Abtei lung V
E-1513/2007
E-5776/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 in Sachen Ver-
weigerung der Aussetzung des Vollzugs (E-1513/2007)
und
Verfügung vom 15. März 2007 in Sachen Nichteintreten
auf Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlens des
Gebührenvorschusses (E-5776/2007) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5776/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 trat das BFM auf das unter der
Identität C._______ (...) gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 6. November 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen Identitäts-
täuschung nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 15. Dezem-
ber 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) teilweise - betreffend den Wegweisungsvollzug - Be-
schwerde, welche von der ARK mit Urteil vom 21. Dezember 2006 ab-
gewiesen wurde. Die Identitätstäuschung wurde nicht bestritten und
das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Beschwerde nicht ange-
fochten.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2007 (Poststem-
pel) - nachträglich per Telefax am 9. Januar 2007 - reichte der Be-
schwerdeführer unter Ergänzung einer weiteren Telefax-Eingabe vom
9. Januar 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch basierend auf
ein neu entstandenes Beweismittel ein. Dabei ersuchte er um die An-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, um Asyl und um "aufschie-
bende Wirkung" seines Gesuchs, beziehungsweise um Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, er sei bisher noch nie "einlässlich ungesteuert befragt" worden;
erst eine vertiefte Befragung erlaube aber eine verlässliche Glaubhaf-
tigkeitsbeurteilung seines Asylgesuchs. Zum Beleg seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Mutter eines Freun-
des vom 6. Januar 2007, zuerst in Kopie sodann am 23. Januar 2007
im Original, zu den Akten.
C.
Mit Telefax vom 9. Januar 2007 ersuchte das BFM das zuständige Mi-
grationsamt vorsorglich darum, die Wegweisung vorderhand nicht zu
vollziehen, wobei Vorbereitungshandlungen weiterhin getätigt werden
könnten.
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E-5776/2007
D.
Am 16. Januar 2007 reichte das BFM die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 8. Januar 2007 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter. Dieses retournierte das erstinstanzliche
Dossier samt Eingabe am 22. Januar 2007 an das BFM mit der Be-
merkung, im Gesuch vom 8. Januar 2007 werde die Anerkennung als
Flüchtling beantragt. Damit werde deutlich, dass sich das Gesuch ge-
gen die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 richte, mit welcher
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
sei, und dass deren ursprüngliche Fehlerhaftigkeit gerügt werde. Das
Nichteintreten auf das Asylgesuch sei mit der Beschwerde an die ARK
vom 15. Dezember 2006 nicht angefochten worden, sondern nur die
Frage der Wegweisung und deren Vollzugs. Folglich sei die Eingabe
vom 8. Januar 2007 nicht als Revisions- sondern als Wiedererwä-
gungsgesuch zu betrachten.
E.
Am 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein vom 15. Januar
2007 datiertes Schreiben eines srilankischen Parlamentariers im Origi-
nal sowie einen Bericht des British Home Office vom 31. Oktober 2006
zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 erhob das BFM einen
Gebührenvorschuss gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG, wobei dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt wurde, dass diese Zwischenverfügung erst
mit einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden
könne.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2007 liess der
Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung - vorab per Telefax - beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten (Verfahren ...), wobei er
insbesondere deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz mit der Weisung des Eintretens auf das Wiedererwägungs-
gesuch und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, beziehungs-
weise implizit die Sistierung des Wegweisungsvollzugs beantragte.
Das BFM habe implizit die aufschiebende Wirkung verweigert, indem
es einen Gebührenvorschuss erhoben habe. Mit dem Nichteintretens-
entscheid in Folge des Nichtbezahlens dieses Vorschusses sei ein
nicht wieder gut zu machender Nachteil gegeben, weil dadurch die
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kantonalen Fremdenpolizeibehörden beauftragt und ermächtigt seien,
den Wegweisungsvollzug durchzuführen. Im Weiteren beantragte der
Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
H.
Mit Telefax vom 28. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
das zuständige kantonale Migrationsamt vorsorglich an, von Vollzugs-
handlungen abzusehen.
I.
Mit Telefax-Eingabe vom 1. März 2007 bekräftigte der Beschwerdefüh-
rer die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung und
liess seine Begehren mit der Bemerkung ergänzen, die angefochtene
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG sei selb-
ständig anfechtbar, da die Vorinstanz das kantonale Migrationsamt am
9. Januar 2007 zwar angewiesen habe, von Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen, indessen die Vorbereitung des Vollzugs erlaubt habe, was ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen sei. Ferner
vertagte das Gericht die Prüfung des Gesuchs über die unentgeltliche
Prozessführung auf den Endentscheid und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 trat das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2007 mangels
Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 eingefor-
derten Gebührenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig wurde die Verfü-
gung des BFM vom 8. Dezember 2006 als rechtskräftig und vollstreck-
bar erklärt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. März 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung
vom 15. März 2007 sei als nichtig zu erklären (Verfahren E-...), da die
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007
beim Gericht noch hängig sei.
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E-5776/2007
M.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und hielt
fest, dass sich das Gericht zur Zeit mit der Frage befasse, ob die Ge-
bührenvorschusserhebung gemäss dem am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Art. 17b Abs. 3 AsylG selbständig anfechtbar sei (Art. 107
Abs. 1 AsylG).
N.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 hielt das BFM an sei-
nem Entscheid vom 14. Februar 2007 fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde vom 27. Februar 2007.
Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur
Kenntnis gebracht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entschei-
den gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundsverwal-
tungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wie-
dererwägungsbeschwerde sowie unter dem Vorbehalt ihrer Anfecht-
barkeit für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwä-
gungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen.
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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Die vorliegende Beschwerde vom
27. März 2007 (Verfahren E-...) ist, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet, weshalb diesbezüglich auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
1.6 Den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers vom 27. Febru-
ar und 27. März 2007 sind sowohl Begründung als auch Begehren zu
entnehmen, weshalb sie als form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerden entgegengenommen werden; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Be-
schwerden ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ein-
zutreten.
2.
2.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Januar 2007 bezieht sich
gemäss den Rechtsbegehren auf den vom BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG erfolgten Nichteintretensentscheid vom 8. Dezem-
ber 2006. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 15. März 2007
auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die
Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
Die vorliegend zu behandelnden Beschwerden vom 27. Februar und
27. März 2007 richten sich einerseits gegen die Zwischenverfügung
vom 14. Februar 2007, in welcher das BFM einen Kostenvorschuss er-
hoben hat, und anderseits gegen den Nichteintretensentscheid des
BFM vom 15. März 2007 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschus-
ses. Da die beiden Verfügungen des BFM in einem engen sachlichen
Zusammenhang stehen, werden die beiden Verfahren vereinigt.
2.2 Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 14. Febru-
ar 2007 mit Eingabe vom 27. Februar 2007 gestützt auf Art. 107 Abs. 2
Bst. a AsylG angefochten (Verfahren E-...). Zur Begründung führte er
am 1. März 2007 ergänzend im Wesentlichen aus, das BFM habe das
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kantonale Migrationsamt am 9. Januar 2007 zwar angewiesen, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen, habe indessen ausdrücklich die
Vorbereitung des Vollzugs erlaubt. Solche Vorbereitungshandlungen
könnten einen im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht wieder
gut zu machenden Nachteil bewirken, weshalb die Zwischenverfügung
anfechtbar sei. Die Vorinstanz habe zudem durch die der Erhebung
des Gebührenvorschusses vorangegangene Feststellung der
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs implizit Vollzugs-
hindernisse verneint.
2.3 Die Regelung von Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach das BFM von ei-
ner um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvor-
schuss erheben kann, gehört zu den Bestimmungen der Asylgesetz-
änderung vom 16. Dezember 2005, welche vorgezogen auf den 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu: AS 2006 4745 4767,
BBl 2002 6845). Gemäss Art. 17b Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 wird auf
einen Gebührenvorschuss verzichtet, wenn die gesuchstellende Per-
son bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen.
2.4 Die Frage, ob seit dem 1. Januar 2007 gestützt auf Art. 17b AsylG
ergangene Zwischenverfügungen des BFM, in welchen die Erhebung
eines Gebührenvorschusses angeordnet wird, selbständig mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wurde vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil vom 16. Au-
gust 2007 verneint (vgl. BVGE 2007/18 E 4.5) verneint, wobei es sich
in diesem Urteil um ein zweites Asyl- und nicht um ein Wiedererwä-
gungsverfahren handelte, weshalb sich die Frage der allfälligen Anord-
nung von vorsorglichen Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs) nicht stellte.
2.5 Die Frage, ob eine nach Art. 17b Abs. 3 AsylG ergangene Zwi-
schenverfügung implizit auch Vollzugshindernisse verneint, ist bisher
nicht geklärt. Vorliegend kann der Ausgang dieser Überlegungen be-
ziehungsweise die entsprechende Praxisfestlegung durch das Bundes-
verwaltungsgericht offen gelassen werden, da dem Beschwerdeführer
durch die Aussetzung des Vollzuges vom 9. Januar 2007 kein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a
entstanden ist, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht ein-
zutreten ist. Der Einwand in der Beschwerde vom 27. Februar 2007,
das BFM habe implizit die aufschiebende Wirkung verweigert, bezie-
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hungsweise mit Ablauf der Zahlungsfrist sei ein nicht wieder gut zu
machender Nachteil gegeben, vermag nicht zu überzeugen, zumal
dem Beschwerdeführer ja die Beschwerde gegen den Endentscheid
und damit auch ein Gesuch um Beibehaltung der Vollzugsaussetzung
offen stand. Auch der Einwand in der Eingabe vom 1. März 2007, wo-
nach die Vorinstanz dem Kanton erlaubt habe, den Vollzug vorzuberei-
ten, greift nicht. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer jedenfalls kein
nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden, da das Bundes-
verwaltungsgericht obwohl bereits das BFM den Vollzug gestoppt
hatte den Vollzug schon am 8. März 2007 definitiv aussetzte, weil
zum damaligen Zeitpunkt noch nicht klar war, ob Verfügungen gegen
die Erhebung eines Kostenvorschusses angefochten werden können.
Deshalb wurde im Verfahren E-1513/2007 eine Vernehmlassung einge-
holt. Diese wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis
gebracht. Eine Fristgewährung zur Stellungnahme erübrigt sich, nach-
dem die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 im vorliegenden
Fall als nicht anfechtbar zu betrachten ist.
2.6 Im Verfahren gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. März
2007 ist die Frage zu beurteilen, ob das BFM mit der Zwischenverfü-
gung vom 14. Februar 2007 eine zutreffende Einschätzung der
Prozessaussichten der Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch
vom 8. Januar 2007 vorgenommen und in der Folge gestützt auf diese
Einschätzung zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, was
dann mangels Leistung des Kostenvorschusses zum formellen
Nichteintretensentscheid vom 15. März 2007 geführt hat.
3.
3.1 In der Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006, welche hin-
sichtlich der Identitätstäuschung und des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch unangefochten geblieben ist, stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht, zumal er anlässlich der Anhörung vom
21. November 2006 zugegeben hat, sein Asylgesuch unter falschen
Identitätsangaben eingereicht zu haben. Aus diesem Grund trat das BFM
auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein.
3.2 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuches reichte der
Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein, die seine im ordentlichen
Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen untermauern sollen, und
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ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Asyl. In
seinem Schreiben vom 15. Januar 2007 bestätigte (...), Parlamentarier
(...), dass der ihm seit zehn Jahren bekannte Beschwerdeführer
Mitglied der (...) sei und im Jahr 2003 die Tamil National Alliance
(TNA) unterstützt habe, weshalb er in der heutigen politischen Situati-
on des Landes im Heimatland gefährdet sei. (...), die Mutter eines
Freundes des Beschwerdeführers, beschrieb ihrerseits in ihrem Brief
vom 6. Januar 2007 den Todesfall eines Freundes des Be-
schwerdeführers am 1. September 2006 und die Festnahme ihres Soh-
nes am (...). Ferner gab sie bekannt, dass der Beschwerdeführer von
Angehörigen der Sicherheitskräfte und von einer nicht identifizierten
bewaffneten Gruppe gesucht werde. Schliesslich wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Bruder in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei und am (...) Asyl erhalten habe.
3.3 In der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 stellte das BFM
fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2007
keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers enthalte.
Der Umstand, dass zwei ihm bekannte Personen umgekommen bezie-
hungsweise festgenommen worden seien, lasse nicht auf seine Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Ferner
erachtete das BFM die beiden eingereichten Briefe als Gefälligkeits-
schreiben. Auch die Flüchtingsanerkennung des Bruders des Be-
schwerdeführers würde keine Furcht vor Verfolgung begründen. Aus
diesen Gründen qualifizierte das BFM das Wiedererwägungsgesuch
als aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss.
4.
4.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehr-
deutigem Sinn verwendet (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtspre-
chung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204;
EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). In der vorliegend zur Anwendung ge-
langenden Bedeutung können Revisionsgründe im Sinne von Art. 66
VvWG zu einer sogenannten qualifizierten Wiedererwägung führen, je-
doch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechts-
kräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S.
103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden
war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen
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des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Urteils, son-
dern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung der Vorinstanz
beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2
VwVG, welcher für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche weiterhin
sinngemäss anzuwenden ist, zieht die Beschwerdeinstanz den ange-
fochtenen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a),
wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen
oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrens-
rechtliche Bestimmungen verletzt wurden (Bst. c).
4.2 Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragt, es
sei gestützt auf neue Beweismittel der unangefochten gebliebene, for-
mell rechtskräftig gewordene, vorinstanzliche Nichteintretensentscheid
vom 8. Dezember 2006 aufzuheben und zwecks Eintreten auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2006 an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung ei-
nes Revisions- oder Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweis-
mittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizie-
ren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem
Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellen-
den Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaub-
haft gemacht werden konnten. Der im angefochtenen Verfahren miss-
lungene Beweis kann im qualifizierten Wiedererwägungsverfahren
auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rz. 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
5.1.1 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit
"neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch
auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be-
standen haben.
5.1.2 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue
Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tat-
beständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
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müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen.
5.1.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Be-
weismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie
der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung
aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
6.
6.1 Die Anwendung der obgenannten Massstäbe führt im vorliegen-
den Fall zum Schluss, dass die ins Recht gelegten Beweismittel im re-
visionsrechtlichen Sinne nicht als erheblich zu bewerten sind, da sie
nicht dazu geführt hätten, die rechtliche Situation zum Zeitpunkt des
Nichteintretensentscheids des BFM vom 8. Dezember 2006 anders zu
würdigen.
6.2 Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nämlich
dann nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende die Behörden über
seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse
der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel
feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsan-
gehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des
Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1).
6.3 Eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass der Beschwerdeführer
gemäss Abklärungen der Vorinstanz am (...) bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo ein Visum unter seiner echten Identität
beantragt hatte und am 23. Juni 2006 aus Sri Lanka ausgereist war,
um am 24. Juni 2006 über den Flughafen Kloten legal in die Schweiz
einzureisen. Anlässlich des ihm am 21. November 2006 im Rahmen
der Anhörung zu den Asylgründen dazu gewährten rechtlichen Gehörs
gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu, sein Asylgesuch unter
der Identität seines jüngeren Bruders eingereicht zu haben, da er be-
fürchtet habe, von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka zurückge-
schickt zu werden, falls er seine echte Identität angegeben hätte (vgl.
A8, S. 8). In seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 8.
Januar 2007 vermag der Beschwerdeführer der diesbezüglichen
Einschätzung des BFM, er habe die Schweizer Behörden anlässlich
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seines Asylgesuchs offensichtlich über seine Identität getäuscht,
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Weder das vorgelegte Schrei-
ben vom 6. Januar 2007 (von der Mutter eines Freundes des Be-
schwerdeführers) noch dasjenige vom (...) (von einem srilankischen
Parlamentarier) noch der Bericht des British Home Office vom 31.
Oktober 2006 sind geeignet, den Nichteintretensentscheid des BFM
vom 8. Dezember 2006 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit diesen
Dokumenten wird offensichtlich die dem Entscheid vom 8. Dezember
2006 zu Grunde liegende Identitätstäuschung nicht widerlegt.
6.4 Daraus ergibt sich, dass das BFM am 14. Februar 2007 zu Recht
die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Januar
2007 feststellte und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss erhob
sowie nach Nichtbezahlen dieses Vorschusses auf das Wiedererwä-
gungsgesuch androhungsgemäss nicht eintrat.
6.5 Schliesslich wird auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert
dargelegt, inwiefern Gründe vorliegen sollen, aufgrund derer die Verfü-
gung des BFM vom 8. Dezember 2006 in Wiedererwägung zu ziehen
wäre. Weder in der Beschwerde vom 27. Februar 2007 deren Argu-
mente zu Gunsten des Beschwerdeführers als integrierender Bestand-
teil der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid berücksich-
tigt werden noch in der Beschwerde vom 27. März 2007 den Nicht-
eintretensentscheid vom 15. März 2007 betreffend werden Gründe
dargelegt, welche geeignet sein könnten, den vorangegangenen Nicht-
eintretensentscheid wegen Identitätstäuschung zu entkräften. Die Be-
hauptungen, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka Verfolgung drohe, vermag an dieser Feststellung nichts
zu ändern. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
entgegen den Behauptungen in der Beschwerde vom 27. Februar
2007 im Rahmen des ordentlichen Verfahrens am 21. November
2006 in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde. Angesichts der zweifelsfreien Identitätstäuschung
wurde in der Folge konsequenterweise in Anwendung von Art. 32 Abs.
2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Dieser Nichtein-
tretensentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und kann
wie oben ausgeführt mit den vorgelegten Beweismitteln nicht
entkräftet werden.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer mit seinen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln we-
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der gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Be-
weismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften im Einzelnen ein-
zugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die Vorinstanz ist
auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
6.7 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen
darzutun, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung vom 14. Feb-
ruar 2007 beziehungsweise der darauf basierende Nichteintretensent-
scheid vom 15. März 2007 Bundesrecht verletzen, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder
unangemessen wären (Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des
BFM vom 8. Dezember 2006 zu bestätigen und bleibt in Rechtskraft.
Auf die Beschwerde vom 27. Februar 2007 (Verfahren E-1513/2007) ist
da die Zwischenverfügung angesichts des Fehlens eines nicht wie-
der gutzumachenden Nachteils (Art. 107 Abs. 2 AsylG) als nicht an-
fechtbare Zwischenverfügung zu betrachten war nicht einzutreten.
Die Beschwerde vom 27. März 2007 (Verfahren E-5776/2007) ist als
offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang der Verfahren ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'200.--
festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 27. Februar 2007 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde vom 27. März 2007 wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Vernehmlassung des BFM vom 12. Sep-
tember 2007 in Kopie)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier), in Kopie
- (...), in Kopie
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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