B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1513/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben
Ende Dezember 2015. Am 21. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2016 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 17. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Ort
B._______, Bezirk (…), Provinz Kabul, sei sunnitischen Glaubens und ge-
höre der Ethnie der Paschtunen an. Er habe (…) Jahre die Schule besucht
und die Matura absolviert. Vom Ende des Jahres 2012 bis Mitte des Jahres
2013 habe er am (…) von Mazar-e-Sharif, wo die Amerikaner leben wür-
den, für eine afghanische (…) als (…) gearbeitet. Diese Firma habe den
Auftrag von einer ausländischen Organisation erhalten. Sein Leben sei we-
gen dieser Arbeit in Gefahr geraten. Die Taliban würden jemanden, der für
eine ausländische Organisation arbeite, als Feind des Islams, als Ungläu-
bigen und als Diener der Ausländer bezeichnen. Die Taliban hätten mehr-
mals bei seiner Familie in B._______ Drohbriefe für ihn hinterlassen. Ein-
mal seien sie persönlich bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten
nach ihm gefragt. Zirka einen Monat nach der ersten Drohung habe er mit
der Arbeit in Mazar-e-Sharif aufgehört. Ab (…) 2013 sei er nicht mehr zu-
hause gewesen und habe ständig den Wohnort gewechselt. Ende Dezem-
ber 2015 sei er schliesslich aus Afghanistan ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 26. März 2018 ging beim Gericht ein Strafbefehl des Untersuchungs-
amtes Gossau vom 9. Februar 2018 ein. Gemäss diesem wurde der Be-
schwerdeführer wegen (…) und mehrfacher (…) zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt.
F.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht
und verschiedene Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese
vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
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Seite 4
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Er habe unterschiedliche Angaben zum Grund und Inhalt der Drohungen
durch die Taliban gemacht. Weiter habe er sich mehrmals widersprochen,
wie oft und wie er bedroht worden sei. Anlässlich der BzP habe er ausge-
führt, die Taliban hätten drei Mal bei ihm zuhause einen Drohbrief abgege-
ben. Kurz darauf habe er erwähnt, nur einen Drohbrief erhalten zu haben
und einmal seien Leute zu ihm nachhause gekommen. Anlässlich der An-
hörung habe er hingegen durchgehend von zwei Drohbriefen und einer
persönlichen Drohung gesprochen. Es würden deshalb erste Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Bedrohung durch die
Taliban entstehen. Es sei ihm mehrmals Gelegenheit gegeben worden,
über seine Bedrohung durch die Taliban zu sprechen. Trotz mehrmaliger
Nachfragen und Aufforderungen seien seine Schilderungen hierzu vage
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Seite 5
und einsilbig ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solch
einschneidendes Erlebnis nicht ausführlicher beschreiben könne. Ferner
habe er weder ausführlich geschildert, was ihn konkret zur Aufgabe seiner
Arbeit bewegt habe, noch weshalb er gerade im Dezember des Jahres
2015 und damit zirka zwei Jahre nach der letzten Drohung durch die Tali-
ban ausgereist sei. Aufgrund seiner vagen und knappen Aussagen würden
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter erhärtet. Insge-
samt würden seine Ausführungen konstruiert wirken und nicht der Eindruck
entstehen, als hätte er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. In Würdi-
gung sämtlicher Umstände sei festzuhalten, dass er nicht glaubhaft habe
machen können, von den Taliban aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bedroht
worden zu sein. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an Art. 7
AsylG nicht stand, weshalb dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Es erübrige sich damit auch, die von ihm geltend gemachte Bedro-
hung seiner Brüder aufgrund seiner Ausreise einer Glaubhaftigkeitsprüfung
zu unterziehen.
Weiter habe er geltend gemacht, als (…) in Mazar-e-Sharif für eine auslän-
dische Organisation in verschiedenen Häusern beim (…), wo Amerikaner
leben würden, tätig gewesen zu sein. Die Taliban würden jemanden, der
für eine ausländische Organisation arbeite, als Feind des Islams bezeich-
nen. Er selber habe den Auftrag von einem Afghanen erhalten. Dieser habe
den Auftrag wiederum von einer afghanischen Baufirma erhalten und diese
von einer ausländischen Organisation. Kontakte mit Ausländern habe er
persönlich nicht gehabt. Diese Arbeit habe er Mitte des Jahres 2013 auf-
gegeben. Die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise habe er keine Dro-
hungen erhalten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er einem
hohen Risiko ausgesetzt sei, von den Taliban wegen der (…) verfolgt zu
werden. Hierfür spreche, dass er nach dem Verlassen der Arbeitsstelle
noch zirka zweieinhalb Jahre in Afghanistan geblieben sei und die restli-
chen zwei Jahre keine Drohungen erhalten habe. Dieses Vorbringen halte
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, da
die BzP auf Dari geführt worden sei, habe es scheinbar einen Fehler bei
der Übersetzung gegeben. Wie er anlässlich der Anhörung gesagt habe,
habe er zwei Drohbriefe erhalten und einmal seien die Taliban bei seiner
Familie vorbeigekommen. Da er selber nicht in Kabul gewesen sei, als die
Drohungen ausgesprochen worden seien, könne er diese auch nicht de-
tailliert beschreiben.
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Seite 6
5.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an
Art. 7 AsylG und andererseits denjenigen an Art. 3 AsylG nicht genügen
würden. Der Beschwerdeführer leitet seine Gefährdung von den Drohun-
gen durch die Taliban ab. Insoweit darf von ihm erwartet werden, dass er
diese auch substantiiert zu begründen vermag. Mit der Vorinstanz ist fest-
zustellen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er ein solch
einschneidendes Erlebnis nicht ausführlicher beschreiben kann, selbst un-
ter Berücksichtigung seiner Aussagen, er sei im jeweiligen Zeitpunkt selber
nicht anwesend gewesen. Dass in Bezug auf die Anzahl der Drohungen
durch die Taliban ein Fehler bei der Übersetzung vorgelegen haben dürfte,
ist – nachdem ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er des-
sen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte – als nachgeschobenes
Argument zu bewerten und damit unerheblich. Schliesslich legt der Be-
schwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
nicht dar, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling aner-
kannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des Vaters
des Beschwerdeführers vermag die Drohungen durch die Taliban nicht zu
beweisen, zumal es sich um ein Schreiben eines Verwandten handelt und
somit als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung aus, unter Berücksichtigung des Referenz-
urteils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober
2017 seien beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Umstände
zu bejahen. Er stamme aus der näheren Umgebung von Kabul und habe
dort seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Mit seinen Eltern, sei-
ner Schwester und dem Halbbruder seines Vaters habe er ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz und eine Unterkunftsmöglichkeit. Er habe die Ma-
tura abgeschlossen und weise Berufserfahrung auf. Er habe erwähnt, vom
Lohn als (…) sehr gut gelebt und keine finanziellen Probleme gehabt zu
haben. Es sei davon auszugehen, dass er sich in Afghanistan schnell wie-
der integrieren könne, um sich seine Existenz selber sichern zu können.
Mit seinen knapp (…) Jahren sei er ein junger Mann und bei guter Gesund-
heit. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.2.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
das Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei auf seinen Fall nicht an-
wendbar. In Erwägung 6.2.1 des Urteils werde von der „Hauptstadt Kabul“
gesprochen und in Erwägung 6.2.2 von der „Stadt Kabul“. Er stamme je-
doch, wie anlässlich der BzP erwähnt, aus dem Dorf B._______, welches
zirka (…) Minuten von Kabul entfernt liege. Des Weiteren lebe seine Fami-
lie seit zirka (…) Monaten in C._______ (Provinz Nangarhar), weil sie in
Kabul von den Taliban bedroht worden seien. Er werde Beweise dafür
nachreichen.
7.2.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das
bereits erwähnte Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ver-
wiesen werden. Gemäss diesem Entscheid hat sich die Sicherheitssitua-
tion in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlech-
tert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind
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als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Vollzug der Wegweisung dort-
hin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurtei-
len. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststel-
lung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlie-
gen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenz-
bedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzun-
gen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei
der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, wel-
cher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufneh-
men kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann.
Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene
Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftli-
chen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten,
Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann
kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die
Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines trag-
fähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Per-
son lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt
und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufs-
erfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern
eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zu-
sammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
7.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, Bezirk (…),
Provinz Kabul. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich
gemäss Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzug in das Heimatdorf des
Beschwerdeführers in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage als unzu-
mutbar. Zu prüfen ist somit, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.
Der Beschwerdeführer ist ein junger und – soweit aus den Akten ersichtlich
– gesunder Mann. Er hat nach (…) Jahren die Schule mit der Matura ab-
geschlossen. Vom Ende des Jahres 2012 bis Mitte des Jahres 2013 hat er
in Mazar-e-Sharif als (…) gearbeitet. Danach hat er als (…) in Kabul (vgl.
SEM-Akten A5/12 Ziff. 1.17.05) und als (…) in D._______ und in anderen
Dörfern bei Kabul gearbeitet (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.01). Insofern
verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine gute Ausbildung und Berufs-
erfahrung. Damit allein kann aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebo-
tenen Zurückhaltung bei der Annahme einer Aufenthaltsalternative jedoch
nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen werden. Die Eltern,
Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben im
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Dorf B._______ sowie in E._______ (vgl. SEM-Akten A34/18 F7 ff.). Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des fehlenden sozialen Netzes in eine
existenzbedrohende Lage geraten würde. Kabul stellt folglich keine inner-
staatliche Wohnsitzalternative dar. Der Vollzug dorthin ist unzumutbar. Der
Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es ist indes-
sen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei erneuter
Straffälligkeit eine Überprüfung und allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme jederzeit möglich ist (Art. 83 Abs. 7 AuG).
7.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
8.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 22. Februar 2018 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Üb-
rigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Indes beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Verbeiständung.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren
nicht als aussichtslos zu gelten haben. Zudem ist seine Bedürftigkeit durch
die Fürsorgebestätigung vom 8. März 2018 belegt. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen. Es
sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Bezüglich der Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes ist fest-
zuhalten, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Schrei-
bens vom 4. April 2018 bereits spruchreif war und damit für das Gericht
keinen Anlass bestand, Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbei-
stand einzusetzen.
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9.3 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift selbst verfasst. Mit der
Eingabe vom 4. April 2018 hat der Rechtsvertreter lediglich seine Mandats-
übernahme angezeigt und Beweismittel eingereicht. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorliegenden
Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Februar 2018 werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
heissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das Gesuch um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge-
wiesen.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: