B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1513/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2005 ein
erstes Asylgesuch stellte, welches das SEM am 20. September 2006 unter
Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte,
dass eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde vom Bun-
desveraltungsgericht mit Urteil E-5619/2006 vom 16. Dezember 2009 ab-
gewiesen wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 ein zweites Asylgesuch
einreichte und dazu am 30. September 2014 durch das SEM angehört
wurde,
dass er zur Begründung dieses zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und sei neu
aus diesen Gründen gefährdet,
dass er nämlich seit 2013 Mitglied der "Justice and Equality Movement"
(JEM) in der Schweiz sei, dabei den Posten des (…) innehabe und in die-
sem Rahmen an Sitzungen, regimekritischen Kundgebungen und interna-
tionalen Treffen von JEM-Anhängern und Sudanesischen Oppositionsmit-
gliedern teilnehme und er ausserdem für (…) zuständig sei,
dass er zur Untermauerung dieser exilpolitischen Tätigkeiten der Vor-
instanz eine Kopie der Aufnahmeerklärung bei der JEM, den Mitgliederaus-
weis, eine Kopie der Verpflichtungserklärung der JEM anlässlich der (…),
zwei Bestätigungsschreiben der JEM, mehrere Fotografien, die ihn mit
JEM-Mitgliedern zeigen würden, einen Artikel der "Gulf Times" vom (…)
2010 sowie zwei Berichte über die Lage in Darfur zu den Akten reichte,
dass das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 5. Februar 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vorliegend
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass zudem die im Zentralen Migrationssystem ZEMIS genannte Herkunft
des Beschwerdeführers zu berichtigen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, der Verzicht auf eine Kostenbevorschussung sowie die Beigabe
des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt beantragt
wurden,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich im Asylbereich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil D-3622/2011 vom
8. Oktober 2014 E.5, zur Publikation vorgesehen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches
subjektive Nachfluchtgründe geltend macht,
dass solche dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat, wobei Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar
kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden
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(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 16 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint
hat,
dass sie namentlich zu den in diesem Zusammenhang eingereichten Un-
terlagen und Fotografien festhielt, diese sowie die dazu geltend gemachten
Aktivitäten vermöchten nicht ansatzweise auf ein besonderes und als sol-
ches für die sudanesischen Geheimdienste erkennbares exilpolitisches
Profil hindeuten, welches den Beschwerdeführer in den Augen der suda-
nesischen Behörden als staatsgefährdend erscheinen liesse,
dass das SEM weiter ausführte, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der JEM und die Treffen mit Nichtregierungsorganisationen würden kei-
neswegs auf ein besonderes politisches Engagement hinweisen,
dass das SEM feststellte, dass es sich beim Beschwerdeführer höchstens
um einen der zahlreichen Mitläufer an exilsudanesischen Anlässen handle,
welcher nicht zum "harten Kern" von aktiven oppositionellen Sudanesen im
Ausland gehöre, und diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht mit
denjenigen des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) behandelten Verfahrens A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar
2014 (Beschwerde Nr. 58802/12) vergleichbar sei,
dass das SEM zum Schluss kam, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers, selbst wenn die sudanesischen Behörden allenfalls
davon erfahren hätten, nicht geeignet seien, eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung zu bewirken, sich vielmehr der Eindruck aufdränge,
diese Aktivitäten hätten nicht in erster Linie die sudanesischen, sondern die
schweizerischen Behörden im Fokus mit dem Ziel, dadurch ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz zu erreichen,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen
dann ins Visier der sudanesischen Behörden (namentlich des Geheim- und
Sicherheitsdienstes "National Intelligence and Security Services" [ISS]) ge-
raten können, wenn sie sich politisch engagieren und kritisch gegen die
aktuelle Regierung, gegen die Behörden oder über die Lage in Darfur äus-
sern oder der Unterstützung einer Rebellengruppe verdächtigt werden (vgl.
hierzu Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.),
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dass sodann sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach län-
gerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch sudanesische Sicherheits-
organe und dabei mit Fragen nach allfälligen Kontakten zur Auslandoppo-
sition rechnen müssen,
dass der EGMR vor diesem Hintergrund im erwähnten Urteil vom 7. Januar
2014 (Verfahren 58802/12) feststellte, die Situation politischer Opponenten
der sudanesischen Behörden sei sehr unsicher, dabei alle Personen ge-
fährdet seien, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen
Ablehnung verdächtigt würden und der Gerichtshof bezüglich exilpoliti-
scher Aktivitäten grundsätzlich feststellte, dass im Ausland politisch aktive
Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsar-
mee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Be-
hörden registriert würden,
dass gemäss diesen Ausführungen namentlich solche Personen im Blick-
punkt der Regierung sein dürften, die sich aufgrund besonderer Umstände
aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Ver-
anstaltungen von Exilorganisationen herausheben,
dass der Beschwerdeführer auch im Sinn des angeführten Urteils des
EGMR offensichtlich kein beachtliches politisches Profil aufweist,
dass die Ausführungen im Rechtsmittel, wonach der Beschwerdeführer
nicht nur als "Teilnehmer" von Tätigkeiten und einfaches Mitglied des JEM
bezeichnet werden könne, was durch die eingereichten Unterlagen belegt
werde, nicht überzeugend sind,
dass er im zweiten Asylgesuch vom 31. Januar 2014 ausführte, "seit (…)"
– mithin ungefähr seit (…) – Mitglied des JEM zu sein, was sich mit den
Angaben anlässlich der Anhörung vom 18. November 2014 deckt (vgl. Pro-
tokoll S. 3),
dass in den beiden eingereichten Bestätigungen vom (…) ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer sei ein "active member", "strong supporter" bezie-
hungsweise "highly qualified member" des JEM mit einem "active involve-
ment" für diese Bewegung, was diese – unmittelbar nach dem geltend ge-
machten JEM-Beitritt ausgefertigten – Beweismittel als Gefälligkeitsschrei-
ben erscheinen lässt,
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dass in dem angeblich von B._______ verfassten Schreiben vom (…) zwar
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei seit "(…)" offiziell JEM-Mitglied,
sich dies allerdings mit seinen erwähnten Angaben nicht vereinbaren lässt,
dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend macht, er habe auch
an Konferenzen – und zwar nicht nur im Plenum, sondern vorne am Kon-
ferenztisch – teilgenommen, so sei er beispielsweise neben (…) gesessen
und dabei fotografiert worden,
dass den privat aufgenommen Fotografien allerdings nicht entnommen
werden kann, dass der Beschwerdeführer sich besonders exponiert hätte,
dass der Beschwerdeführer auf der einen Fotografie mit dem genannten
(…) zwar neben diesem am Podiumstisch sitzt – ohne, dass Publikum auf
dem Bild zu sehen wäre –, bei der zweiten, aus (und mit) dem Publikum
aufgenommenen Foto jedoch ersichtlich wird, dass dies gar nicht ein für
den Beschwerdeführer reservierter Podiumsplatz war,
dass diese beiden Aufnahmen vielmehr den Eindruck erwecken, der Be-
schwerdeführer habe für die Aufnahme der ersten Fotografie vor Einlass
des Publikums kurz auf dem freien Podiumssitz Platz genommen,
dass diese Annahme durch die Beschreibung des ersten Bildes anlässlich
der Anhörung vom 18. November 2014 bestätigt wird: "(GS überreicht wei-
teres Foto, Beweismittel 6:) Das hier ist C._______. Er ist der (…). Hier
sieht man mich und hier ist D._______. Wir haben über die Ausstattung
des Konferenzsaales diskutiert, bevor die Leute zu uns kamen" (vgl. Pro-
tokoll S. 8; Hervorhebung BVGer),
dass bei genauer Betrachtung der zu den Akten gereichten Bilder festzu-
stellen ist, dass der Beschwerdeführer auf keinem einzigen Bild mit
Parteikadern und Publikum zu sehen ist und aus den – teilweise gestellt
wirkenden – Aufnahmen einzig geschlossen werden kann, er habe sich bei
Treffen im kleinen Kreis mit gewissen Personen ablichten lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat kein politisches Engagement
ausgeübt hat (vgl. Beschwerde S. 7) und die Kernvorbringen, mit denen er
sein erstes Asylgesuch begründet hatte, als unglaubhaft zu qualifizieren
waren,
dass der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung seines zweiten
Asylgesuchs mit den Worten einleitet, er habe sich in der Schweiz nun "ein
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politisches Profil angeeignet" (vgl. Gesuch S. 2), was den deutlichen Ein-
druck bekräftigt, es gehe ihm bei den geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten in erster Linie um das Erlangen eines Aufenthaltsstatus' in der
Schweiz,
dass daher in Würdigung der gesamten Aktenlage die geltend gemachte
Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen und folglich
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG und damit auch eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor
künftiger Verfolgung zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft aus subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllt,
weshalb das Staatssekretariat das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass nach dem oben Gesagten sodann keine Anhaltspunkte für eine im
Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass daher der Vollzug der Wegweisung sich sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits im Urteil zum ersten Asylverfahren rechtskräftig festge-
stellt – die Heimatregion des Beschwerdeführers, Darfur, Schauplatz eines
Bürgerkrieges ist und dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der bestehenden Niederlas-
sungsfreiheit in Sudan offensteht und ihm zuzumuten ist, ausserhalb von
Darfur, beispielsweise in Khartum Wohnsitz zu nehmen, wo er sich früher
bereits längere Zeit aufgehalten und gearbeitet hat (vgl. Urteil vom 16. De-
zember 2009 E. 6.3),
dass sich auch an den individuellen Voraussetzungen für eine Bejahung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seit dem Urteil zum ersten
Asylverfahren keine massgeblichen Änderungen ergeben haben, der Be-
schwerdeführer gemäss Akten keine gesundheitlichen Probleme zu bekla-
gen hat, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden und nach
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wie vor nicht anzunehmen ist, er werde nach einer Heimkehr in seiner Exis-
tenz gefährdet (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2009 E. 6.3.2),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich weiterhin möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag einer Änderung res-
pektive Berichtigung des Eintrags des Herkunftsstaates des Beschwerde-
führers im ZEMIS mangels Zuständigkeit nicht eintritt, ein solcher allenfalls
beim SEM einzureichen wäre,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechts-
begehren abzuweisen ist und damit auch dem Gesuch um Beigabe eines
amtlichen Rechtsvertreters gemäss art. 65 Abs. 2 VwVG nicht entsprochen
werden kann,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erlass eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos wird,
dass nach dem Gesagten bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E-1513/2015
Seite 11
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: