B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1514/2013
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo respektive Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die der Ethnie der Ashkali zugehörigen Beschwerdeführenden Ko-
sovo eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren zwei minderjährigen
und zwei volljährigen Kindern (E-1512/2013 und E-1513/2013) am
27. Dezember 2012 (Beschwerdeführer) respektive drei oder vier Tage
vor Silvester 2012 (Beschwerdeführerin) verliessen, am 30. Dezember
2012 in die Schweiz gelangten und am 31. Dezember 2012 um Asyl
nachsuchten,
dass am 9. Januar 2013 die Befragungen zur Person (BzP) und am
24. Januar 2013 die Anhörungen zu ihren Asylgründen stattfanden,
dass sie vorbrachten, sie und ihre Kinder hätten sich, weil sie nirgends
willkommen gewesen seien, seit dem Kriegsende im Jahre 1999 abwech-
selnd in Serbien und in Kosovo aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer in Serbien mehrmals ohne ersichtlichen
Grund aufgrund seiner Ethnie im Gefängnis gewesen sei (…),
dass er auch in Kosovo wiederholt festgenommen worden sei und im
Zeitraum von (…) bis (…) mehrere kurze Gefängnisstrafen verbüsst ha-
be, weil er nicht am Krieg teilgenommen und sich nach dem Schicksal
seiner weiteren (…) Kinder erkundigt habe, die seit dem Krieg verschollen
seien,
dass sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen ihres Ehemannes be-
rief und zusätzlich geltend machte, sie sei in Serbien und Kosovo von den
Leuten und der Polizei beschimpft und aufgefordert worden, jeweils in
das andere Land zurückzukehren, weshalb sie weder eine Heimat noch
ein Haus gehabt habe, zudem seien ihre Eltern im Krieg (…) worden und
(…) ihrer Kinder seien seit dem Krieg verschollen,
dass sie gesundheitlich angeschlagen seien,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen verschie-
dene Dokumente (…) zu den Akten reichten,
dass das BFM mit am 16. März 2013 eröffneter Verfügung vom 13. März
2013 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre minderjährigen Kin-
der erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten im Asylpunkt aufgrund ihrer widersprüch-
lichen Aussagen zu ihrem letzten Wohnsitz vor der Einreise in die
Schweiz den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass deshalb und aufgrund der eingereichten Beweismittel und Ausweis-
dokumente zwingend davon auszugehen sei, dass sie und die Kinder in
den letzten Jahren im serbischen E._______ gelebt hätten, wo sie über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen respektive sogar die serbi-
sche Staatsangehörigkeit besitzen würden,
dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen, sie seien aus Serbien ver-
trieben worden, der Beschwerdeführer sei dort wegen seiner kosovari-
schen Herkunft und seiner Zugehörigkeit zu den Ashkali wiederholt zu
Gefängnisstrafen verurteilt worden, jeglicher Grundlage entbehrten und
aufgrund seiner diesbezüglichen Aussagen davon auszugehen sei, diese
Strafen dienten rechtsstaatlich legitimen Zwecken,
dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu Kosovo angesichts der Mög-
lichkeit für die Beschwerdeführenden, sich in Serbien aufzuhalten, offen-
gelassen werden könne, und die geltend gemachten Nachteile im Zu-
sammenhang mit den Kriegsereignissen weder in sachlicher noch in zeit-
licher Hinsicht kausal für die Ausreise seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 22. März 2013 (per Telefax und am 25. März 2013 per Post) gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und in materieller Hinsicht beantragen, der negative Asylentscheid vom
13. März 2013 sei teilweise aufzuheben, und es sei unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die zeitliche Koordination des Verfah-
rens mit denjenigen ihrer erwachsenen Kinder F._______ (…) sowie
G._______ (…) und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2013 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über
Bschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 weder bezüglich der
Feststellung, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, noch hinsichtlich der Ablehnung der Asylge-
suche und der Wegweisung angefochten wird, weshalb die Dispositivzif-
fern 1, 2 und 3 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass einzig gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig
respektive nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Verfahren auf die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist,
dass das Verfahren antragsgemäss in zeitlicher Hinsicht mit den Verfah-
ren der erwachsenen Kinder F._______ (…) und G._______ (…) koordi-
niert wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass aufgrund des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrechtlich
relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung fin-
det,
dass entgegen den entsprechenden (sinngemässen) Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimatland drohen würde,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem
1. April 2009 als so genanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG) definiert und damit insbesondere die Einhaltung der Menschen-
rechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschen-
rechtsbereich bestätigt hat,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch mit Bezug auf Angehörige
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ethnischer Minderheiten – nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen lässt und der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochte-
nen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass zwar Ashkali in Serbien unter schwierigen Bedingungen leben, aber
soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine existenz-
bedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehörigkeit
zu dieser Ethnie nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführenden
bereits vor ihrer Ausreise in Serbien medizinisch behandelt wurden und
sich aus den eingereichten Arztberichten nicht entnehmen lässt, sie seien
auf die hiesige medizinische Infrastruktur angewiesen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedro-
hende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), weshalb es den Beschwerdeführenden
zuzumuten ist, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen und der In-
anspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaatlichen Institutio-
nen eine neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der Kinder
nach Serbien auch unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des
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Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem
BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer
Kinder in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen
ist, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren demnach als aussichtslos erweisen,
weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist und deshalb die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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