B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1517/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,,
E._______,
Syrien,
alle vertreten durch Barrister Stephanie Motz,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der volljährige Beschwerdeführer, Sunnit arabischer Ethnie, verliess sei-
nen Heimatstaat am 26. April 2012 legal und reiste am 23. Juni 2012 mit
Visum legal in die Schweiz ein. Die übrigen Beschwerdeführer, seine Ehe-
frau und Kinder, reisten am 13. September 2013 legal in den Libanon aus
und reisten mit Visa am 2. Oktober 2013 legal in die Schweiz ein, wo sie
am 9. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylge-
suche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Be-
schwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 25.
Oktober 2013 sowie ihrer einlässlichen Anhörungen vom 17. Juni 2014 im
Wesentlichen geltend, der volljährige Beschwerdeführer, Ehemann respek-
tive Vater der übrigen Beschwerdeführer, sei in seiner Abwesenheit (Reise
nach Ägypten) von Unbekannten gesucht worden, die unzählige Male vor-
beigekommen seien, wovon sie nicht mehr als zehnmal nach ihm gefragt
hätten, wobei einmal der volljährige Sohn (nicht unter den Beschwerdefüh-
rern) geschlagen, festgenommen, in der Haft gefoltert und einen knappen
Monat festgehalten worden sei. Sonst seien sie in G._______ nicht behel-
ligt worden. Die Familie stamme aus H._______, wo sie sich oppositions-
politisch engagiert habe, wobei sie sich teilweise an Demonstrationen be-
teiligt und die Demonstranten insbesondere finanziell, mit warmen Decken
und Kleidern sowie mit Essen unterstützt habe. Wegen des Bürgerkriegs
hätten sich die Beschwerdeführer d.h. die Eltern und drei Kinder nach
G._______ begeben. Ein Sohn und eine Tochter hätten nicht mit ihnen
nach G._______ mitkommen können, da sie als Oppositionelle registriert
gewesen seien. Bei diesem Sohn handle es sich im Gegensatz zu seiner
Familie um einen politisch engagierten Dissidenten, der in der Schweiz
zwischenzeitlich Asyl erhalten habe. Der volljährige Beschwerdeführer be-
fürchtet angeblich Haft respektive Erpressung von Geldzahlungen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – am darauf folgenden Tag eröffnet –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg;
den Vollzug der Wegweisung schob es infolge von dessen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. März 2015 liessen die Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid im Flüchtlings-, Asyl- und Weg-
weisungspunkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1–
3 des Dispositivs aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um un-
entgeltliche Rechtspflege ersuchen, einschliesslich Entbindung von der
Vorschusspflicht sowie unentgeltliche Beiordnung der gewillkürten Rechts-
vertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 12. März 2015
reichten sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach.
D.
Am 11. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die
Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich Erwägung 7 – ein-
zutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsu-
chende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [da-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995/2
E. 3a, 2006/18 E. 7-10 2006/32 E. 8.7). Begründet ist die Furcht vor Ver-
folgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. EMARK 2005/21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004/1 E. 6a
S. 9).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
5.
Die Vorinstanz glaubt zwar, dass der volljährige Sohn nach einer Beteili-
gung an einer Demonstration von den syrischen Sicherheitskräften mitge-
nommen worden sei, nicht aber, dass nach dessen Vater, dem voll-jährigen
Beschwerdeführer, gefahndet werde. Die entsprechenden Vorbringen hält
sie insbesondere aufgrund von angeblichen Widersprüchen zwischen den
Angaben der Ehefrau an der Anhörung und denjenigen an der Kurzbefra-
gung sowie zwischen ihren Angaben und denjenigen ihres Ehemannes für
unglaubhaft. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass es sich bei
den monierten Widersprüchen (betreffend Häufigkeit der Suche und die
Frage bezüglich Uniformen) bei genauem Hinsehen nicht um Widersprü-
che handelt, respektive ist festzustellen, dass die auf Beschwerdeebene
angebotenen Erklärungen in den Protokollen Rückhalt finden. Indes ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführer nicht klar und
widerspruchsfrei haben angeben können, von wem der volljährige Be-
schwerdeführer angeblich gesucht worden sei. Bei einer Gesamtwürdi-
gung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihnen nicht ge-
lungen ist, substanziiert eine konkrete und aktuelle, mit hoher Wahrschein-
lichkeit sich realisierende Gefahr einer gezielten Verfolgung von asylbe-
achtlicher Intensität darzutun. Die geltend gemachte Suche bleibt vage,
insbesondere was das mutmassliche Verfolgungsmotiv betrifft. Auffällig ist
auch, dass der volljährige Beschwerdeführer erst während seiner Aus-
landsabwesenheit gesucht worden sein soll. Auch gab er an, mit den syri-
schen Behörden bisher keine Probleme gehabt zu haben. Insofern als
seine Suche während seiner Auslandsabwesenheit Ausdruck von Re-
flexverfolgung gewesen sein soll, stellt sich die Frage, warum sich jene
nicht auf die Beschwerdeführer vor Ort ausgedehnt hat. Gegen eine kon-
krete Verfolgungsgefahr spricht auch der Umstand, dass er legal und un-
behelligt hat nach Ägypten ausreisen können und auch die übrigen Be-
schwerdeführer das Land legal und unbehelligt verlassen haben. Unter die-
sem Gesichtspunkt erscheint auch die geltend gemachte Gefahr von Re-
flexverfolgung infolge des in der Schweiz (angeblich) asylberechtigten voll-
jährigen Sohnes wenig wahrscheinlich, zumal dieser bereits vor dem Um-
zug der Beschwerdeführer von H._______ nach G._______ den Behörden
aufgefallen war und sie – unter seiner Zurücklassung – den Umzug den-
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noch unbehelligt vornehmen konnten. Soweit als Verfolgungsmotiv Erpres-
sung von Geldleistungen vorgebracht wird, ist zum einen festzuhalten,
dass es sich dabei nicht um einen asylbeachtlichen Fluchtgrund handelt;
zum andern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieses Vorbringen un-
glaubhaft erscheint, da anzunehmen gewesen wäre, dass entsprechende
Geldforderungen auch an die Ehefrau oder ihren Sohn herangetragen wor-
den wären. Daher lässt sich entgegen der Beschwerde aus dem Gefähr-
dungsprofil Unternehmer nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ablei-
ten. Entgegen der Beschwerde lassen sich ebenso wenig aus der Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführer zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder
ihrer Herkunft aus einer als oppositionell verrufenen Stadt Asylgründe ab-
leiten, zumal keine Kollektivverfolgung aller Sunniten oder Sunniten aus
jener Stadt anzunehmen ist. Entsprechendes gilt für das Stellen eines Asyl-
gesuchs hinsichtlich des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu be-
anstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H).
7.
Die Beschwerdeführer sind vorläufig aufgenommen. Dem Antrag auf Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fehlt es somit am
aktuellen Rechtsschutzinteresse. Darauf ist nicht einzutreten.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie zu
überprüfen ist, Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
9.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiord-
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nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, der ausgewiesenen pro-
zessualen Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das
Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos
worden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: