B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1512/2014
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 17. Dezember 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo er am 24. Dezember 2013
vom BFM zur Person befragt wurde. Dabei gewährte ihm das BFM auch
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas bezüglich der Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2012 in
Malta Asyl beantragt hatte. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 30. De-
zember 2013 die maltesischen Behörden um dessen Übernahme. Am
10. Januar 2014 hiessen die maltesischen Behörden das Ersuchen gut.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 – eröffnet am 16. Januar 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei
zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zu-
ständig zu erachten und dieses zu prüfen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über das
Rechtsmittel anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte die Verfügung des BFM vom 10. Januar
2014, eine Vollmacht, einen Arztbericht, eine Fürsorgebestätigung sowie
eine Honorarnote zu den Akten.
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E.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausge-
setzt.
F.
Mit Urteil vom 29. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 auf
und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Diese wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'040.– zu entrichten.
G.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 – eröffnet am 13. März 2014 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta,
verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde ge-
gen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
H.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein
und beantragte, diese sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten und die aufschiebende Wirkung sei wie-
der herzustellen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jegli-
chen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht in die Anfrage der Vorinstanz bei den maltesischen Behör-
den sowie in deren Antwort zu gewähren und dem Beschwerdeführer an-
schliessend eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Als Beweismittel
reichte er einen Arztbericht zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 24. März 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausgesetzt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer
die Anfrage des BFM an die maltesischen Behörden und deren Antwort
zur Stellungnahme zugestellt.
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K.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung und
ergänzte die Beschwerde um einen Bericht von Dr. Neil Falzon sowie um
einen weiteren Arztbericht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 wurde das BFM aufgefordert,
zur Eingabe vom 9. April 2014 Stellung zu nehmen.
M.
Mit Antwort vom 1. Mai 2014 nahm das BFM zur Eingabe ausführlich
Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Folge
stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zu.
N.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 informierte der Beschwerdeführer darüber,
dass er zur fachpsychiatrischen Behandlung angemeldet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorneweg die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, indem die Vorinstanz ihre Anfrage an die maltesischen Behörden
sowie deren Antwort über die psychiatrische Betreuung des Beschwerde-
führers diesem weder zur Einsichtnahme noch zur Stellungnahme vorge-
legt habe. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 hat das Gericht dem
Beschwerdeführer vorerwähnte Anfrage und Antwort zur Stellungnahme
unterbreitet, wovon dieser mit Eingabe vom 9. April 2014 Gebrauch ge-
macht hat. Damit ist die vorinstanzliche Gehörsverletzung geheilt.
4.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die maltesi-
schen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Weiter
führte sie aus, weder die in Malta herrschende Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.
5.
5.1 Malta ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaa-
ten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte
der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-
konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umge-
stossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Men-
schenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige
Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Ver-
pflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stich-
haltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger
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– im Fall einer Überstellung – konkret einer reellen und ernsthaften Ge-
fahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR,
a.a.O., Rz. 342).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur
Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Ent-
scheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen
im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in
angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies
bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für
Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu
prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie
mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Ge-
fahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und
der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden
(BVGE 2012/27 E. 7.4).
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgerichtes hat in seinem Urteil E-399/2014
vom 29. Januar 2014 gegen die erste Verfügung der Vorinstanz festge-
stellt, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines in Malta er-
folgten Selbsttötungsversuches mutmasslich um eine Person mit spezifi-
scher Verletzlichkeit handelt. Folglich habe die Vorinstanz näher zu be-
gründen, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen
Probleme nach Malta überstellt werden kann, ohne in seinen Grundrech-
ten verletzt zu werden.
Die Vorinstanz hat in der Folge die maltesischen Behörden über die ge-
sundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert und sich nach
einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit sowie entsprechender medi-
zinischer Behandlung erkundigt, worauf die verantwortliche Stelle erklär-
te, die Unterbringung in einem offenen Asylzentrum anzustreben und dem
Beschwerdeführer dort nach Bedarf die in Bezug auf seine Krankheit nö-
tige kostenlose psychologische Behandlung zukommen zu lassen.
5.3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers zielen im Wesentlichen dar-
auf, dass sowohl die Anzahl als auch die zeitliche Verfügbarkeit des
Fachpersonals in einem offenen Asylzentrum nicht ausreichen würde, ihm
– zumal im Notfall – die erforderliche psychologisch-medizinische Betreu-
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ung zu garantieren. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nach dem Suizidversuch anlässlich seines
Aufenthaltes auf Malta dort während Monaten in einem Spital stationär
behandelt wurde, bestätigt zum einen das Vorhandensein der nötigen In-
frastruktur und zum anderen die Hilfsbereitschaft der zuständigen Diens-
te. Hieraus e contrario zu schliessen, dass eine vergleichbare ambulante
Betreuung in einem offenen Zentrum nicht gewährleistet wäre, ist nicht
plausibel, zumal aus dem erwähnten Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe von 2011 über die gewöhnlichen Präsenzzeiten des Pflege- und
Fachpersonals im Marsa Open Center nicht von vornherein auf dessen
Unverfügbarkeit im Notfall geschlossen werden kann.
Der Beschwerdeführer stützt seine Vorbringen auf den Bericht von Dr.
Neil Falzon vom Oktober 2013, der wiederum auf diversen Berichten aus
den Jahren 2008 bis 2013 basiert; darunter namentlich auf einem Besuch
des Menschenrechtskommissars des Europarates in Malta vom März
2011, bei welchem dieser feststellen musste, dass "psychisch Kranke,
traumatisierte Personen und Folteropfer für gewöhnlich in open centers
untergebracht" würden, "wo die Angestellten nicht in der Lage" seien,
"notwendige, spezialisierte Unterstützung zu bieten" (Beschwerdeergän-
zung Punkt 1, zweitletzter Absatz). Dieser dreijährigen Schilderung ste-
hen neuere Erkenntnisse der Vorinstanz aus dem Mai 2013 gegenüber,
wonach sich die Bedingungen in den Unterkünften in den letzten Jahren
klar verbessert hätten. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass der Bericht des Menschenrechtskommissars nicht geeignet ist, im
Sinne der EMRK die Gefahr eines "real risk" nachzuweisen, welche dem
Beschwerdeführer in Malta drohen würde. Der Beschwerdeführer konnte
nicht glaubhaft darlegen, dass beziehungsweise inwiefern eine Rückkehr
nach Malta tatsächlich eine Verletzung seiner Grundrechte zur Folge hät-
te, zumal eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteile des BVGer E-689/2014 vom 14. Februar 2014; D-422/2014
vom 4. Februar 2014) nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, wie die Vorin-
stanz richtig feststellt. Der Beschwerdeführer ist dieser Kategorie offen-
sichtlich nicht zuzurechnen.
Darüber hinaus hat die Vorinstanz zugesichert, mit entsprechender Ein-
willigungserklärung des Beschwerdeführers die zuständigen maltesischen
Behörden gemäss Art. 32 Dublin-III-VO vor seiner Überstellung über den
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Umstand seiner im Flüchtlingslager erfolgten Vergewaltigung zu informie-
ren, damit diese den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers
Rechnung tragen können.
Mit Bezug auf die vorgebrachte mögliche Inhaftierung des Beschwerde-
führers anlässlich seiner Rückkehr nach Malta hat die Vorinstanz ausge-
führt, dass keine objektiven Gründe existieren, eine solche zu befürchten.
Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen einer möglichen Verlet-
zung des maltesischen Immigration Act anlässlich seiner irregulären Aus-
reise ist unter den gegebenen Umständen unwahrscheinlich. Letztlich
bleibt es eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm eine
Haftstrafe drohe, und eine allfällige Verletzung maltesischen Rechts kann
nicht die Rückführung nach Malta verhindern.
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann aufgrund der
ärztlichen Protokolle als stabil bezeichnet werden. Die nun angekündigte
psychotherapeutische Behandlung kann ohne weiteres auch auf Malta in
Anspruch genommen werden. Es sind sodann keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass Malta seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht
nachkommen würde, der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3
EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt wäre oder das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot
verletzt würde.
5.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit nichts vorge-
bracht, das geeignet wäre, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustos-
sen. Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Maltas
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die
Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
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kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine
entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rah-
men des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E.
8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der
Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die
kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzu-
sehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Ge-
such nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: