B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1512/2013
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die der Ethnie der Ashkali zugehörige Beschwerdeführerin Kosovo
eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern und minderjährigen
Geschwistern sowie ihrem volljährigen Bruder (E-1514/2013 und
E-1513/2013) Ende Dezember 2012 verliess, am 31. Dezember 2012 in
die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 9. Januar 2013 die Befragung zur Person (BzP) und am 25. Ja-
nuar 2013 die Anhörung zu ihren Asylgründen stattfanden,
dass sie vorbrachte, sie stamme aus Kosovo und habe fünf oder sechs
Monate respektive mehrere Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz zu-
sammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ in einer Bara-
cke, gelegentlich auch in C._______ (Serbien) gelebt,
dass sie in Kosovo malträtiert worden seien, Serben sie im Alter von un-
gefähr (…) Jahren (…) hätten und die Polizei sich geweigert habe, ihr zu-
zuhören respektive ihr gesagt habe, dies würde nicht stimmen,
dass sie in C._______ zwar keine Probleme mit den Behörden, aber mit
Serben gehabt habe, die ihre Eltern und sie geschlagen hätten, worauf
die Polizei trotz Anzeige wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali untätig
geblieben sei,
dass das BFM mit am 16. März 2013 eröffneter Verfügung vom 13. März
2013 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
zum letzten Wohnsitz vor der Einreise in die Schweiz und der von den El-
tern und dem volljährigen Bruder eingereichten Dokumente im Asylpunkt
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass deshalb davon auszugehen sei, sie verfüge in Serbien über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht oder sogar über die serbische Staatsangehö-
rigkeit,
dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Übergriffe in Kosovo
ernsthaft zu bezweifeln seien, und diesbezüglich festzustellen sei, dass
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sie erst bei der Anhörung angegeben habe, dreimal respektive nach ent-
sprechender Korrektur der Aussage zweimal (…) worden zu sein,
dass ihre Angaben zum Ort der (…), zur Täterschaft, zum Tathergang und
zum Ort der Anzeigeerstattung äusserst vage und unsubstanziiert ausge-
fallen seien,
dass auch die Vorbringen in Bezug auf C._______ widersprüchlich aus-
gefallen seien, weil sie einerseits erklärt habe, sie habe dort keine Prob-
leme gehabt, und anderseits geltend gemacht habe, sie und ihre Eltern
seien von Serben malträtiert worden, was diese nicht erwähnt hätten,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 22. März 2013 (per Telefax und am 25. März 2013 per Post) gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragt, der negative Asylentscheid vom
13. März 2013 sei teilweise aufzuheben, und es sei unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die zeitliche Koordination des Verfah-
rens mit denjenigen ihrer Eltern (…) sowie des erwachsenen Bruders (…)
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2013 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110),
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dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 weder bezüglich der
Feststellung, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, noch hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegwei-
sung angefochten wird, weshalb die Dispositivziffern 1, 2 und 3 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass einzig gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig
respektive nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Verfahren auf die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist,
dass das Verfahren antragsgemäss in zeitlicher Hinsicht mit den Verfah-
ren der Eltern (…) und des volljährigen Bruders (…) koordiniert wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass aufgrund des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrechtlich
relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet,
dass entgegen den entsprechenden (sinngemässen) Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im
Heimatland drohen würde,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem
1. April 2009 als so genanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG) definiert und damit insbesondere die Einhaltung der Menschen-
rechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschen-
rechtsbereich bestätigt hat,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch mit Bezug auf Angehörige
ethnischer Minderheiten – nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen lässt und der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochte-
nen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
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dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass zwar Ashkali in Serbien unter schwierigen Bedingungen leben, aber
soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine existenz-
bedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehörigkeit
zu dieser Ethnie nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die junge und gesunde
Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern nach
Serbien zurückkehren wird,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedro-
hende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), weshalb es der Beschwerdeführerin
zuzumuten ist, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen und der In-
anspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaatlichen Institutio-
nen eine neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem
BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin somit nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren demnach als aussichtslos erweisen,
weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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