Abtei lung V
E-1514/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, geboren (...), Pakistan,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1514/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 bei den Grenzpoli-
zeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit gleichentags eröffneter
Verfügung vom 15. Februar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfah-
rens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom 17.
Februar 2008 sowie der Anhörung vom 26. Februar 2008 im Wesentli-
chen geltend machte, pakistanischer Staatsbürger zu sein und aus
B._______, C._______, zu stammen,
dass er Asyl in der Schweiz benötige, weil die gegnerische Partei ihn
jederzeit umbringen könnte und er ohnehin nicht wisse, welches Schick-
sal ihn in Pakistan erwarte,
dass er seit dem Jahr (...) stets ein einfaches Mitglied der Pakistan
People's Party (PPP) gewesen sei und für diese Partei im Distrikt et-
was Werbung gemacht habe,
dass er beispielsweise Leuten gesagt habe, sie sollten doch bei der
Partei mitmachen, weil es eine gute Partei sei und die PPP ihnen hel-
fen könne,
dass die Grosseltern, Eltern und die (...) des Beschwerdeführers
ebenfalls einfache Mitglieder der PPP gewesen seien,
dass Angehörige der PPP von Leuten der Pakistan Muslim League-Q
(PML-Q oder KAF-Gruppe) unter Druck gesetzt, geschlagen und schi-
kaniert würden,
dass in Pakistan die Situation sehr schlecht sei und auch der Mord an
der Parteiführerin der PPP auf das Konto dieser KAF-Gruppe gehe,
dass die Polizei Befehlsempfängerin der PML-Q sei, die auf Distrikt-
ebene immer noch das Sagen habe,
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dass die PML-Q durch gezielte Festnahmen von Angehörigen der PPP
ihren politischen Gegner schwächen oder aus dem Verkehr ziehen will,
weil sie selber ewig an der Macht bleiben und die Staatskasse plün-
dern möchte,
dass die Polizei immer wieder Razzien im Wohnhaus der Familie des
Beschwerdeführers durchgeführt habe,
dass sie im Rahmen einer solchen von der PML-Q in Auftrag gegebe-
nen Razzia vom (...), mithin vor der Tötung von Benazir Bhutto,
erstmals nach Hause gekommen sei und sich nach dem Be-
schwerdeführer und dessen Vater erkundigt habe,
dass der Beschwerdeführer rechtzeitig über die Aktion informiert wor-
den sei, weshalb er habe fliehen können,
dass sein Vater im Jahr (...) festgenommen worden sei, weil er sich
gerade zu Hause aufgehalten habe, und von den Polizisten auf den
Polizeiposten gebracht, wo er erst gegen Bezahlung einer Kaution wie-
der laufen gelassen worden sei,
dass im (...) die Polizei zweimal vorbeigekommen sei,
dass sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen vorsorglicher-
weise während der Razziazeiten bei Verwandten aufgehalten hätten,
dass seine Familie nicht damit gerechnet habe, dass die PPP mittler-
weile die Wahlen gewinnen würde, weshalb ihm sein Vater am 10. Feb-
ruar 2008 die sehr kostspielige Reise in die Schweiz ermöglicht habe,
und nun er und sein Vater in finanzieller Hinsicht am Ende seien,
dass er auch wegen dieser desolaten finanziellen Situation der Ange-
hörigen nicht mit leeren Händen nach Pakistan zurückkehren könne,
dass er sich die Modalitäten seiner Flugreise nicht gemerkt habe, wes-
halb er keine Angaben über die Fluggesellschaft, Flugroute, Zwischen-
landungen, Sprache im Flugzeug oder die Flugzeit machen könne,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonischen Kontakt mit
der Mutter aufgenommen und dabei erfahren habe, dass sich sein Va-
ter und die Brüder zur Zeit auf der Flucht befinden würden,
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dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zur Stützung seiner
Asylangaben einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Febru-
ar 2008 mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Februar 2008
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die PPP sei
aus den soeben stattgefundenen Parlamentswahlen vom 18. Februar
2008 als Gewinnerin hervorgegangen und habe die meisten Mandate
vor der Muslim League von Nawaz Sharif (PML-N) erhalten,
dass sich die beiden stärksten Parteien auf die Bildung einer Koaliti-
onsregierung verständigt hätten und die PML-Q lediglich einen Viertel
der Sitzanteile von PPP und PML-N besitzen würde,
dass nach den Parlamentswahlen die PML-N im C._______, der
Heimatprovinz des Beschwerdeführers, eindeutige Wahlsiegerin
geworden sei,
dass sich bei dieser Ausgangslage die angebliche Gefährdungssituati-
on des Beschwerdeführers grundlegend geändert habe,
dass er allfälligen Übergriffen von Angehörigen der PML-Q, welche im
Übrigen aufgrund von seiner Stellung als einfaches Mitglied der PPP
