie das
BFM dies zutreffend darlegte (Verfügung vom 24. Dezember 2012, Teil I,
E. 1) – die separate Durchführung eines Wiedererwägungsverfahren ver-
mieden werden und wurde das entsprechende Vorbringen stattdessen im
Rahmen einer umfassenden Vollzugsprüfung behandelt. Die Anordnung
des Vollzugs gemäss der angefochtenen Verfügung ist folglich in voller
Kognition zu überprüfen.
3.4 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachlage ergibt sich folgen-
der Prozessgegenstand auf Beschwerdeebene: Zum einen ist zu prüfen,
ob das BFM zu Recht das Vorliegen von Hinweisen auf zwischenzeitlich
eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat und entsprechend zu Recht
auf das neue Gesuch nicht eingetreten ist (hierzu nachfolgend E. 5 f.),
und zum andern, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als durchführbar bezeichnet hat (hierzu nachfolgend E. 8).
4.
E-151/2013
Seite 12
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3). Die Vorinstanz prüft indes die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs der Wegweisung materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.2 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Ge-
such zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prü-
fung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff
im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Jedoch kommt gleichzeitig ein
gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur An-
wendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden
muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche
nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
4.3 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.4 In den nachfolgenden Erwägungen gilt es somit zu prüfen, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist (E. 6), deren Wegweisung verfügte (E. 7) und den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar
und möglich erklärte (E. 8 f.).
5.
E-151/2013
Seite 13
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Nichteintretensentscheid fest, dass seit
dem Urteil vom 29. Mai 2012 respektive 14. Mai 2010 (recte: 3. Juni
2010) – betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder – keine Ereig-
nisse eingetreten seien, welche die geltend gemachte kollektive Verfol-
gung von jungen, tamilischen abgewiesenen Asylsuchenden begründen
könnten. Die in der Gesuchsbegründung dokumentierten Fälle, in denen
abgewiesene tamilische Asylbewerber bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka
festgenommen und verhört wurden, seien gemäss vorinstanzlicher Beur-
teilung für den vorliegenden Fall nicht relevant. Insbesondere erwiesen
sich jene Beweismittel, welche nicht nach dem 29. Mai 2012 entstanden
sind, als zum Vornherein unerheblich. Auch der aufgezeigte Vollzugs-
stopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass junge ta-
milische Rückkehrer generell verfolgt würden. Es sei gestützt auf die
jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer
Kollektivverfolgung der Tamilen auszugehen, sondern es müsse vielmehr
eine einzelfallspezifische Risikoabschätzung vorgenommen werden. Für
die beiden Beschwerdeführenden sei seit dem Mai 2012 nichts vorgefal-
len, was nun ein konkretes individuelles Gefährdungsprofil begründen
würde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 sei
festgestellt worden, die Schilderungen zur angeblichen Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei den LTTE seien von einem erheblichen Mangel
an Realitätskriterien geprägt. Ferner hätten die Beschwerdeführenden
auch nach ihrer Ausreise keine gegen das Regime gerichteten Aktivitäten
ausgeübt und entsprechend keine exilpolitischen Handlungen geltend
gemacht. Die Beschwerdeführenden würden demnach nach wie vor kein
individuelles Profil aufweisen, welches eine asylrelevante Verfolgung aus-
lösen könne.
5.1.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzug sei auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 zu verweisen, da keine zwi-
schenzeitlich veränderte Sachlage dargetan worden sei. Die gesundheit-
lichen Probleme des Beschwerdeführers seien kein Grund zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Beschwerde-
führer stünden psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in seinem Hei-
matstaat zur Verfügung und die Rückkehr führe in seinem Fall nicht zu
einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar ein-
gestuft wurde. Den Problemen sei im Rahmen einer Rückkehrvorberei-
tung Rechnung zu tragen.
E-151/2013
Seite 14
5.2
5.2.1 Der Rechtsvertreter hielt auf Beschwerdeebene fest, dass die Be-
schwerdeführenden vorliegend aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe – nämlich derjenigen der abgewiesenen tamili-
schen Rückkehrern – eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.
Die sri-lankischen Behörden würden die Rückkehrenden generell ver-
dächtigen wegen allfälliger exilpolitischer Betätigung zugunsten der LTTE.
