B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1518/2016
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann,
Rechtsanwältin, Glättli Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die volljährigen Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 8. Januar 2016 im We-
sentlichen geltend machten, ihnen seien in Deutschland die Fingerabdrü-
cke lediglich zu Sicherheitszwecken abgenommen worden, sie seien dort
nur einige Stunden geblieben,
dass sie ferner angaben, drei Geschwister respektive Schwäger seien in
der Schweiz,
dass ihnen im Rahmen dieser Befragungen unter anderem zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zum mutmasslichen Nichteintreten des SEM auf
das Asylgesuch mit Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass sie dazu erklärten, nicht dorthin zurückkehren zu wollen,
dass ihnen zu ihrem Gesundheitszustand ebenfalls das rechtliche Gehör
gewährt wurde, wobei sie erklärten, gesund zu sein,
dass das SEM mit am 4. März 2016 eröffneter Verfügung vom 23. Februar
2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsver-
treterin vom 9. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und
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in der Sache beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer sei einzutreten
und jene seien materiell zu behandeln,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen liessen, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sie seien von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien und ihnen sei die rubrizierte Rechtsver-
treterin als Anwältin beizugeben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur sum-
marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 14. Dezember 2015 in Deutschland
daktyloskopisch erfasst worden waren,
dass sie diesen Sachverhalt an den Kurzbefragungen bestätigten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 22. Januar 2016 um Über-
nahme der Beschwerdeführer ersuchte und jene dem Ersuchen am
23. Februar 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass dafür die illegale Einreise in den Dublin-Mitgliedstaat massgeblich ist
und nicht die Frage, ob die betreffende Person dort ein Asylgesuch gestellt
hat, weshalb der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in Deutschland
kein Asylgesuch stellen, sondern in die Schweiz kommen wollen, unbehel-
flich ist,
dass der minderjährige Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin in der
Schweiz mangels ihrer Minderjährigkeit kein Familienangehöriger im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist (vgl. Art. 8, 9 und10 Dublin-III-VO),
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dass ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO aus den genannten
Gründen ebenfalls ausscheidet und die Beschwerdeführer über keinen
Aufenthaltstitel verfügen (vgl.Art. 12 Dublin-III-VO),
dass der minderjährige Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin nicht
Verfügungsadressat und somit auch nicht Prozesspartei ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu seiner Lage im vorlie-
genden Verfahren daher unbeachtlich sind,
dass von der Vermutung auszugehen ist, Deutschland komme seinen völ-
ker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nach,
dass auch keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Deutschland als unzulässig erscheinen liessen,
dass sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht auf-
drängt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Beschwerdeverfahren jedoch nicht di-
rekt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer
anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und
– weil diese in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: