Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1515/2010
beu/pua/ris
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Pakistan,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat Pakistan am 16. Juli 2007 und reiste am 18. Juli 2007 illegal
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur
Begründung seines Gesuches brachte er im Wesentlichen vor, er sei
christlichen Glaubens und habe seit dem Jahre 2004 Streit mit seiner
zum Islam übergetretenen Schwester gehabt, da deren Sohn wiederholt
von zu Hause ausgerissen sei und sich bei ihm aufgehalten habe. Seine
Schwester habe ihn mit Hilfe eines mit ihr befreundeten Colonels bedroht
für den Fall, dass er seinen Neffen zum Christentum bekehre und habe
versucht, ihn zur Annahme des islamischen Glaubens zu bewegen.
Aufgrund einer Anzeige seiner Schwester wegen Kindesentführung seien
er, sein Schwager (Bruder seiner Ehefrau) und dessen Sohn am 30.
August 2004 verhaftet, eine Woche festgehalten und schliesslich gegen
Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Er sei in der Folge
wiederholt telefonisch bedroht und zweimal von dem Colonel
unterstehenden Soldaten geschlagen worden. Am 2. Juli 2007 sei erneut
Anzeige gegen ihn wegen Diebstahls eingereicht worden und er sei
deswegen von der Polizei gesucht worden, habe sich aber nach einer
Warnung durch seine (damalige) Ehefrau bis zur Ausreise bei einem
Freund versteckt. Er gehe davon aus, dass die zweite Anzeige ebenfalls
von seiner Schwester veranlasst worden sei.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 mangels Glaubhaftigkeit der
Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2009
ab.
B.
Am 27. Januar 2010 (Eingang 2. Februar 2010) liess der
Beschwerdeführer beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen, es sei ihm
wiedererwägungsweise Asyl zu gewähren, eventualiter sei er nicht
wegzuweisen und stattdessen wiedererwägungsweise vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter wurde die Erstreckung der Ausreisefrist
beantragt. Der Beschwerdeführer sei ein Konvertit zur christlichen
Minderheit, dessen Probleme in Pakistan sich nun erst richtig zeigen
würden; so werde er behördlicherseits wegen des Vorwurfs der
Blasphemie neu gesucht. Zum Beleg und zum Beweis der
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Flüchtlingseigenschaft wurden verschiedene Beweismittel eingereicht.
Zudem wurde vorgebracht, dass in Pakistan konvertierte Christen derart
intensiv kollektiv verfolgt würden, dass von besonderen Erfordernissen im
Einzelfall abzusehen sei. Der Beschwerdeführer würde darüber hinaus
mittels des Strafrechts in religiösen Zwang genommen, womit er im Falle
einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erwarten hätte. In Bezug auf die
eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme führte er aus, er sei in der
Heimat einer Gefährdung ausgesetzt, die sich nicht mit Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vereinbaren lasse. Schliesslich
habe er eine christliche Frau schweizerischer Herkunft kennengelernt und
da sich diese Sache deutlich zur Heirat hin entwickle sei es ihm nicht
zuzumuten, in die Heimat zurückzureisen.
C.
Das BFM nahm die Eingabe mit Schreiben vom 9. Februar 2010 als
zweites Asylgesuch entgegen und gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich bis zum 19. Februar 2010 zum geplanten Nichteintreten
auf das Gesuch nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu äussern.
Dieser führte am 11. Februar 2010 aus, seiner Eingabe liessen sich die im Gesetzestext angeführten
Gründe für eine materielle Behandlung entnehmen. Allerdings sei er gerade in Heirat mit einer
Schweizerin, so dass die Gefahr eines menschenrechtswidrigen Wegweisungsvollzugs bei
Bewilligungserteilung als nicht mehr gegeben erscheine, weshalb um Sistierung des Verfahrens vor dem
BFM ersucht werde.
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 4. März 2010 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Zudem erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.-- und verfügte, dem Beschwerdeführer würden die
editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten
Asylverfahren zu Protokoll gegeben, Christ zu sein; die geltend gemachte Konversion sei als
nachgeschoben und nicht glaubwürdig zu erachten, zumal nicht ersichtlich sei, wie eine bereits der
christlichen Glaubensgemeinschaft angehörende Person zu dieser konvertieren sollte. Daran vermöchten
auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Im Weiteren würden die Schweizer Asylbehörden und
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das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan ausgehen. Auf
das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 10. März 2010 (Poststempel: 11. März 2011) gelangte
der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess
beantragen, er sei in der Schweiz im Rahmen der Rechtsordnung
aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Bundes.
Begründet wurden die Anträge im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner
Rückkehr nach Pakistan zum richtigen Glauben zurückgefunden habe. Dies erschliesse sich aufgrund der
vorhandenen Akten nicht auf den ersten Blick, was aber auch nicht nötig sei. Vielmehr würden ernsthafte
Hinweise dafür genügen, dass sich ein für das Vorbringen wesentlicher Einschnitt ergeben haben könne,
um eine vertieftere Prüfweise verlangen zu dürfen. Unbesehen der Frage der Asylgewährung dürfe bei der
Rückschiebung nicht über konkrete Gefahren hinweggesehen werden, die dem Gläubigen (in seinem
Heimatland) begegnen würden. Die bevorstehenden Heirat sei mitzuberücksichtigen, da sich damit eine
konkrete Gefährdung (des Beschwerdeführers) in einer von Militär, Diktatur und Islam geprägten
Weltgegend sicher ausschliessen lasse, erhalte dieser doch bei erfolgreichem Abschluss seines
Unterfangens eine Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich sei des Kern des Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers schwer missachtet worden, wofür die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs
in einem bloss schriftlichen Rechtsmittelverfahren keinen genügenden Ersatz bilde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom
15. März 2010 fest, die Rechtsbegehren und die Begründung der
Beschwerde würden die nötige Klarheit vermissen lassen. In der
Beschwerdeschrift werde sinngemäss darum ersucht, auf den Vollzug der
Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen, aufgrund der Begründung sei jedoch
unklar, ob darüber hinaus weitere Anträge gestellt würden. Der
Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, innert sieben Tagen ab
Eröffnung der Verfügung die Rechtsbegehren klar formuliert
nachzureichen; bei unbenutztem Ablauf der Frist werde die Beschwerde
als solche gegen den Vollzug der Wegweisung entgegengenommen.
Zudem wurde ihm das Abwarten des Entscheides in der Schweiz
gewährt. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
G.
Am 8. März 2011 reichte er mehrere Berichte ein, um die Entwicklung in
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Pakistan aufzuzeigen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu belegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage; diese hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2010 eingehalten. Es ist somit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehen aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
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BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht
enthält sich – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1).
3.2 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird vom BFM dagegen materiell geprüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 18. März
2010 – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Rechtsbegehren
präziser zu formulieren, wobei ihm angedroht wurde, die Beschwerde
werde bei ungenutztem Fristablauf (nur) als solche gegen den Vollzug
der Wegweisung entgegengenommen. Da der Beschwerdeführer sich
hierzu nicht vernehmen liess, ist vorab festzuhalten, dass die Verfügung
des BFM vom 3. März 2010, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf
das zweite Asylgesuch (Dispositivziffer 1) betrifft, in Rechtskraft
erwachsen ist. Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob das BFM zurecht die
Wegweisung und deren Vollzug anordnete.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz. Dabei ist der Begründung der Beschwerde unter Ziff.
2.2.1 zu entnehmen, dass diese wohl darin gesehen wurde, dass keine
"vertiefte Befragung" stattgefunden habe.
5.1. Wenn ein Fall nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu beurteilen ist und
die betroffene asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, hat gemäss Art. 36 Abs.
1 AsylG eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden. In
den übrigen Fällen wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör
gewährt (Art. 36 Abs. 2 AsylG).
5.2. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer den Akten zufolge – entgegen seiner Behauptung in
der Beschwerdeschrift – zwischen dem Abschluss des ersten
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Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat. Somit bestand für
das BFM mit Blick auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen
keine Veranlassung, im Anschluss an die Einreichung des zweiten
Asylgesuchs eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 durchzuführen.
Hingegen musste das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36
Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewähren, was vorliegend mit
Schreiben des BFM vom 9. Februar 2010 (B4/3) geschah.
5.3. Es ist somit festzustellen, dass die Vorgehensweise des BFM im
vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör nicht verletzte.
6.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG)
Der Beschwerdeführer führt vorliegend (Beschwerdeschrift vom 10. März 2010) aus, er stehe kurz vor der
Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Indes lässt sich den Akten bezüglich einer zwischenzeitlich erfolgten
Eheschliessung nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt damit weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Damit ist
die Wegweisung zu Recht verfügt worden.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts- oder den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
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Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 – 4
AuG).
7.2. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde
mangels Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen (insbesondere
betreffend den Vorwurf der Blasphemie) auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb er auch die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermag. Sodann ergeben sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. In seinem zweiten Asylgesuch vom
27. Januar 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er fürchte sich in der
Heimat wegen seiner Religionszugehörigkeit vor einer schikanösen
Behandlung, wovor ihn dort niemand beschützen könne und werde; er sei
daher in der Heimat sicher einer mit Art. 3 EMRK nicht vereinbaren
Gefährdung ausgesetzt (B1/7, S. 6). Mit seinen allgemeinen Vorbringen
gelingt es dem Beschwerdeführer indes nicht, eine konkrete Gefahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.5.). Wie bereits im ihn
betreffenden Urteil E-8309/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.
April 2009 ausgeführt wurde, lässt auch die angeblich gegen ihn im Juli
2007 erhobene Strafanzeige nicht den Schluss einer drohenden
völkerrechtswidrigen Bestrafung oder Behandlung zu (E. 5.3 S. 7).
Selbiges gilt, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, bezüglich des nur
in Kopie eingereichten First Information Report vom 7. Juni 2007 (vgl.
B24, Beilage 5). Hiernach sei der Beschwerdeführer wegen Verstosses
gegen das pakistanische Blasphemieverbot angezeigt worden. In diesem
Zusammenhang reichte er mit Eingabe vom 7. März 2011 Ausdrucke
verschiedene Onlineartikel zum Falle "Asia Bibi" – einer christlichen Frau,
die in Pakistan wegen Verstosses gegen das Blasphemieverbot zum
Tode verurteilt wurde – ein. Der Beschwerdeführer vermag damit jedoch
nicht die konkrete Gefahr nachzuweisen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung ebenfalls die Todesstrafe droht (vgl. EMARK 2000 Nr. 26
E. 6b S. 230), zumal kein Urteil im Zusammenhang mit dem angeblich
eröffneten Verfahren vorliegt und der Beschwerdeführer der
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Unglaubhaftigkeitsfeststellung der geltend gemachten
Blasphemievorwürfe gegen ihn durch das BFM in der Beschwerdeschrift
nichts entgegenhält. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.4. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges zutreffend aus, dass weder die im
Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung
sprechen würden, insbesondere auch nicht die behauptete
bevorstehende Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Die dagegen vom
Beschwerdeführer erhobenen allgemeinen Einwände – dass seit
Längerem von Fällen berichtet werde, in denen gläubige Christen beim
Grenzübertritt (nach Pakistan) Schläge, Beschimpfungen bis hin zu Folter
und ungerechter Einsperrung erleiden müssten und dass es ein
Erfordernis einer erweiterten humanitären Sichtweise sei, dass die
Heiratswilligkeit und Heiratswürdigkeit zweier Christen in die
Fallbearbeitung miteinzubeziehen seien – vermögen daran nichts zu
ändern, begründet doch die Situation der Christen in Pakistan keine
generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit sind auch keine ersichtlich.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
9.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: