B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1518/2014
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen
in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das am 17. September 1990 gestellte erste Asylgesuch des seit
seiner Geburt erheblich (...)behinderten Beschwerdeführers und seiner
Eltern und Geschwister mit unangefochten gebliebener Verfügung des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) vom 25. November 1993
abgelehnt und die Familie aus der Schweiz weggewiesen, jedoch infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wur-
de,
dass das BFF am 18. Juli 1995 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
der Familie infolge freiwilliger Ausreise feststellte,
dass der seit dem Jahre (…) geschiedene Vater des Beschwerdeführers
im Jahre 2006 erneut in die Schweiz einreiste, im gleichen Jahr eine
Schweizerin heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B so-
wie im Jahre (…) eine Niederlassungsbewilligung C erhielt,
dass der unverheiratete Beschwerdeführer – ein gelernter (…) – gemäss
eigenen Angaben am 19. Dezember 2013 erneut in die Schweiz einreiste
und gleichentags ein Asylgesuch stellte, welches er anlässlich der am 3.
Januar 2014 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel mit der Kriegssituation im Heimatland Sy-
rien sowie seiner Angst vor dem Krieg im Zufluchtsland Libanon und dor-
tigen Problemen infolge seiner (...)behinderung begründete,
dass ihn diese Umstände ungefähr im Januar 2012 zur Ausreise aus Sy-
rien und – nach Erhalt eines am (…) November 2013 von den deutschen
Behörden ausgestellten Schengen-Visums – am (…) Dezember 2013 zur
Weiterreise auf dem Luftweg von B._______ nach Deutschland in eine
unbekannte Stadt bewogen hätten, wo er seinen Reisepass verloren ha-
be,
dass er von Deutschland am 19. Dezember 2013 per Zug in die Schweiz
weitergereist sei, ohne an der Grenze kontrolliert worden zu sein,
dass er im Rahmen des ihm ebenfalls anlässlich der Befragung vom
3. Januar 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit
Deutschlands in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen
mit Wegweisung dorthin geltend machte, er habe in Deutschland nieman-
den und wisse nicht, wie er sich dort mit seiner (...)behinderung durch-
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schlagen könne, wogegen er in der Schweiz mit seinem unterstützungs-
fähigen Vater und zwei Onkeln über Bezugspersonen verfüge,
dass die Befragung in Anbetracht der (...)behinderung des Beschwerde-
führers dergestalt durchgeführt wurde, dass die dolmetschende Person
diesem ihre Äusserungen praktisch vollständig schriftlich präsentierte,
dass der Beschwerdeführer seinen in Syrien ausgestellten Invalidenaus-
weis als (…) vorlegte und auf entsprechende Frage hin erklärte, gewisse
(…) zu verstehen, aber nie in (…) geschult worden zu sein,
dass er am 13. Januar 2014 dem Kanton Bern zugewiesen wurde,
dass das BFM am 30. Januar 2014 unter Hinweis auf das gemäss dem
zentralen Visa-Informationssystem von Deutschland ausgestellten und
vom 7. bis zum 21. Dezember 2013 gültigen Schengen-Visums ein auf
Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), gestütztes Über-
nahmeersuchen an Deutschland richtete,
dass die deutschen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers zwecks Durchführung des Asylverfahrens mit Antwort-
schreiben vom 5. Februar 2014 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung
EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend
Dublin-II-VO), ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2014 – eröffnet am 13. März
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und ferner
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feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig, zumal die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen hätten,
dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 5. August 2014 zu
erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland mangels zu-
reichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich
sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5
AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspre-
che,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Deutschland diese Er-
kenntnisse nicht umzustossen vermöchten, da die Dublin-Verordnung kla-
re Zuständigkeitsprinzipien festlege und individuelle Präferenzen keine
Beachtung fänden,
dass er auch aus dem Umstand, dass in der Schweiz Familienangehörige
(Vater und zwei Onkel) lebten, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
da diese vorliegend nicht vom Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO (Ehegatten, Partner in dauerhafter Beziehung und minderjährige
Kinder) erfasst seien und auch keine Hinweise auf ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu ihnen bestünden, zumal
der Vater seit dem Jahre 2006 in der Schweiz lebe,
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dass er sich in Deutschland zudem auf die in der Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) garantierten Min-
destnormen berufen könne und dort somit eine adäquate Betreuung, Un-
terbringung und medizinische Versorgung gewährleistet sei,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2014 (Eingang
24. März 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prü-
fung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren, eventualiter die Rückwei-
sung an die Vorinstanz zwecks seiner erneuten Befragung unter Beizie-
hung einer dolmetschenden Person, welche die (...) auf Arabisch beherr-
sche, sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung
der rubrizierten Fürsprecherin beantragt,
dass er zur Begründung vorab unter Hinweis auf sein Asylgesuchsdatum
(19. Dezember 2013) die Anwendbarkeit der Dublin-II-VO und damit des
Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO geltend macht, welcher besagt, dass im Falle
einer ernsthaften Behinderung und Unterstützungsbedürftigkeit der betrof-
fenen Person diese von einem im Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten sich aufhaltenden Familienangehörigen nicht getrennt be-
ziehungsweise mit diesem zusammengeführt werden soll, sofern die fa-
miliäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass gemäss Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) die Verfahrenszuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem sich die
betreffenden Personen aufhalten, bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzun-
gen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gar zwingend sei,
dass vorliegend seine (...)behinderung schwer und ernsthaft sei, er kein
Deutsch mehr verstehe und trotz seiner absolvierten (…)-Lehre selbst in
einem arabisch sprechenden Umfeld nicht zu einer selbständigen Le-
bensführung fähig wäre, sondern nach der Scheidung der Eltern bei sei-
ner Mutter oder seiner Schwester gelebt habe, womit seine Unterstüt-
zungsbedürftigkeit erst recht in einem deutschsprachigen Umfeld gege-
ben sei,
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dass zudem die familiäre Bindung zu seinem in der Schweiz lebenden
Vater bereits im Heimatland bestanden habe,
dass im Weiteren eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dergestalt vorliege, dass die Befragung trotz
protokollierter erheblicher Verständigungsschwierigkeiten ohne Beizie-
hung einer auf (...)behinderung spezialisierten, die arabische und die (...)
beherrschenden dolmetschenden Person durch- und zu Ende geführt
worden sei, welcher Mangel somit nach Rückweisung der Sache im
Rahmen eines nationalen Verfahrens (Anhörung nach Art. 29 AsylG) oder
zumindest durch Wiederholung der Erstbefragung zu beheben sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom
25. März 2014 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach
Deutschland in Anwendung von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einstweilen und bis zu
einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kungen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Verständigungsschwierig-
keiten in der BzP als unbegründet zurückzuweisen ist, da sich bloss die
faktische Durchführung der Befragung aufgrund der (...)behinderung
schwierig gestaltete (nicht nur mündliche, sondern zusätzlich auch schrift-
liche Kundgabe der Ausführungen war erforderlich; vgl. BzP Einleitung
Bst. h), das Verständnis der Ausführungen der dolmetschenden Person
aber offensichtlich unproblematisch war und der Beschwerdeführer das
ihm am Schluss vorgelegte Protokoll als korrekt und die (mündliche und
schriftliche) arabische Sprache der Übersetzung als ihm verständlich be-
stätigte,
dass die erst auf Beschwerdestufe geforderte Wiederholung der BzP un-
ter Beiziehung einer die (...) beherrschenden dolmetschenden Person
schon deshalb nicht zielführend sein kann, weil der Beschwerdeführer
sowohl in der BzP (a.a.O.) als auch in der Beschwerde (dort Ziff. II/1)
klarstellt, dass er nie in (...) geschult worden sei und nur gewisse (…)
verstehe (vgl. BzP Ziff. 1.17.04 f.), wogegen er aber weder stumm noch
ungebildet ist,
dass überdies keine weiteren Gründe auszumachen sind, wonach das
Protokoll der BzP vorliegend prozessual nicht verwertbar wäre,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
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stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst wurde, welche ab
dem 1. Januar 2014 anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der EU mitteilte, dass
die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre inner-
staatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – vorläu-
fig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO unter
anderem festhält, dass die Dublin-III-VO für nach dem 1. Januar 2014
gestellte Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme gelte, ungeachtet
des Zeitpunkts, zu welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist, indessen für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um
Aufnahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014, jenes um in-
ternationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt wor-
den ist, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die Kriterien
der Dublin II-VO – somit Art. 5–14 Dublin-II-VO – gelten,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und das Übernahmeersuchen des BFM an Deutschland
am 30. Januar 2014 erfolgte, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich die
Dublin-III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aber
noch nach Art. 5–14 Dublin-II-VO erfolgt,
das dementsprechend die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach
aufgrund seines Asylgesuchsdatums die Dublin-II-VO und damit Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-VO anwendbar seien, dahingehend zu berichtigen ist, als
von der Dublin-II-VO nur, aber immerhin die Art. 5–14 Dublin-II-VO an-
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wendbar sind, nicht aber insbesondere der unter dem Kapitel IV der Dub-
lin-II-VO ("Humanitäre Klausel") figurierende Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO,
dass im vorliegenden Verfahren dafür die äquivalente Nachfolgebestim-
mung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt (vgl. dazu
unten),
dass nach dem Gesagten ebenso das BFM insoweit in seiner Rechtsan-
wendung zu berichtigen ist, als es die Übernahmeanfrage an Deutsch-
land fälschlicherweise auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützte,
dass darin aber in casu offensichtlich keine kassationsauslösende Bun-
desrechtsverletzung zu erblicken ist, weil Deutschland seine Übernahme-
zustimmung ausdrücklich und korrekterweise auf die äquivalente Vorgän-
gerbestimmung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gestützt hat (vgl. Akten-
stück B14) und die formell unzutreffende Gesetzesabstützung des BFM
vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beanstandet wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass weder die Dublin-II-VO noch die Dublin-III-VO einem Schutzsu-
chenden das Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) – d.h. wenn noch kein
Dublin-Mitgliedstaat die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung des
Asylantrags übernommen beziehungsweise damit begonnen hat – die
Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO (Art. 5–14 Dublin-II-VO) ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind und von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), wogegen im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) keine – neuerliche
– Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern
ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmun-
gen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO (bzw. nunmehr Art. 23 ff.
Dublin-III-VO) gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dub-
lin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), wobei zu prüfen bleibt, ob die
Zuständigkeit zwischenzeitlich erloschen ist,
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dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mittels eines
von Deutschland im Dezember 2013 ausgestellten Schengen-Visums
nach Deutschland und damit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ge-
langt und von dort im gleichen Monat in die Schweiz weitergereist ist,
dass sich folglich entsprechend den vorinstanzlichen Erkenntnissen die
Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens ergibt,
dass die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Dublin-III-VO
(vgl. entsprechend die Souveränitätsklausel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO
und die Humanitäre Klausel nach Art. 15 Dublin II-VO) aufgrund der seit
dem 1. Februar 2014 in Kraft stehenden Kognitionsbeschränkung des
Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 AsylG (Wegfall der Angemes-
senheitsüberprüfung gemäss dem altrechtlichen Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion stehen,
zumal auch kein Missbrauch oder Überschreiten des Ermessens geltend
gemacht oder ersichtlich werden,
dass hingegen – wie oben erwähnt – zu prüfen ist, ob das BFM mit sei-
nem angefochtenen Entscheid allenfalls Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (als
äquivalente Nachfolgebestimmung von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO) ver-
letzt,
dass dies aus nachfolgenden Gründen und in Bestätigung der vorinstanz-
lichen Erkenntnisse offensichtlich zu verneinen ist, da es an der Erfüllung
gleich mehrerer Tatbestandsmerkmale mangelt,
dass bereits die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geforderte Ernsthaftigkeit
der (...)behinderung, (nicht bloss punktuelle) Unterstützungsbedürftigkeit
und Abhängigkeit vom Vater zweifelhaft erscheinen, da der Beschwerde-
führer dadurch in seiner Lebensführung bis zum heutigen Zeitpunkt zwar
schon beeinträchtigt war, aber trotzdem während sieben Jahren die or-
dentliche Schule besucht, einen Berufsabschluss erreicht, ferner ver-
schiedene Auslandreisen alleine unternommen und zeitweise – auch im
Ausland – selbständig gelebt und gearbeitet hat,
dass daneben spätestens seit der erneuten Reise des Vaters des Be-
schwerdeführers in die Schweiz – mithin die letzten rund acht Jahre –
keine familiäre Bindung zum Beschwerdeführer im Herkunftsland bestan-
den haben konnte,
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dass schliesslich auch an der geforderten Unterstützungsfähigkeit des
Vaters Zweifel anzubringen wären, da dieser als Selbständigerwerbender
kaum zeitliche Ressourcen zur Verfügung haben dürfte und die finanzielle
Unterstützungsfähigkeit angesichts des Umstandes, dass der Beschwer-
deführer derzeit beim Vater wohnhaft ist, aber dennoch staatliche Fürsor-
geleistungen aufgrund seiner Mittellosigkeit bezieht (vgl. entsprechende
Bestätigung als Beschwerdebeilage), fraglich erscheint,
dass schliesslich bis zum heutigen Zeitpunkt auch kein schriftlich geäus-
serter Wunsch des Vaters zur Unterstützung des Beschwerdeführers vor-
liegt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in fine),
dass somit der zuständige Mitgliedstaat Deutschland verpflichtet ist, den
Beschwerdeführer nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und hierzu auch aus-
drücklich seine Zustimmung erklärt hat,
dass im Übrigen und insbesondere betreffend die (vom Beschwerdeführer
nicht in Zweifel gezogene) Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen beziehungsweise der anwendbaren Verfahrens- und Aufnahmericht-
linien durch Deutschland auf die zutreffenden Erwägungen gemäss ange-
fochtener Verfügung verwiesen werden kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu in-
formieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), was vorliegend bereits mit
der Übernahmeanfrage des BFM vom 30. Januar 2014 mittels einer Be-
merkung zur hochgradigen (...)behinderung des Beschwerdeführers ge-
schehen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass an dieser Stelle allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
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rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10 S. 645) und die entsprechende Prüfung denn auch
in den vorangegangenen Erwägungen erfolgt ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und Erlass des Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzun-
gen unbesehen der vorgelegten Fürsorgebestätigung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens somit die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber in Anbetracht der be-
sonderen vorliegenden Umstände in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG (letzter Satz) i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE von Amtes wegen dennoch
zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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