sehr unwahrscheinlich seien, mittels Unterstützung durch die dortige
Polizei entgegenwirken könne, zumal auch der Polizeiapparat in Paki-
stan politisch ausgerichtet sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der veränderten politischen
Situation in Pakistan nach den Parlamentswahlen keine Veranlassung
haben könne, staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des
Beschwerdeführers einzugehen,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan durchführbar (zulässig,
zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung
der Flughafenpolizei mit einer teilweise vom Beschwerdeführer in Urdu
verfassten handschriftlichen und ansonsten englischsprachigen For-
mulareingabe vom 6. März 2008 (Telefaxeingang) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und im englischsprachigen Teil unter
Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung des BFM
vom 29. Februar 2008 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Voll-
zug nicht durchführbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Verbeiständung) sei zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuali-
ter sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass indes der englischsprachige Text keine Begründungen zu den An-
trägen enthielt und das Bundesverwaltungsgericht den Amtsdolmet-
scher beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde von Urdu
in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2007 in Kopie beim In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
dass mit Telefax vom 8. März 2008 die beim Amtsdolmetscher in Auf-
trag gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil der Beschwerde
ein Bleiberecht in der Schweiz und die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde beantragte,
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dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen
verwiesen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bezüglich des englischsprachigen Beschwerdeformulars unklar
ist, ob der der englischen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer
die im Formular enthaltenen Anträge überhaupt stellen wollte, wobei
aus prozessökonomischen Gründen diese Anträge grundsätzlich be-
handelt werden,
dass allerdings das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden
Eventualantrag nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in der handschriftlichen Ergänzung seiner
Eingabe vom 6. März 2008 geltend machte, das BFM sei aufgrund des
kürzlichen Wahlerfolges der PPP zu Unrecht davon ausgegangen, er
habe keine Probleme mehr in Pakistan,
dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan nach wie vor umgebracht
werden könne, weil die Polizei weiterhin mit der PML-Q zusammenar-
beite und durchaus die Fähigkeit besitze, jede Person zu verhaften
und umzubringen,
dass die PML-Q täglich Anschläge organisiere und PPP-Leute töte,
dass er zudem rund eine Million Rupien für die Reise in die Schweiz
investiert habe, mithin nun ruiniert sei, und bei einer Rückschaffung in
Pakistan umgebracht werde,
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dass er es vorziehe, in der Schweiz in einem Gefängnis zuzubringen
oder sich umzubringen,
dass die Vorinstanz zu Recht den Entscheidzeitpunkt als massgeben-
den Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft angenom-
men hat, und dieses Vorgehen langjähriger gefestigter und heutiger
Praxis entspricht (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18, E. 5.7.1, mit
weiteren Quellenhinweisen),
dass somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dabei einer-
seits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhande-
nen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist,
dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuch-
stellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind,
dass eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids, noch aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden
nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimat- oder
Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. dazu die nach
wie vor zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 14, E. 2a),
dass das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Lageanalyse des
BFM in Bezug auf den Beschwerdeführer vollumfänglich teilt,
dass aufgrund des überragenden Wahlerfolgs der PPP und der PML-N
die PML-Q respektive die von ihr früher dirigierte und instrumentali-
sierte Polizei ihre frühere Macht sowohl national wie auch in der Hei-
matprovinz des Beschwerdeführers massiv eingebüsst haben, zumal
die Polizei in Pakistan politisch ausgerichtet ist,
dass angeblich erlittenen Verfolgungen durch die PML-Q oder der von
ihr dirigierten Polizei heute deshalb grundsätzlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz mehr zukommen kann und künftige Verfolgungen
nicht zu befürchten sind,
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dass an dieser Einschätzung auch die persönliche Situation des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern vermag,
dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden hätte,
dass er vielmehr sich gegen ungerechtfertigte Übergriffe von Schläger-
trupps der PML-Q oder anderen Behelligungen und Schikanen von An-
gehörigen der PML-Q oder Dritten mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren
könnte, zumal die PML-Q ihren Einfluss auf die Polizei in der Heimat-
provinz des Beschwerdeführers massiv eingebüsst hat,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorkommnisse und der vergleichsweise ge-
ringe Grad seiner früheren Tätigkeit als einfaches Mitglied der PPP im
heutigen Zeitpunkt kein erhebliches Gefährdungspotential darstellt,
dass die Furcht des Beschwerdeführers, trotz der grundlegenden Ver-
änderung der politischen und polizeilichen Situation aufgrund seines
früheren Engagements im C._______ zu Gunsten der PPP verfolgt zu
werden, als unbegründet bezeichnet werden muss,
dass die beiden grössten Parteien gewillt sind, rechtsstaatliche Zu-
stände landesweit durchzusetzen,
dass zudem der Beschwerdeführer keiner speziellen Ethnie oder Reli-
gion angehört und auch unter diesem Gesichtswinkel kein besonderes
Risiko im C._______ gewärtigen wird,
dass er sich auch andernorts in Pakistan, beispielsweise an Orten, wo
die PML-Q noch schwächere Wahlergebnisse erzielt hat, niederlassen
könnte,
dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die an-
gestrebte Sicherheit eines Angehörigen der PPP auch tatsächlich in
jedem kleinen Ort in Pakistans gewährleistet werden kann,
dass auch keine Anhaltspunkte in den Akten auf das Vorliegen
"zwingender Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) ergeben, aufgrund welcher eine Rückkehr in den
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früheren Verfolgerstaat nach Lehre und Praxis trotz des Wegfalls einer
drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu
betrachten wäre,
dass der angebliche finanzielle Ruin zufolge der Finanzierung der Rei-
se in den Westen kein Problem im Kontext einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt,
dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers nicht zu prüfen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die politische Lage sich auf nationaler Ebene und im C._______,
woher der Beschwerdeführer stammt, seit der kürzlich erfolgten Parla-
mentswahlen grundlegend geändert hat und keine Gefährdung im Sin-
ne einer allgemeinen Gewalt wegen der blossen Mitgliedschaft zur
Wahlsiegerin PPP besteht,
dass die nächsten Angehörigen und ein Grossteil der Verwandtschaft
des Beschwerdeführers im Heimatland leben, mithin ein soziales Be-
ziehungsnetz im Heimatland besteht,
dass dem (...)jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslauten-
der Hinweise offenbar gesund ist und langjährige Erfahrungen in der
Landwirtschaft mit sich bringt, zuzumuten ist, Anstrengungen zur Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit zu unternehmen,
dass auch der Umstand allfälliger hoher Schulden (...) (vgl. A10, S. 9)
den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich in einem ande-
ren Landesteil Pakistans niederzulassen,
dass die indirekte Drohung mit einer Selbsttötung den Wegweisungs-
vollzug letztlich nicht zu verhindern vermag (vgl. handschriftliche Erklä-
rung vom 6. März 2008),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung ans BFM bestand und im heu-
tigen Zeit der Antrag ohnehin hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers
notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter
in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist,
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dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenz-
polizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM Flughafenverfahren (Ref-Nr. N_______; per Telefax), zur
Kenntnis
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058
Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Be-
schwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhän-
digen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzu-
stellen (vorab per Telefax)
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren (...), Pakistan
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ................................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz (...), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
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