B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1515/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
E-1515/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer, sunnitischer Kur-
de, aus seinem Heimatstaat legal (mit echtem Reisepass und Ausreisege-
nehmigung) respektive mit gefälschten Papieren aus und in den Libanon
ein, wo er sich fünf Monate aufgehalten und während dieser Zeit in der
(…)werkstatt seines Bruders gearbeitet habe. Schliesslich gelangte er am
2. April 2012 in den Transitbereich des Flughafens B._______, wo er am
5. April 2012 um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2012 wurde ihm die Einreise
in die Schweiz bewilligt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Kurzbefra-
gung am Flughafen B._______ vom 12. April 2012 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 18. Oktober 2013 im Wesentlichen geltend, er sei zu sei-
nem Bruder in den Libanon gereist, um der Aushebung zum Militärdienst
zu entgehen, weil er nicht habe töten wollen. Ausserdem sei er vom Re-
gime gezwungen worden, an zwei regimefreundlichen Demonstrationen
teilzunehmen. Aus Furcht davor, von den Hisbollah-Milizen nach Syrien zu-
rückgeführt zu werden, habe er den Libanon schliesslich verlassen.
B.
Mit am 19. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 17. Februar 2014 stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; den
Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei der
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessua-
ler Hinsicht liess er darum ersuchen, ihm sei in die Akten A7/2, A8/1, A11/1,
A13/2, A14/2, A22/4, A24/1, A26/1, A27/1, A28/1, A29/4 und A30/4, in die
E-1515/2014
Seite 3
beigezogenen Länderinformationen und Abklärungen sowie den internen
"VA-Antrag" Akteneinsicht zu gewähren. Eventualiter sei zu den genannten
Akten und Informationen das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. eine
schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen,
wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung ihm eine ange-
messene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Ferner sei fest-
zustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei,
das BFM sei zudem anzuweisen, die Quellen betreffend die Informationen
über die Militärdiensteinberufung in Syrien offenzulegen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2014 verzichtete die damalige In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte Abweisung der Beschwerde, ohne
sich mit dieser auseinanderzusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 hiess die damalige Instruktions-
richterin das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, wies die Prozessan-
träge im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat, und brachte dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung vom 8. April 2014 zur Kenntnis. Das BFM
gewährte dem Beschwerdeführer anschliessend entsprechend der Anwei-
sung des Bundesverwaltungsgerichts Akteneinsicht.
G.
Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 7. Juli 2014, 16. Juli
2014, 2. Dezember 2014 sowie 9. Februar 2015 liess der Beschwerdefüh-
rer weitere Belege ins Recht legen.
E-1515/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet darüber endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehält-
lich nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a und 2 AsylG).
4.
4.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 wurde festgestellt, dass, so-
weit die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
verletzt hatte, sein Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Zusammen-
hang gewahrt wurde.
4.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme unzureichend begründet und somit ihre Begründungspflicht ver-
letzt, geht fehl, zumal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen
belastenden Verfügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinte-
resse an einer einlässlicheren Begründung besteht.
4.3 Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltsele-
mente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vo-
rinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich
zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der
oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
E-1515/2014
Seite 5
Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Bei den Sachver-
haltselementen, die, wie der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz in ihrer
Verfügung unerwähnt gelassen hat, handelt es sich um Angaben, die ohne
weiteres von der Sachverhaltszusammenfassung der Vorinstanz erfasst
sind. Sie hat sie wohl bewusst und unter Wahrung der Begründungspflicht
weggelassen.
4.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und sei an-
zuweisen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung
durchzuführen. Sie habe namentlich trotz des Hinweises des Hilfswerkver-
treters nicht abgeklärt, ob das unkonzentrierte und "zappelige" Verhalten
des Beschwerdeführers eine medizinische Ursache habe.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Dieser Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Zu
letzterem gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspa-
piere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung
der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Betreffend unterlassene Abklärungen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers ist auf dessen Mitwirkungspflicht zu verweisen. Hinzu
kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Aspekt des Sachverhalts
geeignet sein soll, sich im hier interessierenden Flüchtlings- und Asylpunkt
auszuwirken. Angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist der
rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Dies gilt auch in Bezug
auf die übrigen Vorhalte des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, zu
welchen weiteren Abklärungen die Vorinstanz anzuweisen und aus wel-
chem Grund eine zweite Anhörung angezeigt sein soll.
4.5 Die Rüge, das Beschleunigungsverbot sei verletzt worden, indem zwi-
schen der Erstbefragung und der Bundesanhörung über eineinhalb Jahre
vergangen seien, wird nicht hinreichend substanziiert. Ihre Begründetheit
ist auch nicht ersichtlich, auch wenn ein früheres Datum der Anhörung
zweifelsfrei dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung besser entsprochen
E-1515/2014
Seite 6
hätte und die gesetzliche Behandlungsfrist, bei welcher es sich um eine
Ordnungsvorschrift handelt, überschritten worden ist. Ausserdem ist nicht
erkennbar, worin die Remedur für diesen Pflichtverstoss, wenn ein solcher
anzunehmen wäre, bestehen würde. Eine Kassation der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachver-
haltsfeststellung wäre jedenfalls nicht zielführend.
4.6 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte
für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt respektive die Begründungspflicht oder das Beschleunigungsgebot
verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
E-1515/2014
Seite 7
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Abs. 3). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren
mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
6.
Die Vorinstanz hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Militärbe-
hörden seien zwischen August 2011 und Oktober 2011 zweimal bei seinem
Familienwohnsitz vorbeigekommen und hätten seinem Vater gesagt, des-
sen Sohn müsse seinen Militärdienst leisten, für unglaubhaft. Zum einen
sei sein Aussageverhalten unbeständig gewesen. So habe er an der Erst-
befragung ausgesagt, ein Militärbüchlein zu haben, worauf er aufgefordert
worden sei, dieses einzureichen. An der einlässlichen Anhörung habe er
dagegen ausdrücklich verneint, je ein Militärbüchlein besessen zu haben.
Zum anderen erfolge ein Aufgebot für gewöhnlich erst sechs Monate vor
der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und nicht bei einem Sech-
zehnjährigen und sei das geltend gemachte Vorgehen bei der Aushebung
unüblich. Hinzukomme, dass seine Angaben, insbesondere zum Datum
der Ausreise aus Syrien, vage und divergierend geblieben seien. Ferner
wies die Vorinstanz darauf hin, dass nach konstanter Rechtsprechung eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht darauf abgestellt werden
könne, dass einem Gesuchsteller ein Dritter ausgerichtet habe, er werde
gesucht. Ausserdem sei Militärdienstverweigerung kein Asylgrund. Die üb-
rigen Vorbringen (Zwang zur Teilnahme an zwei Demonstrationen) hielt die
Vorinstanz mangels asylbeachtlicher Intensität und Gezieltheit für nicht
asylrelevant und liess deren Glaubhaftigkeit offen.
7.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung behauptet
hatte, ein Militärbüchlein zu besitzen, was er an der einlässlichen Anhörung
dann richtigstellte, wiegt schwer und lässt an seiner persönlichen Glaub-
würdigkeit zweifeln. Trotz der sehr ausführlichen Beschwerdebegründung
bietet der Beschwerdeführer für dieses widersprüchliche Aussageverhal-
ten auch auf Beschwerdeebene keine Erklärung an. Gegen seine persön-
liche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht
sein ganzes Aussageverhalten. So gab er an der Erstbefragung an, legal,
E-1515/2014
Seite 8
mit echtem Reisepass und Ausreisegenehmigung von Syrien in den Liba-
non gereist zu sein, was gegen eine Verfolgungsgefahr spricht. An der An-
hörung behauptete er dagegen, mit gefälschten Papieren ausgereist zu
sein. Seine Antworten fielen nicht nur zum Ausreisedatum vage aus, viel-
mehr liess er einige wesentliche Fragen mit dem Hinweis unbeantwortet,
keine Details zu wissen. Ferner gab er an, nicht mehr zu wissen, ob er
seinen Reisepass zurückerhalten habe. Zum Reiseziel gab er an, eigent-
lich in die Türkei habe reisen wollen, stattdessen aber in der Schweiz ge-
landet zu sein. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen und unplau-
siblen Aussagen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbrin-
gen unglaubhaft sind. Bei einer Gesamtwürdigung vermögen auch die Ent-
gegnungen des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
Bei Wahrunterstellung der Vorbringen wären sie indes nicht asylrelevant.
Denn der Beschwerdeführer hat sich weder auf dem Rekrutierungsbüro
eingefunden, noch sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Es ist
(gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bis im April 2014) nicht ein-
mal ein schriftliches Aufgebot ergangen. Damit kann er nicht als ausgeho-
ben gelten. Bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden
würde er strafrechtlich somit weder als Dienstverweigerer noch als Deser-
teur gelten. Bei dieser Sachlage ist sogar fraglich, ob er Sanktionen zu ge-
wärtigen hätte, weil er sich nicht auf dem Rekrutierungsbüro gemeldet hat.
Zum Risiko bei einer allfälligen Rückkehr ausgehoben zu werden, ist darauf
hinzuweisen, dass Massnahmen zur Sicherstellung der Wehrpflicht wie die
Aushebung oder Sanktionen, weil einem Aufgebot keine Folge geleistet
worden ist, vorliegend keine asylrelevante Verfolgung darstellen, zumal der
Beschwerdeführer bis anhin nicht als Regimegegner registriert worden ist
(vgl. BVGE 2015/3). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift und Beweismittel zur Lage von Wehrdienstverweigerern
und Deserteuren unbehelflich. Gemäss den Beschwerdeergänzungen vom
7. Juli 2014 sowie vom 16. Juli 2014 erfolgte das Aufgebot entgegen den
früheren Ausführungen des Beschwerdeführers erst im April 2014 – nach
mehrjähriger Landesabwesenheit. Die Echtheit des entsprechenden Be-
weismittels kann nach dem Gesagten offengelassen werden.
Entgegen der Beschwerde ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen,
dass die beiden erzwungenen Demonstrationsteilnahmen mangels Inten-
sität und Gezieltheit der Massnahme die Flüchtlingseigenschaft ebenso
wenig begründen. Ausserdem sind sie nach dem Bekunden des Beschwer-
deführers auch nicht kausal für das Verlassen Syriens.
E-1515/2014
Seite 9
Was die in den Beschwerdeergänzungen geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe zufolge exilpolitischer Tätigkeit (Mitgliedschaft bei der
PYD und Demonstrationsteilnahme) betrifft, sind daraus weder eine tra-
gende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers er-
kennbar. Er hat insbesondere keine exponierte regimekritische Aufgabe
wahrgenommen. Sein exilpolitisches Engagement ist niedrig profiliert. Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und seines niedrigen po-
litischen Profils ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen,
dass er dem syrischen Geheimdienst aufgrund seines Wirkens bekannt
sei, zumal er in Syrien für das Assad-Regime demonstriert hat. Daher ist
er nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3.6 mw.H.).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt hatte.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
9.
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dem Be-
gehren, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen,
fehlt es folglich am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dieses Begehren ist
gegebenenfalls anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme zu stellen. Im vorliegenden Verfahren ist darauf nicht einzutreten.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-1515/2014
Seite 10
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1515/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die .Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: