B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1516/2015
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamili-
scher Ethnie – am 6. Mai 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die damals
vorgebrachten Gesuchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2009 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7987/2009 vom 17. De-
zember 2012 die gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde ab-
wies, womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs,
dass dem Beschwerdeführer vom SEM Frist angesetzt wurde, bis zum 17.
Januar 2013 die Schweiz zu verlassen,
dass die für den Beschwerdeführer zuständige kantonale Vollzugsbehörde
dem SEM mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Februar 2013
verschwunden, womit er seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz als unbe-
kannten Aufenthalts galt,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 12. Januar 2015
beim SEM erneut um Asyl ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar
2015 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 18. Februar 2013
in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das SEM ihm hierzu gleichzeitig das rechtliche Gehör gemäss Art.
36 Abs.1 AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit einräumte,
sich innert Frist zu seinem zwischenzeitlichen Aufenthaltsort, zur Zustän-
digkeit Frankreichs und zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich
schriftlich zu äussern,
dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 3.
März 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 111d AsylG
unter Auflage einer Gebühr auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der
Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 in Frankreich ein Asylgesuch ein-
gereicht habe,
dass die französischen Behörden das Gesuch des SEM vom 11. Februar
2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1
Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am
17. Februar 2015 gutgeheissen hätten,
dass demnach die Zuständigkeit bei Frankreich liege, das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchzuführen,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde und der Beschwer-
deführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (Art.
44 AsylG),
dass das SEM hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung zum Schluss
gelangte, der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Rückkehr nach Frankreich bestehen würden und weder die in Frank-
reich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung dorthin sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 9. März 2015
(Poststempel) Beschwerde erhob,
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dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, er sei der
Überzeugung, dass die Schweiz für ihn laut Dublin-Vertrag zuständig sei,
weil er zuerst in der Schweiz Asyl beantragt habe,
dass seines Wissens die Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 beim Dub-
lin-Abkommen dabei sei, und da er in dieser Zeit in der Schweiz gewesen
sei, sei die Schweiz für ihn zuständig,
dass es aus diesem Grund gesetzeswidrig sei, ihn nach Frankreich zu schi-
cken,
dass er demnach beantragte, seinen erneuten Asylantrag in der Schweiz
zu prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist,
weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu
entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – seinen ersten Asylan-
trag im europäischen Raum zwar am 6. Mai 2008 in der Schweiz gestellt
hat, er jedoch nach dem erfolglosen Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens am 18. Februar 2013 auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom BFM zitierten Bestimmung
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) – Frankreich für die Behandlung des
Asylantrages des Beschwerdeführers respektive des Wegweisungsverfah-
rens zuständig ist,
dass Frankreich seine Zuständigkeit mittels Abgabe der Erklärung vom 17.
Februar 2015 ausdrücklich akzeptiert hat,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr nach Frank-
reich ausspricht, die von ihm geltend gemachten Gründe gegen eine Rück-
führung in den für ihn zuständigen Staat respektive für eine Behandlung
seines Asylantrages durch die Schweiz jedoch nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorab entgegen-
zuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und
alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3 S. 644),
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dass die Vorbringen in der Beschwerde, die für die Zuständigkeit der
Schweiz und gegen die Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des
Asylantrages des Beschwerdeführers respektive des Wegweisungsverfah-
rens sprechen sollen, aber ohnehin auch nicht stichhaltig erscheinen,
dass im Weiteren festzuhalten gilt, dass Frankreich Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend Gewähr für ein ordentli-
ches Asyl- und Wegweisungsverfahren bietet und vorliegend nichts dafür
spricht, im Falle des Beschwerdeführers würde sich Frankreich nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, nach seiner Rückfüh-
rung nach Frankreich würde er dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass nach dem Gesagten Frankreich für die Behandlung des Asylantrages
des Beschwerdeführers zuständig ist und für die Schweiz kein Grund für
einen Selbsteintritt auf seinen Asylantrag (im Sinne der Bestimmung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist und die Anordnung
der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens
entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und
ebenfalls zu bestätigen ist,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frank-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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