Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1512/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck
Kadima;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…) (eigenen Angaben zufolge
geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
E-1512/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge China etwa im
September 2010 und gelangte auf dem Landweg über unbekannte
Länder am 5. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie noch am Einreisetag
um Asyl nachsuchte. Da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keine
Ausweispapiere abgab, wurde sie – verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten –
aufgefordert, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente
nachzureichen (vgl. A3/1). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie
dem Kanton B._______ zugewiesen.
B.
Das BFM liess aufgrund der Zweifel an der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Minderjährigkeit am 10. Januar 2011 von einem
Facharzt eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen. Das
Handskelett der Beschwerdeführerin wies gemäss dem medizinischen
Bericht ein Knochenalter von 18 Jahren oder mehr auf (abgeschlossenes
Knochenwachstum). Hierzu wurde ihr am 3. Februar 2011 das rechtliche
Gehör gewährt.
C.
Am 12. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin im [EVZ] summarisch
sowie am 3. Februar 2011 vom BFM eingehend zu ihren Ausreise- und
Asylgründen befragt. Die ausführliche Anhörung des BFM zu den
Asylgründen fand durch ein reines Frauenteam und in Anwesenheit einer
Vertrauensperson statt. Anlässlich ihrer Befragungen trug sie im
Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei in C._______, China, zur Welt gekommen. Die Mutter sei (…) und
der Vater Chinese gewesen. Da die Mutter schwer erkrankt sei, sei die
Familie – 20 Tage nach der Geburt der Beschwerdeführerin – in (…)
gezogen. Die Mutter sei kurz darauf verstorben, worauf die
Beschwerdeführerin alleine mit ihrem Vater in (…) gelebt habe. Sie sei
[im Schulalter] dort eingeschult worden und habe [einige] Jahre lang den
Unterricht besucht, bevor sie mit dem Vater an ihrem Geburtstag am (…)
2006 nach C._______ zurückgekehrt sei. Während ihrer Schulzeit hätten
die anderen Kinder sie verspottet, weil sie das Kind eines Chinesen sei.
Nach dem Besuch eines (…) in C._______ sei ihr Vater von fünf bis
E-1512/2011
Seite 3
sechs Männern zusammengeschlagen und später liegengelassen
worden, während man die Beschwerdeführerin verschleppt habe. In der
Folge sei sie etwa vier Jahre lang in einem kleinen Zimmer festgehalten
und von zuerst sieben, danach von acht Männern fünf bis sechs Mal
täglich vergewaltigt und geschlagen worden. Als sie demonstriert habe,
sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, sei sie zudem geschlagen worden.
Überdies sei sie – in einem geschlossenen Fahrzeug – abermals in ein
anderes Gebäude gebracht worden, wo sie verschiedenen Männern
sexuelle Dienste habe erbringen müssen. Während ihrer Gefangenschaft
habe sie zwei Kinder geboren und eine Fehlgeburt erlitten. Das erste
Kind habe man sofort nach der Geburt weggebracht, deshalb kenne sie
das Geschlecht dieses Kindes nicht. Als sie geweint und nach dem Kind
verlangt habe, habe man sie mit einem Vorschlaghammer (…)
geschlagen – sie habe hiervon auch eine Narbe davon getragen – und
gesagt: "So, jetzt kannst du zu deinem Kind rennen". Das zweite Kind,
[Geschlecht des Kindes], habe sie etwa zwei Monate lang bei sich
behalten dürfen, bevor man ihr auch dieses Kind weggenommen habe.
Sie habe sehr oft an Selbstmord gedacht, schliesslich aber gehofft, man
würde ihr eines Tages ihre Kinder zurückbringen. Nach ihrer Fehlgeburt
habe man sie derart heftig geschlagen, dass sie das Bewusstsein
verloren habe; danach wisse sie nicht mehr, was geschehen sei.
Im Übrigen kenne sie ihr Geburtsalter von den Aussagen ihres Vaters.
Danach habe sie, seit sie in der Schule sei, ihr Alter gezählt. Ihr sei es
jedoch gleich, ob sie 18 Jahre alt sei oder nicht; sie wolle im Grunde kein
Kind mehr sein. Zudem sei sie anders als die anderen Kinder.
D.
Gemäss der von Amtes wegen eingeleiteten ärztlichen Untersuchung
respektive dem Arztbericht von Dr. med. D._______, Ärztin für allgemeine
Medizin, vom (…) Januar 2011 leide die Beschwerdeführerin an
[Entzündung] und weise zudem Schmerzen im [Körperpartien] auf. Der
durchgeführte Aids-Test sei negativ ausgefallen (vgl. A16/1).
E.
Das BFM trat mit Verfügung vom 1. März 2011 – gleichentags eröffnet –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 5. Januar 2011 ein und ordnete deren Wegweisung und den Vollzug
an, wobei sie die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
E-1512/2011
Seite 4
verlassen habe. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.
Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 8. März 2011 (Datum
Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Sodann wurde ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin zwar über keine finanziellen Mittel verfüge, jedoch
keine Fürsorgebestätigung beigebracht werden könne, da sie sich im (…)
aufhalte, welches derartige Bescheinigungen nicht ausstelle. Auf die
detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung der Vorbringen wurde der Kurzbericht der
Hilfswerksvertretung vom 3. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Diesem
ist zu entnehmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft
und überzeugend seien. Aufgrund der Erinnerung an ein seelisch
einschneidendes Erlebnis erscheine es zudem plausibel, dass sie Vieles
nicht mehr präsent habe. Ferner habe sie während der Befragung starke
Emotionen gezeigt, welche auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorbringen schliessen lassen würden. Im Übrigen hätten die
vermeintlichen Widersprüche aufgeklärt werden können. Aufgrund des
stark traumatisierten Eindrucks werde eine psychologische Abklärung
respektive Betreuung von Amtes wegen angeregt. Schliesslich wirke die
Beschwerdeführerin minderjährig.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. März 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
H.
Mit Verfügung vom 11. März 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG), das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E-1512/2011
Seite 5
I.
Mit Telefaxeingabe vom 14. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-1512/2011
Seite 6
3.
3.1. Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form
nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu
beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das
Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich
konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die
angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
3.2. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein
Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5).
Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der
Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere"
abgeben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
E-1512/2011
Seite 7
5.
5.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine
entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und
Identitätspapieren innerhalb der eingeräumten 48 Stunden vorliegen.
Dass die Beschwerdeführerin niemals Dokumente besessen habe,
erscheine nicht glaubhaft, da sie in (…) die Schule besucht habe und
daher zumindest im Besitze einer Geburtsurkunde habe sein müssen
sowie mehrmals die (…)-chinesische und ebenfalls die schweizerische
Grenze überquert habe und hierfür ein Identitätsdokument notwendig sei.
Auch ihre Angaben in Bezug auf die Reisemodalitäten würden
unglaubhaft anmuten, zumal sie in der Anhörung erklärt habe, sie sei an
dem Ort, an welchem man sie gefangen gehalten habe, ohnmächtig
geworden und sei daraufhin in einem Lastwagen wieder erwacht;
indessen habe sie in der Erstbefragung ausgeführt, sie habe sich nach
dem Ohnmachtsanfall noch einige Wochen an einem ihr unbekannten Ort
in China aufgehalten, bevor sie ausgereist sei. Überdies habe sie
anlässlich der Erstbefragung angegeben, die Fahrzeit habe 24 Stunden
betragen; wohingegen sie in der Anhörung erklärt habe, die Fahrt habe
zwei oder drei Tage gedauert. Die unglaubwürdigen und
widersprüchlichen Aussagen würden zum Schluss führen, dass die
Beschwerdeführerin anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz
gelangt sei. Aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von
entsprechenden Dokumenten stehe zudem die Identität der
Beschwerdeführerin nicht fest.
Des Weiteren betrage das chronologische Alter der Beschwerdeführerin
gemäss Knochenaltersanalyse 18 Jahre oder mehr. Nachdem sie
angegeben habe, am (…) geboren zu sein, liege die Abweichung –
gemäss der von der ARK eingeführten und vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis – innerhalb des
Toleranzbereichs von drei Jahren, womit eine Identitätstäuschung durch
die Knochenaltersanalyse alleine nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei.
Angesichts der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten und
den offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sei jedoch
davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
volljährige Person handle. Dafür würden auch ihre im Verlauf der
Anhörung getätigten Aussagen sprechen, gemäss welchen es ihr einerlei
sei, ob sie bereits 18 Jahre alt sei oder älter, zumal sie kein Kind mehr
sein wolle. Ausserdem kenne sie ihr Geburtsdatum nur vom Hörensagen.
Im Übrigen habe sie – im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs
E-1512/2011
Seite 8
– keine weiteren Anmerkungen hierzu angebracht.
Ferner erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, da die widersprüchlichen
Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Reisemodalitäten und
Asylvorbringen die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft erscheinen
lassen würden. So habe sie im Laufe des Verfahrens widersprüchliche
Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise sowie zur Reisezeit gemacht
(vgl. A7/19 S. 11, A17/25 S. 14, 21). Realitätsfern sei auch die Angabe,
sie wisse nicht, wie sie aus jenem Haus, in welchem sie jahrelang
missbraucht worden sei, weggekommen sei und wer ihr geholfen habe
(vgl. A7/19 S. 12). Widersprüche zwischen den Aussagen der
Beschwerdeführerin an der Erstbefragung und an der Anhörung erkannte
die Vorinstanz auch in den Angaben betreffend die Geschehnisse am
Tag der Entführung beziehungsweise den Grund des Streits zwischen
dem Vater und den Männern (vgl. A7/19 S. 3, 10, A17/25 S. 10).
Hinzukomme ausserdem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die
Männer, welche sie sexuell behelligt hätten, nur vage und detailarm habe
beschreiben können, obwohl sie täglich und über längere Zeit mit den
Aggressoren in Kontakt gestanden sei. Ebenso nebulös seien ihre
Aussagen in Bezug auf den Vater, sie habe insbesondere nur seinen
Vornamen nennen können und widersprüchliche Angaben betreffend
seine Nationalität beziehungsweise ihr soziales Umfeld gemacht.
5.2. Demgegenüber wurde in der Beschwerdeeingabe entgegengehalten,
der Logik des BFM könne nicht gefolgt werden, indem es die
Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie selbst
habe ausgesagt, dass sie kein Kind mehr sein wolle beziehungsweise es
ihr egal sei, ob sie 18 Jahre alt sei oder nicht, in Abrede stelle; diese
Aussagen seien im Rahmen der Anhörung im Zusammenhang mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Abklärungsergebnisse
der Knochenanalyse getätigt worden. Für die Beschwerdeführerin sei
letztlich nicht von Bedeutung, wie alt sie sei, sondern dass sie "anders als
die anderen Kinder" sei. Dieser Wunsch, endlich erwachsen zu sein, sei
für eine pubertierende Jugendliche – insbesondere mit ihrem Hintergrund
– typisch und spreche mehr für als gegen sie. Ferner werde ihr die
Aussage, sie habe aufgrund der ihr widerfahrenen Erlebnisse jegliches
Zeitgefühl verloren, zum Vorwurf gemacht, um die Glaubwürdigkeit ihrer
Vorbringen zu erschüttern. Zudem vermöchten die Details in den
E-1512/2011
Seite 9
Protokollen (namentlich A zu F 123: steile Holztreppe) respektive ihre
Aussagen (vgl. A zu F 164) den Vorwurf des BFM, ihre Vorbringen seien
realitätsfremd und würden sich in detailarmen Schilderungen erschöpfen,
zu widerlegen. Schliesslich sei den Akten – trotz geltend gemachter
Vergewaltigung und mehrfachen Schwangerschaften – keine vom BFM in
die Wege geleitete frauenärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin
zu entnehmen.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Überprüfung der
Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss,
dass die abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die
Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Wesentlichen als
zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen
darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Sie ist aufgrund ihres
Verhaltens – in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht – nicht
bereit gewesen, ihre Reise- und Identitätspapiere vorzulegen, um auf
diese Weise ihre wahre Identität zu verschleiern und einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen. Folglich
geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, die
Beschwerdeführerin sei auf eine andere als die von ihr geschilderte Art
und Weise in die Schweiz gelangt.
6.2. Des Weiteren vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen zur
geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu
überzeugen. Das BFM führte aus, mittels der Knochenaltersbestimmung
alleine könne die Minderjährigkeit nicht widerlegt werden, da sie im
vorliegenden Fall im Rahmen der Standardabweichung verbleibe
(vgl. EMARK 2000 Nr. 19). Dass die Beschwerdeführerin auf die
Hilfswerksvertretung und die Vertrauensperson minderjährig wirke,
vermöge indessen ebenso wenig die geltend gemachte Minderjährigkeit
zu belegen. Zudem werde der Beweiswert der Aussagen der
Beschwerdeführerin sowie die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätsdokumenten reduziert, wenn sie offensichtlich unzutreffende
Angaben zu ihrem Reiseweg mache. Die Minderjährigkeit der
Beschwerdeführerin wurde demzufolge nicht glaubhaft gemacht. Im
vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin das Risiko der
E-1512/2011
Seite 10
Nichterweislichkeit einer Behauptung (vgl. zur Beweislast in diesem
Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
6.3. Mithin bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht
auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und
zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise
derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich
erachtet hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2007/8 fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das
Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Kann auf Grund einer summarischen
materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht ist, ist auf das
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft – oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
– einzutreten. Es ist ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu
fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der
Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist respektive zusätzliche
Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer
einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem
Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der
Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit Blick auf
das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen
Einschätzung einer Situation – in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht –
ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne
sind daher so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits
dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche
Abklärungen notwendig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher
Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet
werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen
Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann.
Sollte der Bedarf an weiteren Abklärungen bestehen, führt dies zu einem
ordentlichen Verfahren.
E-1512/2011
Seite 11
6.3.2. Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie
sich nach der Erstbefragung, der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Knochenaltersbestimmung, der direkten Anhörung, des Kurzberichts der
Hilfswerksvertretung vom 3. Februar 2011 sowie den Angaben der
Vertrauensperson (vgl. A17/25 S. 19, 23) darstellt, im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, denn die
Hinweise auf Verfolgung sind nicht bereits in einer summarischen
Prüfung als unglaubhaft erkennbar. Insbesondere hinterlassen die
Aussagen der Beschwerdeführerin keinen offensichtlich realitätsfernen
sowie unsubstanziierten Eindruck, sondern sind vielmehr in einzelnen
Aspekten sehr ausführlich (vgl. insbesondere A17/25 S.18 f.). Zudem
erscheinen die in der Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten als nicht
derart schwerwiegend, als dass aufgrund dieser Äusserungen eine
offensichtliche Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bereits
aufgrund einer summarischen Prüfung verneint werden muss. Namentlich
beziehen sich die erörterten Widersprüche in weiten Teilen lediglich
erneut auf die – in der Tat nicht glaubhaften – Umstände der Ausreise
beziehungsweise der Reisemodalitäten und nur in zweiter Linie auf die
geltend gemachten Verfolgungserlebnisse. Sodann sei festgehalten, dass
das BFM einen Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführerin
betreffend die Nationalität ihres Vaters – sie spreche einerseits von einem
"Chinesen", andererseits wiederum von einem "Innermongolen" –
erkennt, welcher nicht nachvollziehbar ist, nachdem die Innere Mongolei
– als autonomes Gebiet – zur Volksrepublik China gehört. Dass die
Beschwerdeführerin ferner zu den Vorfällen am Tag ihrer Entführung
unglaubhafte Aussagen gemacht habe, überzeugt als Argument deshalb
nicht, weil dies sich zu einem Zeitpunkt abspielte, als die
Beschwerdeführerin noch sehr jung war und mittlerweile Jahre
zurückliegt. Überdies vermag das BFM in diesem Kontext keine
massgeblichen Widersprüche aufzuzeigen; vielmehr konnte die
Beschwerdeführerin den Kern der damaligen Ereignisse durchaus
übereinstimmend schildern. Im Übrigen hielt die Hilfswerksvertreterin fest,
dass die Beschwerdeführerin einen gesamthaft glaubhaften Eindruck
hinterlasse sowie den Anschein erwecke, stark traumatisiert zu sein und
aus diesem Grund eine psychologische Abklärung von Amtes wegen
beantragt werde (vgl. A17/25 S. 23 sowie Unterschriftenblatt).
Folglich erscheint ein Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder
rechtliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht gerechtfertigt. Die Vorbringen
E-1512/2011
Seite 12
der Beschwerdeführerin – sie sei jahrelang, noch im jungen Alter, sexuell
missbraucht worden, habe zwei Kinder bekommen sowie eine Fehlgeburt
erlitten – hätten in weiteren Abklärungen näher untersucht werden
können. Insbesondere hätte sich eine von Amtes wegen veranlasste
frauenärztliche sowie psychologische respektive psychiatrische
Untersuchung aufgedrängt respektive sind solche Abklärungen auch
gegenwärtig noch aktuell. Die ärztliche Untersuchung von Dr. D._______
vom (…) Januar 2011 ist lediglich in äusserst rudimentärer Form
aktenkundig (vgl. A16/1). Daraus geht hervor, dass der HIV-Test negativ
ausgefallen sei. Der Passus "St. N. Vergewaltigung in China?" ist mit
einem Fragezeichen versehen; ob diesbezüglich Abklärungen getroffen
wurden, wird nicht ersichtlich. Die Beurteilung, wie sie das BFM in der
angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, kann nur im Rahmen einer
materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren ergehen.
Somit verstösst ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG im vorliegenden Fall gegen Bundesrecht.
6.4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 1. März 2011 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
7.
7.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Weiter ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen.
Es ist ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzu-sprechen.
7.3. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. April 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein, gemäss welcher er für
das Verfahren der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt
5.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der
Höhe von Fr. 95.– (Fr. 75.– Dolmetscherkosten betreffend) geltend
macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Der
Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E-1512/2011
Seite 13
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) somit eine
Parteientschädigung von Fr. 1`195.– (inkl. Auslagen) zulasten des BFM
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1512/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. März 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1`195.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: