B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1513/2013
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo respektive Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der der Ethnie der Ashkali zugehörige Beschwerdeführer Kosovo ei-
genen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern und minderjährigen
Geschwistern sowie seiner volljährigen Schwester (E-1514/2013 und
E-1512/2013) am 28. Dezember 2012 verliess, am 30. Dezember 2012 in
die Schweiz gelangte und am 31. Dezember 2012 um Asyl nachsuchte,
dass am 9. Januar 2013 die Befragung zur Person (BzP) und am 25. Ja-
nuar 2013 die Anhörung zu seinen Asylgründen stattfanden,
dass er vorbrachte, er stamme aus Kosovo und habe vor seiner Einreise
in die Schweiz in B._______ beziehungsweise in C._______ (Gemeinde
[…]) gelebt, gelegentlich für kurze Zeit auch in D._______ (Serbien),
dass ihn die Polizei in Kosovo geschlagen habe, weshalb er und seine
Familie nach D._______ gegangen seien, wo sie als Flüchtlinge und Al-
baner beschimpft worden seien,
dass er in D._______ zwar keine Probleme mit den Behörden gehabt ha-
be, im Jahre (…) aber Serben ihn (…) hätten, er habe aufgrund der (…)
noch heute (…),
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen (…), zwei (…) und
eine (…) einreichte,
dass das BFM mit am 16. März 2013 eröffneter Verfügung vom 13. März
2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen vermöch-
ten im Asylpunkt aufgrund seiner unstimmigen Aussagen zum letzten
Wohnsitz vor der Einreise in die Schweiz den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass auch aus den eingereichten Ausweisdokumenten klar hervor gehe,
dass er in D._______ geboren, serbischer Staatsangehöriger und ge-
mäss der (…) im Besitz einer serbischen Identitätskarte gewesen sei,
dass folglich von seiner serbischen Staatsangehörigkeit und davon aus-
zugehen sei, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz mit seiner Familie
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in D._______ gelebt habe, weshalb seine sich auf Kosovo beziehenden
Vorbringen unglaubhaft seien,
dass der Vorfall im Jahre (…) weder in sachlicher noch in zeitlicher Hin-
sicht kausal für die Ausreise sei, weshalb dieses Vorbringen asylrechtlich
nicht relevant sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 22. März 2013 (per Telefax und am 25. März 2013 per Post) gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragt, der negative Asylentscheid vom
13. März 2013 sei teilweise aufzuheben, und es sei unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht die zeitliche Koordination des Verfahrens
mit denjenigen seiner Eltern (…) sowie der erwachsenen Schwester (…)
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2013 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über
Bschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 weder bezüglich der
Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, noch hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegwei-
sung angefochten wird, weshalb die Dispositivziffern 1, 2 und 3 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass einzig gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig
respektive nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Verfahren auf die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist,
dass das Verfahren antragsgemäss in zeitlicher Hinsicht mit den Verfah-
ren der Eltern (…) und der Schwester (…) koordiniert wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass aufgrund des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrechtlich
relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet,
dass entgegen den entsprechenden (sinngemässen) Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland drohen würde,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem
1. April 2009 als so genanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG) definiert und damit insbesondere die Einhaltung der Menschen-
rechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschen-
rechtsbereich bestätigt hat,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch mit Bezug auf Angehörige
ethnischer Minderheiten – nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen lässt und der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochte-
nen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
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dass zwar Ashkali in Serbien unter schwierigen Bedingungen leben, aber
soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine existenz-
bedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehörigkeit
zu dieser Ethnie nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und gesunde
Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach
Serbien zurückkehren wird,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedro-
hende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), weshalb es dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, in seiner Heimat mittels eigener Anstrengungen und der
Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaatlichen Institutio-
nen eine neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem
BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen
ist, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren demnach als aussichtslos erweisen,
weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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