Unter Beizug diverser Medienberichte weist der Rechtsvertreter auf Er-
eignisse hin, welche verschiedene britische Richter dazu veranlasst hät-
ten, die Rückschaffung von zahlreichen abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden zu stoppen. Aus den eingereichten Berichten gehe hervor,
dass die längere Landesabwesenheit das einzige gemeinsame Merkmal
der betroffenen Personen gewesen sei. Gestützt darauf sei ihnen durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte eine Verbindung zu den LTTE resp.
Wissen über die LTTE unterstellt worden, was zu ihrer Verhaftung und
schliesslich zu den Folterhandlungen geführt habe.
5.2.2 Weiter habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 29. Mai 2012 (sowie beispielsweise in späteren Verfahren: Urteil
vom 9. Oktober 2012, D-2226/2012) auf den Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011 abgestützt. Es sei in-
dessen festzuhalten, dass sich die Lageeinschätzung dieses Grundsatz-
urteils auf Länderinformationen aus dem Jahr 2010 beziehe. Die Sach-
verhaltsbasis sei damit rund zwei Jahre alt und folglich nicht mehr aktuell.
Hinzu komme, dass seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 verschiedene Fälle
von gefolterten Rückkehrenden dokumentiert worden seien und aus die-
sen nun klar die asylrelevante Verfolgung von Rückkehrenden hervorge-
he. Dies stelle ein neues Ereignis dar und sei damit ein Grund, auf das
zweite Asylgesuch einzutreten.
5.2.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilte der Rechtsvertreter mit,
der Beschwerdeführer befinde sich wegen akuter Selbst- und Fremdge-
fährdung in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ob sich der Wegwei-
sungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweise, lasse
sich erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach Einholung eines ausführ-
lichen psychiatrischen Berichts beurteilen. Aus der Dauer der stationären
Behandlung könne aber darauf geschlossen werden, dass sicher eine
zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung von erheblicher Schwere
vorliegen dürfte.
E-151/2013
Seite 15
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM der Rü-
ge des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt der asylrelevanten Verfolgung einer bestimmten sozialen
Gruppe "nicht einmal ansatzweise verstanden", entgegen, es habe ein
allfälliges Vorliegen der geltend gemachten Kollektivverfolgung eingehend
geprüft und eine einzelfallspezifischen Risikoabschätzung gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Die Rüge der unvollstän-
digen resp. fehlerhaften Sachverhaltserhebung sei unbegründet.
5.4 In der darauffolgenden Replik vom 8. April 2013 nahm der Rechtsver-
treter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte im Wesentlichen
aus, dass das BFM lediglich auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober
2011 verweise und nicht auf die Entwicklung in den Jahren 2011, 2012
und 2013 eingehe, womit dessen Verfügung die Berücksichtigung aktuel-
ler Lageberichte vermissen lasse. Mit Hinweis auf aktuelle Berichterstat-
tungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka hält der Rechtsvertreter fest,
dass rückkehrende Tamilen willkürlichen Verhaftungen, Folter und Miss-
handlungen ausgesetzt seien. Die Rückweisung von abgewiesenen tami-
lischen Asylgesuchsteller würde – alleine infolge ihrer Zugehörigkeit zu
dieser bestimmten sozialen Gruppe – mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit zu deren asylrelevanten Verfolgung führen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtmässigkeit der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 24. Dezember 2012 betreffend die Flüchtlingsei-
genschaft in Frage stellen könnten. Das BFM hat mit sorgfältiger und aus-
führlicher Begründung das Vorliegen von zwischenzeitlichen Hinweisen
auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zutreffend ver-
neint. Die Würdigung der eingereichten Beweisunterlagen durch die Vor-
instanz hält den Überprüfungskriterien des Bundesverwaltungsgerichts
stand und erfolgte damit korrekt (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. De-
zember 2012, Teil I, E. 3 und 4).
6.2
6.2.1 In der Begründung des Asylgesuchs vom 24. Oktober 2012 wird in
weiten Zügen nicht auf die Lage nach dem 29. Mai 2012 Bezug genom-
men, sondern vielmehr die Situation in Sri Lanka zur Zeit der Beendigung
des Kriegs im Jahr 2009 und in den darauf folgenden Jahren geschildert
(vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 3 ff.) und unter anderem Kritik
an der Lagebeurteilung geübt, die das Bundesverwaltungsgericht im Ur-
E-151/2013
Seite 16
teil BVGE 2011/24 vorgenommen hat. Es wird geltend gemacht, die da-
malige Lageanalyse habe sich auf Länderberichte stützen müssen, die
das Jahr 2010 betrafen, und sei demnach nicht mehr aktuell (vgl. Asylge-
such vom 24. Oktober 2012, S. 5 ff.). Auch die Beweismittel beziehen sich
in weiten Zügen auf solche Ereignisse, die der Beendigung des Kriegs in
Sri Lanka im Jahr 2009 folgten, die aber vor dem vorliegend interessie-
renden Zeitraum (ab 29. Mai 2012) stattfanden. Damit handelt es sich
hierbei um unerhebliche Vorbringen, wie dies das BFM korrekt feststellte
(vgl. Verfügung vom 24. Dezember 2012, E. I Punkt 3 und 4).
6.2.2 Die neuen Beweismittel sind Berichte aus den Monaten Juni und
September 2012, die sich mit der Rückkehrer-Problematik befassen und
Fälle von zurückgekehrten Tamilen dokumentieren, die in Sri Lanka nach
der Rückkehr aus Europa (namentlich aus Grossbritannien) gefoltert wor-
den seien.
6.2.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung demnach in zeitlicher
Hinsicht die Vorbringen und Beweismittel zutreffend differenziert und listet
als "für den vorliegenden Fall potenziell relevante Dokumente" jene Un-
terlagen auf, die nach dem 29. Mai 2012 entstanden sind (vgl. angefoch-
tene Verfügung vom 24. Dezember 2012, S. 3 f.).
6.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt worden, ist unbegründet. Nach den vorste-
henden Erwägungen ist zweifelsohne zu erkennen, dass die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat. Unbehelflich
ist von vornherein, wenn zur Begründung angeführt wird, der Sachverhalt
sei unrichtig erstellt, weil bisher schon im ordentlichen Verfahren der Be-
schwerdeführenden die drohende Verfolgung falsch gewürdigt worden sei
(vgl. Beschwerde, S. 6). Dies wäre auf dem Wege einer Revision gegen
das Urteil vom 29. Mai 2012 vorzubringen. Das BFM hat in diesem Vor-
bringen korrekt keinen neuen Sachverhalt erkannt, der erst nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 entstanden wäre.
Dasselbe gilt, wenn sinngemäss vorgehalten wird, die Lagebeurteilung
des Bundesverwaltungsgerichts in seinem letztmals publizierten Ent-
scheid BVGE 2011/24 sei nicht zutreffend und überholt (vgl. Beschwerde,
S. 15 f. und Replik vom 8. April 2013). Auch diesbezüglich hat das BFM in
der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dies könne nicht
Gegenstand eines neuen Asylverfahrens bilden. Der Antrag der Be-
schwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und
die Sache an das BFM zur erneuten Sachverhaltsabklärung zurückzu-
E-151/2013
Seite 17
weisen, ist demnach offenkundig unbegründet und entsprechend abzu-
weisen.
6.4
6.4.1 Der Rechtsvertreter machte als Vorbringen für ein neues Asylge-
such im Wesentlichen eine veränderte Situation für abgewiesene tamili-
sche Rückkehrer nach Sri Lanka geltend. Zur Stützung seiner Vorbringen
legte er diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zur Ge-
fährdung von Rückkehrern zu den Akten (vgl. 5.2 und 5.4). Die Mehrzahl
dieser Berichte beziehen sich, wie vorstehend dargelegt, auf Ereignisse,
die sich vor dem 29. Mai 2012 ereigneten, dem Gericht zu jenem Zeit-
punkt bereits bekannt waren und damit für das vorliegende Verfahren un-
erheblich sind. Seit dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. Mai 2012 sind tatsächlich verschiedene Meldun-
gen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen,
namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen
Sicherheitsbehörden bekannt geworden. Neben den Personen, denen
von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unter-
stellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefol-
tert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus
dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer
militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken
will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar
ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch
die Beschwerdeführenden treffen könnten, ist angesichts des fehlenden
politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen
Festnahme das Vorliegen von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfol-
gung der Beschwerdeführenden trotz der genannten beunruhigenden
Meldungen zu verneinen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse
ab dem 29. Mai 2012 hat das BFM in seiner Verfügung zutreffend fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe nicht geltend
machen, inwiefern sich die darin geschilderten Vorfälle von jenen vor dem
29. Mai 2012 unterscheiden würden. Bei den in den entsprechenden Be-
richten genannten Verfolgten habe es sich insbesondere um Personen
gehandelt, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt worden seien
(vgl. Verfügung vom 24. Oktober 2012, E. I, Punkt 3, dritter Absatz). Die
ins Recht gelegten Medienberichte weisen ferner keinerlei individuellen
Bezug zu den Beschwerdeführenden auf. Es ist nach Auffassung des Ge-
richts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich
schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine
begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vor-
E-151/2013
Seite 18
liegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen. Die Vorinstanz ist nach
einer sorgfältigen individuellen Risikoabschätzung zu Recht zum Schluss
gekommen, dass im Fall der Beschwerdeführenden keine ernsthafte
Gründe für eine Verfolgungsgefahr sprechen würden.
6.4.2 Der Eventualantrag der Beschwerde, es sei das BFM anzuweisen,
auf das Gesuch einzutreten, ist somit – trotz den seit dem 29. Mai 2012
entstandenen Berichten und Lagebeurteilungen – abzuweisen. Aus dem-
selben Grund ist der in der Replik vorgebrachte Antrag (Replik vom 8. Ap-
ril 2013, S. 7), es seien die in Aussicht stehenden neuen britischen Richt-
linien abzuwarten, bzw. das Bundesverwaltungsgericht habe weitere Ab-
klärungen zur asylrelevanten Gefährdung der tamilischen Rückkehrer
vorzunehmen, eventualiter sei den Beschwerdeführenden zumindest eine
Frist zur Einreichung entsprechender weiterer Unterlagen anzusetzen,
abzuweisen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Hinweise auf zwischenzeitlich – seit dem 29. Mai 2012 – entstan-
dene relevante Ereignisse darlegen, die geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzu-
stimmen. Das BFM ist somit zu Recht nicht auf das neue Asylgesuch der
Beschwerdeführenden eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E-151/2013
Seite 19
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es,
wenn eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar
zu bezeichnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie EMARK 2006 Nr. 6 E.
4.2 S. 54 f.). Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt kann vorab vor-
weggenommen werden, dass – wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen – sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzu-
mutbar erweist. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer wegen der
drohenden Wegweisung hoch suizidgefährdet und ist auch bereit, seine
gesamte Familie umzubringen. Es wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen deshalb der Frage nachgegangen, ob aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges aus gesundheitlichen Gründen führen können. Die Prüfung der Zu-
lässigkeit im Lichte des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-
te (EGMR) kann im vorliegenden Verfahren aufgrund des Prinzips der Al-
ternativität offen bleiben. Die Prüfung beschränkt sich demnach auf die
Frage der Zumutbarkeit.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Der Rechtsvertreter wies in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene
wiederholt auf die kritische psychische Verfassung des Beschwerdefüh-
rers hin und verwies auf verschiedene ärztliche Berichte. Beim Be-
schwerdeführer sei eine tiefe Verzweiflung zu verzeichnen, ausgelöst
durch den negativen Asylentscheid der Vorinstanz. Die kantonalen Kin-
E-151/2013
Seite 20
des- und Erwachsenenschutz- sowie Strafbehörden hätten wegen der
drohenden Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids resp. für den Fall
eines negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts drastische
Massnahmen ergreifen müssen. Dies untermauere die Ernsthaftigkeit
dieses Falles, weshalb sich der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht
als unzumutbar erweise.
8.3.2 Aus den medizinischen Berichten [des psychiatrischen Dienstes]
vom (…) November 2012, (…) Januar 2013 und (…) Januar 2013 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Klinik am (…) Okto-
ber 2012 an einer reaktiven depressiven Episode gelitten habe, welche
durch die Abweisung des Asylgesuchs ausgelöst worden sei. Der Be-
schwerdeführer sei wegen akuter Selbstgefährdung (Suizidversuch ca.
drei Wochen zuvor) eingewiesen worden. Er befürchte, bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka verfolgt, gefoltert und getötet zu werden. Bei einem
negativen Ausgang seines zweiten Asylverfahrens drohe er deshalb, sich
selbst sowie seine Familie im Sinne eines erweiterten Suizids zu töten.
Es sei somit eine akute und massive potentielle Selbst- und Fremdge-
fährdung (erweiterte Suizidalität) festzustellen. Dennoch sei aus psychiat-
rischer Sicht festzuhalten, dass dieser Zustand nicht auf eine psychische
Krankheit wie eine depressive Störung zurückzuführen sei, sondern durch
den negativen Asylentscheid konditioniert sei. Aus diesem Grund teilten
die zuständigen Ärzte mit Schreiben vom 21. Januar 2013 dem Familien-
gericht (…) mit, dass aktuell keine Indikation für eine psychiatrische Be-
handlung mehr bestehe und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlas-
sen werde. Das Familiengericht (…) leitete daraufhin die erforderlichen
Schutzmassnahmen ein. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmenge-
richts (…) wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt,
wo er sich bis zum heutigen Zeitpunkt befindet.
8.3.3 Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 wurde ein ausführliches psychiatri-
sches Gutachten von (…), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, datierend vom (…) April 2013, zu den Akten gereicht. Das Gutach-
ten erfolgte im Auftrag der Staatsanwaltschaft (…) im Rahmen des lau-
fenden Strafverfahrens. Darin wurde für den Zeitpunkt der Klinikeinwei-
sung eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion
als Folge des negativen Asylbescheids diagnostiziert. Bei der Anpas-
sungsstörung handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden
und emotionaler Beeinträchtigung nach einem belastenden Lebensereig-
nis. Angst, Besorgnis und das Gefühl, unmöglich mit der neuen Situation
zurechtzukommen, voraus zu planen oder in der gegenwärtigen Situation
E-151/2013
Seite 21
fortfahren zu können, würden das damalige Krankheitsbild des Be-
schwerdeführers charakterisieren (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 22).
Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liessen sich, trotz bestehender anti-
depressiver Behandlung, noch Symptome einer leichten Depression fest-
stellen, weshalb weiterhin von einer Anpassungsstörung mit einer leichten
depressiven Reaktion auszugehen sei (vgl. psychiatrisches Gutachten, S.
23). Die Gutachterin hält aus forensisch-psychiatrischer Sicht fest, dass
die Ausführungsgefahr für einen eigenen und einen erweiterten Suizid der
Familie als hoch einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer trage zahlrei-
che Merkmale in seiner Persönlichkeitsstruktur und in seiner Vorge-
schichte, die einen eigenen und erweiterten Suizid als hochgradig wahr-
scheinlich erscheinen liessen (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 23). Zu
den suizidfördernden Merkmalen seien namentlich eine ungünstige beruf-
liche Vergangenheit, eine impulsiv-rigide Persönlichkeit mit einer niedri-
gen Schwelle für Selbstgefährdungshandlungen, vorgefertigte Verhal-
tenspläne für einen eigenen und einen erweiterten Familiensuizid sowie
aktuell vorhandene Symptome einer Depression zu zählen (vgl. psychiat-
risches Gutachten, S. 28). Ferner sei für den Tatzeitpunkt der inkriminier-
ten Straftat (Bedrohung) aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer
reduzierten Steuerungsfähigkeit und somit von einer leicht verminderten
Schuldfähigkeit auszugehen.
8.3.4 Die vom Beschwerdeführer an seine Familie gerichteten Gewalt-
und Tötungsandrohungen haben in den vergangenen Monaten verschie-
dene behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwen-
dig gemacht. Mit der Anordnung der Präventivhaft wurde sodann als
letztmögliche Massnahme die strikte und sichere Trennung des Be-
schwerdeführers von seiner Familie veranlasst. Die gegenwärtige Situati-
on ist für die betroffenen Kinder in mancher Hinsicht als sehr belastend
einzustufen. Sowohl die durch die ernsthafte Tötungsgefahr ausgelöste
akute Kindswohlgefährdung als auch die damit einhergehenden Mass-
nahmen wie die Trennung vom Beschwerdeführer als deren Vater, der für
die beiden Kinder bis anhin eine enge Bezugsperson darstellte, sind
Gründe für die gegenwärtig hohe psychische Belastung der Kinder.
8.4 Die geltend gemachten massiven psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers sind durch ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten belegt,
und es besteht kein Anlass, an der darin gezogenen Folgerung, nament-
lich der akuten Gefahr einer Selbst- und Drittgefährdung, zu zweifeln. An-
gesichts des nachfolgend Gesagten kann auf weitere entsprechende Ab-
klärungen (vgl. Beschwerde S. 13 f. und 17) verzichtet werden. Aufgrund
E-151/2013
Seite 22
der von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsentwicklung
bzw. der deutlichen Verschärfung der psychischen Verfassung des Be-
schwerdeführers seit dem negativen Entscheid des BFM kann im vorlie-
genden Fall die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr –
wie noch in der vorinstanzlichen Verfügung angenommen – durch die
fachgerechte Betreuung des Beschwerdeführers und entsprechende
Rückkehrvorbereitungen gewährleistet werden. Es handelt sich vorlie-
gend nicht um bloss vordergründige Androhungen von schweren Gewalt-
handlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen einge-
setzt würden, vielmehr sind gestützt auf die Ergebnisse der jüngsten Un-
tersuchungen durch die medizinische Sachverständige keine Zweifel am
ernsthaften Vorhaben des Beschwerdeführers mehr anzubringen, die of-
fenbar aus tiefer Verzweiflung resultieren. Dem Argument der Vorinstanz,
eine Bejahung der Unzumutbarkeit hätte zur Folge, dass sich eine vom
Wegweisungsvollzug betroffene Person künftig durch Berufung auf eine
vermeintliche Suizidgefahr jederzeit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
sichern könne, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Vorlie-
gend muss vielmehr nicht von einer vermeintlichen, sondern von einer
ernsthaften und realen Gefahr des Suizids und des so genannten erwei-
terten Suizids (im Fachjargon verwendeter Euphemismus für vorsätzliche
Tötung von Angehörigen in direktem Zusammenhang mit dem Suizid des
Täters) ausgegangen werden. Die Darlegung des Rechtsvertreters betref-
fend den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als
Wegweisungsvollzugshindernis erweist sich demnach als begründet. Eine
erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführenden in eine Situation
der konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes bringen.
9.
Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Be-
schwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden, weshalb sie aufgrund
des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen sind. Die angeordnete Untersuchungshaft gegenüber dem Be-
schwerdeführer ist nicht als ein eigentliches Strafverfahren im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG zu verstehen, sondern es handelt sich hierbei vielmehr
um eine Schutzmassnahme gegenüber seiner Frau und seiner Kinder
(vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2013).
Im Übrigen befindet er sich noch in einem Untersuchungsverfahren und
wurde noch nicht verurteilt.
E-151/2013
Seite 23
10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzuges gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 24. De-
zember 2012 aufzuheben und dieses anzuweisen die Beschwerdefüh-
renden vorläufig aufzunehmen. Aufgrund des Teilobsiegens der Be-
schwerdeführenden ist das BFM ferner anzuweisen, die gemäss Disposi-
tivziffer 7 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.–
zur Hälfte zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
die um die Hälfte reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG).
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde
nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzich-
tet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverläs-
sig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch der Honorarstunden-
satz des Rechtsvertreters ist dem Gericht bekannt. Es ist festzuhalten,
dass etliche Ausführungen und Beweismittel bereits in diversen anderen
Asylverfahren des Rechtsvertreters verwendet wurden und der diesbe-
zügliche Aufwand für das vorliegende Verfahren angemessen zu kürzen
ist; sodann ist die Parteientschädigung angesichts des nur teilweisen Ob-
siegens um die Hälfte zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM den Beschwerdeführenden
eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900. – (inkl. Aus-
lagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-151/2013
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Verwei-
gerung der Akteneinsicht wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Nichteintreten auf die Asyl-
gesuche und die Anordnung der Wegweisung angefochten worden sind.
3.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen.
4.
Die Verfügung vom 24. Dezember 2012 wird hinsichtlich der Dispositivzif-
fern 4, 5 und 7 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
5.
Das BFM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffer 7 der angefochte-
nen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.
6.
Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 300.-
auferlegt.
7.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 900.– zu entrichten.
8.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: