B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1515/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
E-1515/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2015
(nachfolgend Erstbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, den Su-
dan wegen des Krieges verlassen zu haben. Probleme mit irgendwelchen
Personen, Behörden oder anderen Organisationen habe er keine gehabt.
Anlässlich der Anhörung vom 5. Oktober 2017 (nachfolgend Zweitbefra-
gung) machte er im Wesentlichen geltend, er sei ausgereist, weil er unter
Druck gestanden habe. Er sei von der sudanesischen Regierung bedroht
worden, weil er für eine NGO gearbeitet habe.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 12. März 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer unter Beilage eines Berichts (Annual Progress Report 2011, Darfur
Community Peace and Stability Found) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Angelegenheit zwecks Erhebung des vollständigen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-1515/2018
Seite 3
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachver-
halt sei unvollständig sowie unrichtig abgeklärt und wiedergegeben wor-
den. So sei im knapp gehaltenen Sachverhalt festgehalten worden, der Be-
schwerdeführer habe im Flüchtlingslager B._______ und C._______ ge-
lebt. Der Beschwerdeführer habe jedoch anlässlich der Anhörung wieder-
holt gesagt, dass er nur im Flüchtlingslager D._______ gelebt habe. In der
Zweitbefragung sei das arabische Wort für Flüchtlingscamp nicht übersetzt
worden. Sodann schreibe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für
die NGO im genannten Flüchtlingslager tätig gewesen sei. Er habe indes
gesagt, dass er im Dorf E._______ gearbeitet habe. Dies sei ein wichtiger
Punkt, zumal er von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuft worden sei.
Hinzu komme, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt
habe. So sei der Beschwerdeführer nicht gefragt worden, ob er Leute
kenne, die direkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führen können.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
E-1515/2018
Seite 4
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
3.3 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er weder in der
Erst- noch in der Zweitbefragung aussagte, er habe im Flüchtlingslager
B._______ gelebt. In seiner Antwort auf Frage 118 hat er dies in der Zweit-
befragung sogar ausdrücklich verneint. Mithin ist folgende Ausführung in
der Zusammenfassung des vorinstanzlichen Sachverhalts unzutreffend:
der Beschwerdeführer habe „im Flüchtlingslager B._______ und
C._______“ gewohnt. Dieser Fehler ist indes nicht in die Erwägungen ein-
geflossen. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend immer die Einzahl des
Wortes „Flüchtlingslager“ verwendet. Mithin muss es sich bei der Erwäh-
nung „B._______“ um einen Flüchtigkeitsfehler handeln. Weiter ist dem Be-
schwerdeführer ebenfalls darin beizupflichten, dass die Vorinstanz
C._______ statt D._______ schrieb. Allerdings wirkt sich auch dieser
Flüchtigkeitsfehler nicht auf die Erwägungen aus. Was mit Moaskar bezie-
hungsweise Moasker gemeint war, konnte der Beschwerdeführer an ent-
sprechender Stelle der Zweitbefragung erläutern. Die entsprechende Rüge
geht ins Leere. So floss dieses Missverständnis nicht in die angefochtene
Verfügung ein, sind keine Übersetzungsprobleme den Protokollen zu ent-
nehmen und der Beschwerdeführer bestätigte jeweils unterschriftlich, den
Dolmetscher gut verstanden zu haben. Was die Formulierung der Vo-
rinstanz betreffend „im genannten Flüchtlingslager“ anbelangt, ist das Fol-
gende festzuhalten. Der Beschwerdeführer gab an, von 2010 bis zu seiner
Ausreise im Flüchtlingslager D._______ gelebt zu haben und von 2012 bis
2014 bei der NGO tätig gewesen zu sein (SEM-Akten, A6, S. 4 und A19,
S. 5). Die Tätigkeit bei der NGO zwischen 2012 und 2014 muss also in die
Zeit gefallen sein, in welcher der Beschwerdeführer auch in jenem Camp
gemeldet war, was in der vorinstanzlichen Sachverhaltsformulierung „im
genannten Flüchtlingslager“ – wenn auch unglücklich formuliert – zutref-
fend zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer will darin einen wichti-
gen Punkt sehen, weil die Vorinstanz diesen als unglaubhaft ansehe, was
indes nicht zutrifft. So zweifelt die Vorinstanz weder an der Tätigkeit für die
NGO noch wird behauptet, dass der Beschwerdeführer unglaubhaft darge-
legt habe, im Flüchtlingslager oder während seiner Zeit im Flüchtlingslager
E-1515/2018
Seite 5
für die NGO gearbeitet zu haben (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Vo-
rinstanz kommt in diesem Zusammenhang lediglich zum Schluss, es sei
unglaubhaft, dass seine ehemalige Tätigkeit für die NGO eine Verfolgung
der sudanesischen Behörden gegen ihn ausgelöst habe (angefochtene
Verfügung, S. 3, hierzu E. 4). Aus der Rüge, er sei nicht gefragt worden,
ob er Leute kenne, die direkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen seien, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Guns-
ten ableiten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Schliesslich findet der
Vorwurf, die Zweitbefragung sei „eher als unstrukturiert“ zu qualifizieren,
keine Entsprechung im Protokoll. Diese Rügen sind unbegründet; andere
formelle Mängel sind keine ersichtlich.
3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der überflüssigen Er-
wähnung des Wortes B._______ und der fehlerhaften Schreibweise von
D._______ – den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig
abgeklärt und die Verfügung in ausreichender Weise begründet. Die Flüch-
tigkeitsfehler und ungenauen Formulierungen haben sich nicht negativ auf
die Erwägungen ausgewirkt. Die in der Beschwerde getätigten formellen
Rügen erweisen sich im Urteilszeitpunkt als unbegründet. In antizipierter
Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende Sachverhalts-
feststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu ei-
nem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind ab-
zuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind die Beweiswürdi-
gung und Rechtsanwendung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstan-
den. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vo-
rinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E-1515/2018
Seite 6
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausrei-
chend begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaub-
haft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen,
dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer bestä-
tigte in der Erstbefragung – unter Hinweis auf seine Mitwirkungs- und Voll-
ständigkeitspflicht – ausschliesslich wegen des Krieges ausgereist zu sein
und keine Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen
Organisationen gehabt zu haben (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.01). Auf ver-
tieftes Nachfragen fügte er hinzu, „die vom Militär“ hätten ihm vorgeworfen
zur Opposition zu gehören, obwohl er nicht zur Opposition gehöre. „Sie
sagten, dass jeder Bürger, der früher dort in diesem Gebiet gelebt hat, zur
Opposition gehört. Und ich habe früher ja auch dort gelebt“ (SEM-Akten,
E-1515/2018
Seite 7
A6, S. 7, Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund ist seine anlässlich der Zweit-
befragung ins Zentrum gerückte Fluchtgeschichte (angebliche Probleme
aufgrund seiner Tätigkeit für die NGO, SEM-Akten, A19, S. 7, F68 ff.) nach-
geschoben, mithin unglaubhaft (so bereits EMARK 1193/3 E. 3 S. 13).
Diese Schlussfolgerung wird durch seine Ausführungen untermauert. So
bestätigt er beispielsweise nie politisch aktiv gewesen zu sein (z. B. SEM-
Akten, A19, S. 9, F88 ff.) und antwortet auf die Frage, ob es bereits einen
Übergriff der sudanesischen Behörden auf ihn gegeben habe: „Nein, es hat
keine Versuche von der Regierungsseite mich zu verhaften gegeben. Je-
doch ist mein Leben in Gefahr, da ich Informationen an die Organisation
weitergegeben habe. Man könnte mich jederzeit verhaften“ (SEM-Akten,
A19, S. 8). Letzteres ist in zweierlei Hinsicht unglaubhaft. Neben der Tat-
sache, dass dieses Vorbringen nachgeschoben wurde, ist zu viel Zeit seit
seiner Aufnahme der Tätigkeiten für die NGO, ihrer Beendigung und seiner
Ausreise verstrichen. Wäre er tatsächlich aufgrund dieser Tätigkeit gesucht
worden, so hätte er dies in den vielen Jahren mitbekommen und hätte sich
nach Beendigung der Arbeit nicht noch über ein Jahr unbehelligt im Sudan
aufgehalten (SEM-Akten, A19, S. 8, F79 f., weder er noch Familienange-
hörige seien behördlich aufgesucht worden). Auf Beschwerdeebene wird
vorgebracht, dass ein Mitarbeiter der NGO im selben Block des Flüchtlings-
lagers entführt worden sei. Daraus wird abgeleitet, dass „ohne weiteres
auch eine Gefährdung für den Beschwerdeführer“ bestehe (Beschwerde,
S. 6). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, hat doch der Beschwerde-
führer seine Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, wobei es nicht genügt, sich lediglich auf
irgendwelche Drittpersonen zu berufen oder auszuführen, er habe „in stän-
diger Angst“ gelebt. Auch die weiteren Beschwerdeausführungen und der
Bericht von 2011 (Beschwerdebeilage) sind nicht geeignet, am Beweiser-
gebnis etwas zu ändern. Dass er für die NGO gearbeitet hat, wird von der
Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Es ist aufgrund der Tätigkeitsbeschrei-
bung des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass er eine
derart wichtige Position innerhalb der NGO bekleidet hätte, welche die Auf-
merksamkeit der Regierung auf seine Person hätte lenken können. Das
zeigt sich unter anderem auch darin, dass er nie gesucht oder verhaftet
wurde. Was die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung zu Darfur
anbelangt, wird der Lage vor Ort im Wegweisungspunkt Rechnung getra-
gen (E. 6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich weder um einen Jour-
nalisten noch um einen politisch aktiven Menschenrechtsaktivisten. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft abgelehnt hat.
E-1515/2018
Seite 8
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie
zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausser-
dem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische
und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Den-
noch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschät-
zung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwer-
deführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
E-1515/2018
Seite 9
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Die Vorinstanz brachte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vor, der Konflikt zwischen Regierungstruppen und den Re-
bellenorganisationen JEM und SLA/M (Sudanese Liberation Army Move-
ment) sowie den arabischen Milizen (Janjaweed) in Darfur dauere bis
heute an, was zu Massenvertreibungen geführt habe. Aufgrund dieser Si-
tuation sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Dar-
fur zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es be-
stehe jedoch vorliegend die für den Beschwerdeführer zumutbare Möglich-
keit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, so beispielsweise in Khar-
tum, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und wo der Be-
schwerdeführer bereits über eineinhalb Jahre gelebt und gearbeitet habe.
Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten sei auch davon auszugehen,
dass Vertreter der Diaspora ihren Landsleuten aus Darfur Unterstützung
bieten würden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Schulabschluss
und spreche neben seiner Muttersprache (Nuba) fliessend Arabisch und
gut Englisch. Berufserfahrung und Qualifikationen habe er nicht nur in
Khartum auf dem Bau, sondern auch während seiner Tätigkeit für die NGO
erworben. Schliesslich habe er seine Ausreise aus dem Sudan in Höhe von
2‘000 US Dollar selbst bezahlen können.
6.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die in-
nerstaatliche Schutzalternative bedinge, dass die allgemeinen Verhältnisse
am Zufluchtsort sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person
in einer Einzelfallprüfung zu beachten seien. So würden all seine Freunde
und Verwandten in Darfur leben. In Khartum verfüge er über keine Ver-
wandten. Sein dort lebender Onkel sei inzwischen verstorben. Auch im Hin-
blick auf die schlechte Stellung von Angehörigen der Volksgruppe Nuba sei
eine Wegweisung in den Grossraum Khartum nicht zumutbar.
6.3.3 Im Urteil BVGE 2013/5 – stellvertretend für die entsprechenden auf
Beschwerdeebene zitierten Urteile – wurde festgehalten, dass die allge-
meinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im
Einzelfall zu beachten seien und unter Berücksichtigung des länderspezi-
fischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beur-
teilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zuge-
E-1515/2018
Seite 10
mutet werden könne (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in diesem konkreten Ein-
zelfall wurde mangels Bestehens eines Beziehungs- und Verwandtschafts-
netzes der Vollzug als unzumutbar erachtet).
Entgegen den Beschwerdeausführungen liegen begünstigende Faktoren
in der Person des Beschwerdeführers vor, die für eine Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Die Vorinstanz hat zu-
treffend festgestellt, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen ei-
nen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Khartum spre-
chen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen,
gesunden Mann mit Schulabschluss und Berufserfahrung in verschiede-
nen Bereichen, dem es möglich war, für seine hohen Reisekosten selbst
aufzukommen (z. B. SEM-Akten, A19, S. 4 f. und S. 7). Zudem spricht
er – neben seiner Muttersprache – Arabisch und Englisch (SEM-Akten,
A19, S. 4). Dass er der Volksgruppe der Nuba angehört, ändert an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Khartum ebenfalls nichts (statt
vieler Urteil des BVGer D-5372/2017 vom 15. Februar 2018). Dies bezeugt
auch die Tatsache, dass er in Khartum bereits über eineinhalb Jahre leben
und arbeiteten konnte (z. B. SEM-Akten, A19, S. 3). Hinzu kommt, dass ein
mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum Khartum nach Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts für sich alleine nicht gegen die Zumutbarkeit der
Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative spricht (vgl. z. B. Urteile des
BVGer D-1858/2016 vom 24. Januar 2018 E. 6.3.2 oder D-5199/2015 vom
27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.w.H.). Aufgrund seines Aufenthalts in Khartum, ist
davon auszugehen, dass er dort – sofern überhaupt notwendig – neben
Landsleuten seiner Diaspora, auf ein bereits bestehendes Beziehungsnetz
zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khar-
tum – auch ohne seinen Onkel – erneut eine tragfähige Existenz aufbauen
kann und nicht in eine Notlage geraten wird.
6.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515).
E-1515/2018
Seite 11
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1515/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: