Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1513/2009
U r t e i l v om 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
und deren Kinder
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit ungeklärt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, nachdem sie gemäss eigenen Angaben am 24. Mai 2007
von Moskau (Russland) aus auf dem Landweg Richtung Westeuropa
gereist seien,
dass sie am 31. Mai 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe
befragt und am 12. Februar 2008 durch das BFM zu den Asylgründen
ausführlich angehört wurden,
dass bezüglich der Begründung des Asylgesuchs auf die Akten und den
in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen wesentlichen
Sachverhalt verwiesen wird, sowie soweit entscheiderheblich in den
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 feststellte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung des BFM vom
4. Februar 2009 sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei
gutzuheissen, indem die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
anzuerkennen sei, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz im
Wegweisungspunkt aufzuheben und sie und ihre Kinder seien in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Wegweisungsverfügung
in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung nach Armenien
ausgeschlossen werde,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Rechtsmitteleingabe ein Internetausdruck des Council of Europa
vom 24. November 2004 und ein Auszug von Wikipedia über die
ethnische Zugehörigkeit der Bevölkerung in Armenien (Stand 2008)
beigelegt wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. März 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden guthiess, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeführenden
aufforderte, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen,
dass mit derselben Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
das BFM eingeladen wurde, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen
zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 ausführte, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zustellung vom 27. März 2009 zur
Kenntnis gebracht wurde,
dass mit Eingabe vom 1. April 2009 eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Mai 2009
beantragen, es sei das Original der Geburtsurkunde des
Beschwerdeführers bei den deutschen Behörden von Amtes wegen
anzufordern,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel
so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zu ihrem
Asylgesuch in entscheidwesentlicher Hinsicht geltend machten, sie seien
in Aserbaidschan geboren und im Jahre 1988 aufgrund der damaligen
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kriegerischen Auseinandersetzungen je mit ihren Eltern nach Russland
umgesiedelt,
dass der Vater des Beschwerdeführers armenischer und die Mutter
aserbaidschanischer Ethnie zugehörig sei,
dass der Vater der Beschwerdeführerin der armenischen Ethnie
angehöre und die Mutter halbarmenischer, halbaserischer Abstammung
sei, beziehungsweise der Grossvater mütterlicherseits der aserischen
Ethnie zugehörig gewesen sei,
dass sich die Familien der Beschwerdeführenden in Russland nie formell
hätten registrieren lassen und somit dort fortan ohne gültige Papiere
sowie ohne geregelten behördlichen Aufenthaltsstatus gelebt hätten,
dass auch die Beschwerdeführenden nach der Gründung ihrer eigenen
Familie bis zu ihrer Ausreise aus Russland dort keinen formell geregelten
Aufenthaltsstatus hätten erlangen können und deshalb ihre drei Kinder
nicht in einem Spital, sondern zuhause zur Welt gebracht und nicht
registriert worden seien,
dass sie trotz ihres illegalen Aufenthaltsstatus aufgrund guter
Beziehungen eines Freundes der Familie zu den Behörden und aufgrund
von Bestechungsgeldern bis zum Jahr 2006 ohne diesbezügliche
Probleme in Russland hätten leben können,
dass jedoch seit dem Jahre 2006 die russischen Behörden begonnen
hätten, Personen kaukasischer Erscheinung (sogenannte "Schwarze")
intoleranter gegenüber zu treten, wobei keine Unterscheidung etwa
zwischen Georgiern und anderen aus dieser Region stammender Leute
gemacht worden sei,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang immer häufiger
auch festgenommen und nach Bezahlung von Schmiergeldern wieder
freigelassen worden sei,
dass es anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vom 1. Mai 2007 im
Hause der Beschwerdeführenden zum Streit gekommen sei, wobei der
Beschwerdeführer einen Polizisten schwer verletzt habe,
dass er sich umgehend zum Freund der Familie habe absetzen können,
der ihn vor der behördlichen Suche versteckt und die Ausreise der
Beschwerdeführenden aus Russland organisiert habe,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden seien in ihrer Gesamtheit als
tatsachenwidrig zu bezeichnen,
dass die Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung
den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM zutreffend ausführte, ein Daktyloskopievergleich habe
ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 12. August 2004 in
Deutschland unter anderen (als den schweizerischen Behörden
angegebenen) Personalien Asylgesuche eingereicht hatten, die am 22.
Juli 2005 abgelehnt worden sind, und sie in Deutschland seit dem 22.
Juni 2007 als fortgezogen gelten (vgl. Akten BFM A28/1 und A29/1),
dass die Beschwerdeführenden weder in ihrer im Rahmen des vom BFM
gewährten rechtlichen Gehörs eingereichten Stellungnahme vom 22.
Januar 2009 (vgl. A32/2), noch in der Rechtsmitteleingabe Einwände
gegen die Feststellung ihres Aufenthaltes in Deutschland vorbringen,
sondern diese bestätigen,
dass demnach unbestritten bleibt, dass der geltend gemachte
Sachverhalt bezüglich der Ausreisegründe aus Russland und demnach
eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
russischen Behörden sowie daraus abgeleitete Folgen für die in Russland
verbliebenen Eltern des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen
entsprechen,
dass sich aus diesem Umstand die Beschwerdeführenden ernsthafte
Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihres Aussageverhaltens
berechtigterweise entgegenhalten lassen müssen,
dass diese Einschätzung dadurch bestärkt wird, wenn in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe die
deutschen Behörden im Rahmen des dortigen Asylverfahrens über ihre
Identität getäuscht,
dass jedoch für ein derartiges Verhalten gegenüber den deutschen
Behörden wiederum kein vernünftiger Grund erkennbar ist, wenn die
Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Identität und Biografie nichts zu
verbergen oder zu vertuschen gehabt hätte,
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dass demnach auch nicht erstellt ist, ob der im vorliegenden
schweizerischen Asylverfahren eingereichte Geburtsschein, der nun die
wahre Identität der Beschwerdeführerin ausweisen soll, tatsächlich ihr
zuzurechnen ist oder einer anderen Person zusteht,
dass abgesehen von all dem sich die Beschwerdeführenden selbst als
Angehörige der armenischen Ethnie bezeichnen (vgl. A1/12 S. 2 Punkt 4.,
A2/11 S. 2 Punkt 4.),
dass an der armenischen Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführenden
auch eine aserische Volkszugehörigkeit der Mutter des
Beschwerdeführers und eine aserische Volkszugehörigkeit des
Grossvaters der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöchten,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, dem in der Eingabe vom
29. Mai 2009 gestellten Antrag, es sei das Original der Geburtsurkunde
des Beschwerdeführers bei den deutschen Behörden von Amtes wegen
anzufordern, zu folgen und der Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte und
zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem
armenischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 16. November
1995 (StAngG) die Möglichkeit haben, die armenische
Staatsangehörigkeit zu erwerben (Art. 13 StAngG, Aufnahme in die
Staatsangehörigkeit der Republik Armenien [letzte Änderung durch
Gesetz vom 26. Februar 2007, in Kraft seit 6. März 2007]),
dass ebenso der Erkenntnis des Bundesamtes zu folgen ist, dass die
armenische Regierung mit Hilfe des UNHCR seit dem Jahre 1999 das
Verfahren zur Förderung der Einbürgerung vereinfacht und Anreize zum
Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit geschaffen hat,
dass zudem gestützt auf das armenische Flüchtlingsrecht den
Beschwerdeführenden neben der Möglichkeit, die armenische
Staatsangehörigkeit zu beantragen, die Option offensteht, als Displaced
People in Armenien zu leben (vgl. dazu Austrian Center for Country of
Origin and Asylum Research and Dokumentation [ACCORD]/United
Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], 8th European
Country of Origin Information Seminar, Armenia, Country Report, 2829
June 2002, S. 31 f.),
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dass sich eine Qualifikation der Beschwerdeführenden als defacto
Flüchtlinge aufgrund der heutigen Situation offenkundig nicht bejahen
lässt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der
Anhörungen und die entsprechenden Einwände in der
Rechtsmitteleingabe, sie wären in Armenien wegen der aserischen
Herkunft der Mutter des Beschwerdeführers und der aserischen
Volkszugehörigkeit des Grossvaters der Beschwerdeführerin Nachteilen
ausgesetzt, die für sie ein Leben dort verunmöglichen würden, als stark
überzeichnet nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Beschwerdeführenden in Armenien vielmehr als der
armenischen Ethnie zugehörend wahrgenommen würden,
dass daran auch der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Bericht
über nationale Minderheiten in Armenien in entscheidwesentlicher
Hinsicht nicht massgeblich ins Gewicht fällt,
dass nach der Einschätzung der heutigen Situation in Armenien demnach
keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die
Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sein könnten,
dass das Bundesamt die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die in Armenien droht,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der von ihnen geltend
gemachten Furcht vor einer Wohnsitznahme in Armenien keine konkrete
Gefahr nachweisen und ihre Befürchtungen, einer unmenschlichen
Behandlung ausgesetzt zu werden, weder hinreichend substanziiert noch
überzeugend ausgefallen sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in Armenien einen
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nicht als unzulässig
erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird,
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dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, die Beschwerdeführenden würden bei einer Wohnsitznahme in
Armenien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende
Situation geraten,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem langjährigen Aufenthalt in
Russland gezeigt haben, dass sie in der Lage sind, sich selber ein
Beziehungsnetz und eine Existenzsicherung aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge ohne
schulische Bildung geblieben ist, aufgrund der Akten Berufserfahrung aus
der Landwirtschaft mitbringt, hat er in Russland doch mehrere Jahre auf
einem Bauernhof gelebt und gearbeitet (vgl. A21/16 S. 4),
dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten wäre, sich um andere
Berufstätigkeiten ohne schulische Voraussetzungen zu bemühen,
dass die Beschwerdeführenden die armenische Sprache beherrschen
und aufgrund ihrer Herkunft mit den Lebensgepflogenheiten der
armenischen Volksgemeinschaft vertraut sind,
dass die armenische Regierung und die zuständigen armenischen
Behörden erhebliche Anstrengungen unternehmen, die Eingliederung
armenischer Landsleute aus dem Ausland in Armenien zu fördern und zu
erleichtern,
dass die armenischen Behörden dabei unter anderen auch von der
Europäischen Union und namhaften NichtregierungsOrganisationen
unterstützt werden (vgl. zu den Eingliederungs und
Unterstützungskonzepten etwa ,
dort unter About Projekt),
dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM
habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es in der
angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, dass die
Beschwerdeführenden mit ihren drei Kindern in Armenien kein
Beziehungsnetz und keinen Sozialschutz vorfinden würden, nicht
durchzudringen vermag,
dass demnach der sinngemässe Antrag auf Rückweisung der Sache an
das BFM zu Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
abzuweisen ist,
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dass sich vorliegend entgegen dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe
der Vollzug der Wegweisung auch vor dem Hintergrund des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als zumutbar erweist,
dass aufgrund der oben festgestellten Sachlage keine Anhaltspunkte für
eine Verletzung der Kinderrechtskonvention zu entnehmen sind,
dass die Kinder in Armenien unter der Obhut ihrer Eltern stehen würden,
welche gemäss den Akten in der Lage sind, für diese zu sorgen und
deren Bedürfnisse abzudecken,
dass insgesamt davon auszugehen ist, dass es den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar ist, sich in Armenien zu
integrieren,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Armenien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden
aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessbedürftig zu betrachten
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: